BVwG W110 2007191-1

W110 2007191-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Nachfluchtgründe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2007191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2007191.1.00

Spruch

W110 2007191-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014, Zl. 831671002-1752086, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2013 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe vor, dass er seine Heimat wegen der Auswirkungen eines Giftgasangriffs, und ferner deshalb verlassen habe, weil er bereits zweimal im Auto fahrend angeschossen worden sei.

2. Anlässlich seiner Einvernahme am 18.02.2014 gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, er habe sich bereits zu Beginn "der ersten Revolution" im XXXX den Regimegegnern angeschlossen und bis XXXX an ungefähr 20 Demonstrationen teilgenommen, wobei er einmal verhaftet worden sei und elf Tage in Haft verbracht habe. Danach habe er Geld gesammelt, um verletzte Demonstranten im Geheimen mit Medikamenten zu versorgen. Nachdem im XXXX ein Freund unter Folter die Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört habe, verraten habe und ein Mitstreiter von der Polizei angeschossen worden sei, habe er, der Beschwerdeführer, sich am XXXX zur Ausreise entschlossen. Nachdem er seine Heimat verlassen habe, habe ihn die syrische Polizei gesucht und sein Haus verwüstet. Bei einer Rückkehr werde er vom Regime verhaftet und getötet werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in einer (näher genannten) syrischen Stadt gelebt und dort einen Lebensmittelhandel betrieben. Seine Familie lebe mittlerweile in der Nähe der Grenze zu Jordanien.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, einen gefälschten Polizeiausweis sowie weitere syrische Dokumente (Führerschein, Familienbuch, Familienausweis, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Kopie der Reisepässe der Familie, Kopie einer Militärdienstbestätigung und eines Militärausweises) vor.

3. Mit Bescheid vom 04.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien und stellte die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seine familiäre bzw. verwandtschaftliche Situation fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesamt als nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die später vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen und Unterstützung von Regimegegnern mit Medikamenten nicht erwähnt hatte. Bezüglich Spruchpunkt II. vertrat das Bundesamt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wegen des innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimat und der damit verbundenen realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2014 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtige Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm das verfahrenstechnische Prozedere nicht bewusst gewesen sei: In der Erstbefragung sei er hauptsächlich zu seinem Fluchtweg befragt worden, und man habe ihm gesagt, er könne in der Einvernahme dann näher zu seinen Fluchtgründen Stellung nehmen. Er sei dann aber nicht mehr zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung einvernommen worden.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel:

  • Fotos, die den Beschwerdeführer mit einer "XXXX bei einer Demonstration "XXXX" in Wien zeigen;

  • Ausdrucke einer Konversation auf WhatsApp vom 17.08.2014 mit deutscher Übersetzung;

  • Kopie eines per WhatsApp übermittelten Fotos eines Fahndungsbefehls des syrischen Geheimdienstes gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vom 20.10.2013;

  • Bestätigung eines Solidaritätsvereines für syrische Flüchtlinge über die Mitarbeit des Beschwerdeführers vom 13.10.2013;

  • Fotos der zerstörten Heimatstadt des Beschwerdeführers;

  • Fotos betreffend den Tod eines Freundes und Mitstreiters des Beschwerdeführers.

Mit E-Mail vom 12.01.2016 gab der Beschwerdeführer seinem Wunsch nach einer Familienzusammenführung Ausdruck.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 übermittelte der Beschwerdeführer einen syrischen Militärausweis im Original.

5. Beweis wurde erhoben, indem die Akten des Verfahrens eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur allgemeinen Situation in Syrien:

1.1. 1 Allgemeine Lage:

Syrien ist eine Republik unter autoritärer Führung von Präsident Baschar al-Assad. Die Ursachen für den Ausbruch der syrischen Protestbewegung im April 2011 sind im Wesentlichen dieselben, wie in den anderen arabischen Staaten: Misswirtschaft und Armut, notorische Menschenrechtsverletzungen und die Forderung nach politischer Mitsprache. Der im März 2011 begonnene Aufstand hat mittlerweile zu einem Bürgerkrieg geführt, der das gesamte Land erfasst hat. Die Lage ist unübersichtlich, und es gibt in ganz Syrien keinen sicheren Ort. Zivilpersonen werden regelmäßig Opfer der Kampfhandlungen, die teilweise direkt gegen sie gerichtet sind. Damaskus steht nach wie vor unter dem Einfluss des Assad-Regimes (Deutsches Auswärtiges Amt, Reisewarnung, 25.02.2014; Stiftung Wissenschaft und Politik, Syrien im Bürgerkrieg, 11.2012).

Der Zugang zur Deckung grundlegender Bedürfnisse, wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung, ist kaum gesichert. Alle Konfliktparteien behindern die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfslieferungen (Bertelsmann Stiftung, Syria Country Report 2014; Freedom House, Syria 2014, 23.01.2014; Stiftung Wissenschaft und Politik, Syrien im Bürgerkrieg, 11.2012).

1.1. 2 Regimekritiker/exilpolitische Betätigung:

Seit Beginn des Aufstandes wurden zehntausende Regimekritiker, Aktivisten und auch friedliche Demonstranten sowie Journalisten, humanitäre Helfer, Rechtsanwälte und Ärzte willkürlich verhaftet, gefoltert und misshandelt; - oder sie verschwinden. Es kommt zu Massenhinrichtungen von Zivilisten und Kämpfern (Amnesty International, Report 2013; Human Rights Watch, Syria, 20.01.2014 und 17.12.2013 sowie World Report 2014, 21.01.2014; UK Border Agency - Home Office, COI Report, 11.09.2013).

