G307 2122472-1•BVwG G307 2122472-1
G307 2122472-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G307 2122472-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.12.2014 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) über die zu Zahl XXXX wegen §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 6. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, welche mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Am 09.10.2015 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Beifügung von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Integration, Stellung zu beziehen.
3. Am 22.10.2015 gab der BF bekannt, dass er von nun an durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vertreten werde und ersuchte dieser gleichzeitig in Bezug auf die unter I.2. ergangene Aufforderung um Fristerstreckung bis zum 10.11.2015.
4. Am 02.11.2015 bezog der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) nach Gewährung einer Fristerstreckung bis zum 15.11.2015 Stellung zur genannten Aufforderung.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 26.02.2016 durch seinen nunmehrigen, im Spruch angeführten RV, Beschwerde. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den BF einzustellen, in eventu die Aufenthaltsdauer des gegen den BF verhängten Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des BF und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.
7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.03.2016 vorgelegt und langten dort am 03.03.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
1.2. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, mit XXXX, geb. am XXXX, verheiratet und hat 2 leibliche Kinder im Alter von 3 und 7 Jahren. Die Kinder leben mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt. Weitere soziale oder familiäre Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden.
1.3. Der BF ist in Rumänien aufgewachsen und hat dort den Beruf eines Schlossers erlernt.
1.4. Der BF befindet sich derzeit in Haft, ist aktuell beschäftigungslos und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Festnahme von Februar 2012 bis XXXX bei XXXX als Reinigungskraft legal beschäftigt war.
1.5. Der BF ist seit 01.12.2011 in Österreich gemeldet.
1.6. Der BF wurde am XXXX in Rumänien vom Amtsgericht XXXX wegen nicht näher qualifizierten Eigentumsdelikten oder Sachbeschädigungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der BF vom Amtsgericht XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der BF vom Tribunal XXXX wegen des Verbrechens des Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF zu Zahl
XXXX wegen §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 6. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe versucht, zwischen XXXX und XXXX einem verdeckten Ermittler (VE) des Bundeskriminalamtes Cannabisharz mit einer Reinsubstanz von zumindest 147,47 Gramm Delta-9-THC und 1.940 Gramm THCA in einer das 25igfache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu einem Preis von €
2. 500,00 pro kg zu verschaffen, indem er in Wien den Kontakt zwischen dem VE einerseits und zwei weiteren Tätern andererseits zum Zweck des Suchtgiftankaufs durch den VE hergestellt habe, wobei er nach Vollendung des Suchtgiftgeschäfts eine nicht mehr festzustellende Bezahlung erhalten habe.
Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet.
Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil angeführten Taten begangen hat.
1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: BPD XXXX) vom 21.09.2000, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF entgegen einem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.05.1996, Zahl XXXX erlassenen Aufenthaltsverbot unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet.
1.10. Der BF verfügte zuletzt über kein Einkommen und kein Vermögen. Für den Unterhalt der restlichen Familie kommt derzeit die Frau des BF auf.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser Umstand ist auch im ZMR genannt.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde folgt aus dem Umstand, dass der bekämpfte Bescheid das Datum 15.02.2016 trägt und laut Amtsvermerk des BFA am selben Tag die Zustellung an den RV veranlasst wurde. Die Beschwerde langte am 26.02.2016 beim BFA ein. Somit wurde das Rechtsmittel jedenfalls innerhalb der 14tägigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht.
Aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters ergeben sich auch die bisherige Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie sein derzeitiger Haftaufenthalt.
Die Ehe mit seiner Frau XXXX, der Bestand der beiden Kinder und die Finanzierung des Lebensunterhaltes durch erstere, die in Rumänien verbrachte Zeit und der dort erlernte Beruf des BF folgenden Ausführungen in der Stellungnahme des RV vom 02.11.2015, dem Inhalt des ZMR, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Beschwerdevorbringen. Da - trotz Aufforderung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - keine weiteren sozialen Kontakte von Seiten des BF ins Treffen geführt wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass solche im Bundesgebiet nicht bestehen.
Die Verurteilungen in Rumänien und jene in Österreich sind dem Urteil des LG XXXX vom XXXX, dem bekämpften Bescheid des BFA sowie - in Bezug auf das in Österreich gesetzte strafbare Verhalten - dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Entscheidungsgründe des Urteils des LG XXXX und die durch die Berufung der StA XXXX ausgesprochene Strafverschärfung des OLG XXXX sind den diesbezüglichen Urteilen des LG und OLG XXXX zu entnehmen.
Da der BF Angaben zu allfälligen Krankheiten und Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus schuldig blieb und sich diesbezüglich dem gesamten Akteninhalt auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür fanden, konnte diesbezüglich nichts festgestellt werden.
Die derzeitige und bisherige Beschäftigungslosigkeit sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen und ergibt sich auch aus dem Haftaufenthalt des BF. Die ins Treffen geführte Beschäftigung von Februar 2012 bis März 2013 konnte angesichts eines fehlenden Eintrags im SV-Auszug - zumindest legaler Natur - nicht festgestellt werden.
Die Vermögens- und Einkommenslosigkeit des BF folgt aus dem Hinweis in der Stellungnahme, die Ehefrau des BF sei für den gesamten Familienunterhalt verantwortlich, der Tatsache, dass der BF derzeit haftbedingt nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erwirtschaften und dem Urteil des LG XXXX.
