BVwG W182 2131827-1

W182 2131827-1Bundesverwaltungsgericht09.08.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gefährdung der<br/>Sicherheit, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2131827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2131827.1.00

Spruch

W182 2131827-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. 1076297207/160985745, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde erstmals am 25.06.2015 im Zuge einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle in einem chinesischen Restaurant angetroffen, wo er unter der an zweiter Stelle im Spruch gennannten Identität auftrat und sich eines slowakischen Reisepasses bedient hat, welcher nicht mit seinem Namen ident war. In weiterer Folge wurde er aus dem Polizeianhaltezentrum wegen Überstellung in ein Krankenhaus entlassen und hat sich ohne polizeiliche Meldung oder Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes einem weiteren Verfahren entzogen.

Am 14.07.2016 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Organen des Magistrates einer Landeshauptstadt im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem chinesischen Speiselokal in der Küche mit Kochkleidung beim Zubereiten chinesischer Speisen betreten. Ein Fluchtversuch des BF scheiterte. Der BF gab die an erster Stelle im Spruch genannte Identität an. Dazu konnte beim BF ein ungarischer Führerschein sowie ein bis 15.06.2013 gültiger ungarischer Aufenthaltstitel sichergestellt werden.

In einer Einvernahme bei einer Polizeiinspektion am 14.07.2016 gab der BF im Wesentlichen an, 2011 China verlassen zu haben und seither in Ungarn zu leben. Er verfüge auch über einen ungarischen Aufenthaltstitel. Zum abgelaufenen (ungarische) Aufenthaltstitel gab er an, in Ungarn einen Rechtsanwalt betraut zu haben, um die Sache mit seinem ungarischen Aufenthaltstitel zu klären. Es gebe noch keine Entscheidung der ungarischen Behörden. Der BF sei seit zwei Monaten in Österreich. Er sei von Ungarn gekommen, da er dort von zwei Chinesen um ca. € 10.000,- betrogen worden sei und er gehört habe, dass sich diese in Österreich aufhalten würden. Er habe sie finden wollen. Im China-Restaurant, wo er angetroffen worden sei, würde er seit fünf Tagen als Reinigungskraft arbeiten. Zur vereinbarten Entlohnung gab er an, dass er mit dem Chef bis jetzt noch nicht darüber gesprochen habe. Er sei am Lokal vorbeigegangen und habe den Chef gefragt, ob er für ihn Arbeit hätte. Als dieser dies bejaht habe, habe er dort angefangen zu arbeiten. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) in Vollziehung eines mündlichen Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 15.07.2016 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot) sowie zur möglichen Schubhaftverhängung bestätigte der BF auf Vorhalt, bereits am 25.06.2015 in Österreich unter einer Alias-Identität in einem China-Restaurant bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten worden zu sein und sich in weiterer Folge dem Verfahren entzogen zu haben. Wem der damals vorgezeigte slowakische Personalausweis gehört habe, wisse er nicht, diesen habe der Lokalbesitzer einfach der Polizei gegeben. Der BF sei vor 2 Monaten von Ungarn nach Wien mit einem Bekannten per Auto eingereist. Es habe 2 chinesische Betrüger gegeben, welche ihn um €

10. 000,- betrogen hätten, diese hätten in Österreich sein sollen. Er habe die Betrüger in Österreich auch gefunden. Er habe einem von ihnen die Handtasche entrissen. Einer von Ihnen habe ihm eine Tasche entwendet. Der BF sei dann weggelaufen. Er habe oft im Freien übernachtet und habe zuletzt vor fünf Tagen Arbeit gefunden und in der Wohnung des Lokals gewohnt. Auf die Frage, warum er sich niemals (polizeilich) angemeldet habe, gab er an, sich nicht auszukennen. In Ungarn sei er täglich als Kleidungsverkäufer tätig gewesen. Diese Arbeit sei legal gewesen. Auch sei er 2013 legal nach Ungarn per Flugzeug eingereist und habe dort einen Aufenthaltstitel. Er würde in Ungarn an der Wohnadresse leben, die auf seinem Führerschein vermerkt sei. Er sei dort auch immer noch gemeldet. Sein Anwalt würde sich gerade um die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels kümmern. Der BF habe nicht vorgehabt, lange in Österreich zu bleiben. Sein Anwalt werde ihm dann in Ungarn Bescheid geben, wie es um den Aufenthaltstitel stehe. Zur Arbeit in dem China-Restaurant sei er dadurch gekommen, dass er einfach vorbeigegangen und spontan nach Arbeit gefragt habe. Der BF habe in Österreich keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen. Seine Eltern in China seien verstorben, Geschwister habe er keine. Auch sonst gebe es keine Verwandten dort. Der BF werde in China nicht verfolgt. Der BF wolle nicht nach China zurückkehren, er wolle nach Ungarn gehen. Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in China (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, China, 20.08.2015, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2015) ausgefolgt. Der BF gab dazu an, die aktuelle Situation in China nicht zu kennen.

