G307 2130046-1•BVwG G307 2130046-1
G307 2130046-1Bundesverwaltungsgericht10.08.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Herkunftsstaat, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse
G307 2130046-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Serbien, vertreten durch die XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016,Zl. XXXX zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ) zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung einer Schubhaft einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD OÖ, dem BF zugestellt am 24.06.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit dem am 08.07.2016 beim BFA, RD OÖ, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung (im Folgenden RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF auf Dauer unzulässig und diesem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF auf Dauer unzulässig und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen sei, in eventu eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 14.07.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 15.07.2016 eingelangt (Oz 1).
5. Mit Schreiben vom 25.07.2016 verständigte das Landesgericht XXXX das BFA über die mit XXXX zu Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des BF zu einer unbedingten, 4monatigen Freiheitsstrafe wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2 StGB sowie unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine aufrechte Beziehung unterhält. Die Schwester des BF,
XXXX,
geb. am XXXX lebt in XXXX. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu dieser eine intensive Beziehung pflegt. Der BF wurde von XXXX und seiner Schwester gelegentlich finanziell unterstützt. Der BF lebte mit keiner der beiden Personen jemals in einem Haushalt.
Der BF besuchte in Österreich die Volksschule, die Hauptschule und einen polytechnischen Lehrgang. Ferner absolvierte der BF in XXXX ein Jahr lang eine Tischlerlehre. In seiner Heimat besitzt der BF ein Haus mit etwa 4 ha Grund samt Landwirtschaft, welche aktuell von einem Nachbarn bewirtschaftet wird.
Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2 StGB sowie unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG zu einer unbedingten, 4monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darin wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX einen verfälschten tschechischen Reisepass und einen verfälschten tschechischen Führerschein jeweils lautend auf XXXX durch Vorweisen gegenüber einem Polizeibeamten im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebraucht zu haben sowie am XXXX eine Gasdruckpistole samt eingelegter CO2-Kapsel, mehrere Präzisions-Diabolokugeln sowie 5 Gastkartuschen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten gewesen sei.
Als mildernd wurden hiebei das umfassende Geständnis, als erschwerend zahlreiche einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
Der BF weist im Zeitraum XXXX1994 bis XXXX2003 insgesamt 10 weitere rechtskräftige Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX unter anderem wegen Körperverletzung, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, Nötigung, gefährlicher Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Suchtmittelhandels, schweren gewerbsmäßigen Betruges und unerlaubten Waffenbesitzes zu Freiheitsstrafen zwischen 4 Monaten und 3 1/2 Jahren (unbedingt) auf.
Der BF reiste Anfang Mai 2015 trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde gegen diesen daraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und kann sich in dieser Sprache ausgezeichnet verständigen. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX,Zahl XXXX vom 27.11.2016 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches jedoch mit Bescheid des BFA vom 28.06.2016, Zahl XXXX, wieder aufgehoben wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in der Zeit vom zumindest 06.07.2007 bis zum 22.06.2016 in Österreich aufgehalten hat. Der BF hielt sich zwischen 10.05.2000 und 05.07.2007 mit Hauptwohnsitz in Österreich auf. Zwischen XXXX2004 und XXXX2006 befand er sich in Haft.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit über Vermögen - zumindest im Bundesgebiet - verfügt. Er ist momentan einkommens- und beschäftigungslos.
Abgesehen von seiner Schwester und XXXX verfügt der BF über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden (nachhaltigen) Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vorliegenden Aktes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
In den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren legte der BF zum Beweis seiner Identität einen auf seine Person ausgestellten jugoslawischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner gingen sowohl das Bundesamt als auch das LG XXXX von der serbischen Staatsangehörigkeit des BF aus.
Den Familienstand und die Kontakte zu XXXX wie seiner Schwester hat der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA selbst angegeben. Dass derzeit keine aufrechte Beziehung zu XXXX festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits aus dem BF-Vorbringen. So hat der BF selbst angegeben, erst im April 2016 wieder nach Österreich eingereist zu sein, seitdem nur 2 Mal bei XXXX sowie eigenen Angaben zufolge "einmal da und einmal dort" geschlafen zu haben. Andererseits sprechen der Haftaufenthalt in jüngster Vergangenheit sowie der Verbleib des BF außerhalb des Bundesgebietes vor seiner Einreise im April 2016 gegen eine Lebensgemeinschaft mit XXXX. Auch die fehlende Meldung des BF von Juli 2007 bis Juni 2016, die wiederum innerhalb dieser Zeitspanne gegen einen Aufenthalt in Österreich spricht, geht in diese Richtung. Das Vorhandensein weiterer Angehörigenverhältnisse innerhalb der EU wurde vom BF verneint.
