G305 2124288-1•BVwG G305 2124288-1
G305 2124288-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Drohungen, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat
G305 2124291-1/19E
G305 2124288-1/15E
G305 2124287-1/10E
G305 2124285-1/12E
G305 2124286-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) der mj. XXXX, geb. XXXX und 5.) des mj. XXXX, geb. XXXX alle Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen die jeweils zum XXXX datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion für Niederösterreich, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm., §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz 2012, § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer (mj. BF3), die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (mj. BF4) und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: mj. BF5), die drei letztgenannten minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch deren Mutter, die BF2, stellten am 19.02.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Am 21.02.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich, BPK Baden, PI Traiskirchen EASt eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1, der BF2 und der BF4 statt.
Anlässlich ihrer Einvernahme sagten der BF1 und die BF2 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie und die weiteren Beschwerdeführer den Herkunftsstaat Kosovo am 09.02.2015 mit dem Reisebus verlassen hätten und über Serbien nach Ungarn gelangt seien. Dort seien sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Schließlich seien sie zu einem Flüchtlingslager gebracht worden, hätten die Fahrt nach Budapest fortgesetzt und seien mit dem Zug von Budapest nach Wien weitergefahren, wo sie am 19.02.2015 ankamen. Als Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der BF1 an, dass der Gesundheitszustand seiner Frau seine Familie veranlasst habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie leide an einem Gehirntumor und sei eine Operation im Heimatstaat nicht möglich.
Dagegen sagte die BF2 anlässlich ihrer Erstbefragung aus, den Heimatstaat am 08.02.2015 mit dem Bus verlassen zu haben. Im Übrigen bestätigte sie die Angaben des BF1 zur Reiseroute. Als Grund für die Ausreise gab sie an, dass bei ihr am 31.10.2014 ein Gehirntumor diagnostiziert worden sei. Sie sei am 06.11.2014 in XXXX (Kosovo) operiert worden. Weil der Tumor dort nicht entfernt habe werden können, sei ihr zu einer weiteren Operation in der Türkei geraten worden. Daraufhin hätten sie bei einem Wucherer einen Kredit in Höhe von EUR 6.000,-- aufgenommen. Für die Operation in XXXX habe sie EUR 7.000,-- bezahlt. Auch für die Rückenoperation des BF1 hätten sie einen Kredit über EUR 8.000,-- aufgenommen. Weil sie das Geld nicht zurückzahlen konnten, sei deren Tochter, die BF4, im Sommer 2014 entführt worden. Es sei der Polizei gelungen, sie nach einigen Stunden zu befreien. Das Geld für die Operation der BF2 sei von einem anderen Mann ausgeborgt worden. Er habe ihr mit dem Umbringen gedroht, wenn sie das Geld nicht zurückzahle. Abschließend gab die BF2 an, dass der mj. BF3, die mj. BF4 und der mj. BF5 keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Anlässlich ihrer Erstbefragung bestätigte die mj. BF4 die Angaben der BF2 zum Tag der Abreise und der Reiseroute. Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, dass ihre Mutter, die BF2, schwer krank und in der Türkei operiert worden sei. Ihre Eltern hätten finanzielle Schwierigkeiten, weshalb ihr Leben im Herkunftsstaat in Gefahr sei.
