BVwG W159 1420199-1

W159 1420199-1Bundesverwaltungsgericht09.08.2016

Regest

außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ehebruch, gesteigertes<br/>Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1420199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1420199.1.00

Spruch

W159 1420199-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.05.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Absatz 20 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gem. Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Mali, gelangte am 29.11.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe des Namens XXXX einen Asylantrag. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag durchgeführten Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab er seinen Familiennamen als XXXX an. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in Mali Probleme wegen seiner Religion habe, da er eine Frau geschwängert habe. In seiner Ortschaft gebe es einen moslemischen Verein und die Mitglieder dieses Vereines würden ihn töten, deswegen sei er geflüchtet.

Es wurden zunächst Konsultationen mit Italien hinsichtlich der Zuständigkeit dieses Staates gepflogen, welche jedoch ergebnislos blieben, sodass das Asylverfahren am 21.12.2010 zugelassen wurde.

Am 25.01.2011 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesaylamt, Außenstelle Eisenstadt, wobei nunmehr als Namen XXXX protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer gab an, niemals einen Reisepass oder sonstige Dokumente besessen zu haben. Er sei ledig und alleinstehend und habe zu niemandem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in Österreich. Er habe in Mali keine Schule besucht. In Mali habe er während der Regenzeit Saisonarbeit in der Landwirtschaft auf den Feldern der Familie verrichtet und in der Trockenzeit in einer Tischlerei ausgeholfen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er die Frau eines anderen Mannes geschwängert habe und dieses Delikt nach islamischem Recht mit dem Tod durch Steinigung bestraft werde. Er habe diese Frau in der Stadt XXXX kennengelernt. Es hätten mehrere Treffen stattgefunden, die genaue Anzahl könne er nicht angeben. Die Frau heiße XXXX, ihr Alter kenne er nicht. Er wisse auch nicht, ob diese bereits Kinder gehabt habe. Er kenne den Mann von XXXX nicht, diese wohne nicht in XXXX. Sie haben ihm selbst gesagt, dass sie von ihm schwanger sei. Er wisse, dass er der Einzige gewesen sei, der mit ihr zusammen gewesen sei. Das wisse er sicher, denn als er bei ihr gewesen sei, habe er bei ihr keinen anderen Mann vorgefunden. Die Dorfältesten hätten zunächst gemeint, dass es nicht möglich sei, dass XXXX schwanger geworden sei, da ihr Mann nicht im Dorf sei und hätten dann den Schluss gezogen, dass er der Schuldige sein müsse. Am nächsten Tag sei er geflohen. Es habe kein Dorfältester mit ihm gesprochen. Nachdem XXXX ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, habe er nicht darauf gewartet, bis ihn der Dorfälteste zu sich gerufen habe, sondern sei gleich davongerannt. Warum XXXX nicht ausgesagt habe, dass das Kind nicht von ihrem Mann sei, wisse er nicht. Was mit XXXX in der Folge sei, wisse er auch nicht. Er habe nicht genug Geld gehabt, sie mitzunehmen. Von der Existenz ihres Mannes habe er erst erfahren, als sie bereits schwanger gewesen sei.

Er habe in Mali keine Probleme mit der Polizei oder den Gerichten gehabt und sei auch niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Er habe sich dort auch nicht politisch betätigt. Über Vorhalt einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab er an, dass sie ihn auch in anderen Teilen des Landes gefunden hätten, denn die Scharia gelte nicht nur in XXXX. Wie viele Bewohner die Ortschaft XXXX habe, wisse er nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.05.2011, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Mali getroffen.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich innerhalb des Fluchtvorbringens zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten, insbesondere hätten sich keine schlüssigen Argumente, weshalb er zwingend der Kindesvater sei, im Zuge des Verfahrens ergeben. Wenn der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass der Ehemann von XXXX nicht in XXXX wohne, so wäre es doch möglich gewesen, dass es zu sporadischen Treffen der Eheleute gekommen wäre und sie so dadurch schwanger geworden wäre. Es sei daher völlig unplausibel, dass die Dorfältesten zwingend zu dem Schluss gekommen seien, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater gewesen sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum XXXX als verheiratete Frau gegenüber den Dorfältesten angeben hätte sollen, dass der Beschwerdeführer der Kindesvater sei, damit hätte sie sich auch selbst in Gefahr gebracht. Es sei weiters nicht schlüssig, dass sie nicht nach den ersten Anzeichen einer Schwangerschaft mit ihm gemeinsam die Flucht ergriffen hätte, um woanders ein Familienleben zu führen. Schließlich sei auch noch zu berücksichtigen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer XXXX in ihrer Situation - wo Todesgefahr für sie bestanden hätte - alleine zurückgelassen hätte. Das Bundesasylamt gehe daher davon aus, dass es sich bei dem präsentierten Sachverhalt um ein Konstrukt ohne wahren Hintergrund handle. Rechtlich begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, nicht habe glaubhaft machen können. Würde man hypothetisch vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben ausgehen, würde trotzdem eine inländische Fluchtalternative in anderen Teilen Malis bestehen, weil es sich um eine lokal begrenzte Verfolgung durch Private gehandelt habe.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere festgehalten, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens, keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe in Mali unterworfen zu werden. Es ergebe sich auch kein allgemeines Abschiebungshindernis, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würden, nicht gegeben sei. Schließlich bestehe in Mali keine exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe oder Hungersnot), welche eine Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK indizieren würde und habe der Antragsteller auch keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis hätte sein können. Der Antragsteller sei im erwerbsfähigen Alter, männlich und gesund. Trotz der allgemeinen schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage in Mali wäre er in der Lage, sein Auskommen - allenfalls durch Hilfstätigkeiten - zu sichern, zumal er auch bis zu seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, sich zu versorgen.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass weder ein Familien- noch ein schützenswertes Privatleben des Antragstellers in Österreich vorliege und daher mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der gerafft das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach islamischem Recht, schwangere Frauen nicht hingerichtet würden und seine Flucht auch auf eine Vergewaltigung hätte hindeuten können. Ein Ehebruch wäre eine rein innerfamiliäre Angelegenheit und hätte der Ehemann darüber entscheiden können, ob er die Ehe - allenfalls unter Weggabe des Kindes - fortsetzen wolle. Seine Freundin war daher nicht in einer solchen Gefahr wie er. Auch aus anderen Aussagenteilen sei der Schluss seiner Unglaubwürdigkeit nicht zu ziehen und sei der Ältestenrat in Mali als eine Art "staatlicher Gemeinderat" anzusehen. Daher bestehe eine Todesgefahr für den Beschwerdeführer und liege eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.07.2012, Zahl: XXXX, wurde seitens des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden konnte.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes das Verfahren fortgesetzt.

Nach Übergang des Verfahrens zum Bundesverwaltungsgericht stellte auch dieses mit Beschluss vom 18.04.2016, Zahl: XXXX, das gegenständliche Beschwerdeverfahren neuerlich mangels ladungsfähiger Anschrift des Beschwerdeführers ein.

