BVwG W203 2110510-1

W203 2110510-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016

Regest

Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Habilitationskommission, Habilitationsverfahren, Kassation,<br/>Lehrbefugnis, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rektorat,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2110510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2110510.1.00

Spruch

W203 2110510-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vom 02.07.2015 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität für angewandte Kunst Wien vom 29.05.2015, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG iVm § 103 Abs. 2, 3, 5, 8 und 10 UG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Universität für Angewandte Kunst zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 01.07.2013 an der Universität für angewandte Kunst Wien einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Kulturgeschichte". Sie legte ihrem Antrag neben weiteren Unterlagen die Habilitationsschrift "Die Draskovich-Observanz. Ein Arbeitsprogramm für das Königreich Ungarn und dreieinige Königreich Kroatien in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts" bei. In der Folge setzte der Senat der Universität für angewandte Kunst Wien eine Habilitationskommission ein.

2. Am 02.12.2014 fand die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission der BF statt. Dabei wurde neben der Wahl des Vorsitzenden sowie stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission die Einholung des bislang ausständigen Gutachtens von XXXX , Budapest, der laut eigenen Angaben sein Gutachten bis längstens 16.01.2015 vorzulegen beabsichtige, beschlossen.

3. Gemäß einem Gutachten von XXXX , Institut für Osteuropäische Geschichte der Universität Wien, vom 24.11.2014 (im Folgenden: Gutachten A) vermittle die Habilitationsschrift der BF "auf den ersten Blick den Eindruck eines vorbildlichen, quellenbezogenen wissenschaftlichen Werkes", bei näherer Betrachtung würden jedoch "größere Mängel, die den ersten Eindruck schnell verblassen lassen", zu Tage treten. Schon der Titel ließe erste Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Arbeit aufkommen, weil er keine genaue Auskunft über das Thema der Arbeit - die Freimaurerei in Ungarn und Kroatien in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts - gebe. Die Freimaurerei komme auch im gesamten Inhaltsverzeichnis nicht vor. Erst in einer eineinhalbseitigen "Vorbemerkung", die aus einer kurzen Inhaltsangabe und einer kryptischen Einführung in den Forschungsgegenstand bestehe, tauche dieser Begriff zum ersten Mal auf. In der genannten, extrem kurzen "Vorbemerkung", die das einführende Kapitel ersetzen solle, würden unvollständige Angaben über die von der Verfasserin benutzten Quellenbestände aus den Archiven in Budapest, Wien und Zagreb sowie aus dem privaten Archiv der Familie XXXX in XXXX gemacht. Das Versäumte hole die Verfasserin teilweise in den einzelnen Kapiteln auf, was jedoch das fehlende Verzeichnis ungedruckter Quellen im Anhang keineswegs ersetzen könne. Von einer systematischen, wissenschaftlichen Quellenauswertung durch die BF könne keine Rede sein.

Die Arbeit umfasse 542 Seiten und bestehe aus drei großen Kapiteln. Betreffend das erste Kapitel, das das "Reformsystem" der kroatischen Freimaurer behandle, herrsche schon im Inhaltsverzeichnis und erst recht im Textteil ein Begriffschaos. Es würden nicht einmal die Grundbegriffe der Freimaurerei erklärt, und die Verfasserin tue sich "sichtlich mit der historischen Fachterminologie und der wissenschaftlichen Ausdrucksweise schwer".

Die Verfasserin bekunde große Schwierigkeiten vor allem mit der Einbettung ihres Themas in den Kontext der Geschichte der Habsburgermonarchie im Allgemeinen und Ungarns und Kroatiens im Besonderen.

Der Gebrauch der topographischen Namen sei nicht nur im ersten Kapitel, sondern in der ganzen Arbeit "völlig uneinheitlich und chaotisch".