3. Am 12.01.2016 wurden der BF1, die BF2 und die BF4 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er vor vier Jahren in einem privaten Krankenhaus in XXXX (Albanien) am Rücken operiert worden sei und dass ihn dies inklusive Transport und Verpflegung EUR 14.000,-- gekostet habe. Zur Finanzierung der Operation habe er von einem Wucherer einen Betrag von EUR 8.000,-- ausgeborgt. Sein Asylantrag gründe auf der Rücken-OP. Da er mit den monatlichen Rückzahlungsraten in Rückstand geraten sei, sei seine Tochter, die mj. BF4, entführt worden. Das sei vor einem Jahr, im Jahr 2015 gewesen. Sie sei am gleichen Tag freigelassen worden, weil ihn dort, wo er wohne, jeder kenne. Er habe viele Beziehungen zur Polizei in XXXX, die schließlich die mj. BF4 gefunden habe. Die Entführer, die nicht gefasst worden seien, hätten ihm keine Ruhe gegeben. Er habe privat gearbeitet und Satelliten- und Klimaanlagen montiert. Ihm sei täglich gedroht worden, den geschuldeten Geldbetrag zu zahlen. Von einem anderen Mann habe er für die Tumoroperation seiner Frau einen weiteren Betrag über EUR 6.000 ausleihen müssen. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits im Februar 2014 gefasst. Die mj. BF4 sei im Juli 2014 entführt worden. Sein letzter Arbeitstag sei vor der Ausreise gewesen. Er habe noch im Februar 2014 gearbeitet. Die Auftragslage sei sehr gut gewesen und hätten er und seine Familie vom verdienten Geld gut leben können. Er habe in seinem Heimatland nie wirtschaftliche Probleme gehabt und hätte er den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen niemals verlassen.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sagte die BF2 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihre mitgereisten Kinder, der mj. BF3, die mj. BF4 und der mj. BF5 keine eigenen Fluchtgründe hätten. Dann berichtete sie, dass der BF1 nach einem Sturz ein Jahr nicht arbeiten konnte und der Kreditgeber Druck gemacht habe. Er habe im Juli 2014 auch die BF4 entführt. Noch am selben Tag habe die Polizei ihre Tochter in einer Waldhütte gefunden. Ihre eigenen Eltern würden in XXXX (Kosovo) leben und gehe es ihnen gut. Auch die vier Schwestern und ein Bruder der BF2 leben in XXXX. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates nannte sie die Schulden und den Druck, den ihnen der Wucherer gemacht habe. Sie wären nicht ausgereist, wenn sie in Ruhe gelassen worden wären und mehr Zeit für die Rückzahlung gehabt hätten. Die Druckausübung habe darin bestanden, dass ihrem Mann gesagt worden sei "Bring mir das Geld, wenn nicht, bringen wir deine Kinder oder deine Frau um". Wegen dieser Drohung sei sie nicht bei der Polizei gewesen.
Anlässlich ihrer Einvernahme legte die BF2 Arztbriefe der Abt. für Neurochirurgie des Universitätsklinikums XXXX vom 03.11.2015 und vom 08.01.2016, sowie einen zum 14.10.2015 datierten Befund über ein MRT des Gehirns zur Vorlage.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme sagte die mj. BF4 vor der belangten Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihr Vater, der BF1, im Heimatstaat als Satellitentechniker und ihre Mutter, die BF2, im Supermarkt gearbeitet hätten. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation ihrer Familie im Herkunftsstaat bewertete sie als sehr gut und die Lebensbedingungen als gut. Persönlich sei sie, die mj. BF4, nicht bedroht worden. Sie sei aber im Juli 2014 entführt worden, wegen der Schulden ihres Vaters.
4. Am 13.01.2016 erging eine auf das Krankheitsbild der BF2 bezogene Anfrage der belangten Behörde an die Staatendokumentation.
Der von der belangten Behörde eingeholten, zum 04.02.2016 datierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kosovo bezüglich Ependymon - Tumor des zentralen Nervensystems ist zusammengefasst zu entnehmen, dass dem Bericht des Vertrauensarztes zufolge eine neurochirurgische und onkologische Behandlung der Krankheit, an der die BF2 leidet, möglich sei. Eine Strahlentherapie sei beschränkt möglich. Eine MRT-Verlaufskontrolle und das "Follow-up" seien am Institut für Onkologie der Universitätsklinik in XXXX (Republik Kosovo) möglich. Die für die Behandlung notwendigen Medikamente würden vom Gesundheitsministerium der Republik Kosovo zur Verfügung gestellt. Am angeführten Institut der Universitätsklinik in XXXX sei auch eine Bestrahlungstherapie möglich. Jedoch seien bestimmte Strahlentherapieformen, wie die Gamma-Knife-Bestrahlungstherapie noch immer nicht möglich.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion für Niederösterreich ein.
6. Am 19.02.2016 erging eine Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, aus der im Kern hervorgeht, dass eine Verlaufskontrolle aus ärztlicher Sicht unbedingt erforderlich sei.
7. Mit den oben im Spruch näher bezeichneten Bescheiden des BFA, den beschwerdeführenden Parteien direkt am 15.03.2016 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde überdies gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
8. Mit Schriftsatz vom 25.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die wider sie erlassenen Bescheide der belangten Behörde wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und verbanden ihre Beschwerden mit den Anträgen, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträgen Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden möge, in eventu mögen die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverwiesen werden, in eventu möge ihnen der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt, allenfalls die gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben und die Abschiebung nach § 46 FPG für unzulässig erklärt werden und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
9. Am 07.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden des BF1, der BF2, des mj. BF3, der mj. BF4 und des mj. BF5 und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung für den 09.05.2016 anberaumt.
