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W159 2129560-1•BVwG W159 2129560-1
W159 2129560-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Behebung der<br/>Entscheidung, Mitwirkungspflicht, Reisedokument
W159 2129560-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, reiste am 02.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.
Seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau XXXX, geb. XXXX, reiste bereits zuvor am 20.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl.XXXX, abgewiesen wurde. Auch sie wurde zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.
Für die beiden im Bundesgebiet geborenen KinderXXXX und XXXX wurden ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. XXXX und vom 31.01.2011, Zl. XXXX, abgewiesen wurden. Auch hier wurden die beiden Kinder zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.
Dagegen erhobene fristgerechte Beschwerden zogen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine beiden Kinder hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes zurück.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, Zlen. XXXX wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer stellte - wie auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder - in der Folge einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine aktuelle Meldebestätigung, ein XXXX Deutschzertifikat A2 vom 10.02.2016 und eine Heiratsurkunde vom 29.08.2015 vor.
Seine Ehefrau legte ein XXXX Deutschzertifikat B1 vom 10.01.2014 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Computerkurs im Ausmaß von 240 Stunden vom 19.02.2016 vor.
Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie mitgeteilt, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die im § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 genannten Dokumente und Zivilstandsurkunden erforderlich seien.
Die XXXX wurde mit der Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Verfahren bevollmächtigt.
Der Vertreter stellte mit Fax vom 11.05.2016 (Original beim BFA am 12.06.2015 eingelangt) Anträge gemäß § 4 AsylG-DV und legte Urkunden vor.
Dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 06.05.2016 neuerlich bei der Vertretungsbehörde Angolas in XXXX vorgesprochen hätten, jedoch neuerlich unverrichteter Dinge weggeschickt worden seien. Die Ehefrau habe am selben Tag einen Brief an die angolanische Botschafterin mit der Darstellung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation und den Problemen hinsichtlich der Ausstellung angolanischer Dokumente gerichtet.
Vorgelegt wurden handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ein formelles Schreiben an die Botschafterin und Fotos, die im Rahmen der Vorsprache bei der Vertretungsbehörde angefertigt wurden.
Hingewiesen wurde darauf, dass eine standesamtliche Eheschließung in Österreich ohne angolanische Reisedokumente möglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2016 erfolglos bei der angolanischen Botschaft vorgesprochen, Reisedokumente seien ihm und seiner Familie jedoch nicht ausgestellt worden, woran sie kein Verschulden treffen würde.
Deshalb wurde ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt. Das BFA solle von der Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde absehen, die Heilung dieses Mangels zulassen und ihm und seiner Familie Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.
Es wurden schließlich noch zwei Schreiben der Angolanischen Botschaft in Österreich vom 30.05.2016 übermittelt, in welchen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der diplomatischen Vertretung einen angolanischen Reisepass beantragt hätten. Da nicht alle Anforderungen erfüllt worden seien, könne jedoch kein Reisepass ausgestellt werden.
Mit Aktenvermerk vom 14.06.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine identitätsbezeugenden Dokumente und vor allem keine gültigen Reisedokumente in Vorlage gebracht haben. Da derartige Dokumente für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 notwendig seien, sei das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 einzustellen.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 14.06.2016. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete das BFA seine abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zur Vorlage gebracht habe. Er habe keine schlagenden Gründe vorgebacht, weshalb ihm die Herbeischaffung der zur Passausstellung erforderlichen Dokumente nicht zumutbar sei. Die bloße Antragstellung bei der Botschaft des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Reisepasses reiche nicht aus, sondern müsse der Beschwerdeführer darüber hinaus eigeninitiatives Verhalten zeigen, wobei das Schreiben seiner Ehefrau an die Botschaft zum Ausdruck bringen würde, dass die Ausstellung von Reisedokumenten gar nicht erwünscht sei.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde gemäß § 8 AsylG-DV 2005 im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 in Vorlage gebracht habe, weshalb das Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 einzustellen gewesen sei. Dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Unterlagen (hier Reisedokument, Geburtsurkunde) nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei im Verfahren nicht festzustellen, sodass sein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes im amtswegigen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus abzuweisen sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs wurde moniert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens verletzt worden sei.