Die Erörterung des eigentlichen Themas der Arbeit beschränke sich auf ca. 50 Seiten, während auf 100 Seiten in einem Unterkapitel mit dem irreführenden Titel "Das Arbeitsprogramm des Reformsystems" hauptsächlich gesellschaftspolitische, konfessionelle, wirtschaftliche und bildungspolitische Verhältnisse in der gesamten Habsburgermonarchie sowie in Ungarn und Kroatien in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts behandelt würden.

Das gesamte erste Kapitel sei "weder formal noch inhaltlich in sich stimmig". Viele Zitate aus der Bibel oder aus anderen literarischen, philosophischen oder historiographischen Werken seien "eindeutig fehl am Platz".

Mit dem ersten Kapitel werde das eigentliche Thema der Arbeit praktisch schon abgeschlossen, denn das zweite und dritte Kapitel (Seiten 220 bis 515) würden sich "inhaltlich verselbständigen", indem sie nur ausführliche Biographien von Joseph Kasimir Graf Draskovic und dessen Sohn liefern. Der Beginn des zweiten Kapitels bilde auch insofern eine Zäsur, als eigene, selbständig formulierte Gedanken der Verfasserin nur mehr selten vorkämen, was sehr deutlich am Stilbruch zu erkennen sei. Während der Ablauf der Kriege und einzelner Schlachten, an denen Vater und Sohn Draskovic beteiligt gewesen wären, bis ins kleinste Detail geschildert würden, spiele deren Freimaurerdasein nur eine marginale Rolle. Es könne also "mit Fug und Recht behauptet werden, dass der Großteil der Arbeit am eigentlichen Thema vorbeigeschrieben" worden wäre. Darüber könne auch nicht die intensive Beschäftigung der Verfasserin mit Archivquellen, die leider nur eine "bescheidene und unreife (wissenschaftliche) Frucht" gebracht hätte, hinwegtäuschen.

Da die vorgelegte Habilitationsschrift die hohen Anforderungen, die an eine derartige historisch-wissenschaftliche Arbeit gestellt würden, nicht erfülle, könne sie aus Sicht des Gutachters nicht positiv bewertet werden.

4. Ein weiteres, undatiertes Gutachten von XXXX , XXXX am Institute of History, Hungarian Academy of Sciences Research Centre for the Humanities, (im Folgenden: Gutachten B) kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BF "sehr systematisch gearbeitet, alle möglichen Fundorte zur Geschichte der Draskovich-Observanz gründlich recherchiert und eine äußerst ausführliche, detaillierte Bearbeitung" als Habilitationsschrift vorgelegt habe. Kein ungarischer Historiker habe sich mit der behandelten Problematik so ausführlich beschäftigt und es sei "eindeutig festzustellen, dass die Dissertation [sic] die Ergebnisse einer wichtigen Grundlagenforschung dargelegt" habe. Die Bedeutung der Reformvorschläge der Draskovich-Observanz sei bis zur Forschung durch die BF unterschätzt worden.

Durch die ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Aufgaben der Priester, der Soldaten, der Pädagogen und der staatlichen Beamten gebe die Dissertation wertvolle Ausblicke auf die ideen- und politikgeschichtlichen Zusammenhänge. Die beiden Biographien wären wichtige Beiträge zur Sozialgeschichte und Militärgeschichte zur Zeit der Schlesischen Kriege. Die Fußnoten und Anhänge und die vielen, im Haupttext zitierten Primärquellen zeugten von einer "äußerst tiefgehenden, gründlichen Forschung." Für den Druck des Textes werde eine Reduzierung der angeführten Primärquellen vorgeschlagen.

Der Gutachter kenne frühere Arbeiten der BF, habe sich von dieser als Vorträgerin überzeugen können und verfüge über Informationen über deren Lehrtätigkeit. Auf Grund dieser Informationen könne der Gutachter "versichern, dass die Leistung der BF den Bedingungen eines üblichen erfolgreichen Habilitationsverfahrens in Ungarn völlig entspreche." Er schlage daher vor, den Antrag positiv zu beurteilen.