Mit Eingabe vom 29.04.2016 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Adresse (Verein XXXX, welche als Kontaktstelle im Sinne des Zustellgesetzes gilt) an und beantragte die Fortsetzung des Asylverfahrens.

Demzufolge wurde (nach Richterwechsel) das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zahl: XXXX, gemäß § 24 Absatz 2 2. Satz Asylgesetz 2005 fortgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.08.2016 an und räumte das Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ein. Sowohl die ebenfalls geladene Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch der ausgewiesenen Vertreter ließen sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer legte Deutschkursbestätigungen im Niveau A1+ sowie Bestätigungen über eine psychosoziale Betreuung nach § 11 Absatz 2 SMG vor, gab jedoch an, über keine Identitätsdokumente zu verfügen.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Es sei Staatsangehöriger von Mali, Mandingo und Moslem und sei am XXXX in XXXX, Mali, geboren, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Über Vorhalt, dass er gegenüber Behörden noch andere Namen angegeben habe, bestritt er dies. Er habe nur eine Koranschule besucht bis er zehn Jahre alt gewesen sei, dort habe er viele Jahre verbracht, er wisse aber nicht wie viele.

Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Sie hätten keinen eigenen landwirtschaftlichen Grund gehabt, sondern diesen lediglich gepachtet und dort Hirse und Erdnüsse angebaut. Er sei schon als Kind seinem Vater nachgelaufen, als dieser die Felder bewirtschaftet habe, als er dann älter gewesen sei, habe er als Tischler gearbeitet.

Er habe sich in Mali nicht politisch betätigt und habe dort auch keine Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt. Auch mit islamistischen Gruppierungen habe er keine Probleme gehabt, aber der Islam sei ein Problem für ihn gewesen.

Gefragt, wann und wie er seine Freundin kennengelernt habe, gab er an, dass sie in derselben Stadt geboren und aufgewachsen seien. Der Name seiner Freundin sei XXXX gewesen, an den Familiennamen könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt den Namen seiner Freundin mit XXXX angegeben habe, gab er an, dass XXXX und XXXX das Gleiche gewesen sei. Der Dolmetscher führte dazu jedoch aus, dass es sich dabei um verschiedene Vornamen handle. Wann seine Freundin geboren worden sei, wisse er nicht. Gefragt, ob diese verheiratet gewesen sei, gab er an, dass sie verheiratet gewesen sei, als sie zusammen gewesen seien, ihr Mann sei allerdings nicht anwesend gewesen. Wo sich ihr Mann aufgehalten habe, wisse er auch nicht, er sei verreist gewesen. Mit ihrem Mann habe sie noch keine Kinder gehabt, lediglich mit ihm. Er wisse auch nicht, ob sei einen Beruf ausgeübt habe. Seine Freundin habe ihm nicht gesagt, dass sie verheiratet gewesen sei. Das habe er erst erfahren, als sie vom ihm schwanger geworden sei. Er könne gar nicht genau sagen, wer ihm das gesagt habe, wegen der Schwangerschaft, seien Gerüchte im Umlauf gewesen. Er habe sich mit ihr in der Stadt und auch bei ihm zu Hause getroffen. Sie habe ein eigenes Einfamilienhaus, dort habe er sich aber nicht mit ihr getroffen. Seine Freundin habe ihm auch nicht gesagt, in welchem Monat der Schwangerschaft sie gewesen sei, als sie es ihm gesagt habe. Er selbst habe das nicht bemerkt, aber es gebe Leute, die sofort bemerken, wenn jemand schwanger sei. Gefragt, wie er auf die Nachricht der Schwangerschaft reagiert habe, gab er an, dass es ein großes Problem in der Stadt gewesen sei, es habe eine Art "Aufruhr" in der Gemeinde gegeben und wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er jetzt schon tot. Über Vorhalt, warum eine größere Anzahl von Personen von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt habe, wenn man die Schwangerschaft noch nicht gesehen habe, gab er an, dass man das nicht verheimlichen könnte und ihre eigenen Leuten hätten das gewusst. Nachgefragt, ob nur er als Vater des Kindes in Frage komme, bejaht er dies. Über Vorhalt, dass auch ihr Mann seine Freundin hätte besuchen und ihr beiwohnen können, antwortete er:

"Das weiß ich nicht." Gefragt, ob seine Freundin gegenüber den Dorfältesten zugegeben habe, dass er der Kindesvater sei, führte er aus, dass es zuerst ihre Leute erfahren hätten und diese es dem Dorfältesten mitgeteilt hätten. Sie sei dann zum Dorfältesten bestellt worden und hätte diesem gegenüber zugegeben, dass sie von ihm schwanger sei. Auch er sei zum Dorfältesten bestellt worden und habe dies zugegeben. Über Vorhalt, dass durch das Geständnis von einem anderen Mann, als ihren Ehemann schwanger zu sein, gegenüber dem Dorfältesten sich seine Freundin selbst in Gefahr gebracht habe, gab er an, dass er nicht wisse, warum sie dies gemacht habe. Gefragt, ob er wegen der Schwangerschaft und dem Umstand, dass er als Vater bekanntgeworden sei, konkrete Probleme gehabt habe, gab er an, dass viele Leute zu ihnen nach Hause geeilt seien, um ihn zu fangen, damit er nach dem Schariagesetz bestraft werde.

Konkret gefragt, was er dann gemacht habe, gab er an, dass das der Zeitpunkt gewesen sei, wo er geflüchtet sei. Nachgefragt, wie ihm die Flucht gelungen sei, gab er an, dass er einfach weggelaufen sei. Auf die Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Freundin geflüchtet sei, gab er an, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, weil sie bei ihren Leuten gewesen sei und selbst, wenn er gewollt hätte, wäre ihm das nicht gelungen.

Gefragt, wann und wie er ausgereist sei, gab er an, dass dies im Jahre 2010 gewesen sei, genau könne er sich nicht erinnern, er sei in der Nacht geflohen. Nachgefragt gab er an, dass er über die Sahara nach Libyen geflohen sei. In Mali befinde sich noch eine ältere Schwester. Seine Eltern seien schon verstorben, weitere Geschwister habe er nicht. Seit er das Land verlassen habe, habe er auch keinen Kontakt mehr. Auch mit seiner Freundin und dem Kind, habe er keinen Kontakt mehr. Gefragt, von wo er überhaupt wisse, dass er Vater eines lebenden Kindes in Mali geworden sei, gab er an, dass ihm dies niemand gesagt habe, er das aber durch seine Berechnungen herausgefunden habe.

Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. In Österreich tue er nichts. Manchmal habe er Platz zum Lernen, er habe auch keine Unterkunft und übernachte abwechselnd bei verschiedenen Leuten. Er lebe auch in keiner Ehe- oder Lebensgemeinschaft. Wenn er zu lange wo bleibe, werde er hinausgeworfen. In Österreich habe er schon Deutschkurse besucht, andere Ausbildungen jedoch nicht absolviert. Deutschdiplome habe er keine, er habe nur die bereits vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen. Manchmal helfe er bei Übersiedlungen. Er sei weder bei Vereinen noch Institutionen, habe er aber schon viele österreichische Freunde.