Am 15.07.2016 wurden der abgelaufene Aufenthaltstitel und der ungarische Führerschein des BF per E-Mail an ein Polizeikooperationszentrum übermittelt und um Erhebung bei den ungarischen Behörden ersucht, ob eine Aufenthaltsberechtigung vorliege. Einer Mitteilung der ungarischen Behörden vom 15.07.2016 zufolge würde der BF über kein Aufenthaltsrecht in Ungarn verfügen. Er verfüge in Ungarn über keinen Wohnsitz und die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sei nicht beantragt worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2016, Zl. 1076297207/160986631, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm §57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, vom BF persönlich übernommen am 19.07.2016, wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF nach China zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG idgF wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dazu wurde festgestellt, dass der BF ein Staatsangehöriger von China sei. Seine Verfahrensidentität beziehe sich auf den vorliegenden ungarischen Aufenthaltstitel, welcher bereits im Jahre 2013 abgelaufen sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er sei vor etwa zwei Monaten mit einem Bekannten per Auto von Ungarn kommend nach Österreich eingereist. Der genaue Zeitpunkt der Einreise nach Österreich habe nicht festgestellt werden können. Er sei weder im Besitz eines Reisepasses noch eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels. Ein ungarischer Aufenthaltstitel sei bereits im Jahr 2013 abgelaufen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF die Verlängerung beantragt habe. Der BF sei im Bundesgebiet bei einer Beschäftigung betreten, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätten ausüben dürfen. Er sei bereits im Juli 2015 im Zuständigkeitsbereich des BFA in fremdenpolizeilicher Hinsicht aufgegriffen worden, wobei die fremdenpolizeiliche Maßnahmen mangels Kenntnis seines Aufenthaltes nach einem erforderlichen Krankenhausaufenthalt eingestellt werden hätten müssen. Bei diesem Aufgriff habe er sich mit einem slowakischen Reisepass, lautend auf einem anderen Namen ausgewiesen, wobei die Annahme gerechtfertigt sei, dass er so seine wahre Identität und seinen Aufenthaltsstatus verschleiern habe wollen. Zufolge der Feststellungen sei der Aufenthalt des BF in Österreich auch sonst weder geduldet noch ergebe sich aus den Angaben des BF, dass er Opfer von Gewalt sei, noch dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich sei. Somit komme ihm auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu. Die zwingende Rückkehr nach China stelle keine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und sei in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei in Österreich nicht integriert und habe in Österreich keine Beziehung zu Angehörigen. Seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt habe er zuletzt in Ungarn bzw. China gehabt. Seit Juni 2013 verfüge er über kein Aufenthaltsrecht in Ungarn mehr. Er habe es unterlassen, eine Verlängerung seiner ungarischen Aufenthaltsberechtigung zu beantragen. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass er seit Ablauf seiner ungarischen Aufenthaltsberechtigung auch in Ungarn - somit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union - illegal aufhältig gewesen sei. Der BF sei als sichtvermerkspflichtiger Fremder ohne gültigen Reisepass und ohne gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel und zur Arbeitsaufnahme und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier unstet aufgehalten. Durch sein aufgezeigtes Verhalten sowie seine Gleichgültigkeit, die gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben sei, könne demgemäß daraus wohl auf seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet sei, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Somit komme ihm auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.

In weiterer Folge wurden aktuelle Feststellungen zum Herkunftsland des BF getroffen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass nachdem dem BF die allgemeine Lage auf Grund der Länderfeststellung von China zur Kenntnis gebracht worden sei, er selbst angegeben habe, dass er diese zwar nicht kennen würde, definitiv habe er jedoch angegeben, in China nicht verfolgt zu werden. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich somit, dass er in seinem Heimatland keinerlei Probleme habe und seien solche auch nicht von Ihm behauptet worden.