5. Ein drittes, von der BF beigebrachtes Gutachten von XXXX , Former Research Fellow of the Hungarian Academy of Sciences in Budapest, vom 30.06.2013 (im Folgenden: Gutachten C) führt im Wesentlichen aus, dass mit der vorliegenden Habilitationsschrift die für die österreichisch-ungarische Kulturgeschichte wichtige Draskovich-Observanz "endlich näher und gründlichst untersucht" worden wäre. Es sei eine der "unübersehbaren Eigenschaften" der BF, "erstens alle möglichen Originalquellen genau zu recherchieren und zweitens, das Ergebnis in einer Form darzulegen, dass es auch für Nichteingeweihte leicht erfassbar wäre. Diese Fähigkeiten habe die BF auch schon mit ihrer Dissertation bewiesen. Einen wichtigen Punkt in der vorliegenden Arbeit bilde die Aufarbeitung des Hintergrundes, warum diese Geisteshaltung zur damaligen Zeit einen so regen Zustrom gefunden habe. Jene fünf Aufgabengebiete, denen sich die Draskovic-Observanz gewidmet habe - Militär, Erziehung, Religion, Wirtschaft, Politik/neue Verfassung - würden in der Habilitationsschrift so behandelt, dass die Beweggründe für ein eigenes Freimaurergesetz transparent würden. "Anschaulich und mit vielen Beispielen" werde der Hintergrund der aufgeworfenen Fragen illustriert und "die Problematik deutlich gemacht". Es sei auch den genauen Forschungen der BF zu verdanken, dass "neues Material zum Vorschein gebracht" worden und in der Arbeit erstmals veröffentlicht worden wäre. Vieles könne jetzt "neu geschrieben und korrigiert" werden. Leider sei es auf Grund einer Verfügung nicht möglich, Einsicht in eine der größten Sammlungen an Ungarn betreffenden Freimaurer-Dokumenten zu gelangen. Mit diesen wäre die vorliegende Arbeit "in manchen Punkten gut zu ergänzen" gewesen.

Die Biografien über Vater und Sohn Draskovic, die die Habilitationsschrift ergänzten, seien nach Ansicht des Gutachters notwendig gewesen, um dadurch einen "guten Einblick in das Leben zweier Männer zu erhalten, die durch ihre Geisteshaltung des Entstehen der Freimaurerbewegung in Ungarn ermöglicht hätten."

6. Am 26.03.2015 fand in der Zeit von 11.20 Uhr bis 12.30 Uhr die zweite Sitzung der Habilitationskommission der BF statt. Gemäß dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Sitzungsprotokoll vom 30.03.2015 wurden nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der Kommission und Bestätigung des Protokolls der konstituierenden Sitzung vom 02.12.2014 die Gutachten besprochen. Das Protokoll hält dazu Folgendes fest: "Der Vorsitzende verweist auf die beiden vorliegenden, in ihrer Bewertung allerdings sehr unterschiedlichen Gutachten. Das Gutachten von XXXX bezieht sich vor allem auf die gründliche Rechercheleistung der Arbeit und kommt deshalb zu einer positiven Einschätzung. Das Gutachten von XXXX hingegen betont die methodischen, strukturellen und auch die sprachlichen Mängel der Arbeit und kommt deshalb zu einer eindeutig negativen Bewertung. Ein drittes, von Frau XXXX nachgereichtes Gutachten von XXXX unterstützt die Argumentation von XXXX : Es ist allerdings vor der Einreichung datiert, weswegen es formalrechtliche Bedenken hinsichtlich seiner Berücksichtigung gibt."