Über Vorhalt des aktuellen Strafregisterauszuges, in dem zwei Verurteilungen nach dem SMG aufscheinen, gab er an, dass es eine Zeit gegeben habe, wo das Überleben für ihn sehr schwierig gewesen sei, jetzt "rauche" er aber nichts mehr. Gefragte, welche Therapien er besuche, gab er an, dass er eine Therapie besuche, um mit dem "Rauchen" aufzuhören.

Wenn er nach Mali zurückkehren würde, würde man ihn töten. Gefragt, ob er nicht in anderen Teilen von Mali außerhalb von XXXX leben könnte, zumal sein Problem ja nur auf seinen Heimatort beschränkt gewesen sei, gab er an, dass für ihn eine Rückkehr nach Mali nicht in Frage komme, bevor er dorthin zurückfahre, sterbe er lieber in Österreich. Hier habe er Frieden und in Mali würde er getötet. Zu den übermittelten Länderinformationsblatt gab er keine Stellungnahme ab und behauptete, dieses nicht bekommen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Mali und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX, Mali, geboren, wo er auch von der Geburt bis zur Ausreise lebte. Über seine näheren Lebensumstände und insbesondere über seine Fluchtgründe können keine Feststellungen getroffen werden, weil es an glaubhaften Angaben mangelt. Der Beschwerdeführer hat auch noch eine ältere Schwester in Mali.

Er ist gesund und leidet unter keinen aktuellen psychischen oder organischen Problemen.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, er ist obdachlos und über übernachtet abwechselnd bei verschiedenen Freunden. Der Beschwerdeführer hat wohl schon mehrere Deutschkurse besucht, aber kein Deutschdiplom erworben und auch sonst keine Ausbildungen in Österreich absolviert. Manchmal hilft er bei Übersiedlungen, er ist aber jedenfalls aber nicht selbsterhaltungsfähig, er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, wenn er auch schon über österreichische Freunde verfügt.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2011, Zahl: XXXX, wegen § 27 Absatz 1 Z 1 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.01.2014, Zahl XXXX, wegen § 27 Absatz 1 Z 1 Absatz 2, 3 und 4 SMG iVm § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Zu Mali wird Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 23.11.2015, Ausnahmezustand in Mali nach Angriff auf Luxushotel (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Freitag, den 20.11.2015 kam es zu einem Angriff auf das Luxushotel Radisson in Bamako. Zwei Männer verschafften sich mittels gefälschter Diplomatenpässe Zutritt und nahmen Hotelgäste als Geiseln, zeitweise handelte es sich um bis zu 170 Personen. Noch am selben Tag stürmten Spezialkräfte das Gebäude. Gemäß malischem Präsidenten Keita kamen bei dem Angriff 21 Menschen ums Leben, darunter zwei der islamistischen Angreifer. Gemäß UN kamen 27 Menschen ums Leben (JA 21.11.2015; vgl. DS 20.11.2015; DS 21.11.2015). Neben der Al-Qaida im Islamischen Maghreb übernahm auch die radikal-islamische Gruppe Al-Mourabitoun die Verantwortung für den Angriff. Das rückte den bereits mehrfach für tot erklärten Islamisten-Anführer Mokhtar Belmokhtar in den Mittelpunkt, mit dem beide Gruppen in Verbindung stehen sollen. Boubacar Keita verhängte am Freitagabend für zehn Tage den Ausnahmezustand in Mali und ordnete eine dreitägige Staatstrauer an (JA 21.11.2015; vgl. DS 21.11.2015).

Quellen:

KI vom 24.6.2015, Friedensvertrag zwischen Regierung und Rebellengruppen unterzeichnet (relevant für Abschnitt 2/politische Lage und 3/Sicherheitslage)

Die "Koordination der Bewegungen des Azawad" (Azawad Movements Coalition - CMA) hat am 20.6.2015 in der Hauptstadt Bamako seine Unterschrift unter ein Friedensabkommen für den Norden des Landes gesetzt (taz 21.6.2015; vgl. JA 23.6.2015).

Die Verhandlungen für das "Abkommen von Bamako" hatten länger gedauert als der Krieg. Schon kurz nach den Präsidentschaftswahlen vom Sommer 2013 hatte der neu gewählte Staatschef Ibrahim Boubacar Keita Gespräche mit einigen Tuareg-Rebellengruppen im Norden des Landes aufgenommen. Ein im Laufe des Jahres 2014 ausgehandelter Abkommensentwurf konnte am 1.3.2015 in Algier parafiert werden. Eine endgültige Unterschrift machte der Tuareg-Dachverband CMA von Beratungen mit seiner Basis abhängig. So unterschrieben am 15.5.2015 lediglich die Regierung sowie einige andere Gruppen (taz 21.6.2015).

Mit dem Abkommen wird dem Norden des Landes zwar keine Unabhängigkeit, aber mehr Autonomie gegeben. Die Rebellen verpflichten sich im Gegenzug, die Souveränität der Regierung von Präsident Ibrahim Boubacar Keita anzuerkennen. Jedoch stehen sich im Norden Malis zwei Tuareg-Milizen und viele andere bewaffnete Gruppen gegenüber. Dazwischen stehen die noch immer schwache malische Armee, die UN-Friedenstruppe MINUSMA, die französischen Truppen sowie militante Dschihadisten: eine chaotische, gefährliche Situation (TS 21.6.2015).

Quellen:

2. Politische Lage

Ende März 2012 fand ein Militärputsch statt. Militärs unter Führung von Hauptmann Amadou Sanogo stürmten den Präsidentenpalast und setzten die Regierung ab. Anfang April 2012 trat der gestürzte Präsident Touré offiziell zurück, um die Machtübergabe an eine Übergangsregierung zu ermöglichen, und floh nach Senegal. Der bisherige Parlamentspräsident Dioncounda Traoré wurde zum Übergangspräsident vereidigt. In der von den Militärs eingesetzten Regierung waren neben zahlreichen Zivilisten auch den Putschisten nahestehende hochrangige Militärs vertreten. Bis zur Ernennung Moussa Maras im April 2014 kam es zweimal zum Rücktritt des amtierenden Premierministers und zu einer Regierungsumbildung (GIZ 10.2014a).

Am 28.7. und 11.8.2013 fanden Präsidentschaftswahlen statt, die Ibrahim Boubacar Keita gewann (AA 10.2014a). Die Regierung Malis wird seit 5.4.2014 von Premierminister Moussa Mara geleitet (Presse 6.4.2014). Parlamentswahlen zur Bestimmung von 147 Abgeordneten fanden im Dezember 2013 statt (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen hat die Partei von Präsident Ibrahim Boubacar Keita deutlich das Rennen gemacht. Seine RPM (Vereinigung für Mali, Rassemblement pour le Mali) hatte 60 der insgesamt 147 Sitze erhalten, teilte das zuständige Ministerium für Territoriale Verwaltung am Abend des 17.12.2013 mit (Der Standard 18.12.2013; vgl. Jeuneafrique 18.12.2013).

