BVwG I410 2127736-1

I410 2127736-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I410 2127736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2127736.1.00

Spruch

I410 2127736-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LLM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. IFA 1084901410 VZ:

151213170, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, keinen Grund mehr gehabt zu haben in Nigeria zu leben, nachdem seine Eltern gestorben seien.

Mit Bescheid vom 09.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 10.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 10.06.2016, eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Verwaltungsakt vor.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde insoweit mangelhaft sei, als sie (entgegen § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und Art. 8 B-VG) keine Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen nicht in deutscher Sprache verfasst und im Übrigen zum Teil auch nicht lesbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel zu beheben.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

2.1. Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde ist hinsichtlich der "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", offensichtlich in englischer Sprache abgefasst. Dieser Teil der Beschwerde ist zusätzlich teilweise nicht lesbar.

2.2. Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13 Anm 2).

Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten -vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im Asylgesetz 2005 hingegen nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem Asylgesetz 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 Asylgesetz 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 S 60; im Folgenden: EU-Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 12 Abs. 1 lit. b EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 10 Abs. 1 EU-Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 15 Abs. 3 lit. c EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 15 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die EU-Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in einer für die Antragsteller verständlichen Sprache (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f EU-Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der EU-Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz).

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes bereits AsylGH, 07.01.2009, Zl. B12 310288-1/2008).

2.3. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, den Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils der Beschwerde innerhalb vom zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.

2.4. Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (zu ähnlich gelagerten Beschwerdefällen mit gleicher Begründung vgl. die Beschlüsse des BVwG vom 06.07.2016, I409 2126838-1/5E und vom 07.05.2014, I402 1438741-1/6E).

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.