G306 2123587-1•BVwG G306 2123587-1
G306 2123587-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2016
Aufenthaltsrecht, Ausweisung, EU-Bürger, Lebensgrundlage,<br/>Lebensunterhalt, mangelnder Anknüpfungspunkt, rechtliche<br/>Verhinderung
G306 2123587-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016,
Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.10.2015 informierte das Amt der XXXX Landesregierung, XXXX, (im Folgenden XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes im Sinne der §§ 51 und 52 NAG seitens des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF).
2. Mit, dem BF am 08.01.2016 durch Hinterlegung zugestelltem, von diesem jedoch nicht behobenen, Schreiben vom 04.01.2016, wurde der BF seitens des BFA über das Vorhaben gegen ihn eine Ausweisung zu bewirken, zumal er die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, in Kenntnis gesetzt und ihm in einem die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb von 14 Tagen zur Sache zu äußern.
Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.
3. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX, Gz.: XXXX, vom 24.02.2016, teilte diese dem BFA mit, dass der BF an der Adresse XXXX, mit seiner Lebensgefährtin und Tochter im gemeinsamen Haushalt lebe.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 11.03.2016, wurde der BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.)
5. Mit dem beim BFA am 21.03.2016 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Schriftsatz, Gz.: G306 2123587-1/4Z, vom 20.06.2016, dem BF durch Hinterlegung nach Zustellversuch an dessen gemeldete Wohnadresse zugestellt am 27.06.2016, wurde dieser seitens des BVwG über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen 2 Wochen aufgefordert.
Das besagte Schriftstück wurde vom BF nicht behoben und langte bis dato auch keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien, und sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Obsorgeverpflichtungen verfügt und/oder verheiratet ist.
1.2. Der BF hält sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Davor weist der BF folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
XXXX bis XXXX: in XXXX
XXXX bis XXXX: XXXX
XXXX bis XXXX: in XXXX
1.4. Der BF stellte am 24.06.2010 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes "Selbstständiger".
1.5. Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, StA:
Bulgarien, und seiner Tochter, Frau XXXX, StA: Bulgarien, sowie deren Ehegatten und Tochter, bis zum XXXX im gemeinsamen Haushalt.
1.6. Der BF ging im Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2010 einer selbständigen und in den Zeiträumen 09.07.2014 bis 08.09.2014, 21.07.2015 bis 10.09.2015, 05.11.2014 bis 14.04.2016 sowie 01.03.2016 bis 31.03.2016 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Zudem bezog der BF in den Zeiträumen XXXX Sozialhilfe von der Stadt
XXXX.
1.7. Gegenwärtig geht der BF seit dem 31.03.2016 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach.
1.8. Gegen den BF wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl.: XXXX, vom 15.06.2004, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und hielt sich der BF im Zeitraum 2004 bis April 2008 in Bulgarien auf.
1.9. Es lassen sich weder Anhaltspunkte für eine nachweisliche Arbeitssuche des BF und eine in Aussicht stehende Neubeschäftigung dieses im Bundesgebiet noch für eine unfall- oder krankheitsbedingte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie eine bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit des BF bei gleichzeitiger Zuverfügungsstellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices feststellen.
Auch lässt sich nicht feststellen, ob der BF hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet aufweist.
1.10. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden LG) XXXX, vom 07.07.2008, wegen §147 Abs. 1 StGB, §§ 153 Abs. 1, 153 Abs. 2 1. Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, 147 Abs. 2 StGB und § 15 StGB zu einer - im Strafregister nicht mehr aufscheinenden -Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt
Zudem weist der BF 21 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen im Bundesgebiet auf.
1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet und/oder arbeitsunfähig ist.
1.12. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Nichtfeststellbarkeit von bestehenden Obsorgeverpflichtungen und/oder einer aufrechten Ehe auf Seiten des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen diesbezüglicher Sachverhalte durch den BF.
Der durchgehende Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach dieser beginnend mit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, und ergeben sich die sonstigen zeitlich davor gelegenen Wohnsitzmeldungen ebenfalls aus dem besagten Registerauszug.
Die Antragstellung des BF auf Ausstellung eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beruht auf einem darauf bezugnehmenden Schreibens der Stadt XXXX, XXXX, Gz.: XXXX, vom 05.10.2015, sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der gemeinsame Haushalt des BF mit dessen Lebensgefährtin, seiner Tochter und deren Familie beruht auf einer Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX, Gz.: XXXX, vom 24.02.2016, über eine vorgenommene Ortsanwesenheitsüberprüfung, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie einem Auszug aus dem ZMR, wonach der BF am 15.03.2016, in XXXX genommen hat, und die Lebensgefährtin sowie die Tochter des BF weiterhin in XXXX wohnhaft sind.
Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie dessen Bezug von Sozialhilfe beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, dass der BF seit dem 31.03.2016 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgeht, beruht ebenfalls auf einem Sozialversicherungsauszug und ergeben sich die fehlenden Feststellungen hinsichtlich einer krankheits- oder unfallbedingten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des BF, einer bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bei gleichzeitig Zurverfügungstellung dem Arbeitsmarktservice sowie einer nachweislichen Arbeitssuche und einer in Aussicht stehenden Neubeschäftigung des BF auf dem Nichtvorbringen diesbezüglicher Sachverhalte und Nichtvorlegens bezughabender Unterlagen seitens des BF.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie das Nichtaufscheinen dieser im Strafregister beruhen auf einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung, dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das besagte Register) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Nichtfeststellbarkeit einer Erkrankung des BF und/oder dessen Arbeitsunfähigkeit, des Vorliegens einer hinreichenden Integration des BF im Bundesgebiet sowie des Besitzes hinreichender finanzieller Mittel, beruht auf dem Nichtvorbringen bezughabender Sachverhalte bzw. Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen seitens des BF.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes beruht auf dem obzitierten Bescheid der BPD XXXX, und ergibt sich der Aufenthalt des BF in Bulgarien im Zeitraum 2004 bis April 2008, auf den Angaben des BF in dessen niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD XXXX, Zl.: XXXX, vom 15.07.2008 (siehe AS 72), welche sich mit dessen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet lt. ZMR decken.
2.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass wie dem, an den BF gerichteten Stellungsnahmeersuchen der belangten Behörde ersichtlich ist, der BF - letzten Endes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - hinreichend Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen hatte. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder unterlassener Angaben belehrt und wurde diesem seitens des erkennenden Gerichtes erneut die Möglichkeit der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren eingeräumt. Aufgrund der Versäumung der Wahrnehmung der dem BF gebotenen Stellungnahmemöglichkeiten und der Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des BF (vgl. § 13 BFA-VG) sind allfällige Sachverhaltslücken dem BF anzulasten.
Wenn der BF in der Beschwerde vermeint seit 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, so ist ihm zu entgegnen, dafür keine Beweismittel vorgebracht zu haben. Vielmehr sprechen dessen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet dafür, dass der BF vor dessen gegenwärtigen Aufenthaltsnahme am 14.08.2012 bloß wiederholt vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig war, was dieser zudem in dessen niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD XXXX selbst bestätigte, in dem er vermeinte im Zeitraum 2004 bis April 2008 in Bulgarien gewesen zu sein. Insofern lässt sich ein durchgehender 12-jähriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht nachvollziehen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnunsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader
absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich ^ machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.
Der BF hat bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gestellt.
Mangels Nachweises der für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Erwerbstätigkeiten oder hinreichenden finanziellen Existenzmittel seitens des BF bei gleichzeitiger Nichtfeststellbarkeit sonstiger Voraussetzungen iSd.
§ 51 Abs. 2 NAG und § 66 Abs. 1 FPG, ergibt sich, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG idgF. für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und dem BF daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht - mehr - zukommt.
Darüber hinaus weist der BF zwar ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet aufgrund der Anwesenheit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf, doch hat dieser Umstand angesichts der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes mit den besagten Personen sowie der Kenntnis des BF um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung der genannten Beziehungen in Österreich, eine Relativierung hinzunehmen, und wurden darüber hinausgehende Integrationsmomente seitens des BF nicht vorgebracht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen durchgehenden Aufenthaltes in Österreich (seit 14.08.2012) und dem nicht nachhaltigen Fußfassens des BF am österreichischen Arbeitsmarkt nicht erkennbar.
Vielmehr erweist sich dessen Beziehung zu seinem Herkunftsstaat nach wie vor als aufrecht, was durch die immer wieder unterbrochenen Aufenthalte im Bundesgebiet sowie der vom BF eingestandene Aufenthaltsnahme in Bulgarien im Zeitraum 2004 bis April 2008 untermauert wird.
So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).
Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.
Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung des BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern eingedenk der dem BF und dessen Lebensgefährtin (beides Bulgarische Staatsbürgerinnen) zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten die Möglichkeit zukommt ihre Beziehungen durch gegenseitige Besuchsnahmen, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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