11. In der Folge wurde ich ihnen mit der hg. Verfahrensanordnung vom 13.04.2016 eine aktuelle Länderinformation zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern.
12. Am 28.04.2016 gaben die Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderinformationen zum Herkunftsstaat eine Stellungnahme ab, mit der sie unter anderen einen Konvolut an (teils fremdsprachigen) ärztlichen Befunden für den BF1 und die BF2, eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt der BF2 in der Türkei, einen Arztbefund und Aufnahmen der BF2 aus der Türkei, eine Kindergartenbesuchsbestätigung für den mj. BF3, eine Schulbesuchsbestätigung für die BF4 und eine Schulbesuchsbestätigung für den mj. BF5 zur Vorlage brachten.
13. Am 09.05.2016 führte das erkennende Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 14.06.2016 holte das erkennende Bundesverwaltungsgericht vom Österreichischen Roten Kreuz/ACCORD eine Stellungnahme zur Behandelbarkeit eines Gehirntumors und zur Verfügbarkeit eines MRT bzw. zur Behandelbarkeit von orthopädischen Erkrankungen bzw. zur Behandelbarkeit von psychologischen Behandlungen ein.
15. Die in der Folge ergangenen Anfragebeantwortungen des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD wurden den Beschwerdeführern mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 zur Kenntnis gebracht und wurde ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Allerdings ließen sie die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sie gehören der türkischen Volksgruppe an und sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo. Alle Beschwerdeführer bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF1 ist albanisch, jene der BF2, des mj. BF3, der BF4 und des mj. BF5 ist türkisch. Alle Beschwerdeführer sprechen albanisch und türkisch.
Der BF1 weist einen Zustand nach einer im Jahr 2011 im amerikanischen Krankenhaus in XXXX (Albanien) durchgeführten Rückenoperation auf. Anlässlich dieser Operation wurde ihm Metall eingesetzt. Es lässt sich nicht feststellen, dass er nach der durchgeführten Operation noch immer Beschwerden hätte. Er ist nach eigenen Angaben weder invalid, noch arbeitsunfähig.
Die BF2 weist einen Zustand nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Gehirntumoroperation am Kleinhirn auf. Sie klagt über psychische Probleme und Vergesslichkeit bei Stress. Der bei ihr im Kleinhirn im Jahr 2012 festgestellte Tumor wurde im Kosovo im Krankenhaus XXXX operiert. Da der BF2 vom behandelnden Arzt ihres Heimtatstaates ein im Ausland vorzunehmender Gamma-Knife Eingriff in die restlichen Teile auf der Höhe der Medulla oblongata empfohlen wurde, begab sie sich nach XXXX (Türkei), um sich im dort gelegenen XXXX - Krankenhaus dem empfohlenen Eingriff zu unterziehen. Am 01.12.2014 wurde die BF im genannten Krankenhaus einem Gamma-Knife Eingriff unterzogen und noch am selben Tag in einem aus der Sicht ihrer behandelnden Ärzte guten Zustand entlassen.
Der mj. BF3, die mj. BF4 und der mj. BF5 sind gesund und haben aus medizinischer Sicht keine Leiden.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern der mit ihnen im selben Haushalt lebenden mj. BF3, BF4 und BF5.
2. Im Herkunftsstaat hat der BF1 die vierjährige Grundschule in XXXX und von 1992 bis 1993 die Hauptschule besucht, die er jedoch abbrach. Eine darüber hinaus gehende Ausbildung absolvierte er nicht. Er genoss jedoch eine Ausbildung als Elektrotechniker für Satellitenschüsseln und montierte seit dem Jahr 1996 Satellitenschüsseln und Klimaanlagen. Diese Tätigkeit übte der BF1 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus und war die Auftragslage sehr gut.
Die BF2 besuchte von 1987 bis 1995 die Grundschule in XXXX und arbeitete in der Folge in einem Supermarkt in XXXX.
Im Herkunftsstaat bewohnten die beschwerdeführenden Parteien an der Anschrift XXXX, Hausnr. XXXX eine Wohnung, die sich im Eigentum des Vaters des BF1 befindet und die sie von ihm angemietet hatten.
