BVwG W219 2124325-1

W219 2124325-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristbeginn, Fristsetzungsantrag,<br/>Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, Zulassung,<br/>Zulassungsverfahren, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W219 2124325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2124325.1.00

Spruch

W219 2124325-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR über den Fristsetzungsantrag des XXXX , vertreten durch XXXX , vom 09.08.2016, Zl. W219 2124325-1/2, in der Rechtssache betreffend die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres vom 30.10.2015 beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zulassung zum Ausbildner und unabhängigen Validierer für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt.

Der Bundesminister für Inneres legte die Säumnisbeschwerde samt Teilen des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2016 vor.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2016, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die

Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 30.10.2015 noch keine Entscheidung getroffen hat.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdevorlage des Bundesministers für Inneres ist beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2016 eingelangt.

Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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