L513 2129029-1•BVwG L513 2129029-1
L513 2129029-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
L513 2129029-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Wels vom 15.06.2016, GZ: XXXX , nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 24.05.2016 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass aufgrund einer Eingabe des BF festgestellt werde, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.05.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 20.05.2016 eingebracht.
2. Mit Schreiben vom 01.06.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.05.2016. In seiner Beschwerde gab der BF an, er hätte den Antrag auf den Anspruch bis 17.05.2016 einreichen müssen, habe diesen jedoch erst am 20.05.2016 abgegeben, da er und seine Kinder krank gewesen wären. Aufgrund dieser Tatsache hätte er sich um die Kinder kümmern müssen und es war daher nicht möglich, den Termin einzuhalten. Er und seine Familie wären vom Arbeitslosengeld abhängig, da er Alleinverdiener wäre. Davon abgesehen, beginne er am 3.6.2016 in Wiener Neustadt in einer Diskothek ein neues Dienstverhältnis und benötige zur Fahrt Geld für den Tank.
3. Mit Aktenvermerk vom 06.06.2016 hielt das AMS fest, dass laut Auskunft der OÖGKK beim BF im Mai 2016 keine Krankmeldung vorgelegen wäre.
4. Am 06.06.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, der BF habe am 03.05.2016 das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld erhalten. Darin wäre vermerkt, dass die Abgabe des Antrages bis 17.05.2016 notwendig sei. Ebenso wäre im Antrag darauf hingewiesen worden, dass - sollte die Frist nicht eingehalten werden können - rechtzeitig ein Termin vereinbart werde, da ansonsten die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden würde, an dem der Antrag beim AMS eingereicht wird. Der BF habe den Antrag am 20.05.2016 beim AMS eingereicht.
Weiters wird vom AMS vorgebracht, dass der BF bereits seit dem Jahr 1995 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und bisher 20 Mal einen Antrag geltend gemacht habe, wodurch ihm das Procedere der Antragstellung vertraut sein müsse. Außerdem wird dem BF vorgehalten, dass laut HV der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Auskunft der OÖGKK im Mai 2016 weder ein Krankengeldbezug noch eine Krankmeldung vorgelegen wäre. Die Gattin des BF habe am 25.05.2016 eine Arbeit aufgenommen und wäre zuvor arbeitslos gewesen. Sollte tatsächlich eine Erkrankung der Kinder vorgelegen haben, wäre die Betreuung dieser durch die Gattin möglich gewesen. Es wäre somit kein triftiger Grund vorgelegen, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens zum 17.06.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Am 14.06.2016 langte beim AMS die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass er für drei Kinder und eine Frau sorgen müsse und jeden Cent benötige. Er habe den Antrag zwei Tage verspätet eingebracht. Es wäre ihm wegen Krankheit nicht möglich gewesen, den Antrag rechtzeitig einzubringen. Nunmehr würde ihm das Geld für Miete und Sprit fehlen. Er ersuchte, diesen Umstand zu berücksichtigen und das Arbeitslosengeld für Mei 2016 zu bewilligen.
6. Am 14.06.2016 spricht der BF nochmals persönlich beim AMS vor und legt ein Schreiben wegen Mietzinsrückstand vor und verweist nochmals auf seine angespannte finanzielle Situation. Da sich aufgrund der genannten Umstände der Eindruck erweist, dass der BF schlichtweg den Vorlagetermin übersehen hat, wird dieser konkret darauf angesprochen. Der BF widerspricht diesem Vorbringen nicht, bestätigt diesen jedoch auch nicht.
7. Mit Bescheid vom 15.06.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld "mit 20.05.2016 beurteilt" und ab diesem Tage zuerkannt werde.
Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen dargestellten Sachverhalt. Zur Beschwerde des BF wird angeführt, dass er am 03.05.2016 das Formular zur Beantragung von Arbeitslosengeld erhalten habe. Darin wäre vermerkt, dass die Abgabe des Antrages bis 17.05.2016 notwendig sei. Ebenso wäre im Antrag darauf hingewiesen worden, dass - sollte die Frist nicht eingehalten werden können - rechtzeitig ein Termin vereinbart werde, da ansonsten die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden würde, an dem der Antrag beim AMS eingereicht wird. Der BF habe den Antrag am 20.05.2016 beim AMS eingereicht.