Zum vierten Tagesordnungspunkt "Diskussion und Beschlussfassung" wurde wie folgt protokolliert:

"Ein erstes Stimmungsbild ergibt, das sich alle Mitglieder der Kommission dem sehr ausführlichen und gut argumentierten Gutachten von Herrn XXXX anschließen bzw. dessen negative Einschätzung der vorliegenden Arbeit sogar noch verstärken. Es werden vor allem die methodisch problematischen Seiten der Arbeit, die stark weltanschauliche Sichtweise und damit der Mangel an Wertfreiheit betont. Auch werden die vielen Paraphrasierungen aus den Originaldokumenten als problematisch empfunden, weil sie in keinerlei interpretatorischen Rahmen eingebunden sind. Die Arbeit stehe methodisch nicht auf "soliden Beinen", die Begriffsbildung sei insgesamt äußerst unklar und in ihrer starken Werthaltigkeit einer wissenschaftlichen Arbeit nicht angemessen. Es fehlt vor allem auch die Auseinandersetzung mit anderen Forschungsansätzen, weswegen es weder zu einer Situierung der eigenen Forschung noch zu einer kontextuellen Einbindung des Gegenstandes kommt. Gerade dieser fehlende historische Kontext verhindre auch eine sinnvolle geistes- oder kulturgeschichtliche Einordnung.

Der Vorsitzende nennt die drei in der Habilitationsordnung vorgesehenen Kriterien für wissenschaftliche Habilitationen:

Dass die Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sein müssen, dass sie neue wissenschaftliche Erkenntnisse beinhalten müssen und dass sie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches beweisen müssen.

Der Vorsitzende bittet die Kommissionsmitglieder, ihre Bewertung im Sinne dieser Kriterien vorzunehmen. Alle Kommissionsmitglieder teilen die Auffassung, dass die Arbeit von Frau XXXX durchaus neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält (was auch durch die beiden positiven Gutachten bestätigt wird), dass sie aber weder thematisch einwandfrei durchgeführt ist noch von einer wissenschaftlichen Beherrschung das Habilitationsfaches die Rede sein kann. Auch die in der Publikationsliste angeführten weitern Veröffentlichungen von Frau XXXX lassen ebenso wie die Themen der von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen hierfür keine Anhaltspunkte erkennen. Schließlich wird auch bezweifelt, ob die Arbeit wirklich eine "entscheidende Weiterentwicklung der Dissertation" erkennen lässt, wie ebenfalls in der Habilitationsordnung gefordert.

Der Vorsitzende bittet die Kommissionsmitglieder, bisher eventuell übersehene positive Aspekte der Arbeit anzusprechen. Solche Aspekte können von den Kommissionsmitgliedern nicht gefunden werden.

Abstimmung: Es kommt zum einstimmigen Beschluss, den Habilitationsantrag von Frau XXXX abzulehnen."

7. Mit Bescheid des Rektorats der Universität für angewandte Kunst Wien (im Folgenden: belangte Behörde] vom 29.05.2015 wurde der Antrag der BF auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Kulturgeschichte" gemäß § 103 Abs. 9 UG iVm § 2 Abs. 2 lit. e der Satzung abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 103 Abs. 3 UG ausgeführt:

"Die von Ihnen vorgelegte Habilitationsschrift "Die Draskovich-Observanz. Ein Arbeitsprogramm für das Königreich Ungarn und dreieinige Königreich Kroatien in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts" entspricht - laut eindeutig negativer Bewertung durch ein Gutachten und gem. Beschluss der Habilitationskommission vom 26.03.2015 - den oa. Kriterien nicht.

Weiters weist die Habilitationsschrift methodische, strukturelle und auch sprachliche Mängel auf und lässt eine entscheidende Weiterentwicklung der Dissertation nicht erkennen (§ 2 Abs. 2 lit. e Habilitationsordnung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bescheid wurde der BF am 08.06.2015 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt.

