BVwG G304 2126121-1

G304 2126121-1Bundesverwaltungsgericht09.08.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G304 2126121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2126121.1.00

Spruch

G304 2126121-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 21.12.2015, OB: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF. iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF, als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 23.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

2. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde unter Einholung eines Gutachtens der medizinischen Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, der Grundlage der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.

3. Mit Bescheid vom 21.12.2015 wurde gemäß § 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr 22/1970 idgF, festgestellt, dass die BF ab 23.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der GdB 50 v.H. beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages der BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und dem Bescheid angeschlossen war.

4. In einer am 28.01.2016 aufgenommenen Niederschrift, teilte die BF mit, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein und dass sie um eine persönliche Untersuchung ersuche.

5. Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass ein "richtiges" Beschwerdeschreiben erforderlich sei, da eine Niederschrift grundsätzlich nicht als korrekt eingebrachte Beschwerde anerkannt werden könne. Die BF wurde ersucht in ihrem Beschwerdeschreiben auch eine Begründung anzugeben, warum sie mit der Einschätzung von 50 v.H. nicht einverstanden sei.

6. Am 09.05.2016 langte die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Die BF brachte im Wesentlichen vor, dass ihr zumindest ein Grad der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. zuzuerkennen sei. Es seien nicht alle Befunde berücksichtigt worden, die von der belangten Behörde einzuholen gewesen wären. Des Weiteren sei der Grad der Behinderung auch auf Grund der ein Leben lang andauernden massiven Schmerzen, die sie auf Grund einer Fehloperation erlitten habe, höher anzusetzen.

7. Am 13.05.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 24.05.2016 wurde der BF vorgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstelle und wurde der BF Gelegenheit gegeben sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der für die Zurückweisung der verspäteten Beschwerde der BF erhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (im Folgenden: Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (im Folgenden: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

§ 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 19 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die in § 19 BEinstG normierte sechswöchige Beschwerdefrist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine derartige Ausnahmebestimmung ist zu

§ 19 leg. cit. nicht normiert.

Im Unterschied zu einem - von der BF jedoch gegenständlich nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die BF ein Verschulden an der Versäumung trifft, sondern hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid ungeachtet des Umstandes, dass kein Zustellnachweis im Akt vorliegt, am 21.12.2015 expediert wurde, sodass die nachweislich erst am 09.05.2016 - sohin über vier Monate nach Expedierung des Bescheides seitens der belangten Behörde - bei der belangten Behörde einlangte und auch mit diesem Datum versehene Beschwerde jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Die am 28.01.2016 aufgenommene Niederschrift ändert an diesem Umstand insofern nichts, als die BF mit Schreiben vom 29.01.2016 auf den Umstand hingewiesen wurde, dass diese nicht als korrekt eingebrachte Beschwerde anerkannt werden könne. Die BF hat letztlich zum Verspätungsvorhalt keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass die gegenständliche Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war und die BF auch über Aufforderung keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abgegeben hat

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.