G307 2129927-1•BVwG G307 2129927-1
G307 2129927-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 2129927-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:
Schweiz, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016,
Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.08.2014 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über die seit XXXX rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
2. Im Rahmen eines dem BF am 18.04.2016 übermittelten Parteiengehörs wurde dieser unter Hinweis, es sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, vom BFA aufgefordert, seine persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente bekanntzugeben.
3. Mit Schreiben vom 27.04.2016 bezog der BF unter gleichzeitiger Bekanntgabe seiner nunmehrigen Rechtsvertretung durch seinen Rechtsbeistand dazu Stellung.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.06.2016 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schreiben vom 01.07.2016, beim BFA eingebracht am 04.07.2016, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zur Gänze zu beheben, den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.07.2016 vorgelegt und langten dort am 13.07.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Schweizer Staatsbürger. Er war - abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX - bis dato nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er ist in der Schweiz aufgewachsen, hat dort auch die Schule besucht und eine Friseurlehre absolviert, die er jedoch abgebrochen hat.
Der BF reiste im Juni 2013 nach Österreich ein, war an verschieden Adressen unangemeldet wohnhaft und zwischen 07.07.2013 sowie 10.04.2016 als Arbeiter im Sicherheitsgewerbe unselbständig beschäftigt. Hiefür lukrierte er im Monatsschnitt ein Einkommen zwischen € 500,00 und 600,00 netto. Abgesehen von den Zeitspannen zwischen 11.12.2013 und 29.12.2013 sowie 16.12.2015 und 10.04.2016 war der BF immer nur tageweise beschäftigt. Seit 05.08.2016 ist der BF bei der XXXXgeringfügig beschäftigt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Der BF wurde ferner vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtkraft erwachsen am 22.07.2016, wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie unerlaubten Waffenbesitzes nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15, 269 Abs. 1 StGB sowie 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Im Zuge der letztgenannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung bzw. Festnahme nach Betretung auf frischer Tat zu hindern, indem er gezielt mit dem rechten Fuß in Richtung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes getreten und dieses im Bereich des rechten Daumengelenks getroffen habe und habe er durch die angeführte Handlung einen Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten in Form einer Prellung des rechten Daumengelenks vorsätzlich am Körper verletzt. Ferner wurde dem BF angelastet, wenn auch nur fahrlässig, Waffen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten gewesen sei, und zwar, am XXXX ein Butterflymesser sowie am XXXX einen Pfefferspray.
Als erschwerend wurden hiebei eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von 4 Vergehen, die Begehung während offener Probezeit, als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF aktuell bei seiner Schwester in XXXX Unterkunft nimmt oder dort wohnen könnte, noch, dass zu dieser eine enge - über das verwandtschaftliche Verhältnis hinausgehende - Beziehung besteht. Deren Existenz als Person steht jedoch außer Zweifel.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet, er ist arbeitsfähig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu in Österreich wohnhaften Personen soziale oder verwandtschaftliche Kontakte einer bestimmten Intensität pflegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seine Person ausgestellten Schweizer Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Bindungen zur Schweiz (Schule, Beruf) sind den eigenen Ausführungen des BF in der Niederschrift vor der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: PI XXXX; siehe unten) zu entnehmen.
Die Feststellung der Existenz der Schwester des BF resultiert aus seinen eigenen Ausführungen und decken sich die Angaben hinsichtlich Namen und Adresse mit dem Inhalt des ZMR zu deren Anschrift zum damaligen Zeitpunkt.
Die Nichtfeststellung einer Unterkunftnahme und auch die einer solchen Möglichkeit bei der Schwester des BF in XXXX resultiert aus dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszugs vom 09.08.2016 und wurde dies - wie in der Beschwerdevorlage hervorgehoben - erst im Zuge des Rechtsmittels ins Treffen geführt. Auch in der am 27.04.2016 erstatteten Stellungnahme wurde dahingehend nichts erwähnt. Diesbezüglich betonte der BF in seiner polizeilichen Niederschrift am 06.03.2014 selbst "einmal da und einmal da" sowie im XXXX Bezirk in der XXXX, geschlafen zu haben. Von einer (auch nur denkbaren) Unterkunftmöglichkeit oder Unterkunftnahme bei seiner Schwester verlor er damals kein Wort.
Die Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem jüngsten ZMR-Auszug. Der Aufenthalt des BF in Österreich und die sporadischen Unterkunftnahmen ohne Anmeldungen folgen der unten erwähnten Niederschrift vor der PI XXXX.