Die Familie des BF1 und der BF2 hatte vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben keine wirtschaftlichen Probleme in der Heimat.
3. Die beschwerdeführenden Parteien verließen gemeinsam ihren Herkunftsstaat Kosovo am 08.02.2015 mit einem Reisebus nach Serbien nach XXXX. Nachdem sie in XXXX zwei Tage verbracht hatten, gelangten sie zu Fuß über die grüne Grenze nach Ungarn, wo sie von der ungarischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Sodann wurden die beschwerdeführenden Parteien zu einem Flüchtlingslager gebracht. Von diesem aus fuhren sie nach Budapest, wo sie den Zug nach Wien bestiegen. Am 19.02.2015 stellten sie in der EAST Traiskirchen einen Asylantrag.
Im Herkunftsstaat leben der Vater des BF1, XXXX, und dessen Mutter, XXXX, sowie dessen Schwester XXXX.
Auch die Eltern der BF2, XXXX (Vater) und XXXX, leben im Herkunftsstaat. Dort leben auch deren Bruder, XXXX, und deren Schwestern, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.
Der private und der familiäre Mittelpunkt der genannten Beschwerdeführer befand sich bisher in der Ortschaft XXXX (Kosovo).
In Österreich leben den Angaben des BF1 und der BF2 zufolge neben ihnen und den weiteren Angehörigen ihrer eigenen Kernfamilie, dem mj. BF3, der mj. BF4 und dem mj. BF5, keine Angehörigen. Der BF1 und die BF2, wie auch die BF4 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Bislang lebten sie von Leistungen aus der Grundversorgung.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
4. Die beschwerdeführenden Parteien hatten weder mit den Behörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme. Auch auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hatten sie keine Probleme.
5. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Dass der BF1 zur Finanzierung seiner Rückenoperation im amerikanischen (Privat-)krankenhaus von einem "Wucherer" ein Darlehen in Höhe von EUR 8.000,-- und in weiterer Folge zur Finanzierung der Tumoroperation seiner Frau in der Türkei von einem weiteren "Wucherer" ein weiteres Darlehen über EUR 6.000,-- aufgenommen hatte und deswegen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine Familie wegen angeblicher Schulden mit dem Umbringen bedroht worden wären. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die mj. BF4 wegen der angeblichen Schulden des BF1 entführt worden wäre. Wegen der angeblichen, gegen die Familie der Beschwerdeführer gerichteten Drohungen kontaktierte niemand die Polizei.
Der BF1 und die BF2 befanden sich in ihrem Heimatland mit ihren Kindern, dem mj. BF3, der mj. BF4 und dem mj. BF5 in einer im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung des Herkunftsstaates guten wirtschaftlichen Lage.
Die Krankheit der BF2 ist das einzig ersichtliche Motiv für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat.
6. Wie schon oben festgestellt, besteht bei der BF2 ein Zustand nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Operation eines Gehirntumors. Diesbezüglich wurde sie im Herkunftsstaat einem operativen Eingriff unterzogen. Am 01.12.2014 wurde sie im XXXX-Krankenhaus in XXXX (Türkei) einer Gamma-Knife-Operation unterzogen und noch am selben Tag in gutem Zustand aus der Krankenhauspflege entlassen. Seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet wurde sie im Universitätsklinikum XXXX wiederholt einer radiologischen Verlaufskontrolle mittels Magnetresonanztomographie (MRT) unterzogen und hat die am 03.11.2015 erfolgte Untersuchung der BF2 gegenüber einer im Juni 2015 durchgeführten Untersuchung keine Befundänderung erbracht. Die untersuchenden Ärzte im genannten Universitätsklinikum empfahlen eine erneute, in einem halben Jahr durchzuführende radiologische Verlaufskontrolle mittels MRT. Dass seit ihrer Entlassung aus dem XXXX-Krankenhaus ein neuerlicher operativer Eingriff medizinisch indiziert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr muss sich die BF2 seit diesem Eingriff im XXXX-Krankenhaus einer in halbjährlichen Abständen durchzuführenden Verlaufskontrolle mittels MRT unterziehen.