Die bereits einmal auf Herbst 2014 verschobenen Kommunalwahlen finden nun voraussichtlich im Frühjahr 2015 statt. Weitere Elemente der sogenannten "Roadmap" für die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung nach dem Putsch im März 2012 sind Verhandlungen mit den bewaffneten Gruppen des Nordens Malis, die zurzeit in Algier stattfinden. Ein neu geschaffenes Ministerium für Versöhnung und Entwicklung des Nordens bemüht sich um Versöhnung zwischen allen Bevölkerungsgruppen des Landes (AA10.2014a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Obwohl die terroristisch-islamistischen Kräfte durch die französische Operation Serval geschwächt wurden, stellen sie weiterhin eine - wenn auch asymmetrische - Bedrohung für den Norden Malis dar. Die Friedenstruppen der Mission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) wie auch die Serval-Nachfolgemission Barkhane sind Ziele von terroristischen Anschlägen (AA 10.2014a). Die im Jänner 2013 begonnene Operation Serval zur Bekämpfung der Terroristen in Nordmali wurde im Juli 2014 von der 3.000 Mann starken Nachfolgemission Barkhane abgelöst, die für die fünf Länder der Sahelzone (Mauretanien, Mali, Niger, Burkina Faso, Tschad) zuständig ist (Jeuneafrique 13.7.2014). Es bestehen weiterhin hohe Sicherheitsrisiken. In Timbuktu, Gao, Kidal und anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu Anschlägen, die Tote und Verletzte fordern. Die Sicherheit auf allen Verbindungsstraßen ist nicht gewährleistet. Die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist nach wie vor möglich (EDA 29.10.2014). Das französische Außenministerium rät von Reisen in Mali ab, außer in einer Zone im Süden, in der Reisen aus wichtigen Gründen durchgeführt werden können. Diese Zone befindet sich westlich der Städte Nioro und Sandaré und im Süden der Linie Diedieni-Ségou-Markala-Mopti-Sévaré-Bankass (FD 30.10.2014).

Quellen:

3.1. Nordmali

Im Jahr 2012 war der Norden des Landes (einschließlich die Städte Timbuktu und Gao) von verschiedenen Rebellengruppen oder von islamistischen Terroristen besetzt (AA 10.2014a; vgl. EDA 29.10.2014). Frankreich hatte im Jänner 2013 eine Militärintervention gegen islamistische Milizen in Nordmali gestartet, um ihren Vormarsch nach Süden zu stoppen. In der Folge wurden die Islamisten aus den wichtigsten Städten im Norden vertrieben (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014). Seit Juli 2013 ist die UN-Mission MINUSMA im Land stationiert (AA 10.2014a; vgl. EDA 29.10.2014). Zuletzt gab es aber wieder vermehrt Anschläge auf malische Sicherheitskräfte und Angehörige der MINUSMA (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014). Es finden weiterhin vereinzelte militärische Kampfhandlungen statt. Es ist auch eine Zunahme krimineller Aktivität zu beobachten (AA 29.10.2014).

Im Norden Malis ist ein französischer Soldat bei Gefechten mit einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Mehrere weitere Soldaten sind verletzt worden, als eine Armeeeinheit in der Nacht zum 29.10.2014 auf ein "Terroristenlager" in den Tigharghar-Bergen gestoßen ist. Bei den Terroristen dürfte es sich gemäß dem französischen Verteidigungsminister um Angehörige einer Terrorgruppe vom Typ AQIM (Al-Qaida im Islamischen Maghreb) handeln. Nach einer Reihe tödlicher Angriffe auf die MINUSMA hatten die französischen Truppen ihre Operationen im Berggebiet der Adrar des Ifoghas an der Grenze zu Algerien verstärkt, das lange ein Rückzugsgebiet von AQIM war (Standard 29.10.2014; vgl. Jeuneafrique 30.10.2014).

Quellen:

3.2. Bamako

Die Sicherheitslage in Bamako hat sich zwar entspannt, dennoch besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko, Opfer von Entführungen und/oder Gewaltverbrechen zu werden. Die Sicherheitsmaßnahmen bei der Zufahrt zum Flughafen und am Flughafen selber wurden verschärft (Straßenkontrollen, Streifen) (AA 29.10.2014). Dennoch bleibt die Lage weiterhin volatil (EDA 29.10.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übte jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 27.2.2014). Die Situation verbesserte sich 2013 im Vergleich zu 2012, da Putschisten nach den Wahlen nicht mehr die Justiz kontrollierten und die Islamisten im Norden nicht mehr an der Macht waren und keine außergerichtlichen Tötungen mehr vornehmen konnten (FH 23.1.2014).

Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren, und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Es gilt die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, zeitnah über die Details der Anklagepunkte gegen sie informiert zu werden. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl oder einen auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellten. In ländlichen Gegenden ist der prompte Zugang aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Angeklagte und ihre Anwälte haben das Recht auf angemessene Vorbereitungszeit für die Verteidigung, Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln und sie dürfen Zeugen befragen sowie eigene Zeugen aufrufen und Beweismittel zu ihren Gunsten vorlegen. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Gegen Urteile kann beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 27.2.2014). Korruption und eingeschränkte Ressourcen beeinträchtigten die Fairness von Verfahren. Vernachlässigung und schlechtes Management im Justizsektor behindern Anstrengungen, Straftäter ihrer Bestrafung zuzuführen (HRW 21.1.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden umfassen die Gendarmerie, die Nationalgarde, die nationale Polizei und die Generaldirektion für Staatsicherheit (DGSE). Die Nationalgarde untersteht verwaltungstechnisch dem Verteidigungsministerium, die operative Kontrolle obliegt allerdings dem Ministerium für Interne Sicherheit und Zivilschutz. Die Nationalgarde verfügt über spezialisierte Grenzsicherheitseinheiten. Die Verantwortung des Ministeriums für Interne Sicherheit und Zivilschutz umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während außergewöhnlichen Umständen wie Katastrophen oder Aufständen. Die DGSE hat die Befugnis, auf Anordnung ihres Direktors jeden Fall zu untersuchen und Personen temporär zu inhaftieren; üblicherweise tut sie dies in Fällen, die Terrorismus oder die Staatsicherheit betreffen. Polizeibeamte sind für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten. Die nationale Polizei war nur beschränkt effektiv und wies ernste Mängel auf, was Ressourcen und Ausbildung betraf (USDOS 27.2.2014).

Zivile Behörden übten während des Jahres 2013 keine effektive Kontrolle über das Militär aus, über Polizei und Gendarmerie hingegen im Allgemeinen schon. Die Regierung verfügt über keine effektiven Mechanismen, um Misshandlungen durch und Korruption von Sicherheitsbehörden oder Streitkräften zu untersuchen und zu bestrafen. Es gab viele Berichte über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte im Jahr 2013, vor allem in Nordmali (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten, es gibt jedoch Berichte, dass das Militär diese gegen Personen anwendet, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur MNLA oder MUHAO zu haben (USDOS 27.2.2014). Malische Regierungssoldaten begingen bei der Kampagne zur Rückeroberung Nordmalis Misshandlungen, unter anderem außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen und Folterungen (HRW 21.1.2014).