Die in Österreich zu Buche stehenden Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilen und decken sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Ebenso folgt die Begründung für die aktuelle Verurteilung aus den Entscheidungsgründen des aktuellen Urteils den darin gemachten Erwägungen.
Die bisherigen Beschäftigungen und deren Zeitspannen wie auch die Ausübung der aktuellen Tätigkeit folgen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Art der Tätigkeiten und das hiefür bezogene Entgelt ergibt sich aus den Ausführungen des BF in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der PI XXXX, Zahl XXXX am XXXX.
Die Arbeitsfähigkeit des BF ist dem Umstand der aktuellen Beschäftigung entnehmbar, Anhaltspunkte für irgendwelche Krankheiten sind dem ganzen Akteninhalt nicht abzugewinnen.
In Ermangelung des Vorbringens irgendwelcher Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen konnte - abgesehen von der Schwester des BF - diesbezüglich nichts festgestellt werden. Die in der Stellungnahme ins Treffen geführte Beziehung zu seiner Schwester wäre schon wegen des monatelangen Haftaufenthaltes des BF relativiert und war dieser dort seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie gemeldet.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich die BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde in Österreich im Jahr 2014 wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer 14monatigen Freiheitsstrafe (davon 10 Monate bedingt) sowie am XXXX (Datum der Rechtskraft) wegen schwerer Körperverletzung, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Diese beiden Verurteilungen zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die aktuelle Straftat erst in jüngster Vergangenheit begangen wurde.
Es ist zwar - wie in der Beschwerde ausgeführt - richtig, dass die dem BF zur Last liegende erste Verurteilung nahezu 2 Jahre zurückliegt, doch hat der BF - vermittelt durch sein nunmehriges Verhalten - dargetan, dass er nicht gewillt ist, die österreichischen Strafgesetze einzuhalten. Angesichts eines Strafrahmens von 6 Monaten bis 5 Jahren erscheint der Ausspruch einer derartigen Freiheitsstrafe für die aktuelle Verurteilung als durchaus beachtlich, zumal sie ausschließlich unbedingt ausgesprochen wurde und auch der Tatunwert über jenem der ersten Verurteilung liegt. Umso verwerflicher erscheint das Verhalten des BF, als sich dieser zum Zeitpunkt der zweiten Tatbegehung der hohen Wahrscheinlichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewusst sein musste. Im Übrigen ist im Hinblick auf die jüngste Verurteilung der Fokus auf die niedrige Hemmschwelle des BF zu richten, indem er ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzt hat, weil diese bei einem derartigen Angriff in Anbetracht der zu erwartenden Strafdrohung der Lebenserfahrung nach höher liegen sollte als bei der Verletzung eines Zivilbürgers.
Aus dem Inhalt beider Verurteilungen ergibt sich auch ein Bild der Gleichgültigkeit des BF gegenüber österreichischen Rechtvorschriften, was sich in Bezug auf die erste Ahndung seines strafbaren Verhaltens in der Anzahl der Sachbeschädigungen und der Wertqualifikation, im Zuge der zweiten - wie bereits hervorgehoben - in der geringen Hemmschwelle zeigt.
All dies weist unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Handelns des BF hin, was wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit anderer Personen wie auch jener fremden Eigentums mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Gefahr einer derartigen Rechtsgutverletzung annehmen lässt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten das Gewicht von Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hervorgehoben und für fremdenrechtlich bedeutsam erklärt (siehe unter anderem VwGH 20.11.008, Zl 2008/21/0603 oder 97/18/0433 vom 04.09.1997).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Der BF war auch zu keinem Zeitpunkt außerhalb von Justizanstalten gemeldet und hat sich trotz seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes nicht um eine Anmeldung bemüht.
Ferner war der BF nur sporadisch beruflich tätig und sind keine längeren - über vier Monate hinausgehenden - Beschäftigungszeiten aktenkundig.
Eine intensive Beziehung zu in Österreich wohnhaften Personen seitens des BF besteht nicht. Der BF ist auch kinderlos und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.
In Summe hat er die im Bundesgebiet verbrachte Zeit in keinster Weise zu einer Integration genutzt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände wie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit sowohl dem Grunde auch der Dauer nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes oder die Reduzierung seiner Dauer nicht in Betracht kam und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.1.3. Zu Spruchpunkten II. des bekämpften Bescheides.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
3.1.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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