Verwiesen wurde darauf, dass die belangte Behörde bereits in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend den Neffen der Ehefrau des Beschwerdeführers den Heilungsantrag abgewiesen habe. Auch dort sei ausführlich darauf hingewiesen worden, dass der Neffe der Ehefrau Kontakt mit der angolanischen Botschaft aufgenommen habe und kein Reisedokument ausgestellt erhalten könne. Die Begründung im Bescheid des Neffen der Ehefrau laute ganz ähnlich wie jene im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers, nämlich dass nicht alles Zumutbare unternommen worden sei, um Reisedokumente zu erhalten. Nach Erhebung einer Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.06.2016, XXXX, den Bescheid des BFA aufgehoben.
Auch im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familie ignoriere die belangte Behörde das Vorbringen. So habe es ernsthafte Bemühungen gegeben, Reisedokumente ausgestellt zu erhalten.
Die Begründung der belangten Behörde, wonach die Ehefrau den Eindruck erweckt habe, gar kein Reisedokument erhalten zu wollen, sei nicht haltbar, habe die Ehefrau aufgrund des Verfahrensstandes doch ein massives Interesse an der Ausstellung eines Reisedokumentes.
Ganz abgesehen davon könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit eine mit einem derartigen Antrag konfrontierte Vertretungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Ausstellung eines Reisedokumentes Abstand nehmen sollte.
Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich vielmehr an die Vertretungsbehörde in Wien gewandt und der angolanischen Botschafterin auch schriftlich ihre Probleme geschildert. Letztlich sei die Unmöglichkeit der Ausstellung der erforderlichen Dokumente dem BFA von der Vertretungsbehörde bestätigt worden.
Es kann demnach nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Ehefrau versuchen sollte, die Ausstellung von Dokumenten zu verhindern, zumal aufgrund dessen die Ausstellung eines Aufenthaltstitels verweigert werde.
Der Beschwerdeführer und seine Familie würden über keinerlei Dokumente aus Angola verfügen und würden sich hier seit 2007, 2009 bzw. seit der Geburt aufhalten. Es bestehe für sie demnach lediglich die Möglichkeit, bei der für sie zuständigen Vertretungsbehörde vorzusprechen. Mangels Ausstellung von Reisedokumenten durch die Vertretungsbehörde, sei auch eine Ausreise ins Heimatland nicht möglich.
Hinzu komme, dass die minderjährigen Kinder in Österreich geboren worden seien. Diese seien in Angola nie registriert worden. Es erscheine durchwegs nachvollziehbar, dass ohne entsprechende Registrierung der Geburt im Heimatland kein angolanisches Reise- und Identitätsdokument ausgestellt werden könne und auch im Hinblick darauf, die Ausstellung von Dokumenten verwehrt sein könne.
Genau für derartige Fälle habe der Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geschaffen.
Der Beschwerdeführer habe wiederholt versucht, angolanische Dokumente von der Vertretungsbehörde ausgestellt zu erhalten, zuletzt am 06.05.2016. Er sei an diesem Tag mit seiner Ehefrau und deren Neffen, der sich zu diesem Zeitpunkt in derselben Verfahrenssituation befunden habe, zur angolanischen Vertretungsbehörde gegangen. Es wurde auch eine entsprechende Bestätigung der angolanischen Botschaft im Verfahren vorgelegt.
Der Beschwerdeführer sei demnach seinen Mitwirkungspflichten im ausreichenden Maße nachgekommen. Soweit die belangte Behörde dies verneine, sei dem entgegenzuhalten, dass auch diese keine konkreten Schritte genannt habe, wie die Ausstellungen der benötigten angolanischen Dokumente in Österreich erreicht werden könnte.