8. Am 02.07.2015, einlangend bei der belangten Behörde am 06.07.2015, erhob die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Gutachters XXXX , dass die BF keine Ahnung von der Thematik besitze, dass sie falsche, zu einem Begriffschaos führende Fachtermini verwende und Fakten verwechsle, nicht richtig seien, was sich auch aus den beiden weiteren, die Habilitationsschrift positiv bewertenden Gutachten ergebe. Da es sich bei der Draskovich-Observanz um eine Sonderform der Observanz freimaurerischen Gedankengutes handle, weiche auch die dazugehörige Terminologie etwas von der bekannten und ansonsten gewohnten Terminologie ab.

Die Durchsicht des Gutachtens von XXXX habe ergeben, dass dieser kaum über Fachwissen über die Freimaurerei des 18. Jahrhunderts verfüge. Der Gutachter habe aus einer persönlichen Abneigung gegenüber freigeistigem Gedankengut subjektiv geurteilt und seine Intoleranz gegenüber diese Gesellschaftsform in seine Beurteilung einfließen lassen.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.17.2015, eingelangt am 14.07.2015, die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 01.07.2013 an der Universität für angewandte Kunst Wien einen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Kulturgeschichte".

Im Zuge des Habilitationsverfahrens wurden zwei Gutachten eingeholt, von denen eines die Habilitationsschrift der BF positiv und das andere dieselbe negativ bewerteten. Ein drittes, von der BF vorgelegtes und mit 30.06.2013 datiertes Gutachten bewertete die Habilitationsschrift der BF positiv.

Die Habilitationskommission hat am 26.03.2015 einstimmig beschlossen, den Antrag der BF abzulehnen, da die Habilitationsschrift weder thematisch einwandfrei durchgeführt worden wäre noch die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches damit nachgewiesen worden wäre.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde der Empfehlung der Habilitationskommission folgend der Antrag der BF abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. 120/2002, idgF, lauten wie folgt:

"Habilitation

§ 103.

(1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen . Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent)."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Universität für angewandte Kunst, III. Teil: Habilitationen, lauten auszugsweise wie folgt:

"Habilitation

§ 1 (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach in seiner Gesamtheit zu erteilen (§ 103 Abs. 1 UG).

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Antragstellerin/des Antragstellers in einem Fachgebiet, das in den Wirkungsbereich der Universität fällt (§ 103 Abs. 2 UG).

(3) Die Habilitation dient der formalen Feststellung der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie der pädagogischen und didaktischen Qualifikation und der Fähigkeit das Fach in der Lehre und Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Kunst zu vertreten.

[...]

Gutachterinnen und Gutachter

§ 5 (1) Die/Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des für das beantragte Habilitationsfach zuständigen Fachbereichs über den eingelangten Habilitationsantrag zu informieren und um die Vorlage eines Vorschlags für die Bestellung von Gutachterinnen/Gutachtern zu ersuchen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter des angestrebten Habilitationsfachs als Gutachterinnen/Gutachter - darunter mindestens eine externe Gutachterin/einen externen Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen (§ 103 Abs. 5 UG).

(2) Die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Senat mit der Prüfung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen der Antragstellerin/des Antragsstellers auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bzw. der vorgelegten künstlerischen Arbeiten innerhalb einer zu vereinbarenden Frist, längstens jedoch von drei Monaten, betraut.

(3) Die Gutachterinnen/Gutachter haben die Gutachten in schriftlicher Form der Habilitationskommission vorzulegen.

(4) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Möglichkeit, selbst zusätzliche schriftliche Gutachten vorzulegen.

[...]

Kriterien

§ 6 (1) Die Gutachterinnen/Gutachter haben zu beurteilen, ob die vorgelegten schriftlichen Arbeiten bei einer wissenschaftlichen Habilitation:

a) methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c) die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(2) Die Gutachterinnen/Gutachter haben zu beurteilen, ob die vorgelegten künstlerischen Arbeiten bei einer künstlerischen Habilitation:

a) auf einem hohen Niveau ausgeführt sind,

b) eine fortgesetzte, für die Entwicklung und Erschließung der Künste relevante Ausstellungstätigkeit bzw. fachspezifisch öffentliche Präsenz und

c) die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches und seiner Förderung im Umfang der beantragten Lehrbefugnis nachweisen.

