BVwG I408 2127190-1

I408 2127190-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016

Regest

Interessenabwägung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2127190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2127190.1.00

Spruch

I408 2127190-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (alias XXXX, alias XXXX) Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 1081948010-151054900, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer sein Alter mit 02.01.1999 an und unter der Rubrik "Fluchtgrund" Folgendes an:

"Meine Eltern reisten mit einem Bus von Akbor in eine andere Stadt. Unterwegs hatte der Bus einen Unfall und mein Vater starb. Meine Mutter war schwer verletzt, ihr Bein musste amputiert werden. Ich musste mich dann um meine Mutter und meinen Bruder kümmern, da wir sonst keine Hilfe bekamen. Ich verkaufte reines Wasser auf der Straße aber es war schwer zu überleben und aus diesem Grund habe ich das Land verlassen."

Laut Mitteilung der italienischen Behörde (Ministero dell-Interno) vom 21.09.2015 gab der Beschwerdeführer dort sein Geburtsdatum mit XXXX an.

Nach dem eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung der medizinischen Universität Wien vom 27.12.2015 kann von einer Minderjährigkeit ausgegangen werden, wobei entgegen den Angaben des Beschwerdeführers von einem fiktiven Geburtsdatum von 15.02.1998 auszugehen ist.

Am 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst angab, dass er sich in seinem Heimatland nicht wohlgefühlt habe. Er habe dort gelitten. Sein Vater sei bei einem Busunfall ums Leben gekommen und seine Mutter schwer verletzt worden. Sie sei gelähmt gewesen. Er habe sich weitgehend auf der Straße aufgehalten und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er habe nicht bei seiner Mutter leben können, da diese bei ihren Verwandten untergekommen sei. Sein Bruder habe auch wo anders gelebt. Seine Mutter habe nur noch einen Fuß und könne nur mit einem Stock gehen. Er habe in seiner Heimat nichts zu tun gehabt und auf der Straße gelebt. Er habe ein schlechtes Leben gehabt und Nigeria deshalb verlassen. Während der Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer die umfangreichen Länderfeststellungen zu Nigeria, insbesondere zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Zu den Länderfeststellungen wollte er sich jedoch nicht äußern.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 i. V. m.

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) i.d.g.F. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) i.d.g.F. erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2016, eingelangt am 10.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihm Susidiärschutz zuzuerkennen, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er führte im Wesentlichen aus, dass er zwar eine Mutter und einen Bruder in Nigeria habe, diese könnten aber nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Daher habe er keinen Versorgungszugang in Nigeria und er wäre der Mittellosigkeit ausgesetzt. Laut Länderfeststellungen würden in Nigeria Massenarmut und Elend herrschen, weswegen er bei einer Rückkehr mittellos wäre und seine Rückkehr daher einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Es wurde beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

A) 1. Feststellungen:

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerde richtet sich nicht gegen Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde, sodass die Abweisung auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden. Das von ihm angegebene Geburtsdatum entspricht nicht seinem tatsächlichen Alter.

In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer die Schule und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine restlichen Verwandten leben nach wie vor in Nigeria. Mit seiner Mutter steht er weiterhin in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer hält sich nach seiner illegalen Einreise seit spätestens 11.08.2015 in Österreich auf. Er verkauft Zeitungen in Österreich und bezieht Leistungen der Grundversorgung. Aufgrund seines erst kurzen Aufenthaltes verfügt er über keine maßgeblichen privaten Beziehungen, familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen sozialen und integrativen Verfestigungen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weder einer asylrelevanten Verfolgung noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 60 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche vom erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und einer schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. So bestehen Programme zur Armutsbekämpfung sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs sind zudem im Land in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit eine Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.

Die Feststellungen zu Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Angaben zu seinen Familien verhältnissen und Lebensumständen in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Verfahren. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Unterlagen sowie Dokumente, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, liegen nicht vor. Die Angaben zu seinem Alter sind aufgrund der eindeutigen Aussagen des vorliegenden Altersgutachtens unglaubhaft. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum in Italien mit XXXX angab.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.

Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt und diese damit im angefochtenen Bescheid in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und festgestellt, dass das entscheidungswesentliche Vorbringen zum Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftlicher Natur ist. Diese glaubwürdigen Angaben des Asylwerbers decken sich auch mit seinem Vorbringen in der Ersteinvernahme. Somit steht fest, dass kein GFK-relevantes Fluchtmotiv, sondern ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe vorliegen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden und wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht gegen diese.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach seine Mutter und Bruder zwar in Nigeria leben würden, aber nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnten und er somit keinen Zugang zu einem Versorgungsnetzwerk habe und der Mittellosigkeit ausgesetzt würde, käme auch bei Zutreffen keine Asylrelevanz zu. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Der Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen, da die vorliegenden Beschwerde sich nicht gegen diesen Abspruch gerichtet hat.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Auch wenn sich die Länderbeichte auf ältere Quellen stützen, sind diese weiterhin aktuell bzw. hat sich die dort beschriebene Lage nicht verändert.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ... ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) ...

§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) ...

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...".

A) 3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich Nigeria Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten zu verdienen imstande war. Somit geht auch sein in der Beschwerde vorgebrachter Einwand ins Leere, dass seine Familie nicht für ihn aufkommen könnte und er der Mittellosigkeit ausgesetzt würde. Er gibt in seiner Befragung selbst an Gelegenheitsjobs verrichtet zu haben und für seine Familie nicht aufkommen zu müssen, da die Verwandtschaft sich um seine Mutter kümmere. In Nigeria mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er keine Unterstützung hätte und ihm die Mittellosigkeit drohe, ist auf die umfangreichen Länderfeststellungen zu verweisen, die dies klar wiederlegen. So steht darin etwa zur Grundversorgung in Nigeria: "Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014)." Aus dieser Feststellung ergibt sich ganz klar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt ist.

Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat in Nigeria auch Familie (Mutter und Bruder sowie Verwandte der Mutter). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der nigerianischen - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und unverändert gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

1.1. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

1.2. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1. zu verweisen.

2. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Spruchpunkt III, erster Spruchteil mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt wurde, wurde nicht angefochten.

A) 4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rückkehrentscheidung, auch eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden muss. Da dies im gegenständlichen Fall vom BFA verabsäumt wurde, war die Frist mit 14 Tagen festzusetzen.

A) 5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Darüber hinaus ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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