Vor ihrer Vertreibung aus Nordmali im Jahr 2013 verübten islamistische Gruppen, namentlich Ansar Dine, MUJAO (Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika) und AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) Misshandlungen an der lokalen Bevölkerung bei der Durchsetzung ihrer Interpretation der Scharia. Zu diesen Misshandlungen gehörten Schläge, Auspeitschungen sowie willkürliche Verhaftungen (HRW 21.1.2014).

Quellen:

7. Korruption

Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzte diese Vorgaben jedoch nicht effektiv um, und Regierungsbeamte konnten ungestraft Bestechungsgelder annehmen. Korruption im Justizbereich war weit verbreitet. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie forderten häufig Bestechungsgeld. Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Die Meldungen werden jedoch nicht öffentlich gemacht (USDOS 27.2.2014).

Regierungsinstitutionen zum Kampf gegen die Korruption waren die Antikorruptionsbehörde (CASCA) und das unabhängige Büro des Generalrevisors (VEGAL). Zur CASCA, die direkt dem Präsidenten untersteht, gehören mehrere kleinere Antikorruptionseinheiten in verschiedenen Ministerien. VEGAL verfügt über ein unabhängiges Budget und operierte während des Jahres 2013 unabhängig (USDOS 27.2.2014).

Eine Anzahl von Anti-Korruptionsinitiativen wurde unter der Regierung von Präsident Amadou Toumani Touré gestartet. Korruption blieb jedoch ein Problem in Regierung, öffentlicher Beschaffung sowie bei öffentlichen und privaten Vertragsabschlüssen. Mali lag im Korruptionsindex von Transparency International 2013 auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern (FH 23.1.2014).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsgruppen operieren im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Untersuchungen und Ergebnisse über Menschenrechtsfälle werden publiziert. Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und ihren Ansichten gegenüber zugänglich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Gemäß der Verfassung ist die Nationale Kommission für Menschenrechte (CNDH) eine unabhängige Institution, die dem Justizministerium angehört. Sie verfügt über ein Hauptquartier und einen kleinen Stab von Beschäftigten (USDOS 27.2.2014). Der letzte von der Kommission veröffentlichte Jahresbericht ist jener für 2012 (CNDH 7.2013).

Quellen:

10. Wehrdienst

Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). 18 Jahre ist das Mindestalter für den (selektiv angewandten) verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst. Der Wehrdienst dauert zwei Jahre (CIA 20.6.2014). Im Juni 2014 wurde der Gesetzesvorschlag für einen 6 Monate dauernden verpflichtenden Militärdienst für Frauen und Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren eingebracht. Er soll bis Jahresende angenommen und ab 2015 umgesetzt werden (Reuters 5.6.2014).

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung bezüglich Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Wehrdienstverweigerung ist in Friedenszeiten mit einer Strafe von einem Monat bis einem Jahr Haft belegt, in Kriegszeiten zwischen zwei und zehn Jahren. Für Desertion ist ein Strafmaß von sechs Monaten bis drei Jahren Haft in Friedenszeiten vorgesehen, mindestens ein Jahr Haft in Kriegszeiten. Desertion in Gegenwart des Feindes kann mit Zwangsarbeit bestraft werden, Überlaufen zum Feind mit der Todesstrafe. Desertion von zwei oder mehr Soldaten wird als Verschwörung angesehen und wird mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft, die Strafe kann bei Desertion außerhalb des Landes verdoppelt werden. In Kriegszeiten steht auf Desertion einer Gruppe von Soldaten die Todesstrafe (WRI 30.7.1998).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Nach Putsch und Unabhängigkeitserklärung des Nordens kam es insbesondere in den Nordprovinzen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Steinigungen oder das Abtrennen von Gliedmaßen in angeblicher Ausübung der Scharia-Rechtsprechung. Nach der Rückeroberung der Städte im Norden kam es zu vereinzelten Racheakten durch die malische Armee an Tuareg. In der Folge der militärischen Auseinandersetzung zwischen bewaffneten Gruppen und malischen Sicherheitskräften in Kidal verübten Kämpfer der bewaffneten Gruppen im Mai 2014 schwere Menschenrechtsverstöße an Mitgliedern der zivilen Verwaltung in Kidal (AA 10.2014a). Militärangehörige verübten schwere Menschenrechtsverletzungen, unter anderem Massenhinrichtungen, Folter, Missbrauch und Verschwindenlassen von Zivilisten mit vermuteten Verbindungen zu Rebellen. Straffreiheit war ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Der Sicherheitsrat und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, die Afrikanische Union und die Regionalorganisation ECOWAS haben Menschenrechtsbeobachter nach Mali entsandt. Der Internationale Strafgerichtshof führt auf Antrag der malischen Regierung aufgrund möglicher Völkerrechtsverbrechen sogenannte Vorermittlungen durch. Menschenrechte sind auch ein Teil der Ausbildung durch die Ausbildungsmission der EU für die malische Armee, EUTM Mali, sowie der zivilen Ausbildungsmission EUCAP Sahel Mali (AA 10.2014a).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber die Regierung schränkt dieses Recht ein (USDOS 27.2.2014). Malis Medien wurden vor der Rebellion und dem Staatsstreich 2012 zu den freiesten Afrikas gezählt. Während des Jahres 2012 wurde jedoch eine noch nie dagewesene Anzahl von Journalisten durch das Militär und islamistische Gruppen illegal verhaftet und gefoltert. Interviews mit Ex-Präsidenten Touré und Rebellen wurden von der Junta verboten, und die nationale Rundfunkanstalt wurde im April 2012 von Soldaten gestürmt. Attacken auf Journalisten verringerten sich in der zweiten Jahreshälfte 2012 signifikant. Im Verlauf des Jahres 2013 beschuldigte Reporter ohne Grenzen die malische Regierung Zensur zu betreiben, vor allem was Berichterstattung aus dem Norden betraf, und nur wenig unternommen zu haben, um die Sicherheit von Journalisten in dieser Region zu gewährleisten (FH 23.1.2014). Im Jahr 2013 kam es zu Entführungen, unrechtmäßigen Verhaftungen und Angriffen auf Journalisten. Im November 2013 wurden zwei französische Journalisten in Nordmali von der AQIM entführt und ermordet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten Versammlungsfreiheit. Die Regierung schränkte dieses Recht ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), vor allem während der Zeit des Ausnahmezustands von Jänner bis Juli 2013. Danach verbesserten sich die Möglichkeiten der Bevölkerung wieder, zu protestieren, zivilrechtlich tätig zu werden und für ihre Rechte als Arbeitnehmer einzutreten (FH 23.1.2014).

Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, obwohl unmoralische Vereinigungen verboten sind. Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, ausgenommen für Angehörige der LGBT-Gemeinde (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefängnisse sind überbelegt. In Bamako waren Frauen und Männer in separaten Gefängnissen untergebracht. Jugendliche Straftäter beiderlei Geschlechts werden in Frauengefängnissen untergebracht. Die Haftbedingungen sind in Frauengefängnissen besser als in jenen für Männer. Außerhalb der Hauptstadt sind Männer, Frauen und Jugendliche in separaten Zellen desselben Gefängnisses untergebracht. Untersuchungshäftlinge werden gemeinsam mit verurteilten Straftätern untergebracht. Nahrungsmittel in Gefängnissen sind sowohl in Qualität als auch Quantität unzureichend. Medizinische Versorgung und sanitäre Einrichtungen sind unangemessen, was eine Bedrohung für die Gesundheit der Häftlinge darstellt (USDOS 27.2.2014). Personen, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im Norden Malis inhaftiert wurden, geben an, Opfer von Folter und Misshandlungen durch malische Militärangehörige geworden zu sein. Nach der Überstellung in Gendarmeriegewahrsam im Norden und später nach Bamako hörten diese Vorfälle auf (UNGA 10.1.2014).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsgruppen. Verschiedene Organisationen führten während des Jahres 2013 solche durch. Das IKRK führte Gefängnisbesuche bei politischen Häftlingen im Militärgefängnis von Kati und in den Gefängnissen von Mopti-Sevare durch (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft, Todesurteile werden nicht vollstreckt (AI 21.12.2013). Im Mai und im Juni 2012 verurteilte das Schwurgericht in Bamako zehn Männer zum Tode. Vier Männer wurden wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und wegen Raubes, Verschwörung und illegalen Schusswaffenbesitzes verurteilt, zwei Männer wegen Beihilfe zum Mord (AI 23.5.2013).

In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden im Norden Malis in einigen Fällen Menschen basierend auf der Scharia Rechtsprechung von den zu jener Zeit dort herrschenden islamistischen Gruppen hingerichtet (Badische Zeitung 5.10.2012).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht in der Praxis. Mit Unterstützung internationaler Kräfte erlangte die Regierung wieder die Kontrolle über die nördlichen Landesteile, wo bewaffnete Gruppen und ausländische Extremisten für schwerwiegende Misshandlungen verantwortlich waren. Während diese Gruppen in kleinerem Rahmen weiterhin aktiv sind, verhindert die Präsenz der Regierung und französischer sowie UN-Truppen, dass diese Gruppen extremistische Interpretation religiöser Regeln umsetzen (USDOS 28.7.2014). Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014) und gestattet religiöse Praktiken, die keine Gefahr für soziale Stabilität und Frieden darstellen (USDOS 28.7.2014). Religiöse Minderheiten genießen staatlichen Schutz (FH 23.1.2014). Es gab keine Berichte über Missachtung der Religionsfreiheit oder gesellschaftliche Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Der malische Hohe Rat des Islam (Malian High Council of Islam - HCIM), eine Dachorganisation aller bedeutenden muslimischen Gruppen, dient als Bindeglied zwischen der Regierung und jenen Gruppen. Die Verfahrensweise der Regierung bei wichtigen bzw. potentiell kontroversen Themen ist es, den HCIM und das Komitee der weisen Männer, dem der katholische Erzbischof von Bamako, protestantische Führer und andere muslimische Führer angehören, zu konsultieren (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

16.1. Religiöse Gruppen

Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95% muslimisch; 2% sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch). Die verbleibenden 3% gehören indigenen Religionen an oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 28.7.2014).

Gemäß CIA (bezugnehmend auf die Volkszählung 2009) sind 94,8% der Bevölkerung Muslime, 2,4% Christen, 2% Animisten, 0,5% haben kein Religionsbekenntnis; 0,3% sind nicht näher spezifiziert (CIA 20.6.2014).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oder den Sicherheitskräften. Weit zurückreichende Konflikte zwischen zahlenmäßig stärkeren Gruppen der sesshaften Bevölkerung und den nomadisch lebenden Gruppen haben immer wieder zu Instabilität geführt, bis hin zur Rebellion 2012 (FH 23.1.2014). Der Konflikt von 2012 bis 2013 führte jedoch zu einer stärkeren Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen als vorhergehende Konflikte. Große Teile der Bevölkerung sehen Tuareg und Araber als Unterstützer der Islamisten bei deren Machtübernahme im Norden. Als Frankreich im Jänner 2013 intervenierte, entstand ein Klima des Misstrauens. Tuareg und Araber wurden zum Ziel von Racheakten (IRIN 23.10.2013).

Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tamasheq, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige schwarze Tamasheq wurden ziviler Freiheiten durch andere ethnische Gruppen beraubt, in Form von traditioneller, der Sklaverei ähnelnden Praktiken oder ererbter Dienstverhältnisse. Schwarze Tamasheq in Menaka berichteten von systematischer Diskriminierung durch lokale Behörden, die sie daran hinderten, offizielle Dokumente oder Wählerkarten zu erlangen, angemessenen Wohnraum zu finden, ihre Kinder in Schulen einzuschreiben, ihre Tiere vor Raub zu schützen, andere Formen rechtlichen Schutzes in Anspruch zu nehmen, sowie Bildung oder Entwicklungshilfe zu erhalten. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum, und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

17.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung besteht zu 50% aus Mande (Bambara, Malinke, Soninke), zu 17% aus Peul, 12% Volta-Gruppen, 6% Songhai, 10% Touareg und Mauren und zu 5% aus anderen ethnischen Gruppen (CIA 20.6.2014).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis. Die Armee unterhält allerdings Checkpoints und die Sicherheitslage schränkt die Bewegungsfreiheit ein. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach Beginn der französischen Militärintervention erhöht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Seit der Krise ist die wirtschaftliche Entwicklung Malis stabil, das hohe Bevölkerungswachstum stellt aber besonders für die mehrheitlich junge malische Bevölkerung ein hohes Armutsrisiko dar. Für das Jahr 2014 wird das Wirtschaftswachstum auf 6,5 % geschätzt, was auf verbesserte Rahmenbedingungen wie einer Verbesserung der Sicherheitssituation in vielen Landesteilen, politischen Fortschritten (insbesondere Wahlen) und einer daraus resultierenden Wiederaufnahme der Geberunterstützung zurückzuführen ist. Nach einer im langjährigen Vergleich hohen Inflation von 5,1 % im Jahr 2012 und einer geringfügigen Deflation (-0,1 %) 2013, rechnet der Internationale Währungsfonds (IWF) 2014 und 2015 mit einer stabileren Preisentwicklung (AA 10.2014b).

Die Verringerung der Armut macht - u.a. wegen des hohen Bevölkerungswachstums und institutioneller Schwächen - nur langsam Fortschritte. Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Erde; über 50 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Im 2014 veröffentlichten Human Development Index wird Mali auf Rang 176 von 187 untersuchten Ländern geführt. Die Weltbank weist für Mali ein kaufkraftbereinigtes Pro-Kopf-Einkommen von etwa 1.650 USD (ca.

1. 300 EUR; Stand: 1.10.2014) pro Jahr aus (AA 10.2014b).