Verfahren vor der Habilitationskommission

§ 7 (1) Die Habilitationskommission entscheidet über die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation auf Grund der eingeholten Gutachten und der eingelangten Stellungnahmen unter Beachtung der Kriterien gemäß § 6. Nach Maßgabe der Kommission können die gegebenenfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Gutachten in die Entscheidung miteinbezogen werden.

[...]

(4) Die Habilitationskommission hat abschließend mit Beschluss zu entscheiden, ob der Antragstellerin/dem Antragsteller die beantragte Lehrbefugnis (venia docendi) zu erteilen ist.

(5) Der Beschluss der Habilitationskommission ist dem Rektorat samt aller Verfahrensakten zu übermitteln.

Bescheid über die Erteilung der Lehrbefugnis

§ 8 (1) Entsprechend dem Beschluss der Habilitationskommission erlässt der Rektor den Bescheid über die Erteilung der Lehrbefugnis.

(2) Gegen den Bescheid des Rektors ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (§ 103 Abs. 9 UG)."

3.3. Zu Spruchpunkt A), erster Teil (Behebung des Bescheides)

3.3.1. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Erwägungen als rechtswidrig:

Gemäß § 103 Abs. 8 UG und § 7 Abs. 1 der Satzung der Universität für angewandte Kunst, III. Teil, entscheidet die Habilitationskommission "auf Grund der eingeholten Gutachten...".

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden zwei Gutachten eingeholt und ein weiteres von der BF vorgelegt. Obwohl das von der BF vorgelegte Gutachten mit 30.06.2013 - somit vor dem Zeitpunkt der Antragstellung um Erteilung einer Lehrbefugnis - datiert ist, geht sowohl aus dessen Überschrift als auch aus dessen Inhalt klar hervor, dass es sich auf die Habilitationsschrift bezieht, und ist daher im Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.

Von den insgesamt drei vorliegenden Gutachten bewertet eines (Gutachten A) die Habilitationsschrift insgesamt eindeutig negativ, während die beiden Gutachten B und C selbige tendenziell positiv beurteilen.

3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Rektorat im Verfahren betreffend Habilitation nicht an eine "klare Mehrheit" der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden ist (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/10/0063 mit Verweis auf E 26. Februar 2007, 2005/10/0038).

Dennoch ist die Habilitationskommission - insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der bewerteten Arbeiten - angehalten, im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten (und Stellungnahmen) vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten (und Stellungnahmen)" eindeutige Aussagen zu treffen (vgl. z.B. VwGH 27.03.2014, 2011/10/0130; 25.04.2013, 2012/10/0043; 29.01.2009, 2007/10/0136).

Dabei trifft die Habilitationskommission die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten (und Stellungnahmen) vertretenen Auffassungen ermittelt hat, gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben wurde (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, 2012/10/0043 mwN).

Im verfahrensgegenständlichen Fall gelangt Gutachten A zur Auffassung, dass "von einer systematischen, wissenschaftlichen Quellenauswertung und -analyse keine Rede sein" könne und dass ein "Begriffschaos" herrsche, während Gutachten B die Habilitationsschrift als "sehr systematisch gearbeitet" und "gründlich recherchiert" bewertet.