Das ursprünglich von der BPD XXXX ausgesprochene Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Akteninhalt, in welchem der diesbezügliche Bescheid enthalten ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.
Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die - vor allem jüngste - strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen:
... Angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN) - ist die belangte Behörde hier zu Recht von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen...
... Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192)...
Die an den VwGH in diesem Fall herangetragene Beschwerde deckt sich ihrem Sachverhalt nach in weiten Zügen mit dem gegenständlichen Fall. So hat der BF über einen Tatzeitraum von über 2 Monaten mit zwei weiteren Tätern gewerbsmäßig Suchtmittelhandel mit Suchtgift im Wert von rund € 100.000,00 betrieben. Die schlechte finanzielle Situation und teilweise drückende Schuldenlast veranlassten den BF zu diesem Handeln.
Beachtlich ist ferner die Strafhöhe von 5 Jahren bei dem in § 28a Abs. 4 Z 3 SMG vorgesehenen Strafrahmen bis zu 15 Jahren.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Reue des BF für sein bisheriges strafbares Verhalten geht ins Leere. Vor dem Hintergrund der in regelmäßigen Abständen begangenen, durchaus gewichtigen Straftaten schon in Rumänien in den Jahren 1997, 2001 und 2005 zeigen, dass er aus seinem bisherigen Verhalten nicht gelernt hat. Obwohl der BF wissen musste, dass er bei weiterer Straffälligkeit in Österreich nicht nur Gefahr läuft, sein berufliches Fortkommen, sondern vor allem sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen, hat er sich zu einer weiteren, noch dazu sehr gewichtigen Straftat hinreißen lassen.
Dem BF ist zudem die Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2000 anzulasten. Wie sich aus dem Inhalt des diesbezüglichen Bescheides ergibt, ist der BF damals mehrmals einem Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 1996 zuwider unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist.
Hinzu tritt, dass sich der BF erst seit rund 4 1/2 Jahren im Bundesgebiet befindet.
Es wird nicht verkannt, dass durch die gegenständliche Entscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird, doch ist sie in Relation der gefährdeten öffentlichen Interessen jedenfalls gerechtfertigt. Wenn der BF im Rechtsmittel auf die Integration seiner Frau und seiner beiden Kinder verweist, so hat er angesichts der Schwere seiner Straftaten und der dadurch missglückten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft die Konsequenzen einer ausweisungsbedingten Trennung hinzunehmen.
Ferner widerspricht es dem bis dato gesetzten Verhalten des BF, wenn in der Beschwerde behauptet wird, er habe aufgrund der in Haft verbrachten Zeit sowie der gesamten Haftsituation ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein entwickelt. Dem steht einerseits die obzitierte Rechtsprechung des VwGH entgegen, wonach erst die Zeitspanne nach Haftentlassung zur Beurteilung des Wohlverhaltens eines Straftäters herangezogen werden kann. Andererseits hätte ihn sein bisheriges Handeln, welches schon einmal zur Verhängung einer 8jährigen Freiheitsstrafe geführt hat, zur Einsicht führen müssen.
Was die behauptete Unmöglichkeit des Familienlebens in Rumänien betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des BF bereits jetzt für den Lebensunterhalt der restlichen Familie sorgt, berechtigt ist, in Österreich zu verbleiben und das Familienleben durch den langjährigen Haftaufenthalt des BF relativiert ist.
Ferner lässt die Beschwerde offen, welcher Sachverhalt durch die Einvernahme der Ehefrau des BF noch zu Tage gefördert hätte werden können, zeigten sich Beschwerde wie Stellungnahme ihrem Inhalt nach als äußerst ausführlich und wurde durch den seitens der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt komplettiert.
Der BF konnte im Übrigen abgesehen von seiner Kernfamilie keine Bindungen zu weiteren in Österreich wohnhaften Personen geltend machen. Der Sozialversicherungsdatenauszug weist keine Beschäftigungszeiten auf.
Außerdem konnte der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachweisen.
Im Ergebnis zeigen sich die Bindungen zu Österreich somit als denkbar gering.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Die gegenüber dem BF ausgesprochene Verurteilung wurde zwar bereits XXXX rechtskräftig. Es ist jedoch - wie bereits hervorgehoben - das Gewicht der dem BF angelasteten Straftaten (langer Tatzeitraum, Wert des Suchtgiftes, Begehung mit zwei weiteren Tätern) in Rechnung zu stellen und dem BF sein strafrechtlich relevantes "Vorverhalten" anzulasten. Demgemäß erweist sich - auch in Bezug auf die bisherige Unmöglichkeit der Beurteilung des Wohlverhaltens des BF in Freiheit - die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der Straftaten ohne Beschäftigung und einkommenslos war. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er sich in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstraße im Ausmaß von 5 Jahren die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.
Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Auch erweist sich die von Seiten des BFA gewählte Dauer von 10 Jahren als rechtens, hat sie in ihrem Bescheid ausführlich begründet, wie sie zu dieser gelangt.
3.2.3. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war die dem BF von Seiten des BF eingeräumte Gewährung des Durchsetzungsaufschubes schon angesichts der Klärung seiner familiären Verhältnisse nicht zu beanstanden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl.
Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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