Als Begründung sei lediglich in den Raum gestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare getan habe, um an die angolanischen Dokumente zu gelangen. Diese Ausführungen würden keinesfalls den höchstgerichtlichen Kriterien einer ordnungsgemäßen Begründung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren entsprechen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine bis dato andauernden Bemühungen um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente dargelegt habe und auch auf die Begründung der angolanischen Vertretungsbehörde, warum ihm kein Reisepass ausgestellt werde, hingewiesen habe. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben, ebenso der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gerade aufgrund fehlender Dokumente unmöglich sei, ins Heimatland zu reisen, um Dokumente zu beantragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 4 AsylG-DV idgF lautet:
"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. In § 4 Abs. 2 Asylg-DV ist vorgesehen, dass eine Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels im verfahrensabschließenden Bescheid zu erfolgen hat. Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Das Gesetz sieht explizit keinen Bescheid vor, mit dem der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 Asylg-DV aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, wobei es sich um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung handelt und eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht in Frage kommt (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 155; BVwG 21.12.2015, W204 2005984-1/6E).
Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor dem BFA dargelegt haben, bei der Vertretungsbehörde von Angola vorstellig geworden zu sein. Die Botschaft hat schriftlich bestätigt, dass beide Reisepässe beantragt haben, die jedoch mangels Erfüllung aller Voraussetzungen nicht ausgestellt werden können.
Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter auseinandergesetzt, sondern finden sich im angefochtenen Bescheid vollkommen unbestimmte Ausführungen, was dem Beschwerdeführer im Zuge der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder einem dieser gleichzuhaltenden Dokument (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005) zumutbar sei. Das BFA hielt es jedenfalls nicht für ausreichend, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Ausstellung von Dokumenten bei der Vertretungsbehörde in Österreich beantragt, sondern meinte, dass von ihm ein weitergehendes eigeninitiatives Verhalten erwartet bzw. verlangt werden könne. Was damit gemeint ist, ließ das BFA vollkommen im Dunkeln.
Das BFA kann sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 wohl nicht auf derartige Worthülsen zurückziehen.
Auch die Unterstellung, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten gar kein Interesse, an Reisedokumente zu gelangen, ist nicht nachvollziehbar, sind sie doch mehrmals bei der Vertretungsbehörde vorstellig geworden und haben dort Anträge auf Ausstellung von angolanischen Reisepässen gestellt. Hier war den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie doch ein massives Interesse haben, Identitätsdokumente zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu erhalten. Ihnen droht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, auch keine Abschiebung mehr nach Angola, weshalb die getätigte Unterstellung nicht logisch nachvollziehbar ist.
Der Beschwerdeführer und seine Familie waren nachweislich bei der Vertretungsbehörde von Angola in Österreich, haben dort Reisepässe beantragt, wobei ihnen die Ausstellung solcher Dokumente mangels Erfüllung der Anforderungen verweigert wurde.
Hier wäre allenfalls noch zu ermitteln, welche Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden und insbesondere, ob die Möglichkeit besteht, diese in Österreich zu erfüllen.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde wäre zu hinterfragen, wonach die in Österreich geborenen Kinder in Angola nie registriert worden sind und ob mangels entsprechender Registrierung der Geburt im Heimatland überhaupt angolanische Reise- und Identitätsdokumente für diese ausgestellt werden könnten bzw. ob auch im Hinblick darauf, die Ausstellung von Dokumenten verwehrt sein könnte.
Mit diesem Vorbringen hat sich das BFA in keiner Weise auseinandergesetzt. Sollte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich keine angolanischen Reisedokumente erhalten können, haben sie wohl alles ihnen Zumutbare iSd. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beschaffung der in Rede stehenden Urkunden unternommen.
Es ist ihm bzw. seiner Familie nämlich ohne Zweifel nicht zumutbar, nach Angola zu reisen, um sich Identitätsdokumente zu beschaffen. So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2015 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie - bei Zutreffen der Ausführungen - gerade aufgrund fehlender Dokumente unmöglich, ins Heimatland zu reisen. Außerdem ist die Vorlage von Personaldokumenten des Herkunftsstaates nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146).
Nach dem Gesagten hat das BFA offensichtlich mangelhaft ermittelt und das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen geradezu ignoriert.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nach mangelfreien Ermittlungen zu entscheiden haben, wobei - wie bereits ausgeführt - kein gesonderter Bescheid darüber zu ergehen hat.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die Entscheidung ergibt sich aus der ohnehin klaren Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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