Zum Einreisverbot wurde ausgeführt, dass im Fall des BF durch die unumstrittene Ausübung einer illegalen Beschäftigung eine Qualifikation vorliege, die dazu führe, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf die Dauer von zwei Jahren erlassen werde. Die illegale Beschäftigung sei durch Organe des Magistrates als auch einer Landespolizeidirektion unzweifelhaft festgestellt und vom BF auch nicht in Abrede gestellt worden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes - insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben des BF - stehe fest, dass er zuletzt am 14.07.2016 bei einer gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßenden Beschäftigung betreten worden sei. Zum Zwecke der Arbeitsaufnahme hätte der BF bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet eines entsprechenden Aufenthaltstitels bedurft. Da er über einen solchen nicht verfüge, halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch diese Handlungsweise - die ohne Zweifel einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle - würden einerseits fremden- und beschäftigungsrechtliche Normen und andererseits auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen umgangen werden. Dabei sei besonders hervorzuheben, dass der Republik Österreich durch die Ausuferung der durch Schwarzarbeit bewirkten Schattenwirtschaft jährlich Fiskal-Einnahmen in enormen Höhen verloren gehen würden. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Im Fall des BF sei dabei zu berücksichtigen gewesen, dass er sich bereits 2015 im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich dabei einer Alias-Identität bedient habe und auch in diesem Fall bei einer Schwarzarbeit betreten worden sei. Daher sei die Annahme gerechtfertigt, dass er auch weiterhin dieses Verhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht am 14.07.2016 zu einer Kontrolle bzw. Festnahme gekommen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, gerechtfertigt sei. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien auch die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie eine Verbleiben des BF in Hinblick auf Art. 8 EMRK rechtfertigen würden. Die gesamte Beurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Entlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Da die Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dringend erforderlich sei, sei auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

1.3. Gegen den Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Zum Sachverhalt wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF im Mai 2016 nach Österreich eingereist sei, wobei sein ungarischer Aufenthaltstitel bereits am 15.06.2013 abgelaufen sei. Der BF sei am 14.07.2016 im Zuge einer Kontrolle einer Polizeiinspektion und Organen des Magistrates in einem chinesischen Speiselokal angetroffen worden, wo die Identität des BF nach Erhebungen der Behörde festgestellt werden habe können. Zur Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF keine familiäre Bindungen in seinem Heimatland habe. Er sei nicht mehr mit den derzeitigen Gegebenheiten im Herkunftsland vertraut. Er könne im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mit der Unterstützung durch Familienangehörige rechnen und wäre aufgrund eines langen Aufenthaltes in Europa hinsichtlich einer Reintegration vor besondere Schwierigkeiten gestellt. Eine Rückkehrentscheidung sei daher wegen fehlender Bindung zum Heimatstaat des BF jedenfalls ein unverhältnismäßiger Eingriff nach Art. 8 EMRK. Zudem seien die von der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Situation in der Volksrepublik China allgemein gehalten und teilweise unvollständig. Die Mehrzahl der Berichte sei veraltet, da sich die Berichte auf einen Zeitraum beziehen würden, der zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückgelegen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass ein Einreiseverbot nicht zwingend mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei, die Behörde vielmehr eine Ermessensentscheidung treffen müsse. Gegenständlich sei der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besondere Bedeutung zu. Die Begründung einer Ermessensentscheidung sei in schlüssiger nachvollziehbarer Weise darzulegen, damit sowohl der Bescheidadressat als auch die Rechtsmittelinstanz erkennen könne, warum die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes im konkreten Fall rechtlich geboten und im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Die Behörde begründe die Dauer des verhängten Einreiseverbotes im Wesentlichen mit der Umgehung von fremden- und beschäftigungsrechtlichen Normen sowie steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und, dass davon ausgegangen werden könne, dass der BF sein Verhalten fortgesetzt hätte. Die Behörde gehe nicht auf die Ausführungen des BF ein, dass er wegen zwei Betrügern nach Österreich gekommen sei, die dem BF um € 10.000,- betrogen hätten. Daher handle es sich um eine unsubstantiierte Prognoseentscheidung durch die belangte Behörde, welche für das Einreiseverbot nicht herangezogen werden könne, sei doch gemäß § 53 FPG das bisherige und nicht das zukünftige Verhalten des Fremden zu bewerten. Der BF habe in der Einvernahme angegeben, nach Ungarn zurückkehren zu wollen, um sich dort um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels kümmern zu wollen. Zudem werde durch diese Prognoseentscheidung nicht schlüssig dargelegt, warum ein solch zukünftiges, also noch nicht gesetztes Verhalten des Fremden, ein Einreiseverbot in der Höhe von zwei Jahren rechtfertigen würde. In einer Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht geboten erscheine. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem BF stelle gemäß Art. 8 EMRK wegen fehlender Bindung des BF zu seinem Heimatstaat einen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung verwiesen.