Trotz der landesweit sehr guten Ernte im Vorjahr war die Ernährungslage im Jahr 2013 in weiten Teilen Nordmalis infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen und der Schließung der algerischen Grenze angespannt. Nach Schätzungen des UN-Welternährungsprogramms galten dort bis zu 585.000 Personen als ernährungsgefährdet. Für 2014 sieht die Regierung zeitweilige Nahrungsmittelhilfe für ca. 800.000 Personen vor, wobei sich die Unterstützung auf Regionen mit einer ungünstigen Ernte im Vorjahr (westlicher Sahel, Dogonland, Nordmali) konzentriert. Die graduelle, wenn auch von einem alarmierend niedrigen Ausgangsniveau ausgehende, langfristige Verbesserung der Ernährungssituation lässt sich auch an der Entwicklung des Welthunger-Indexwertes erkennen. Dieser betrug für Mali 1996 26,3 und hatte sich bis 2013 auf 14,8 verbessert (Vergleichswerte für 2013: Niger 20,3 / Burkina Faso 22,2 / Senegal 13,8). In 2013 belegte Mali Rang 38 von insgesamt 78 bewerteten Staaten mit einem Indexwert von über 5 (2010: Rang 52 von 84 Staaten) (GIZ 10.2014c).

Die Masse der malischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und der anhaltend hohen Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit auch in den Städten ein ernstes Problem dar, wovon auch zahlreiche Hochschulabsolventen betroffen sind. Hieran konnten bislang auch staatliche Förderprogramme nur wenig ändern. Gewerkschaften engagieren sich unter anderem gegen Arbeitsplatzabbau in Folge der Privatisierung staatlicher Unternehmen und für bessere Arbeitsbedingungen in den Goldminen (GIZ 10.2014b).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, vor allem bei Notfällen (AA 29.10.2014). Krankenhäuser gibt es bislang weitgehend nur in den größeren Städten. Vor allem in Bamako gibt es eine rasch steigende Zahl privater Arztpraxen und Kliniken (GIZ 10.2014b). Eine private Klinik bietet die Möglichkeit einer qualitativ guten Diagnostik und Behandlung, auch auf dem Gebiet der Intensivmedizin. Die Apotheken in Bamako haben ein ausreichendes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft (AA 29.10.2014). Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 29.10.2014; vgl. GIZ 10.2014b).

Im Bereich der Gesundheitsversorgung weist Mali eine Reihe besorgniserregender Indikatoren auf. Unzureichender Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Armut, fehlende Sanitäranlagen, weitverbreitete Unter- und Mangelernährung sowie mangelndes sauberes Trinkwasser stellen vielfach eng miteinander verknüpfte Probleme dar, welche in einer erhöhten Anfälligkeit weiter Kreise der Bevölkerung gegenüber schwerwiegenden Erkrankungen (zum Beispiel Malaria, ernste Durchfallerkrankungen) resultieren. In 2011 und 2012 wurden aus verschiedenen Landesteilen Choleraepidemien gemeldet. Mitte 2013 wurden in der Region Gao erneut Cholerafälle verzeichnet. Malaria ist jedoch weiterhin die häufigste tödlich endende Erkrankung. Seit dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Guinea Anfang 2014 wächst auch in Mali die Befürchtung vor einem Übergreifen der Epidemie (GIZ 10.2014b). Inzwischen ist es zu einem Ebola Fall in Mali gekommen. Ein zweijähriges Mädchen starb nach der Einreise aus Guinea an der Krankheit. Insgesamt 82 Personen stehen seither in Mali unter Beobachtung und wurden auf Ebola-Symptome untersucht (DW 28.10.2014).

Ein wichtiges Kernelement der nationalen Gesundheitspolitik war das PRODESS, ein auf die Verbesserung des Gesundheitswesens abzielendes nationales Entwicklungsprogramm. Im Rahmen der Dezentralisierung des Gesundheitswesens wurden als eine neue Institution der Basisgesundheitsversorgung die CSCOM gegründet. Insbesondere auf dem Lande sind in den letzten fünfzehn Jahren zahlreiche neue CSCOM gebaut worden. Bei den CSCOM handelt es sich um Gesundheitszentren, die von Nutzergruppen betrieben werden und vor allem in den folgenden Bereichen tätig sind: Impfungen gegen die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, Erste-Hilfe-Versorgung, Entbindungen sowie die Bekämpfung der Kindersterblichkeit (GIZ 10.2014b).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 29.11.2010 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 25.01.2011 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Mali durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen und Bestätigungen über eine psychosoziale Betreuung durch den Beschwerdeführer und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Dieses aktualisierte Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten der belangten Behörde ein inhaltlicher Einwand erhoben worden. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt im Wege seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt. Insbesondere wurde auch keine mangelnde Aktualität vorgebracht und obwalten auch keine amtswegigen Bedenken gegen dieses Länderinformationsblatt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Länderfeststellungen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon vor dem Bundesasylamt äußerst vage, kursorisch und "dünn" und war er nicht in der Lage, ausreichend konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er konnte schon damals nichts Näheres zu der Beziehung zu seiner Freundin, insbesondere zu der Anzahl der Treffen oder zu dem Umstand, ob sie bereits Kinder habe, oder zu deren Mann sagen.

Diese vagen, oberflächlichen ungenauen Angaben setzen sich in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes fort und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz präziser Fragen des vorsitzenden Richters keineswegs präziser und ausführlicher geworden: Der Beschwerdeführer wusste nicht einmal, wie viele Jahre er angeblich einer Koranschule verbracht habe und er konnte auch nur sehr vage ausführen, wie er seine Freundin kennengelernt habe. Er wusste in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal ihren Familiennamen und auch nicht, wann sie geboren sei und nichts Näheres zu ihrem Mann. Schließlich konnte er auch nicht angeben, ob sie einen Beruf ausgeübt habe und auch nicht sagen, wer ihm angeblich von der Schwangerschaft berichtet habe. Auch auf den präzisen Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass es doch möglich gewesen wäre, dass ihr Mann seine Freundin besucht habe und ihr beigewohnt hätte, antwortete er lediglich kursorisch: "Das weiß ich nicht" (Was das weitere Vorbringen, dass nur er als Kindesvater in Frage kommt, stark relativiert). Auf die konkrete Frage, was der Beschwerdeführer gemacht habe, als Leute ihn verfolgt hätten, führte er nur vage aus, dass das der Zeitpunkt gewesen sei, an dem er geflüchtet sei, auch seine Flucht konnte er nicht näher beschreiben: ("Ich bin einfach weggelaufen.") Schließlich konnte er auch nicht den genauen Zeitpunkt der Ausreise angeben, sondern lediglich das Jahr.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten widersprüchlich, insbesondere bestehen erhebliche Widersprüche zwischen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht: Schon bei der Frage nach der Schulausbildung machte der Beschwerdeführer widersprechende Angaben, in dem er vor dem Bundesasylamt behauptete, in Mali überhaupt keine Schule besucht zu haben (AS 83), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, "viele Jahre" eine Koranschule besucht zu haben. Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit machte er widersprüchliche Angaben in dem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er während der Regenzeit in der Landwirtschaft gearbeitet habe und in der Trockenzeit in einer Tischlerei ausgeholfen habe (AS 83f), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, lediglich als Kind seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen zu haben und dann später (offenbar ganzjährig) als Tischler gearbeitet zu haben.