Diese MRT-Verlaufskontrolle ist im Herkunftsstaat der BF2 möglich. Im Herkunftsstaat der BF2 ist in privaten Kliniken selbst eine Kernspintomographie möglich. Während die MRT-Verlaufskontrolle für sie kostenlos ist, ist eine Kernspintomographie kostenpflichtig (Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD zum Kosovo betreffend Behandelbarkeit eines Gehirntumors, Verfügbarkeit eines MRT vom 05.07.2016). Eine neurochirurgische und onkologische Behandlung des gegenständlichen Tumors im Kleinhirn der BF2 wäre auch im Herkunftsstaat möglich (Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kosovo Ependyom - Tumor des zentralen Nervensystems vom 04.02.2016).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführer in den Einvernahmeprotokollen der Bundespolizeidirektion und der belangten Behörde stehen und denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Türkisch und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die zur gemeinsamen Ausreise aus dem Kosovo, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise des BF1, der BF2, des mj. BF3, der mj. BF4 und des mj. BF5 in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände, sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die in Bezug auf die Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung der Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Wege der Einsichtnahme in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Das (im Wesentlichen übereinstimmende) Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den auf den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 28.04.2016 und den Aussagen des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016.
Das anlässlich der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen für das Verlassen des Herkunftsstaates Kosovo (vom BF1 und der BF2 übereinstimmend) angegebene Motiv, das für den BF1 ausschließlich im Gesundheitszustand seiner Frau, der BF2, bestand, erscheint dem erkennenden Gericht glaubhaft. Dagegen erscheinen die vor der belangten Behörde nachgeschobenen Behauptungen des BF1, dass er wegen Schulden zur Finanzierung seiner Rückenoperation und der Operation am Gehirn seiner Frau unter Druck gesetzt worden sei und dass die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2, die mj. BF4, wegen dieser Schulden im Juli 2014 entführt worden sei, nicht glaubwürdig. Zur Entführung der mj. BF4 bestehen gravierende und eklatante Widersprüche in den jeweiligen Vorbringen, die sich insbesondere darin äußern, dass der BF1 vorbrachte, dass jener Mann, von dem er einen Betrag von EUR 8.000,-- zur Finanzierung seiner Rückenoperation ausgeliehen haben wollte, seine Tochter, die BF4 entführt und in einem Haus in einem Wald versteckt haben soll, wo diese noch am selben Tag von der Polizei entdeckt und befreit worden sei. Dagegen stellte die BF2 denselben Sachverhalt anlässlich ihrer Einvernahme durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht so dar, dass die BF4 in den Bergen gefunden worden sei. Bezeichnend ist, dass weder sie, noch der BF1, noch die Tochter im Rahmen ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde genaue Angaben zum Fundort machen konnten. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2016 gab sich die mj. BF4 zum Faktum ihrer angeblichen Entführung stets sehr einsilbig. So sagte sie zur Entführung wörtlich wiedergegeben nachstehendes aus:
"[...] LA: Sind Sie persönlich bedroht worden? Wenn ja, wie, wann und von wem?
VP: Nein
LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt?
VP: Ich wurde aber entführt. Am Morgen und am Abend wurde ich gefunden.
Nachgefragt: Das war im Juli 2014.
Nachgefragt: Ich wurde entführt wegen der Schulden meines Vaters.
[...]"
Ein darüberhinausgehendes weiteres Vorbringen zu ihrer Entführung erstattete die mj. BF4 zu keinem Zeitpunkt, was bei jemandem, der ein traumatisierendes Ereignis, wie eine Entführung, am eigenen Leib erlebt haben soll, nicht nur außergewöhnlich, sondern auch nicht nachvollziehbar ist. Dagegen erzählte die Mutter der mj. BF4, die BF2, von Einvernahme zu Einvernahme immer detailreicher über das angebliche Entführungsereignis, sodass hier typische Anzeichen für ein gesteigertes Vorbringen gegeben sind. Es besteht hier der Verdacht, dass die BF2 mit dem wahrscheinlich von ihr entworfenen tatsachenwidrigen Sachverhaltskontrukt entscheidend zur Schaffung einer bleiberechtswürdigen Ausgangssituation beitragen wollte. Dagegen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand, der wie die BF4 ein traumatisierendes Ereignis erlebt hat, so gut wie nichts über die eigenen Erlebnisse berichtet.