1.4. Der BF wurde am 01.08.2016 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes seit 22.07.2016 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ein chinesischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz einer seit Juni 2013 abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung für Ungarn. Ein Verlängerungsantrag ist den ungarischen Behörden nicht bekannt. Die Ausreise aus China und Einreise nach Ungarn erfolgte im Jahr 2011. Die illegale Einreise nach Österreich erfolgte zuletzt im Mai 2016.

Der BF wurde im Bundesgebiet am 14.07.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Organen des Magistrates einer Landeshauptstadt bei der Ausübung einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung in einer Küche eines China-Restaurants betreten. Der BF hat sich eigeninitiativ um die Beschäftigung bemüht und war zumindest 5 Tage in dem Restaurant tätig, in dem er betreten wurde.

Der BF wurde zuvor im Juni 2015 im Zuge einer fremdenrechtlichen Schwerpunktkontrolle in Österreich in einem chinesischen Restaurant betreten, wo er unter der an zweiter Stelle im Spruch gennannten Identität aufgetreten ist und sich eines slowakischen Reisepasses bedient hat, welcher nicht mit seinem Namen ident war.

Der 35-jährige BF leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und ist arbeitsfähig.

Er war in Österreich nie polizeilich gemeldet und verfügt hier über keine familiären Beziehungen. Auch sonst liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

Der BF hat in Österreich bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach den §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 gestellt. Er hat zudem individuelle Verfolgungsgründe im Herkunftsland ausdrücklich verneint.

Hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland wird der Entscheidung das seitens des Bundesamtes dem BF im erstinstanzlichen Verfahren ausgehändigte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 20.8.2015 (Update 30.10.2015) sowie die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Aus den vom Bundesamt dem BF zu Kenntnis gebrachten bzw. im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts oder sonstiger länderspezifischer Gründe mit sich bringen würde. In der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der VR China kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Einvernahme des BF beim Bundesamt am 15.07.2016 sowie einer Polizeiinspektion am 14.07.2016, der Mitteilung der ungarischen Behörden vom 15.07.2016, der vorgelegten Personaldokumente sowie der Beschwerdeschrift.

In der Beschwerdeschrift wurde hinsichtlich des vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes zur individuellen Situation des BF, zu seiner Aufenthaltsdauer, seinem Aufenthaltsstatus, sowie der persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland kein neues Vorbringen erstattet, sondern das bereits Vorgebrachte lediglich einer anderen Wertung unterzogen. Auch die gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich wurden nicht bestritten.

Wenn nunmehr in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der BF im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland nicht mit der Unterstützung durch Familienangehörige rechnen und aufgrund eines langen Aufenthaltes in Europa hinsichtlich einer Reintegration vor besondere Schwierigkeiten gestellt wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass keine schwerwiegenden Erkrankungen des BF geltend gemacht wurden und auch die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF nicht in Abrede gestellt wurde. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland kann sohin auch nicht erkannt werden, dass der BF, selbst wenn er in China keine Familienangehörige mehr hätte, grundsätzlich in eine ausweglose Lage geraten würde. Letzteres wurde aber auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Die fünfjährige Abwesenheit vom Herkunftsland reicht angesichts seines Lebensalters nicht aus, um davon auszugehen, dass der BF den Bezug zu seinem Herkunftsland verloren hätte. Darüber hinaus wurden vom BF aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift konkrete individuelle Gründe vorgebracht, die diesbezüglich eine andere Einschätzung zulassen würden.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sowie dem an den BF ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China vom 20.8.2015 (Update 30.10.2015) ausgegangen. Die Feststellungen bzw. Länderinformationen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Einschätzung der Verhältnisse im Herkunftsland dar. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Länderfeststellungen nicht hinreichend aktuell wären, da sich die meisten darin herangezogenen Berichte auf einen Zeitraum beziehen würden, der zum Entscheidungszeitpunkt mehr als ein Jahr zurückgelegen sei, kann bereits insofern nicht gefolgt werden, als es sich gerade bei der Volkrepublik China nicht um einen jener Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage handelt, wobei aber auch keine zwischenzeitig eingetretene, entscheidungsrelevante Verschlechterung der Lage behauptet wurde (vgl. zur Aktualität von im Asylverfahren herangezogenen Länderberichten etwa VfGH 19.02.2016, Zl. E992/2015 ). Hierbei ist weiters darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall seitens des BF aber auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und auch sonst im Verfahren und in der Beschwerdeschrift keine individuellen Gründe für eine Schutzgewährung dargetan wurden. Somit laufen aber auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die herangezogenen Länderberichte zu allgemein gehalten und teilweise unvollständig wären, ins Leere, zumal den Länderberichten kein individuelles, auf eine Schutzgewährung ausgerichtetes Vorbringen des BF gegenübersteht und zudem auch kein Anhaltspunkt dafür dargetan wurde, welche konkreten Informationen fehlen würden.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Gemäß Art 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e SDÜ darf der Drittausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Gemäß § 52 FPG Abs. 1 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich gemäß § 52 FPG Abs. 6 unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß §58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

