W147 2130266-1•BVwG W147 2130266-1
W147 2130266-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2016
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Nettoeinkommen,<br/>Ökostrompauschale, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung
W147 2130266-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14. März 2016, GZ 0001525439, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, und § 6 Abs. 2 RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 11. Januar 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die nach eigenen Angaben in einem Dreipersonenhaushalt lebende Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. In Punkt 4. des Antragsformulars (Anspruchsvoraussetzungen) wurde seitens der Beschwerdeführerin der Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art angekreuzt. Dem Antrag wurde folgende Unterlagen angeschlossen:
Kontoauszug eines Mitbewohners der Beschwerdeführerin betreffend Eingang mit Verwendungszweck Gehalt in der Höhe von € 866,34
Jahresabrechnung eines Stromanbieters
Mitteilung des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers über die dem weiteren Mitbewohner der Beschwerdeführerin zustehende Unterhaltsleistung in Höhe von € 200,-
Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2015 über die der Beschwerdeführerin zustehende Leistungshöhe zum 1. Jänner 2015 in Höhe von € 1.614,33 monatlich
2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewohner in Höhe von € 2.060,82 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in eben dieser Höhe ergebe und somit eine Überschreitung des Richtsatzes für drei Haushaltsmitglieder (in Höhe von € 1.634,97) um € 425,85 vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde zur Aufschlüsselung der Miete sowie zur Nachreichung außergewöhnlicher Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werden müsse.
3. Daraufhin wurden der belangen Behörde keine weiteren Unterlagen nachgereicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Miete nur nach dem Mietrechtsgesetz und die außergewöhnlichen Belastungen nur durch einen Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit 25 Jahren von den Rundfunkgebühren befreit, habe eine hohen Betreuungsaufwand und viele Therapien. Jetzt solle sie die Gebühren zahle, da ihr Sohn eine Ausbildung macht.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 14. Juli 2016 und der Verwaltungsakt langten am 18. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und lebt in einem Dreipersonenhaushalt.
1.2. Die Summe ihrer unbestrittenen Einkünfte beträgt € 994,48 pro Monat. Die ebenfalls unbestrittenen monatlichen Einkünfte eines Mitbewohners der Beschwerdeführerin betragen € 866,34. Weiters erhält ein weiterer Mitbewohner der Beschwerdeführerin Unterhalt in Höhe von € 200,- pro Monat.
1.3. Es ergibt sich somit ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.060,82. Ausgehend von dem für drei Haushaltsmitglieder festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.634,97 war somit weiterhin eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
1.4. Zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.
Maßgeblich für eine allfällige Befreiung von den Rundfunkgebühren ist das gesamte Haushaltseinkommen, somit die Einkünfte aller Personen, die mit der Beschwerdeführerin gemeinsam in einem Haushalt leben. Demzufolge ist das nunmehrige Gehalt des Mitbewohners der Beschwerdeführerin, welcher bis zu Beginn seines Berufslebens Unterhalt erhielt, Bestandteil des gesamten Haushaltseinkommens, dessen Summe im Ergebnis zu einer Überschreitung des Richtsatzes führte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).
3.5. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der aus folgenden Gründen abzuweisen war:
Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 Fernmeldegebührenordnung nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass das Haushaltseinkommen mangels weiterer abzugsfähiger Ausgaben über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Ein Einkommenssteuerbescheid mit ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen wurde jedoch nicht in Vorlage gebracht.
Es war demnach von einem maßgeblichen Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.060,82 auszugehen und im Ergebnis eine weiterhin bestehende Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 425,85 festzustellen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da Voraussetzung für eine Befreiung von der Ökostrompauschale die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wäre, war auf diesbezügliches Vorbringen sohin nicht näher einzugehen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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