BVwG G305 2114340-2

G305 2114340-2Bundesverwaltungsgericht08.08.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diskriminierung, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2114340-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2114340.2.00

Spruch

G305 2114338-2/7E

G305 2114340-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX und 2.) des mj. XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörigkeit XXXX, gegen die jeweils zum 14.06.2016 datierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion für XXXX, Zl. XXXX und Zl.XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz 2012, § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: mj. BF2) stellten am XXXX die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Noch am selben Tag (XXXX) fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, eine niederschriftliche Erstbefragung des BF1 statt.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der BF1 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er sich vom 20.11.2015 bis 11.03.2016 in seinem Herkunftsstaat Serbien aufgehalten habe. Die seinem zur BFA-Zahl XXXX gestellten Asylantrag, über den bereits entschieden wurde, zu Grunde gelegten Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Er und der BF2 würden in Serbien der Volksgruppe der Roma angehören; sie seien im Herkunftsstaat Menschen zweiter Klasse, um die sich niemand kümmern würde.

3. Anlässlich seiner am 13.06.2016 vor der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme sagte der BF1 aus, dass er im Jahr 2013 in Deutschland gewesen sei. Danach sei er nach Österreich gegangen und habe am 20.11.2015 nach einem erfolglosen Asylverfahren Österreich freiwillig wieder verlassen. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich habe er in seinem Haus an der Anschrift

XXXX gewohnt. Es habe zwei Zimmer, ein Vorzimmer, eine Küche und ein Badezimmer und verfüge auch über einen Garten. Derzeit lebe sein Bruder dort. Nach Österreich sei er gekommen, weil er hier Unterstützung erhalte. Im Heimatstaat habe er Anspruch auf Sozialhilfe, doch sei ihm das zu wenig. Im Heimatstaat sei er politisch nie tätig gewesen; er sei auch nie Mitglied in einer Organisation gewesen, und habe er deshalb auch nie ein Problem gehabt. Er habe auch mit den Behörden und Gerichten seines Heimatstaates nie ein Problem gehabt. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seines Religionsbekenntnisses habe er nie ein Problem gehabt. Er habe auch nie ein Problem mit Privatpersonen aus Gründen der Blutfehde oder Racheakten gehabt. Er sei nicht berufstätig. Er kümmere sich um seinen Enkelsohn, den BF2.

4. Mit Bescheiden vom XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF1 und dem mj. BF2 aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen werden (Spruchunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 ff AsylG 2005 nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG gegen den BF 1 und den mj. BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde und stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des BF1 und des mj. BF2 nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies erkannte die belangte Behörde einer gegen die genannten Bescheide gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ab.

5. Gegen die oben genannten, den beschwerdeführenden Parteien jeweils am XXXX zugestellten Bescheide erhoben diese die bei der belangten Behörde am XXXX eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundeverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz vom XXXX Folge gegeben werde und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkennen, allenfalls die gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, die Abschiebung nach §§ 52 Abs. 9 iVm. 46 FPG für unzulässig erklären und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründend führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden seien, da ihr Leben in Gefahr sei. Dem BF1 sei das Haus weggenommen worden und erhalte er weder eine Sozialhilfe, noch eine Krankenversicherung, noch einen Platz, wo er mit seinem minderjährigen Enkel leben könne. Dieser gehe nicht zur Schule, weil ihn serbische Kinder schlagen und quälen würden. Die Polizei quäle die Roma und hätten sie in dem Ort, in dem sie früher lebten, keine Arbeit. Gehen sie zum Arzt, würden sie auch dort gequält, weil sie keine Krankenversicherung hätten.

6. Am 01.07.2016 legte die belangte Behörde die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide gerichteten Beschwerden und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Mit hg. Aktenvermerk vom 07.07.2016 wurde den mit den Beschwerden des BF1 und des BF2 verbundenen Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entsprochen.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien der aktuelle Länderbericht zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung (13.07.2016) gegeben. Die beschwerdeführenden Parteien ließen die ihnen gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sie gehören der Volksgruppe der Roma an und sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Alle Beschwerdeführer bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Der am XXXX geborene BF1 lebt in der Stadt XXXX (Republik Serbien), ist seit dem 19.02.2015 von seiner Ehefrau geschieden und hat zwei Kinder. Der BF1 ist der Großvater des BF2 und besitzt diesem gegenüber das Sorgerecht.

Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist die Sprache der Roma und sind sie überdies der serbischen Sprache mächtig.

1.2. Der BF1 hat bereits am 20.02.2013 einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Nachdem er das Bundesgebiet freiwillig verlassen hatte, wurde er von der belangten Behörde am 12.04.2013 von der Grundversorgung abgemeldet.

1.3. Nachdem der BF1 mit seinem Enkelsohn, dem mj. BF2, am 22.05.2014 den Herkunftsstaat mit dem Autobus ab XXXX verlassen hatte und wieder ins Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 23.05.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Heimatstadt XXXX von einer Flut betroffen gewesen sei und er befürchte, dass andere Städte, die ebenfalls von einer Flut betroffen waren, zuerst unterstützt würden. Er wünsche sich, bei seinem Sohn und seiner Schwiegertochter bleiben zu können. Im Herkunftsstaat habe er keine Arbeit. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Er wisse nicht, ob sein Haus bei seiner Rückkehr bereits renoviert ist.

Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 vom 25.04.2015 auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. dessen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichteten Antrag ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und stellte fest, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Überdies sprach die belangte Behörde aus, dass der Entscheidung über den Antrag des BF1 auf Gewährung von internationalem Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass sein Schwager ihm sein Haus weggenommen habe, in dem er mit den Kindern gelebt habe. Er lebe seit zwei Jahren von seiner Frau getrennt und habe sie ihn, seine Kinder und die minderjährigen Enkel verlassen.

Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. G307 XXXX und G307 XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 27.08.2015 gerichteten Beschwerden des BF1 und des BF2 als unbegründet ab.

Nachdem die beschwerdeführenden Parteien am 13.11.2014 freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist waren, legte die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 AsylG als gegenstandslos ab.

1.4. Am 17.04.2016 reisten die beschwerdeführenden Parteien erneut von XXXX nach Österreich ein und stellten sie hier noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der PI St. Georgen im Attergau - EASt gab der BF1 an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe berufe, die er schon bei seiner letzten Befragung bzw. Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte. Neue Fluchtgründe brachte er nicht vor.

1.5. Ausgehend von der freiwilligen Ausreise der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat am 13.11.2014 bis zu deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat und zu deren Einreise in Österreich am 17.04.2016, sohin über einen Zeitraum von fünf Monaten, hielten sich die beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat Serbien auf.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 und der mj. BF2 an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Der BF1 ist nicht invalide und arbeitsfähig. Im Herkunftsstaat Serbien besuchte er in XXXX 5 Jahre lang die Grundschule und arbeitete bis zu seiner Ausreise saisonal bedingt in einem holzverarbeitenden Betrieb, wodurch er seinen und den Lebensunterhalt des mj. BF2 finanzieren konnte. Der mj. BF2 hat dort bis dato die Grundschule besucht.

1.7. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich wohnten die beschwerdeführenden Parteien in einem Haus an der Anschrift XXXX in XXXX. Dieses Haus verfügt über zwei Zimmer, ein Vorzimmer, eine Küche und ein Badezimmer, sowie einen Garten.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig sind. Der BF1 ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Der BF1 ist im Bundesgebiet bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist derzeit ohne Beschäftigung.

1.10. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche Probleme.

1.11. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, oder dass sonstige Gründe einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten.

