W188 2121150-1•BVwG W188 2121150-1
W188 2121150-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016
ausländischer Zeuge, ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel,<br/>Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W188 2121150-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dkfm. XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX betreffend die Gebühren des Zeugen Rechtsanwalt MMMag. Dr. XXXX (sonstige Partei: Rechtsanwalt Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, XXXX, XXXX) zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 27 leg. cit. aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im näher bezeichneten zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX (LG) wurde Rechtsanwalt MMMag. Dr. XXXX am 10.11.2015 als Zeuge einvernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des LG die Gebühr für diesen Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit € 1.150,84 bestimmt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (folgend: BF) durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die dem Zeugen entstandene Entschädigung für Zeitversäumnis, basierend auf der Honorarnote des als sein Stellvertreter tätig gewordenen Substituten der Kanzlei XXXX vom 10.11.2015, 20% Umsatzsteuer aufweise, die jedoch von ihm beim Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne, sodass er aufgrund der gelegten Honorarnote nur € 854,70 zu tragen habe. Es werde daher beantragt, die Zeugengebühren mit insgesamt € 997,86 zu bestimmen.
4. Mit am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legte der Präsident des LG die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Kopf des im Spruch angeführten angefochtenen Bescheides lautet:
"Justiz, Landesgericht XXXX", die Fertigungsklausel "VB XXXX (Kostenbeamtin)", wobei dieser Klausel Ort und Datum des Bescheides vorangestellt sind. Unter der Fertigungsklausel findet sich keine Unterschrift, sondern der Hinweis auf die elektronische Ausfertigung gemäß § 79 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchpunkt A)
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der durch BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten und seit 01.01.2014 geltenden Fassung ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. Die geltende und fallbezogen anzuwendende Fassung des § 20 Abs. 1 GebAG sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 83).
In casu bedeutet dies, dass gemäß § 20 Abs. 1 GebAG der Präsident als Leiter des LG für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen wäre. Für den Fall, dass im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung die Kostenbeamtin mit der Gebührenbestimmung betraut und ermächtigt gewesen sein sollte, hätte dies in der Fertigungsklausel "Für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX" entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Tatsache, dass die Fertigungsklausel "VB XXXX (Kostenbeamtin)" verwendet wurde, bedeutet im Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid unzweifelhaft der Kostenbeamtin zuzuordnen ist und somit von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Davon abgesehen wird durch die verwendete Version des Kopfes der Erledigung "Justiz, Landesgericht XXXX" insinuiert, dass dieser nicht in einer Angelegenheit der Justizverwaltung ergangen sei.
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und ist daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.
Über die Gebühren des Zeugen Rechtsanwalt MMMag. Dr. XXXX wird daher neuerlich zu entscheiden sein.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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