Auch das Vorbringen des BF1 zu den angeblich gegen ihn gerichteten Drohungen wegen der Schulden erfuhr im Verlauf der Einvernahmen (Erstbefragung; niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde und Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Steigerung. Während er vor der PI Traiskirchen noch angegeben hatte, dass die Krankheit und der mangelnde Behandlungserfolg den Grund für die Ausreise gebildet hätten, behauptete er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde erstmals gegen ihn gerichtete, nicht spezifizierte und konkretisierte "Drohungen", die er später mit "vulgären" Beschimpfungen umschrieb (AS 67 zu XXXX). Von wider ihn oder seine Familie gerichteten Drohungen mit dem Umbringen, berichtetet er gar nicht. Er gab an, einmal vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen Schulden geschlagen worden zu sein; auch sei ihm mitgeteilt worden, dass er wieder geschlagen werde, wenn er nicht zahlt (siehe dazu Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.05.2016, S. 9).
Dagegen sagten seine Frau, die BF2, und die mj. BF4 aus, dass sie persönlich nie bedroht worden seien. Anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde sagte die BF2 noch aus, dass ihrem Ehegatten, dem BF1, gesagt worden sei, dass seine Kinder oder seine Frau umgebracht würden, wenn er das Geld nicht bringe (AS 67 zu XXXX). Derartiges behauptete der BF1 zu keinem Zeitpunkt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand, der wegen solcher massiven Drohungen das Heimatland verlassen haben will, dies nicht schon in der Erstbefragung vor den Exekutivorganen aussagt. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand, der sich und seine Familie einer massiven - mit der Gefahr des Umgebrachtwerdens in Zusammenhang stehenden - Drohung konfrontiert sieht, nicht die Polizei konsultiert, wie das gegenständlich der Fall war. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das von der BF2 skizzierte Bedrohungsszenario nicht glaubwürdig und ist hier vielmehr von einem tatsachenwidrigen Sachverhaltskonstrukt auszugehen. Sie sprach als einzige davon, dass sie sich davor fürchte, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat umgebracht werden zu können.
Dass die BF2 zu Übertreibungen neigt bzw. eine Neigung zu tatsachenwidrigen Vorbringen neigt, zeigt sich auch daran, dass sie - im Gegensatz zu Ihrem Ehegatten - davon sprach, dass der BF1 nach seinem Sturz ein Jahr nicht arbeiten habe können (AS 65 zu XXXX). Dagegen sprach der BF1 immer davon, dass es ihm und seiner Familie wirtschaftlich stets gut gegangen sei, die Auftragslage seiner Tätigkeit als Monteur für Satellitenanlagen und Klimaanlagen gut gewesen sei und dass er bis zu seiner Ausreise gearbeitet habe. Auch von einem Sturz, den er erlitten haben soll, sagte er nichts. Auch in diesem Fall sind die Behauptungen der BF2 als unglaubwürdig und als tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt zu bewerten. Dass er seine Montagetätigkeit bis zu seiner Ausreise ausübte, beruht auf seinen Angaben auch zur guten wirtschaftlichen Situation seiner Familie. Auch sagte er aus, dass er arbeitsfähig und nicht invalid sei.
Festzuhalten ist weiters, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht (substantiiert) entgegengetreten sind.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.
Auch konnte sonst keine den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr erkannt werden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vielmehr hat sich die Ausgangslage im Kosovo stetig zum Besseren gewandelt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen und des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur medizinischen Situation im Kosovo wurde eine Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD eingeholt, der die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten sind. Die darin ersichtlichen Darstellungen wurden von den Schilderungen des BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und durch die vorgelegten medizinischen Befunde und Arztberichte (hier vor allem des behandelnden XXXX-Krankenhauses in XXXX) bestätigt und konnten die Anfragebeantwortungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien weiters die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Den Länderfeststellungen sind diese nicht entgegengetreten.
