BVwG W210 2103122-1

W210 2103122-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vorhalt, Vorlageantrag,<br/>Vorlagefrist, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zustellung,<br/>Zustellung ohne Zustellnachweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2103122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103122.1.00

Spruch

W210 2103122-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 gewährt, welche in Folge erstmals mit Bescheid vom 26.05.2010 unbekämpft abgeändert wurde. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 erneut ein Änderungsbescheid erlassen. Dieser wiederum wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014 erneut abgeändert, wobei eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von € 13.576, 63 für das Jahr 2009 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von € 239,11 ausgesprochen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, welche am 18.12.2014 die im Spruch genannte Beschwerdevorentscheidung erließ. In dieser wurde die Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von € XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in der Höhe von € XXXX ausgesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Frist von zwei Wochen zur Stellung eines Vorlageantrages ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.

3. Am 12.01.2015 gab der Beschwerdeführer gegenständlichen Vorlageantrag zur Post. Im Vorlageantrag gibt er das Zustelldatum mit 22.12.2014 an.

4. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2016, dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen.

6. Mit Eingabe vom 21.06.2016 nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er angab, den verfahrensgegenständlichen Bescheid zeitgleich mit dem "Vorlageantrag zur EBP 2010", gemeint wohl mit dem Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, am 30.12.2014 erhalten zu haben. Es sei ihm ein Fehler unterlaufen.

7. Mit Schreiben vom 25.07.2016 wurde die belangte Behörde ersucht, den Zeitpunkt der Übergabe der Beschwerdevorentscheidung an den Zustelldienst anzugeben und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

8. Mit Eingabe vom 08.08.2016 führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid am 18.12.2014 verschickt worden sei, weiters verwies sie auf die Zustellregelung des § 26 Abs. 2 ZustellG. Der Beschwerdeführer habe in beiden Fällen, sowohl zur EBP 2010 als auch zur EBP 2009, immer den 22.12.2014 als Tag der Zustellung angegeben und dies erst auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts auf 30.12.2014 geändert. Dabei handle es sich aus Sicht der belangten Behörde um eine Schutzbehauptung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde am selben Tage zur Post gegeben und am 22.12.2014 zugestellt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis verfügt.

Der Vorlageantrag wurde am 12.01.2015 zur Post gegeben.

Im Verfahren W210 2103122-1 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 brachte der Beschwerdeführer nach Zustellung des Abänderungsbescheids vom 18.12.2014, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, ebenfalls einen Vorlageantrag ein. Im dortigen Verfahren erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2015 per Telefax "Einspruch" gegen den Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX. Auf diesem Telefax ist als Zustelltag des Bescheids zur EBP 2010 handschriftlich der 22.12.2014 eingetragen. Mit Eingabe vom 12.01.2015 erhob der Beschwerdeführer zudem "Bescheidbeschwerde" gegen denselben Bescheid und brachte einen Vorlageantrag ein, auch auf diesem Schriftstück ist für den Bescheid das Jahr 2010 betreffend der 22.12.2014 als Zustelldatum angegeben. Der Vorlageantrag im dortigen Verfahren erwies sich aufgrund der Telefaxeingabe des unvertretenen Beschwerdeführers vom 02.01.2015 als rechtzeitig (BVwG, 09.06.2016, W210 2103188-1/4E).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Übergabe an den Zustelldienst ergibt sich aus der Angabe der Behörde, wonach der angefochtene Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 am selben Tag, somit am 18.12.2014, laut Datenbank der Behörde versendet wurde.

Das Postaufgabedatum des Vorlageantrags ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Kuvert.

Hinsichtlich des Zustelldatums der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustellG, somit zur Zustellung ohne Zustellnachweis, dass bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis die Tatsache der Zustellung seitens der Berufungsbehörde bzw. seitens der belangten Behörde nachzuweisen ist. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise erbracht werden; dies gilt auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH, 15.05.2013, 2013/08/0032; 24.06.2008, 2007/17/0202):

Soweit der Beschwerdeführer erstmals nach Verspätungsvorhalt angibt, die Beschwerdevorentscheidung erst am 30.12.2014 gleichzeitig mit dem Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 erhalten zu haben, widerspricht dies nicht nur seinen bisherigen eigenen Angaben, sondern lässt sich dies auch nicht mit den Feststellungen im Verfahren zu eben diesem Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010, hg. geführt zu W210 2103122-1, in Einklang bringen:

Im dortigen Verfahren hatte sich der Beschwerdeführer ebenfalls mittels Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, wobei er in seiner Eingabe vom 02.01.2015 per Telefax als auch aus jener vom 12.01.2015 jeweils den 22.12.2014 als Zustelldatum für die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 angegeben hatte. Wenn der Beschwerdeführer nun angibt, dass sowohl dieser Bescheid als auch jener im gegenständlichen Verfahren am selben Tage zugestellt wurden, so ergibt sich aus der Aktenlage demnach der 22.12.2014 und erweist sich das zuletzt angegebene Datum angesichts dieses Beweisergebnisses als Schutzbehauptung.

Die Feststellungen zum Verfahren W210 2103122-1 ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Verfahrensakt und der Entscheidung zu W210 2103122-1 vom 09.06.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) zur Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht werden. Verspätete Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Folge am 22.12.2014 zugestellt. Der Vorlageantrag wurde am 12.01.2015 zur Post gegeben. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags endete aber bereits am 05.01.2015.

Der am 12.01.2015 zur Post gegebene Vorlageantrag erweist sich damit als verspätet und war deshalb nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH, 15.05.2013, 2013/08/0032; 24.06.2008, 2007/17/0202 zur Frage der Beweislast im Falle einer Zustellung ohne Zustellnachweis); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere ist die Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit von Vorlageanträgen in § 15 VwGVG eindeutig und klar geregelt.

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