Es gibt in Syrien unzählige, sehr effektive Sicherheits- und Geheimdienste zur Überwachung von (vermeintlichen) Gegnern des Präsidenten, die auch über eigene Gefängnisse und Verhörstellen verfügen. Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden vom syrischen Regime beobachtet, wobei auch Spione zum Einsatz kommen. Familienangehörige von Regimekritikern werden unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und willkürlich festgenommen (Amnesty International, 12.10.2011; BBC News, 17.10.2013; Der Standard, 28.11.2012; Human Rights Watch, World Report 2014, 21.01.2014; UK Home Office, COI Report, 11.09.2013; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, 19.04.2013; The Washington Post, 13.10.2011; UNHCR, 2014 Syria Regional Response Plan, 16.12.2013).

1. 2 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger der arabischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Syrien, wo er einen Lebensmittelhandel betrieb. Seine Ehefrau und zwei Kinder leben nach wie vor in einer syrischen Stadt an der Grenze zu Jordanien.

Der Beschwerdeführer hatte sich bereits in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt und Oppositionelle unterstützt. In Österreich nahm er aktiv an Demonstrationen gegen das Regime teil.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens bisher schuldig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen auch nicht bestritten. Hinweise, dass sich die Lage in Syrien etwa mittlerweile verbessert hätte, sind nicht hervorgekommen. Sie können als gerichtsnotorisch und nach wie vor aktuell gewertet werden, da sich die Lage in den wesentlichen Aspekten des vorliegenden Falls nicht geändert hat (vgl. z.B. BVwG 30.6.2016, W110 1435015-2; 31.5.2016, W110 2001940-1).

2. 2 Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig qualifiziert wurden.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist zunächst zu bemerken, dass die belangte Behörde ihre Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich auf einen einzigen angeblichen Widerspruch bzw. eine Änderung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens gestützt hat: Dabei handelt es sich um den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine Verfolgung wegen politischer Aktivitäten nicht erwähnt hatte. Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass sich die Erstbefragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat (siehe § 19 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer gemäß dem Protokoll zur Erstbefragung auch nicht ausführlich befragt wurde. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dürfen die Angaben in der Erstbefragung angesichts der Vorgaben des § 19 Abs. 1 AsylG nicht überbewertet werden (vgl. iSd auch VfGH 27.6.2012, U 98/12). Zum anderen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der Einvernahme auch nicht auf den von ihr später monierten Widerspruch aufmerksam gemacht und ihn dazu nicht befragt. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde ihre Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe einzig und allein mit diesem Hinweis begründet hat und sich ansonsten auf keinen anderen Aspekt zu stützen vermochte. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer - auch nach gesamtheitlicher Beurteilung seines Vorbringens im Laufe des Verfahrens - sein diesbezügliches Aussageverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausführlich und widerspruchsfrei seine Aktivitäten für die Opposition sowie seine Verhaftung und Folterung dargestellt, die Vorgänge ausreichend detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch wenn den von ihm vorgelegten Unterlagen und Fotos hinsichtlich einer früheren Verfolgung in Syrien mangels Möglichkeit der Überprüfung von deren Echtheit und Richtigkeit ein untergeordneter Beweiswert zukommt, ergeben diese Beweismittel in Verbindung mit seinen eigenen Aussagen und seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich ein stimmiges Bild.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos zweifelsfrei als Teilnehmer einer Demonstration gegen das syrische Regime in Wien ("XXXX") zu erkennen und angesichts der mit den Fotos festgehaltenen Szenerie eindeutig ableitbar ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich aktiv und öffentlich gegen das Regime von Assad auftritt bzw. aufgetreten ist.

Nach Prüfung des Verwaltungsaktes ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, der an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zweifeln ließe.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3. 1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt wird - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. 2011 Nr. L 337/9 verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

3. 3 Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet:

Im Falle seiner Rückkehr läuft der Beschwerdeführer Gefahr, infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit verhaftet und massiven Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter und Tod ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der nach wie vor gut funktionierenden Geheimdienste, die sogar über Spione im Ausland verfügen (siehe oben II.1.1.2), ist es wahrscheinlich, dass seine politischen Aktivitäten in Österreich vom Assad-Regime nicht unbemerkt geblieben sind. Im Falle seiner Rückkehr - die im Übrigen aufgrund der äußerst unsicheren Lage im gesamten Staatsgebiet, die ein Reisen höchst gefährlich bis unmöglich macht, nur über den unter dem Einfluss des Regimes stehenden Flughafen Damaskus in Betracht käme - müsste sich der Beschwerdeführer zwangsläufig polizeilichen Kontrollen unterziehen und es würde höchstwahrscheinlich zu Verhören unter Anwendung von Folter kommen. Im Falle der Verhängung einer Gefängnisstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - anzunehmen.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter oder Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.

Die Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht näher zu treten, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (bzw. der Aufenthalt) in einen (bzw. in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Im Übrigen käme wie oben ausgeführt nur eine Einreise über den unter dem Einfluss des Regimes stehenden Flughafen Damaskus in Betracht, was eine sofortige Verhaftung als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - was das Fluchtvorbringen anbelangt - von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren erhoben wurde und (bezogen auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung) immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit (in den maßgeblichen Belangen) aufweist. Selbst wenn man die Frage der Fluchtgründe gänzlich beiseiteließe, wäre der maßgebliche Sachverhalt auch schon hinsichtlich der geltend gemachten Nachfluchtgründe - angesichts der (wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotografien ergibt) diesbezüglich unzweifelhaften Beweislage - als gänzlich geklärt anzusehen gewesen, sodass eine Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

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