1.12. Der BF1 ist mit dem BF2 aus dem Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Beweggründen ausgereist.

1.11. Ein Bruder des BF1 lebt in Serbien, eine Schwester in Hamburg. Ein Sohn des BF, nämlich XXXX, geb. XXXX und dessen Familie befinden sich in Österreich, diese sind Asylwerber und befindet sich deren Verfahren derzeit im Beschwerdestatus. Die Tochter des BF1, XXXX, lebt mit ihrem Ehegatten, XXXX, im Herkunftsstaat in der Ortschaft XXXX. Der Ehegatte der Tochter des BF1 verdingt sich als Gelegenheitsarbeiter und arbeitet auch gelegentlich im Obsthandel; dieser Familie geht es nach den Angaben des BF1 wirtschaftlich gut. Im Herkunftsstaat und auch in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführer, XXXX, leben mehrere Verwandte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Parteien

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum familiären Status der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Beschwerdeführer legten zum Beleg ihrer Identität jeweils einen auf ihren Namen lautenden serbischen Reisepass im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien und dem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, sowie aus den Angaben des BF1.

Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat ausgeübten Erwerbstätigkeiten, der dort zurückgelegten Schulausbildung des BF1 und des mj. BF2 und zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF1 in der Erstbefragung, den in der Niederschrift der belangten Behörde dokumentierten Aussagen des BF1 und dessen Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Der BF1 gab in seinen Einvernahmen zwar an, dass er Deutsch spreche, jedoch vermochte er die behaupteten Deutschkenntnisse weder zu bescheinigen, noch unter Beweis zu stellen. Er gab auch (wahrheitsgemäß) an, dass er derzeit keinen Deutschkurs besuche. Ferner wurden die Erstbefragung des BF und die weitere Einvernahme vor der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache durchgeführt. Dass der BF1 oder der mj. BF2 Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau hätten, konnte weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgemacht werden.

Die integrationsrelevanten Angaben, sowie die fehlenden familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf dem Vorbringen des BF1, demzufolge er - mit Ausnahme seines Sohnes, der sich selbst nur auf einen unsicheren Aufenthaltsstatus stützt - über keine familiären oder sonstigen sozialen Bezüge im Bundesgebiet verfügt. Der Umstand, dass zwischen dem BF1 und dem mj. BF2 einerseits und dem Sohn des BF1, XXXX, und dessen Familie andererseits kein Familienleben festgestellt werden konnte, beruht auf den Angaben des BF1. Ferner verfügen die in diesem Verfahren beschwerdeführenden Parteien über einen anderen Wohnsitz, als die zuletzt Genannte.

Die Unbescholtenheit des BF1 ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich der Umstand der Erwerbslosigkeit des BF1 und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, auf den eigenen Angaben des BF1, sowie auf den Daten aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die gemeinsame Wohnungnahme von BF1 und BF2 im Bundesgebiet ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.

Zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF1 ist zu sagen, dass dieser selbst ausgeführt hat, bis zu seiner Ausreise als Saisonarbeiter in einem holzverarbeitendem Betrieb gearbeitet zu haben und dass er selbst gesund sei. Dem gegenständlichen Sachverhalt lassen sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen der BF:

Das Vorbringen des BF1 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und deren vorgeblicher Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, die Flucht der beschwerdeführenden Parteien sei ethnisch motiviert gewesen, so ist dies nicht glaubhaft, da der BF derartiges in der polizeilichen Erstbefragung bzw. im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht behauptet hat. Sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nannte er als (einzigen) Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wirtschaftliche Beweggründe. Wenn er nun in der Beschwerdeschrift ausführt, dass der mj. BF2 im Herkunftsstaat nicht zur Schule gehe, da er von serbischen Kindern gequält und geschlagen werde und dass sie auch von der Polizei des Herkunftsstaates gequält würden, so finden sich für diese Behauptungen weder im Protokoll über die polizeiliche Erstbefragung noch in der Niederschrift der belangten Behörde konkrete Entsprechungen. Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall für ein mit der Beschwerde nachgeschobenes tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt, mit dem der BF1 seine Ausgangslage und die des mj. BF2 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offenbar zu verbessern suchte.

