BVwG W198 2122287-1

W198 2122287-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016

Regest

Fristversäumung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2122287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2122287.1.01

Spruch

W198 2122287-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Thomas KAINDL als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 13.01.2016, GZ 2105- XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 09.11.2015 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 22.10.2015 bis 29.10.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.10.2015 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst wieder am 30.10.2015 beim AMS gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2015 fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und ihm die Nachzahlung sofort zu überweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 30.10.2015 beim AMS vorgesprochen und dabei von einer Bezugssperre erfahren habe, da er angeblich einen Termin im Oktober versäumt habe. Am 05.11.2015 sei ihm der retournierte blaue RSa-Brief ausgehändigt worden. Er habe von der Post keine Verständigung darüber erhalten. Kontrollmeldungen seien nur dann rechtswirksam, wenn die Zustellung als Einschreiben RSb erfolge. Als handschriftliche Ergänzung in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Niederschrift vom 05.11.2015 nicht von ihm formuliert worden sei. Sie sei inhaltlich falsch, da er keine Verständigung der Post erhalten habe. Die Niederschrift sei von ihm daher nicht unterzeichnet worden.

3. Mit Bescheid vom 13.01.2016 hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 29.09.2015 ein Kontrolltermin für den 22.10.2015 vorgeschrieben worden sei. Vom AMS sei bezüglich dieses Schriftstückes eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa) verfügt worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontrolltermin am 22.10.2015, obwohl ihm dieser Termin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten.

4. Mit Schreiben vom 27.01.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er führte aus, dass die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung abhänge. Da er keine Verständigung hinsichtlich des Kontrollmeldetermins erhalten habe, habe er keine Kenntnisnahme davon haben können und sei der Kontrollmeldetermin daher nicht wirksam vorgeschrieben worden. Das AMS spreche vermehrt rechtswidrige Bezugssperren aus. Beim AMS Hauffgasse würden chaotische Zustände herrschen. Beim Kontrolltermin am 11.09.2015 habe man ihm einen erbetenen Termin im Oktober verweigert, nur um ihm dann doch per Brief einen Termin im Oktober vorzuschrieben. In der Betreuungsvereinbarung seien Punkte widerrechtlich aufgenommen worden, die längst vom Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt worden seien. Seit ca. einem Jahr habe der Beschwerdeführer mehrmals ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz angefordert. Bis heute habe er jedoch ohne jede Begründung keine Auskunft erhalten. Der Beschwerdeführer tätigte in der Folge weitere allgemeine Ausführungen zu der - seiner Ansicht nach - chaotischen und schlechten Arbeits- und Vorgehensweise des AMS.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.02.2016 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016, Zl. W198 2122287-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 VwGVG idgF abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit 08.05.2000 - mit kurzen Unterbrechungen durch ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vom 16.09.2005 bis 15.10.2005 - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 27,29 täglich.

Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer für den 22.10.2015 um 08:30 Uhr ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.

In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)."

Bezüglich dieses Schreiben vom 29.09.2015 wurde vom AMS eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa)/ Zustellung mit Zustellnachweis verfügt, als Abgabestelle wurde die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene und im Zentralen Melderegister aufscheinende Meldedresse XXXX bestimmt.

Auf dem am 07.10.2015 beim AMS eingelangten Zustellnachweis wurde vom Zusteller beurkundet, dass ein Zustellversuch am 02.10.2015 erfolgt ist, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der RSa Brief danach am Postamt 1115 hinterlegt wurde. Erster Tag der Abholfrist war der 02.10.2015.

Der Beschwerdeführer ist zu dem ihm vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 22.10.2015 nicht erschienen.

Am 27.10.2015 langte das Schriftstück vom 29.09.2015 ungeöffnet, mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder beim AMS ein.

Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 22.10.2015 eingestellt werden musste, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe. Weiters wurde er darüber informiert, dass eine Weitergewährung des Leistungsanspruches erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen kann.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 30.10.2015.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 29.09.2015 ordnungsgemäß zugestellt und ihm der Kontrollmeldetermin für den 22.10.2015 sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrolltermin am 22.10.2015 nicht eingehalten hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Schreiben des AMS vom 29.09.2015 bzw. eine Verständigung über die Hinterlegung nicht erhalten habe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen dazu tätigte, sondern diesbezüglich lediglich die völlig unsubstanziierte und nicht näher begründete Behauptung in den Raum stellte, welche - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher aufgezeigt wird - nicht geeignet ist, eine Unrechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage).

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar;

10. Lfg., RZ 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig.

Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 3.9.2002, 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047).

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen Zustellmangel insofern, als er angibt, die Verständigung von der Post nicht erhalten zu haben.

§ 17 und § 22 Abs 1 ZustellG lauten:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Gemäß § 17 ZustG gilt das Schreiben vom 29.09.2015 am 02.10.2015 daher als dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt und gilt daher mit 02.10.2015 als erlassen, zumal die Möglichkeit der Kenntnisnahme einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung mit der Zustellung des Schriftstückes (bzw. der Verständigung über die Hinterlegung nach § 17 ZustG) gesetzlich vermutet wird. Da der Zustellnachweis (Rückschein) einen Zustellversuch am 02.10.2015 und das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dokumentiert, ist im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig.

Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Fall keine konkreten Umstände aufgezeigt, die allenfalls berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen können, sondern brachte er lediglich völlig unsubstanziiert vor, keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte.

Der Kontrollmeldetermin ist dem Beschwerdeführer sohin ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.

Zumal daher von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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