Die Beschwerdeführer sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die beschwerdeführenden Parteien keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt wurden, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Wie schon oben ausgeführt, hat keine der beschwerdeführenden Parteien eine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, die in einem der in der GFK genannten Gründen ihre Ursache hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft dargetan. Das Verlassen des Herkunftsstaates, um sich in einem anderen Staat einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK dar. Ebenso wenig vermochten der BF1, die BF2 und die BF3 mit ihrem Vorbringen, dass die BF3 im Juli 2014 entführt worden sei, glaubhaft eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK aufzuzeigen. Auch mit ihren widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Drohungen vermochten die Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK nicht glaubhaft zu machen. Demnach seien die Drohungen direkt gegen den BF1 ausgesprochen worden. Während die BF2 behauptete, dass gegenüber dem BF1 mit dem Umbringen der BF2 und der gemeinsamen Kinder gedroht worden sei, wenn dieser die Darlehensschulden nicht zahle, berichtete dieser nichts davon. Vielmehr sprach er davon, dass er wegen der Schulden "vulgär" beschimpft und einmal geschlagen worden sei und dass man ihm gedroht habe, dass er wieder geschlagen werde, wenn er nicht zahle. Von Drohungen, die gegen den Rest seiner Kernfamilie gerichtet gewesen wären, berichtete er nichts. Die Polizei suchte niemand auf, obwohl sich der BF1 vor der belangten Behörde noch gerühmt hatte, ausgezeichnete Kontakte zur Polizei seines Herkunftsstaates und - hier vor allen - zum örtlichen Polizeikommandanten zu haben. Die Polizei im Herkunftsstaat soll sich bei der angeblichen Entführung der BF4 überaus effektiv gezeigt haben; die mj. BF4 soll noch am Tag der angeblichen Entführungshandlung von der Polizei wieder befreit worden seien; das stellt der Polizei des Herkunftsstaates ein auch im europäischen Kontext beeindruckendes Zeugnis ihrer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit aus. Wenn niemand wegen der angeblichen Drohungen oder wegen der angeblichen körperlichen Übergriffe auf den BF1 die Polizei - trotz bester Kontakte des BF1 dorthin - aufsuchte, kann auch nicht von einer konkreten Verfolgungshandlung wider die Beschwerdeführer ausgegangen werden.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Für eine etwaige mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates haben weder der BF1, noch die BF2 und die BF3 Argumente ins Treffen geführt. Die mit der Stellungnahme vom 28.04.2016 ins Treffen geführten Argumente, dass die körperliche Unversehrtheit der mj. BF4 durch erneute Entführung bedroht seien und dass die Polizei des Herkunftsstaates nicht in der Lage sei, ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten, vermögen hier nicht zu überzeugen.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor konkreter Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass ein Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger besteht. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Hinweise auf allfällige grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat in politischer Sicht fehlen zur Gänze, sodass hier auf die getroffenen Feststellungen des Erstverfahrens zurückgegriffen werden kann.
Hier blieben die als richtig erkannten und in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen und Schlussfolgerungen der belangten Behörde im Wesentlichen unbeanstandet.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Beschwerdegegenständlich sollen die "Drohungen" wider den BF1 ausgesprochen worden sein, weil dieser die Schulden nicht gezahlt haben soll.
Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da im Vergleich mit dem hier relevanten Erstverfahren eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war unabhängig vom jüngsten Vorfall im Herkunftsstaat (Brand eines der Häuser der Beschwerdeführer) nicht davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder einer Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim volljährigen BF1 handelt es sich grundsätzlich um einen arbeitsfähigen und nicht als invalide anzusehenden Erwachsene, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und hatte der BF1 angegeben, im Herkunftsstaat als Monteur von Satelliten- und Klimaanlagen gearbeitet zu haben und gute Auftragslage gehabt zu haben. Wirtschaftliche Sorgen oder gar Existenzängste waren der Familie bis zu deren Ausreise fremd, wiewohl die schwere - im Herkunftsstaat behandelbare - Krankheit der BF2 die Familie begreiflicherweise emotional belastet haben wird. Es ist davon auszugehen, dass der BF1 im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich und seine Familie mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen (verwandten) Tätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Einen "außergewöhnlichen Umstand" stellen weder der Zustand der BF2 nach der Tumoroperation am Kleinhirn, deren Vergesslichkeit und allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, noch der Zustand des BF1 nach dessen Rücken-OP dar, zumal sie im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer behandelbar sind.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Sowohl der BF1, als auch die BF2 sagten aus, dass sie noch Verwandte im Herkunftsstaat hätten.
Im Herkunftsstaat lebten die Beschwerdeführer in einer Eigentumswohnung des Vaters des BF1, die sich nach wie vor in dessen Eigentum befindet und intakt und bewohnbar ist. Im gegenständlichen Verfahren ist zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort nicht mehr wohnen könnten bzw. auch woanders eine Unterkunft nicht finden könnten.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt gegenständlich nicht vor. Das ergibt sich auch aus den Bezug habenden Länderberichten zum Herkunftsstaat.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in den Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.;vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1, der BF2 und der BF3 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten.
