I401 2012331-1•BVwG I401 2012331-1
I401 2012331-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2012331-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Philipp STOISSIER, Rechtsanwalt, Ringstraße 4 / Plobergerstraße 7, 4600 Wels, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.06.2014, GZ: VII-AP0201-12/0040-0001, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) sprach mit Bescheid vom 26.06.2014 aus, dass
XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) aufgrund der Sponsorvereinbarung mit der XXXX (richtig: XXXX, die am 16.11.2002 auf Grund des am 13.11.2002 eingelangten Antrages auf Änderung im Firmenbuch eingetragen wurde) am 26.07.2003 weder als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 05.08.2016 nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
2.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ("In umseits näher bezeichneter Angelegenheit zieht der
Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid ... zurück.")
ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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