2.1.2. Der BF befindet sich laut eigenen Angaben seit Mai 2016 im Bundesgebiet. Er ist illegal eingereist und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Ein ungarischer Aufenthaltstitel ist seit Juni 2013 abgelaufen und ungültig. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.

Der sohin im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältige BF wurde hier am 14.07.2016 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Organen des Magistrates einer Landeshauptstadt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem China-Restaurant betreten.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Gewalt in Zusammenhang mit Gewalt in der Familie, Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder vergleichbaren Delikten. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Gegenteiliges wurde weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

2.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 MRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

2.3.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der ledige und kinderlose BF hat in Österreich laut eigenen Angaben keine familiären Anknüpfungspunkte.

2.3.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Der BF hält sich seit Mai 2016 in Österreich auf. Die Einreise erfolgte illegal. Ihm kam für die Dauer des Aufenthaltes zu keinem Zeitpunkt ein gültiger und rechtmäßiger Aufenthaltstitel zu. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das der BF durch sein Fehlverhalten beeinträchtigt hat, ist hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722). Aus der äußerst kurzen Dauer seines Aufenthaltes ist für die privaten Interessen des BF nichts zu gewinnen. Es wurden auch keine Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden. Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070). Auch sonst liegen keine Hinweise für eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende außergewöhnliche Konstellation vor. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH, 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0192; VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

2.3.4. Das Bundesamt ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.

2.4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

2.4.2. Im Hinblick auf die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die VR China unzulässig wäre. Diesbezüglich wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte dargetan.

Auch sonst ergeben sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten, die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, keine Anhaltspunkte für eine derartige allgemeine Situation, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig erscheinen lassen würde.

2.5.1. § 53 FPG lautet (in den hier entscheidungsrelevanten Absätzen bzw. Ziffern) wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[...]

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

[...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]

Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. die Verwendung (lit. a) in einem Arbeitsverhältnis oder (lit. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

2.5.2. "Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2009/18/0376, mwN)."(VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408) Die Bereitstellung von Quartier und Verpflegung stellt eine Gegenleistung in einem Dienstverhältnis dar (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175).

"Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen" (VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332).

Das Vorbringen, die Beschäftigung habe lediglich einen Tag gedauert, vermag an einer gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan wird, dass die Tätigkeit (hätte die Kontrolle nicht stattgefunden) nicht auf längere Zeit angelegt gewesen wäre (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538). "Die Tatsache, dass der Fremde bereits am ersten Tag seiner illegalen Tätigkeit betreten wurde, kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht zu seinen Gunsten ausschlagen" (VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0295). Auch die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes des § 50 Abs. 2 Z 7 bzw. des vergleichbaren § 60 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert die Gefährdungsannahme (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132). Wie bei strafbaren Handlungen verstärkt auch bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung ein "einschlägiger Rückfall" das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047, VwGH 05.072011, Zl. 2008/21/0125). Die Dauer des Aufenthalts hat grundsätzlich nichts mit der Frage der Gefährdungsprognose zu tun:

"Dabei kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (vgl. E 03.04.2009, 2008/22/0913). Auf die Aufenthaltsdauer wäre vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 in Gegenüberstellung zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ‚Schwarzarbeit' (Hinweis E 31.01.2013, 2011/23/0538) Bedacht zu nehmen gewesen."

(VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047)

Das mangelnde Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Aus dem Umstand, dass der Fremde ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet ist und auch Steuern bezahlt, lässt sich kein "entschuldbarer Rechtsirrtum" ableiten, wobei es auch nicht genügt, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/053; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0146; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0125; VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/18/0672). Eine allfällige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung ist für sich allein nicht hinreichend, um verlässlich von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung (in Bezug auf einen geordneten Zugang zum Arbeitsmarkt) ausgehen zu können (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).