Zu seinem zentralen Vorbringen, nämlich der Beziehung zu einer angeblich verheirateten Freundin, machte er ebenfalls in wichtigen Punkten völlig widersprüchliche Angaben:

So widersprach er sich schon bei den Namen seiner angeblichen Freundin, die er vor dem Bundesasylamt (AS 85) als XXXX bezeichnete, während er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass seine Freundin mit dem Vornamen XXXX geheißen habe und nicht zu wissen, wie ihr Familiennamen gelautet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das XXXX und XXXX das Gleiche sind, wurden von dem muttersprachlichen Dolmetscher als Schutzbehauptung entlarvt.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass die Dorfältesten nicht mit ihm persönlich gesprochen hätten (AS 85), behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sehr wohl zu den Dorfältesten bestellt wurde und ihm gegenüber zugegeben habe, dass seine Freundin von ihm schwanger sei.

Während er vor dem Bundesasylamt angab, gar nicht auf ein Gespräch mit den Dorfältesten gewartet zu haben, sondern gleich nachdem ihm seine Freundin von der Schwangerschaft erzählt habe, geflohen zu sein, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass Leute zu ihnen nach Hause geeilt wären, um ihn zu fangen und er dann erst geflohen sei.

Während er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, dass er seine Freundin deswegen nicht mitgenommen habe, weil er nicht genug Geld gehabt habe, um für beide die Reise zu bezahlen, gab er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, gemeinsam mit seiner Freundin zu flüchten, weil diese bei ihren Leuten gewesen sei. Gleich darauf behauptete er wiederum widersprüchlich, dass selbst wenn er gewollt hätte, wäre es ihm nicht gelungen zu flüchten; dies indiziert, dass der Beschwerdeführer gar nicht den Willen gehabt hat, gemeinsam mit seiner Freundin zu fliehen.

Bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 29.11.2010 behauptete der Beschwerdeführer, dass es in seiner Ortschaft einen "moslemischen Verein" gebe und die Mitglieder dieses Vereines ihn töten würden, während er im weiteren Verfahren widersprüchlich dazu behauptete, dass die Dorfältesten bzw. die Dorfbevölkerung ihn verfolgen würde und nichts von einem Verein erwähnte.

Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nur vage und widersprüchlich, sondern auch - wie zu Recht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - in hohem Maß unlogisch und unplausibel: Es ist zunächst einmal unplausibel, dass nur der Beschwerdeführer als Vater des Kindes in Frage kommt, obwohl seine Freundin mit einem anderen Mann verheiratet war. Den diesbezüglichen Einwand, dass obwohl der Mann angeblich nicht bei seiner Freundin gewohnt habe, er diese jedoch hätte auch besuchen und ihr beiwohnen können, konnte der Beschwerdeführer auch nicht entkräften. Weiters erscheint es unlogisch und unplausibel, dass die Freundin des Beschwerdeführers einfach die Schwangerschaft von einem Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, zugegeben hat und ebenso der Beschwerdeführer, wodurch sie beide (unnötig) in Gefahr gebracht hat. Schließlich scheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine angeblich schwangere Freundin zurückgelassen hat, nicht nachvollziehbar (wenn er auch diesbezüglich weitere widersprüchliche Angaben gemacht hat). Unplausibel ist auch die Behauptung, dass irgendwelche fremden Leute (ohne Untersuchung) eine Schwangerschaft, die noch nicht sichtbar ist, feststellen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem gesamten Vorbringen stark an Logik fehlt. Schließlich ist es auch unlogisch, wenn der Beschwerdeführer Hals über Kopf Mali verlassen hat und seither mit niemandem Kontakt hat, dass er sicher ist, dass er Vater eines lebenden Kindes wurde.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter einen falschen Namen seinen Asylantrag gestellt hat und auch im Zuge des Verfahrens weitere offenbar unrichtige Namen verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat wohl keine offensichtlich gefälschte Dokumente vorgelegt, konnte jedoch überhaupt keine Personal- oder Identitätsdokumente vorlegen.

Er hat sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, dass die Dorfbewohner zu ihm nach Hause geeilt wären, um ihn zu fangen, damit er nach dem Schariagesetz bestraft werde. Ein derartiges Vorbringen hat er zuvor nicht erstattet.

Ein derartig gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035).

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen unbegründet einsilbig erstattet.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer auf den zur Entscheidung berufenen Richter keinen glaubwürdigen Eindruck, vielmehr entstand der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer einer (schlecht eingelernten) erfundenen, weitgehenst stereotypen Fluchtgeschichte bedient hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem vagen, widersprüchlichen und unlogischen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

In Anbetracht des völlig unglaubwürdigen Vorbringens war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage einer allenfalls vorhandenen inländischen Fluchtalternative auseinanderzusetzen.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Mali keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Auf die Frage, was bei einer Rückkehr nach Mali geschehen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn dort töten würde und dass er keinesfalls nach Mali zurückkehren würde. Damit macht einerseits seinen subjektiven Unwillen hinsichtlich einer Rückkehr gibt er kund und andererseits bezieht er sich auf sein in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte er, dass er gesund ist. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zu Folge, in Mali in der Landwirtschaft und als Tischler (Helfer) gearbeitet, er hat somit Berufserfahrung und ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt überdies auch noch über eine ältere Schwester in Mali (mag er mit dieser auch aktuell keinen Kontakt mehr haben).

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mali äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Mali in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters lebt der Beschwerdeführer auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe. Er führt somit kein Familienleben in Österreich.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer ist wohl mehr als fünfeinhalb Jahre in Österreich aufhältig, hat jedoch seinen Aufenthalt in Österreich keinesfalls dazu genutzt, sich hier gut zu integrieren. Vielmehr ist er in Österreich straffällig geworden und wurde zweimal in Österreich rechtskräftig wegen Drogendelikten von einem Landesgericht verurteilt, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Wenn auch der Beschwerdeführer angibt, eine Therapie zu besuchen, so macht er in der Beschwerdeverhandlung selbst zur Frage, ob er noch Marihuana konsumiere, widersprüchliche Angaben: einerseits behauptete er, dass er nichts mehr "rauche", andererseits, dass er eine Therapie besuche, um zum "Rauchen" aufzuhören, was impliziert, dass er offenbar bisher noch nicht damit aufgehört habe.

Der Beschwerdeführer ist weder selbsterhaltungsfähig noch hat er nennenswerte legale Arbeiten geleistet. Vielmehr gab er an, nichts in Österreich zu tun. Er hat auch in Österreich - außer einigen Deutschkursen - (die nicht dazu führten, dass er ein Deutschdiplom erlangte) keine Ausbildungen absolviert. In Anbetracht der relativ langen Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Jahren ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch immer Kurse im Niveau A1(+) besucht, auch ein Zeichen für seine geringe Integration. Schließlich ist auch bei keinen Vereinen, wenn er auch behauptet, über österreichische Freunde zu verfügen. Die lange Verfahrensdauer ist primär durch das mehrmalige "Untertauchen" des Beschwerdeführers hervorgerufen worden und nicht durch behördliche Untätigkeit.

Demgegenüber hat er den Großteil seines Lebens in Mali verbracht und spricht (eine) Landessprache und verfügt überdies dort noch über eine Schwester. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsland völlig entwurzelt ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die mehrfache strafgerichtliche Verurteilung und die äußerst geringe Integration des Beschwerdeführers zu verweisen.

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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