Hinweise auf eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Davon abgesehen haben die Beschwerdeführer bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt.
Im Herkunftsstaat steht es den Beschwerdeführern jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie auf jene von lokal tätigen NGO's, zurückzugreifen. Sie können darüber hinaus weiterhin in der Eigentumswohnung des Vaters des BF1, die sie bis zu ihrer Ausreise bewohnten, wohnen.
Im Hinblick auf die Erkrankung der BF2 ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. gg. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Im zitierten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er, wie gegenständlich die BF2, an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder den Beschwerdeführer etwas kostet oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF2 in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde. Sie bedarf nach dem operativen Eingriff in ihr Kleinhirn gegenwärtig lediglich einer in halbjährlichen Abständen durchzuführenden MRT-Verlaufskontrolle.
Aktuell ist bei ihr offensichtlich keine lebensbedrohliche, im Endstadium befindliche tödliche Krankheit gegeben und steht auf Grund der Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD fest, dass die auf Grund der vorgelegten medizinischen Befunde und Arztberichte erforderliche halbjährliche MRT-Nachuntersuchung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Krankenhaus kostenlos möglich. Eine allfällige - qualitativ höherwertige - kernspintomographische Untersuchungsmöglichkeit der BF ist im Herkunftsstaat in privaten Krankenanstalten - kostenpflichtig - gewährleistet.
Dass an der BF2 gegenwärtig ein weiterer Gamma-Knife Eingriff notwendig wäre, hat sie nicht behauptet, noch ergibt sich eine solche Notwendigkeit aus den von der BF2 zahlreich vorgelegten medizinischen Befunde und Arztberichte. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass aus dem Arztbericht des XXXX-Krankenhauses vom 01.12.2014 ergibt, dass die BF2 nach dem am 01.12.2014 durchgeführten Gamma-Knife Eingriff "am selben Tag in gutem Zustand entlassen" wurde. Aus dem neurochirurgischen Arztbriefen des Universitätsklinikums XXXX vom 03.11.2015 und vom 08.01.2016 ergibt sich, dass hinsichtlich der BF2 lediglich eine radiologische Verlaufskontrolle mittels MRT empfohlen wurde.
Wenn die BF2 in der Stellungnahme vom 28.04.2016 eine mangelnde medizinische Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer rügt, vermag sie damit ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal sie es im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs verabsäumte, der im gegenständlichen Erkenntnis mehrfach zitierten Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD entgegen zu treten. Sie vermag der gegenständlichen Beschwerde mit ihrer oben näher genannten Stellungnahme nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn sie ausführt, dass in ihrem Herkunftsstaat eine medizinische Versorgung nach österreichischem Standard nicht gewährleistet sei und dass auch Krankenhäuser nicht über eine adäquate Ausstattung verfügten und daher nicht in der Lage seien, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern medizinisch angemessen zu versorgen und dass Medikamente privat erworben werden müssten. Auch führt ihre Argumentation, dass Ärzte ihres Herkunftsstaates häufig verbesserte Privatbehandlungen anbieten, wenn der gewünschte Preis gezahlt wird, die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die BF2 hat vor dem BFA und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie im Herkunftsstaat und in der Türkei bereits medizinisch versorgt wurde und Zugang zu Therapiemöglichkeiten hatte. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie im Herkunftsstaat von der medizinischen Versorgung ausgeschlossen gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder dieselben medizinischen Leistungen in Anspruch wird nehmen können. Dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Einschränkungen in der medizinischen Versorgung oder der Qualität haben könnte stellt gegenständlich kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Hinsichtlich des BF1 konnten keine weitere orthopädische Eingriffsnotwendigkeit ausgemacht werden, und hat dieser eine solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die bfP durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Hinsichtlich des BF3, der BF4 und der BF5 hatten der BF1 und die BF2 angegeben, dass diese keine eigenen, von ihren Eltern unterschiedliche Fluchtgründe hätten.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes liegen auch keine Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer unzulässig wäre. Entsprechende Behauptungen wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide nicht konkret behauptet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Da für die mj. BF3, die mj. BF4 und die mj. BF5 keine eigenen - vom BF1 und der BF2 genannten - Fluchtgründe bezeichnet wurden, gelten die obigen Ausführungen auch für diesen Personenkreis.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
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