BVwG G305 1316684-2

G305 1316684-2Bundesverwaltungsgericht09.08.2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 1316684-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.1316684.2.00

Spruch

G305 1316684-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 30.05.2016, Zl. XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz b e s c h l o s s e n:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) vom 30.05.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) vom 14.04.2016 auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I.) bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, wider ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiter wurde ausgesprochen, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen, dem am 02.06.2016 direkt zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 06.06.2016 Beschwerde.

3. Am 20.06.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verbesserungsauftrag vom 30.06.2016, dem BF am 06.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt, wurde ihm gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm.

§ 17 VwGVG aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Übersetzung der nicht in deutscher Sprache handschriftlich verfassten Eingabe zu übermitteln. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das betreffende Anbringen (die Beschwerde)nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen wird.

Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel ist der BF bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang und Sachverhalt, die sich jeweils unmittelbar aus der Aktenlage ergeben, aus und werden diese Fakten der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):

Gemäß § 9 VwGVG hat die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG einer Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat es von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft, dies aus folgenden Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie nicht in deutscher Sprache bzw. ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde eingebracht und in dieser Form dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen, kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH vom 19.10.1994, Zl. 94/01/0294 und vom 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Durch § 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer) iVm. § 17 VwGVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit der Behörde oder dem Verwaltungsgericht wird damit nicht begründet (vgl. VwGH vom 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055). Auch die Beifügung einer Übersetzung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstücks ist nicht vorgesehen (siehe dazu VwGH vom 11.01.1989, Zl. 88/01/0187 und vom 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). § 39a AVG bezieht sich aber nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG (VwGH vom 15.10.1984, VwSlg 11556 A/1984 und vom 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Wird ein schriftliches Anbringen - trotz Nichtbestehens von Ausnahmen - nicht in deutscher Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar. Das Anbringen darf daher erst nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages, und wenn der Einschreiter diesem Auftrag nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist, zurückgewiesen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausg., Rz. 20 zu § 13 AVG).

Gegenständlich wurde der BF mit schriftlichem Verbesserungsauftrag vom 30.06.2016 nachweislich aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel innerhalb der gleichzeitig festgesetzten Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung der Mängel wurde er ausdrücklich hingewiesen.

2.2.1. Infolge fruchtlosen Verstreichens der Verbesserungsfrist war die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.

2.2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vertritt zu gleichen bzw. ähnlichen Sachverhalten eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auszugehen ist.

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