W198 2124504-1•BVwG W198 2124504-1
W198 2124504-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
W198 2124504-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Thomas KAINDL als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 01.03.2016, GZ 2016- XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: AMS) vom 28.12.2015 wurde Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG ab dem 23.12.2015 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23.12.2015 über sein e-AMS-Konto gestellt habe.
2. Mit Schreiben vom 04.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) gegen den Bescheid vom 28.12.2015. Darin führte er aus, dass er sich der Stellungnahme seiner Mutter anschließen wolle.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte in ihrer Beschwerde vom 04.01.2016 aus, dass sie und der Beschwerdeführer sich am 15.11.2015 aufgrund der Aufforderung einer Mitarbeiterin online beim AMS arbeitslos gemeldet hätten. Sie seien dabei in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht worden, dass die alleinige Meldung an diesem Tag nicht ausreichend sei und man nur durch regelmäßigen Einblick in das AMS-Konto ersehen könne, dass ein nochmaliger Antrag auf Auszahlung gestellt werden solle. Zudem sei es jahrelang so gehandhabt worden, dass der Tag der Arbeitslosmeldung der Beginn der Auszahlung gewesen sei; es komme keiner auf die Idee aus Lust und Laune in das AMS-Konto zu schauen, da man ja der Meinung sei, alles erledigt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter bis Mitte Dezember noch keine Auszahlung erhalten hätten und durch Zufall erfahren hätten, dass sie im Konto nachschauen sollten, hätten sie versucht, diesen zweiten Antrag zu stellen, was aber nicht mehr möglich gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dann beim AMS angerufen und sei dabei aufgeklärt worden, worum es eigentlich gehe.
3. Mit Bescheid vom 01.03.2016, GZ. 2016 XXXX , hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2015 eine Arbeitslosmeldung online übermittelt habe und in der Folge mehrmals auf die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Geldleistungen hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch erst am 23.12.2015 elektronisch eingebracht und gebühre ihm das Arbeitslosengeld daher erst ab 23.12.2015.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht mit Schreiben vom 15.03.2016 einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass die Online-Arbeitslosmeldung auf einer äußerst irreführenden Verfahrensweise basiere zumal eine Arbeitslosmeldung jahrelang völlig konträr praktiziert worden sei. Es sei bis jetzt nur eine Anmeldung notwendig gewesen und nun werde ein zweiter Antrag zwecks Geldüberweisung gefordert und das mit einer Einmonatsfrist. Es stelle sich daher die Frage, wofür überhaupt eine Arbeitslosmeldung erforderlich sei, wenn diese ohne Geldleistungsantrag keine Gültigkeit habe. Da eine Arbeitslosmeldung doch den Sinn der finanziellen Unterstützung habe, sollte diese doch die Geldleistung automatisch beinhalten.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2016, Zl. W198 2124504-1/2Z, wurde das AMS ersucht, die Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerdevorentscheidung zitiert wird, jedoch im übermittelten Akt nicht vorliegt, binnen zwei Wochen nachzureichen.
7. Mit Nachreichung des AMS vom 05.05.2016 wurde die Stellungnahme der Mutter nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2015 online eine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelt. Dabei wurde er bereits während des Ausfüllens dieser Meldung auf die Notwendigkeit der gesonderten Beantragung von Geldleistungen hingewiesen. Bei Erstellung der Arbeitslosmeldung wurde der Beschwerdeführer auf der Einstiegsseite darauf hingewiesen, dass er nach Absenden dieses Formulars die Frist für die Beantragung von Geldleistungen beachten möge. Vor Absendung der elektronischen Arbeitslosmeldung musste der Beschwerdeführer mit einem Häkchen bestätigen, dass er zur Kenntnis nehme, dass er mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt hat.
Nach Absenden der Arbeitslosmeldung erhielt der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass diese Meldung an das AMS übermittelt wurde und wurde er in dieser Bestätigung darauf hingewiesen, dass er mit der Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen beantragt hat.
Am 16.11.2015 erging per eAMS erneut an den Beschwerdeführer die Verständigung, dass eine sofortige Antragstellung beim AMS notwendig ist. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom AMS abermals über eine fehlende Antragstellung informiert und wurde ihm mitgeteilt, dass eine solche bis 26.11.2015 erfolgen müsse.
Am 23.12.2015 brachte der Beschwerdeführerin beim AMS elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. In der Folge wurde ihm das Arbeitslosengeld ab dem 23.12.2015 zuerkannt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unstrittig.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar am 15.11.2015 eine Arbeitslosmeldung übermittelt, aber unbestritten erst am 23.12.2015 den Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch eingebracht. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 23.12.2015 gebührt.
Ein etwaiger Fehler des AMS gemäß § 17 Abs. 4 AlVG, welcher Amtshaftungsansprüche auslösen könnte, liegt gegenständlich keineswegs vor, zumal der Beschwerdeführer vom AMS mehrmals auf die Notwendigkeit einer gesonderten Antragstellung auf Geldleistungen hingewiesen wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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