In Anbetracht der eingeholten Länderberichte zur Situation der Roma in Serbien muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass es den Tatsachen widerspricht, dass die wirtschaftliche und die soziale Lage der Roma in Serbien - wie in den Feststellungen des BFA festgehalten - nach wie vor angespannt wäre. Auch lässt sich ein allfälliges staatliches Totalversagen, wie etwa auch eine sich daraus ergebende Asylrelevanz für die beiden Beschwerdeführer nicht ableiten. Sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der BF1 noch explizit hervorgehoben, dass weder er, noch der BF2 wegen ihrer Volksgruppenzughörigkeit einer Verfolgung oder etwaigen Repressalien ausgesetzt gewesen wären. Wenn der BF1 nunmehr behauptet, dass ihm sein Haus weggenommen worden wäre und er nicht mehr wisse, wo er im Herkunftsstaat leben solle, so steht auch dieses Vorbringen in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dort hatte er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme noch angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Haus in XXXX, an der Anschrift XXXX gelebt hätte. Dass er und sein Enkelsohn, der mj. BF2, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr in diesem Haus leben könnten, hat der BF1 zu keinem Zeitpunkt behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm derartiges, wie in der Beschwerde behauptet, jetzt nicht mehr möglich sein soll.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien nunmehr erstmals in der Beschwerde einwenden, dass sie auch bei Arztbesuchen gequält würden, weil sie keine Krankenversicherung hätten, so erscheint auch dieses Vorbringen als tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt, das sich mangels näherer Konkretisierung nicht eignet, relevante Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK aufzuzeigen. Da diese Behauptung erstmals in der Beschwerde erhoben wurde und sie im Widerspruch zu den Angaben des BF vor der belangten Behörde steht, mangelt es ihr an der Glaubwürdigkeit.

In der Beschwerde wiederholt der BF1 überdies seinen Wunsch, mit dem BF2 in Österreich bleiben zu können, da er (im Herkunftsstaat) keinen Platz habe, wo er mit dem Enkelsohn leben könne. Dieses Vorbringen wird durch sein eigenes Vorbringen, dass er in Serbien bis zu seiner Ausreise das oben näher bezeichnete Haus bewohnt habe, widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen und dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF1 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machten sie jedoch keinen Gebrauch. Auch in der gegenständlichen Beschwerde sind die Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Darüber hinaus wurden den beschwerdeführenden Parteien die relevanten Feststellungen zur allgemeinen Lage und zur Lage der Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat auch vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.

In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 18.07.2016 gelang es ihnen jedoch nicht, die ihnen vorgehaltenen Länderberichte zur Lage der Roma in Serbien in Zweifel zu ziehen. Jene teils veralteten Länderberichte, auf die sie ihre Stellungnahme stützten, erwiesen sich in der Zusammenschau mit den vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Länderberichten als überholt. Wenn die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme darauf verweisen und eine Quelle dazu zitieren, dass die "Menschenrechtslage in Serbien" nicht zufriedenstellend sei, namentlich die Situation der Roma, so ergibt sich aus dieser Quelle gerade kein konkreter Anhaltspunkt dafür, weshalb die Menschenrechtslage der Roma nicht zufriedenstellend sein soll.

Die in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, dass die Roma als Minderheit in Serbien unterdrückt würden und sie keine Möglichkeit hätten, werden durch die in deutscher Sprache wiedergegebene Quelle weder belegt, noch erhärtet, zumal in dieser Quelle ausschließlich die Rede davon ist, dass - abgekoppelt von der Volksgruppe der Roma - Angriffe und Drohungen auf Journalisten zugenommen hätten und die Medien (trotz Achtung der Meinungsfreiheit) durch politische Einflussnahme, wirtschaftliche Abhängigkeiten und Selbstzensur beeinträchtigt seien. Weiter ist in dieser Quelle die Rede von einer Einflussnahme auf die Justiz und davon, dass der Geheimdienst kaum der Kontrolle unterläge. Für das erkennende Verwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese Ausführungen mit den Minderheiten (hier vor allem mit der Volksgruppe der Roma) stehen. Die englischsprachige Quelle zur Lage der Roma in XXXX bezieht sich ausschließlich auf einen Energieengpass, hinsichtlich dessen die Befürchtung geäußert wurde, dass die in der genannten Ortschaft lebenden Roma dem bald ausgesetzt sein könnten. Der Bericht stammt vom 13.03.2013, weshalb es diesem an Aktualität mangelt. Wäre die im englischsprachigen Bericht angesprochene Energieengpassproblematik in XXXX tatsächlich virulent geworden, hätte sich dies einerseits in den Aussagen des BF1 wiederspiegeln müssen (er stammt schließlich aus dieser Gemeinde) und hätte sie auch im aktuellen - auch auf die Volksgruppe der Roma Bedacht nehmenden - Länderbericht zu Serbien Erwähnung finden müssen.

Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständlichen - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurden jeweils am 24.06.2016 bei der belangten Behörde eingebracht und gelangten sie nach Vorlage durch das BFA am 11.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Da sich die gegenständliche - zulässige und auch gegenständlich rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage, oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bildet die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" das zentrale Element des Flüchtlingsbegriffes (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob unter solchen Umständen überhaupt noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Vielmehr kommt es darauf an, ob im relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Dieser Begriff der "inländischen Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK - wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll - auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten Serbien aus wirtschaftlichen Gründen und deshalb verlassen, da sie in Österreich unterstützt würden und dass sie nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wüssten, wo sie leben sollen, ist ihnen vorzuhalten, dass es sich bei den angeführten Motiven keinesfalls um einen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK handelt. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt jedoch nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Auch stellen Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch mit ihrer Stellungnahme vom 18.07.2016 und dem darin enthaltenen, nicht näher substantiierten Hinweis, dass die Menschenrechtslage in Serbien nicht zufriedenstellend sei und dem (überholten) Hinweis auf einen drohenden Energieengpass in der Gemeinde XXXX, vermochten die beschwerdeführenden Parteien eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK nicht aufzuzeigen.

In Anbetracht ihrer Ausführungen anlässlich der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, sowie im Beschwerdevorbringen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat ausschließlich wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben.

Es war daher im Hinblick auf diese ausschließlich persönlich und wirtschaftlich motivierten Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich aus dem Grund erfolgt ist, sich in Österreich einen Aufenthalt zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

3.2.3. Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" betitelte § 20 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."

Vor dem Hintergrund der zuletzt zitierten Bestimmung lassen sich dem gegenständlichen Verfahren keine Hinweise entnehmen, die unter einen der Z 1. bis 4. des Abs. 1 zu subsumieren wären. Selbst wenn man nicht von einem neuen Vorbringen im Rahmen der Beschwerde - konkret der in dieser erstmalig erhobene Einwand, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Zugehörigkeit der Volksgruppe der Roma einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären - auszugehen hätte, muss dieser Einwand ins Leere gehen, zumal es - wie bereits in der Beweiswürdigung erwähnt - an der Nennung eines konkreten Vorfalls mangelt und der BF1 sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde eine Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit explizit ausgeschlossen hat.

Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter einer "realen Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, so bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb der staatlichen Verantwortlichkeit gelegenen Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164 und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens weder festgestellt werden, noch wurde von den Beschwerdeführerin eine entsprechende Behauptung dazu erhoben.

Der BF1 ist ein arbeitsfähiger Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wie er das schon bisher getan hat. Abgesehen davon hat er im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, sich den Lebensunterhalt für sich und den mj. BF2 als Holzarbeiter finanziert zu haben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auch wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide - erstmals - ausführten, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei, so war letztlich doch zu berücksichtigen, dass sie in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Ihre Beschwerdebehauptungen sind zu unbestimmt geblieben, als dass diese geeignet gewesen wären, eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Im Herkunftsstaat droht ihnen weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der im Folgenden wörtlich wiedergegebene, mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die beschwerdeführenden Parteien haben - mit Ausnahme des in Österreich lebenden Sohnes des BF1, der seinen (unsicheren) Aufenthalt im Übrigen auf einen Asylantrag stützt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit XXXX) nicht erkennbar. Der arbeitsfähige BF1 geht im Bundesgebiet keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern leben er und der mj. BF2 bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist außerdem auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes keine Umstände vor, die dafür sprächen, dass den beschwerdeführenden Parteien allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Auch aus der Beschwerde und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 18.07.2016 lassen sich konkrete Anhaltspunkte gegen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine mündliche Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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