Ein weiterer Kritikpunkt gemäß Gutachten A bezieht sich darauf, dass "mit dem ersten Kapitel das eigentliche Thema der Arbeit praktisch schon abgeschlossen" werde, während sich das zweite und dritte Kapitel "inhaltlich verselbständigen, indem sie nur ausführliche Biographien [...] liefern" würden, sodass "der Großteil der Arbeit am eigentlichen Thema vorbeigeschrieben" sei. Dem gegenüber gelangt Gutachten B zum Ergebnis, dass "die zwei Biographien wichtige Beiträge" darstellten, die von einer "äußerst tiefgehenden gründlichen Forschung" zeugten. Auch gemäß Gutachten C bilde "die Aufarbeitung des Hintergrundes einen wichtigen Punkt in der vorliegenden Arbeit", und die beiden Biographien würden "die Schrift ergänzen", was nach Meinung des Gutachters notwendig gewesen wäre, weil man dadurch "einen guten Einblick in das Leben zweier Männer, die durch ihre Geisteshaltung das Entstehen dieser Bewegung in Ungarn ermöglicht hätten" erhalte.

Weder aus dem Protokoll der Habilitationskommission vom 30.03.2015 noch aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2009 geht hervor, warum hinsichtlich der divergierenden gutachterlichen Ausführungen im Zuge der Beschlussfassung jeweils den Ausführungen gemäß Gutachten A der Vorzug gegeben worden ist. Aus der bloßen Feststellung der Habilitationskommission, dass man sich "dem sehr ausführlichen und gut argumentierten Gutachten A" anschließe, lässt sich dafür nichts gewinnen, umso weniger deswegen, weil nicht gleichzeitig auf eine etwaige mangelnde Ausführlichkeit oder mangelnde argumentative Qualität der beiden Gutachten B und C Bezug genommen wird.

Im vorliegenden Fall ist die Habilitationskommission somit ihrer Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten vertretenen Auffassungen ermittelt hat und aus welchen Erwägungen sie dem Gutachten A gegenüber den Gutachten B und C den Vorzug gegeben hat, nicht nachgekommen.

3.3.3. Sollte die Habilitationskommission - wofür sich aber aus deren Sitzungsprotokoll keine Anhaltspunkte ergeben - den beiden tatsächlich nicht besonders umfangreichen Gutachten B und C deswegen einen geringeren Stellenwert als dem Gutachten A eingeräumt haben, weil es diese im Hinblick auf die in § 103 Abs. 3 UG festgelegten Kriterien als unvollständig erachtet hat, weil wesentliche Fragen offen oder unbeantwortet geblieben sind, wäre sie angehalten gewesen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu den beiden Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 13.11.2007, 2006/10/0153). Eine Einholung derartiger Ergänzungen bzw. Klarstellungen wurde nicht durchgeführt.

3.3.4. Der Beschluss der Habilitationskommission vom 26.03.2015 war daher insgesamt nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassenden und nunmehr angefochtenen Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat hätte somit den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, sondern hätte vielmehr den Beschluss gemäß § 103 Abs. 10 UG an die Habilitationskommission zurückzuverweisen gehabt. (vgl. VwGH 27.03.2014, 2011/10/0130).

Indem die belangte Behörde dies verkannte und den mangelhaften Beschluss der Habilitationskommission dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, sodass dieser - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben war.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) erster Teilsatz zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt A), zweiter Teil (Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde)

3.4.1. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

In der Gesamtschau ist im verfahrensgegenständlichen Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht - präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.4.2. Die belangte Behörde hat den für Erteilung der beantragten Lehrbefugnis maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, in dem sie den Beschluss der Habilitationskommission nicht wegen Verletzung wesentlicher Grundsätze des Verfahrens gemäß § 103 Abs. 10 UG an die Habilitationskommission zurückverwiesen hat. Da im verfahrensgegenständlichen Fall unter anderem auch auf die Frage einzugehen ist, ob die BF das Habilitationsfach "wissenschaftlich beherrscht" (vgl. § 103 Abs. 3 Z 3 UG), was ein hohes Maß an fachlicher Expertise voraussetzt, wird wegen derer unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit die belangte Behörde die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel rascher und auch kostengünstiger bewältigen können.

3.4.3. Somit ist die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A), zweiter Teilsatz, zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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