Wenn der BF im Rechtsmittel vermeint, es bestünde eine enge Beziehung zu XXXX, die im Übrigen als "XXXX" bezeichnet wurde, und habe er während seiner Aufenthalte in Österreich bei dieser gewohnt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Der Verweis auf den Umstand, er habe XXXX durch seine Aussage, er habe an verschiedenen Orten übernachtet, schützen und derart verhindern wollen, dass sie nochmals wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz geahndet werde, widerspricht jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Einerseits musste der BF rechnen, dass XXXX gerade durch ein derartiges Vorbringen abermals Gefahr liefe, eine weitere Geldstrafe bezahlen zu müssen. Anderseits musste der BF angesichts der Gefahr, seiner Aufenthaltsmöglichkeiten verlustig zu gehen, damit rechnen, dass seine Glaubwürdigkeit durch derartige Aussagen weiter herabgesetzt wird. Des Weiteren wäre gerade ein wahrheitsgemäßes Vorbringen für den BF in jeder Hinsicht von Vorteil. Schließlich wird diese "Rechtfertigung" lediglich in den Raum gestellt und nicht weiter untermauert. Die fehlende Haushaltsführung mit XXXX oder XXXX ist aus einem ZMR-Vergleich der jeweiligen Adressen ersichtlich.
Die finanzielle Unterstützung durch die Schwester des BF und XXXX folgen den eigenen Aussagen und decken sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach der BF wegen seiner seit der Einreise bestehenden Beschäftigungslosigkeit auf finanzielle Hilfe zur Sicherung seiner Existenz angewiesen war.
Die in der Beschwerde vorgebrachte intensive Beziehung zu seiner Schwester vermochte der BF nicht zu stützen. Dass sie ihm zeitweise mit kleinen Geldbeträgen ausgeholfen hat, wird nicht bestritten, wie er selbst vorgebracht hat. Für das im Rechtsmittel ins Treffen geführte enge Verhältnis zu ihr finden sich schon vor dem Hintergrund des aktuell erst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich keine Anhaltspunkte und konnten dem Beschwerdevorbringen auch keine solchen entnommen werden.
Der BF lieferte auch keine Hinweise auf das Vorhandensein vieler Freunde und Bekannte und die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. All dies wurde in der Beschwerde lediglich behauptet, jedoch in keinster Weise mit Namen, Anschriften oder sonstigen Bescheinigungsmitteln dokumentiert.
Die in Österreich in Anspruch genommene Schulbildung und Lehre ist dem nachvollziehbaren BF-Vorbringen zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen zu seinem Haus und der Landwirtschaft in Serbien, welche er in seiner Einvernahme vor dem BFA ins Treffen geführt hat.
Die aktuelle Verurteilung und die darin enthaltenen Erwägungen sind dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX zu entnehmen. Die restlichen 10 Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.). Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Einvernahme vor dem BFA. Ebenso folgen Deutschkenntnisse den in der Befragung zu Tage geförderten diesbezüglichen Sprachkenntnissen und sind mit dem langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich in Einklang zu bringen.
Die entgegen dem damals aufrechten Aufenthaltsverbot erfolgte Einreise des BF ist dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF zu entnehmen, gleich verhält es sich mit der Einreise im April 2016.
Das ursprünglich gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung ist dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 28.06.2016 zu entnehmen.
Die bisherigen (Haft)Aufenthalte des BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR und decken sich mit dem Beschwerdevorbringen.
Da der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme eigenen Angaben zufolge lediglich über Barmittel in der Höhe von € 50,00 verfügte, sonst keine Anhaltspunkte lieferte, die auf Vermögen oder Einkommen im Bundesgebiet schließen ließen und beschäftigungslos ist, musste von dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit in Österreich ausgegangen werden.
Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Ergänzend wird bemerkt, dass das Geburtsdatum der Schwester des BF, XXXX laut ZMR XXXX und nicht XXXX lautet, wie in der Beschwerde vorgebracht.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, und ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
Gemäß § 31 FPG Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Wie in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides festgehalten, ist der BF entgegen eines - damals noch bestehenden - Aufenthaltsverbotes eingereist und befand sich entgegen § 31 Abs. 1 Z 1 FPG nicht rechtmäßig in Österreich.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Behörde hatte daher so wie in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersichtlich vorzugehen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den Feststellungen im bekämpften Bescheid und dem sonstigen Akteninhalt ergibt, pflegt der BF zu XXXX und seiner Schwester nur ansatzweise Kontakt. Der BF lebt und lebte mit keiner dieser beiden Personen im gemeinsamen Haushalt und konnten sonst keine Anhaltspunkte für anderweitige soziale Kontakte geliefert werden.
Der BF ist in Österreich beschäftigungslos, verfügt im Bundesgebiet über kein Einkommen und kein Vermögen. Sein bisheriger - wenn auch langjähriger - Aufenthalt wird durch seine zahlreichen Verurteilungen stark getrübt und verhinderten derart sowohl eine soziale wie auch berufliche Integration des BF. Der BF hat somit seine Anwesenheit in Österreich unzureichend genützt, um hier Fuß fassen zu können. Der BF war zum Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht verurteilt und ist daher den in der Beschwerde getätigten Argumenten zur Integration umso mehr entgegenzutreten.
Ferner war der BF langjährig aus Österreich abwesend und verfügt - vermittelt durch sein Haus und Grundstück - noch über gewichtige Bindungen zu Serbien. Dass - wie in der Beschwerde behauptet - der BF durch fehlende Sprachkenntnisse keine Wurzeln mehr in Serbien schlagen könnte, entspricht nicht den Tatsachen, hat er doch nur behauptet, wesentlich besser Deutsch als Serbisch zu sprechen. Dass er dieser Sprache nicht mehr mächtig sei, hat er nie behauptet.
Die tatsächliche Intensität des bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und den oben genannten Personen im Sinne des Art. 8 EMRK erscheint jedoch dadurch vermindert.
Selbst bei Bestehen einer Beziehung zu XXXX, könnte diese durch deren Besuche in Serbien, telefonischen oder Internetkontakt aufrechterhalten werden.
Auch ergeben sich hier keine Hinweise auf eine überlange Verfahrensdauer, welche dem Bundesamt angelastet werden könnte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Hinblick auf das bereits Gesagte demnach nicht erkennbar.
Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Was die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF derzeit - wie bereits erwähnt - keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und über kein eigenes geregeltes Einkommen verfügt.
Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr in seinem Herkunftsstaat Serbien verfügte.
Die guten Deutschkenntnisse des BF vermögen an den gegen seinen Verbleib in Österreich sprechenden Umständen nichts zu ändern, haben sie kein diesbezüglich ausreichendes Gewicht.
Die in der vorliegenden Beschwerde getroffenen Ausführungen zur aktuellen Situation des BF in Österreich betreffen im Übrigen nur Umstände, die seit Jahren praktisch keinerlei Änderung erfahren haben und schon von daher keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen waren. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet samt damit einhergehender Elemente einer sozialen Integration, nachgewiesene Deutschkenntnisse und die behauptete Möglichkeit einer künftigen Berufstätigkeit keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen begründen, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286, sowie 23.04.2015, Zl. Ra 2015/21/0033 und 0034 mwN).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass der BF zwar die Voraussetzung der geforderten Sprachkenntnis erfüllt, jedoch aktuell weder einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sichern könnte, noch sein Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet als von derartigem Gewicht anzusehen ist, dass auf diese Weise ein Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung voranzustellen wäre.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Ferner kann dem BF nicht die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zu Gute gehalten werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF von klein auf im Bundesgebiet wohnhaft war (was er jedoch nicht zu beweisen vermochte), fehlt es an der weiteren darin geforderten Voraussetzung der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartige Umstände wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Wie unter 3.3.4. dargelegt, war dem BF im gegenständlichen Fall keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Vor dem Hintergrund der Einreise des BF entgegen dem seinerzeit bestehenden Aufenthaltsverbot und der aktuellen, durch seine nunmehrige Verurteilung von seiner Person abermals ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Entgegen der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hervorzuheben, dass die am 22.06.2016 durchgeführte Einvernahme zeitnah zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgte und seitdem keine weiteren Umstände zu Tage getreten sind, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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