2.5.3. Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des BF ist festzustellen, dass dieser zwar seinem Vorbringen zufolge nach Österreich eingereist wäre, um Personen, die ihn in Ungarn um Geld betrogen hätten, hier auszuforschen. Unabhängig davon hat sich der BF seinem Vorbringen nach in Österreich eigeninitiativ um ein Arbeitsverhältnis bemüht und ist seinen Angaben zufolge, bis er betreten wurde, bereits fünf Tage illegal in einem China-Restaurant beschäftigt gewesen, wo ihm im Rahmen der Beschäftigung auch Unterkunft gewährt wurde. Der BF konnte auch keine entsprechenden Mittel zur Selbsterhaltung nachweisen und gab auch an, vor der Beschäftigung in Österreich obdachlos gewesen zu sein. Der BF wollte seinem Vorbringen zufolge wieder nach Ungarn zurückkehren. Hinsichtlich Ungarn verfügt der BF aber laut Mitteilung der ungarischen Behörden seit Mitte 2013 über keinen Aufenthaltstitel mehr und verfügt auch über keinen (gemeldeten) Wohnsitz. Aber allein schon aufgrund der geographischen Nähe zwischen Ungarn und Österreich kann auch in diesem Zusammenhang auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder - um Geld zu verdienen - in Österreich Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte. Hinzu kommt, dass der BF auch schon im Juni 2015 ohne Aufenthaltstitel und polizeiliche Meldung in Österreich in einem China-Lokal betreten wurde, wie dies auch vom Bundesamt zu Recht hervorgehoben wurde.

Die Beschwerde zeigt schließlich auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen.

Die BF stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte.

Der BF verfügt über keine intensiven Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF konnte auch kaum eigene, ausreichenden Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Unter Miteinbeziehung des kurzen Aufenthalts konnte der BF sohin keine konkreten Umstände der privaten Lebenssituation dartun, in die durch das Einreiseverbot schwerwiegend eingegriffen würde.

Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig.

Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grund nach abzuweisen. Aber auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich als vertretbar.

In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: "...Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen."

Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar (vgl. dazu VwGH 04.05.1994, Zl 94/18/0122 mit Hinweis auf VwGH 04.09.1992, Zl. 92/18/0185).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde (vgl. VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538).

Hierbei ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmung des damals gültigen § 63 Abs. 1 und 2 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 u.a. für Tatbestände nach § 60 Abs. 2 Z 8 FPG (Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen) auch ohne Qualifikation (schwerwiegende Gefahr) noch eine Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes von zehn Jahren, also einen doppelt so hohen Strafahmen zugelassen hat (vgl. dazu auch Art. 11. Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG). Hinzu kommt, dass bei der Festlegung der Dauer auch die Berücksichtigung des Vorverhaltens des Drittstaatsangehörigen nicht explizit zu berücksichtigen war.

Unter Abwägung all dieser Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren in Relation durchaus vertretbar. Auch lässt sich aus dem eingangs Ausgeführten ableiten, dass im Fall des BF dessen Betretung bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, wobei letzteres durch den BF auch nicht bestritten wurde, sowie der daraus resultierende unrechtmäßige Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen sein wird. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen - wie bereits dargetan - zudem nicht vor.

In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte und der zitierten Judikatur erschein somit das von der Behörde verhängte befristete Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren im Rahmen der getroffenen Ermessenserwägungen als vertretbar und zulässig.

2.6. Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn (Z 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, (Z 2) der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder (Z 3) Fluchtgefahr besteht.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 ist anders als jene nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zwingend (vgl. dazu VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146).

Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen mit dem weiter oben aufgezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF begründet, wobei dieser schon im Vorjahr im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde und sich einer Aliasidentität bedient hat und zuletzt im Juli 2016 bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Beschäftigung betreten wurde. Das Fehlverhalten des BF reicht sohin auch deutlich über den bloßen Tatbestand der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts hinaus (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

Die Einschätzung des Bundesamtes kann in der vorliegenden Konstellation sohin nicht beanstandet werden. Die Beschwerde enthält zudem keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun. Somit zeigt sie nach dem Gesagten keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides auf.

2.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

2.7.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.7.3. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.). Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Punkten II.2.3.1. ff., II.2.5.2. f., II.2.6. und II.2.7.1. ff. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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