Weiters würde der BF bereits seit dem Jahr 1995 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und hätte bisher 20 Mal einen Antrag geltend gemacht, wodurch ihm das Procedere der Antragstellung vertraut sein müsse. Außerdem hätte der BF laut HV der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Auskunft der OÖGKK im Mai 2016 weder ein Krankengeld bezogen noch wäre eine Krankmeldung vorgelegt worden. Die Gattin des BF habe am 25.05.2016 eine Arbeit aufgenommen und wäre zuvor arbeitslos gewesen. Sollte tatsächlich eine Erkrankung der Kinder vorgelegen haben, wäre die Betreuung dieser durch die Gattin möglich gewesen. Es wäre somit kein triftiger Grund vorgelegen, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG, wonach zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen ein Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen ist. Es gelte der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle einlangen. Der BF habe das am 3.5.2016 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 17.5.2016 versehene Antragsformular erst am 20.5.2016 abgegeben. Der BF habe erklärt, dass ihm dies nicht mündlich mitgeteilt worden wäre. Die Befragung der Mitarbeiter des AMS habe ergeben, dass bei jeder Antragsausgabe explizit auch mündlich auf das Abgabedatum hinweisen würden. Auch wäre auf Seite 1 des Antrages ausdrücklich auf die Rechtsfolgen bei verspäteter Abgabe des Antrages hingewiesen worden. Die Ermittlungen hätten auch ergeben, dass der BF seit 1995 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und bisher 20 Mal einen Antrag eingebracht habe. Zu den Krankheitsvorbringen der Kinder und die des BF wird festgestellt, dass weder eine Krankmeldung bei der OÖGKK noch ärztliche Hilfe abgegeben bzw. in Anspruch genommen wurde.
Für das AMS wäre es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereits am 20.05.2016, bei Abgabe des Antrages, den Einwand der Erkrankung vorbrachte, sondern erst in der Beschwerde am 1.6.2016. Wäre es doch logisch, sofort bei verspäteter Abgabe diesen Grund vorzubringen. Auch der Grund, die kranken Kinder beaufsichtigt zu haben, wäre nicht nachvollziehbar, da die Gattin zu dieser Zeit ebenfalls ohne Beschäftigung gewesen wäre. Nach Ansicht der Behörde liege somit kein triftiger Grund für das Fristversäumnis vor.
8. Mit Schreiben vom 28.6.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
9. Am 30.6.2016 legte das AMS den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF wurde am 3.5.2016 ein Antrag auf Arbeitslosengeld durch das AMS ausgefolgt. Als spätester Termin für die Rückgabe des Antrages hat das AMS den 17.5.2016 festgesetzt. Dies ist sowohl im Antrag als auch aufgrund mündlicher Information durch Mitarbeiter des AMS evident.
Der BF hat am 20.5.2016 den Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS vorgelegt. Er beantragte darin Arbeitslosengeld ab 1.5.2016.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Was die obige Feststellung betrifft, dass der BF mit nachweislich vom AMS über die Antragsvorlage bis 17.5.2016 hingewiesen wurde, ist auf dem an den BF übergebenen Antrag (ausgegeben 3.5.2016) zu verweisen (Akt inliegend), worin auf Seite 1 der spätest mögliche Vorlagetermin mit 17.5.2016 festgesetzt wurde. Weiters sind die Aussagen der AMS Mitarbeiter glaubwürdig, dass jedem Antragsnehmer auch noch mündlich die Abgabefrist bekannt gegeben wird. Für das erkennende Gericht ist aber auch die Tatsache, dass der BF seit 1995 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und bisher 20 Mal einen Antrag beim AMS eingebracht hat, maßgebend, dass er über den Vorgang der Antragstellung beim AMS bestens informiert sein musste und daher sein Vorbringen, er wäre mündlich über die Frist nicht informiert worden, nicht nachvollziehbar.
2.3. Das Beschwerdevorbringen, dass er an der zeitgerechten Antragseinbringung aus Krankheitsgründen gehindert gewesen wäre, ist aus ho. Sicht nicht nachvollziehbar. Der BF hat weder für sich noch seine Kinder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es das Krankheitsbild erlaubt hätte, das AMS entsprechend in Kenntnis zu setzen. So hätte seine - zu diesem Zeitpunkt arbeitslose - Gattin die Kinder beaufsichtigen können bzw. wäre es dem BF weiters möglich gewesen, das AMS im Kommunikationswege zu informieren, war es ihm doch nach seinen eigenen Angaben möglich, die Kinder zu beaufsichtigen. Aber auch dem Vorhalt des AMS, er hätte den Termin vergessen, wurde durch den BF nicht entsprechend entgegengetreten. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass der BF bei der - verspäteten - Antragsabgabe am 20.5.2016 in keiner Weise Krankheitsgründe als Verspätungsgrund vorbrachte, sondern erst in seiner Beschwerdevorlage am 1.6.2016 darauf hingewiesen hat.
2.4. Der Umstand, dass der BF sodann (erst) am 20.5.2016 Arbeitslosengeld beantragte, ist gänzlich unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
[...]
(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
[...]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS erst am 20.5.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 20.5.2016.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist eine antragsbedürftige Leistung, die erst nach Erfüllen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gewährt wird (Antragsprinzip). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass dieser Anspruch unter Verwendung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Diese Geltendmachung setzt eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus, eine formlose Geltendmachung ist nicht möglich. Selbst eine Geltendmachung per eAMS-Konto erfordert eine persönliche Vorsprache. Es kann hierbei keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung - allenfalls irrtümlich oder unverschuldet - unterlassen wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245). § 46 Abs. 1 AlVG schließt eine rückwirkende Gewährung der Leistung zum Abholdatum des bundeseinheitlichen Abholformulars für den Fall aus, wenn ein Antragsteller zwar das Formular ausgefolgt erhält, dieses jedoch nicht innerhalb der zur Abgabe vorgesehenen Frist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zurückgibt. Dieses Formular ist grundsätzlich persönlich beim AMS abzugeben. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, ist die Leistung erst ab Antragsrückgabe zu gewähren (vgl. Pfeil, § 46 AlVG, S. 318ff).
Dem Beschwerdeführer wurde der Abgabetermin klar zur Kenntnis gebracht. Der Termin zur Antragsrückgabe wurde auf dem Antragsformular, das der Beschwerdeführer am 03.05.2016 persönlich entgegengenommen hatte, mit Angabe von Ort und Zeit (" bis spätestens 17.05.2016, Mo.-Fr. 08:00 - 12:00 h, 3. Stock, Zi. 3.017 bis 3.019") auf Seite 1 des Formulars in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. Zudem ist auf dieser Seite direkt unter dem vorgemerkten Termin unter "Wichtig" standardmäßig vermerkt, dass der Antragsteller bei Nichteinhaltbarkeit der Frist rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren solle, da die Leistung sonst erst ab dem Tag der Antragseinbringung gewährt werden könne. Dem Beschwerdeführer wäre es also aufgrund oben angeführter Umstände möglich gewesen, eine Terminverlängerung zu vereinbaren.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des AMS eine Frist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars setzen. Wurde diese ohne "triftigen Grund" versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag der persönlichen Antragsabgabe als geltend gemacht. Dadurch verzögert sich der Beginn des Bezuges, selbst wenn die vorherige Meldung an sich rechtzeitig erstattet wurde. Die Berücksichtigung "triftiger Gründe" betrifft nur jene Fälle, in denen bereits eine persönliche Geltendmachung erfolgt ist (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/07/0134). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Begriff "triftige Gründe" für die Rechtfertigung der verzögerten Antragsabgabe großzügig auszulegen ist und hierbei kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Pfeil, AlVG [2011] zu § 46, S. 320/1). In jedem Fall muss das Vorliegen "triftiger Gründe" durch den Antragsteller nachgewiesen bzw. begründet werden. Im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch keine "triftigen Gründe" iSd Bestimmung geltend machen. Er hat den Termin versäumt, indem er vorbrachte, selbst krank gewesen zu sein und auch seine kranken Kinder beaufsichtigt zu haben. Diese Rechtfertigung ist jedoch dem Beschwerdeführer dahingehend nicht gelungen, dass er weder ein ärztliches Zeugnis noch eine Krankmeldung vorweisen konnte. Auch hätte in dieser Zeit seine ebenso arbeitslose Gattin die Kinder beaufsichtigen können. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, den Termin auf dem von ihm selbst entgegengenommenen Antragsformular rechtzeitig zu kontrollieren bzw. im Fall von Zweifeln beim AMS rechtzeitig rückzufragen. Aber auch der von ihm unkommentierte AMS Vorhalt, er hätte den Termin einfach vergessen, ist für das erkennende Gericht nicht überzeugend. Das Terminversäumnis - v.a. hinsichtlich der Tatsache, dass das AMS den Termin korrekt auf dem Antragsformular vermerkt hatte - ist aus ho. Sicht ausschließlich der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorgetragenen Gründe des Versäumnisses keinen "triftigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 20.5.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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