BVwG W238 2125783-1

W238 2125783-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W238 2125783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125783.1.00

Spruch

W238 2125783-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme, wo er bis zur Flucht mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern gelebt habe. Sein Vater sei bei einem Bombenangriff der Amerikaner vor ca. fünf Jahren ums Leben gekommen. Seine Schwester lebe in Pakistan. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Arab und sunnitischer Moslem. Er verfüge über keine Schulbildung und sei Analphabet.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er als Soldat in der Afghanischen Nationalarmee gedient habe und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Zwei Monate vor Abschluss seiner Ausbildung habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten. Ein Dorfbewohner habe ihm den Inhalt vorgelesen. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Behörde gemacht, um die sich aber niemand gekümmert habe. Aus Angst vor den Taliban habe er sich zur Ausreise entschieden.

Er habe Afghanistan vor ca. dreizehn Monaten verlassen und sei zunächst nach Pakistan geflohen. In weiterer Folge sei er über den Iran, die Türkei, wo er sich etwa zwölf Monate aufgehalten habe, über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.

1.2. Anlässlich der im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson durchgeführten Einvernahme am 05.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), bestätigte der Beschwerdeführer zunächst die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er gab an, Medikamente wegen seiner Beschwerden im rechten Ohr einzunehmen und diesbezüglich in medizinischer Betreuung zu sein. Der Beschwerdeführer legte einen Militärausweis, eine Arbeitsbestätigung des Verteidigungsministeriums, eine Bankkarte aus Afghanistan, Kopien von mehreren Fotos und drei Drohbriefe der Taliban vor. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu Identität, Familienstand, Herkunft, Ausbildung, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Fluchtroute.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor etwa eineinhalb Jahren den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan als Soldat gearbeitet habe und u.a. für Explosionen zuständig gewesen sei. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sei er von den Taliban mittels Briefen und Anrufen bedroht worden. Die Taliban hätten von ihm gefordert, dass er ihnen die Standorte der Soldaten verrate. Er sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Den ersten Anruf habe er vor ca. fünf Jahren erhalten. Insgesamt habe er innerhalb eines Monats drei Anrufe auf seinem Mobiltelefon erhalten. Er habe sich nicht sofort seines Telefons entledigt, sondern es lediglich ausgeschaltet und noch für einen Monat behalten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auf seine Arbeit und die Amerikaner angesprochen, die am selben Ort wie er gearbeitet hätten. Er sei aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und Informationen weiterzugeben. Beim dritten Telefonat sei der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden. Befragt, woher die Taliban seine Telefonnummer gehabt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass es für diese nicht schwierig sei, eine Telefonnummer herauszufinden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, auch Drohbriefe der Taliban an seiner Wohnadresse erhalten zu haben. Auf Nachfrage teilte er mit, dass dies vor ca. fünf Jahren und sechs Monaten gewesen sei. Die Drohbriefe habe er sich von einem Nachbarn vorlesen lassen, da er selbst nicht lesen könne. Im ersten Brief sei er von den Taliban erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, im zweiten Brief sei er konkret zur Bekanntgabe der Standorte der Soldaten aufgefordert und im dritten Brief mit dem Tod bedroht worden.

Angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkts seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer befragt, wo er sich zwischen dem Erhalt der Drohbriefe und seiner Ausreise aufgehalten habe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in Afghanistan gewesen, sondern damals nach Pakistan geflohen sei. Danach habe er sich länger in der Türkei aufgehalten. Zuvor hatte er angegeben, dass er Afghanistan vor ca. eineinhalb Jahren verlassen und vor seiner Flucht keinen anderen Wohnort gehabt habe. Die Frage, wie der Beschwerdeführer weitere vier Jahre ohne Probleme in Afghanistan leben habe können, wurde laut Niederschrift vom Beschwerdeführer ausweichend bzw. gar nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer wurde sodann gefragt, ob er das Datum der Briefe angeben könne, was von diesem verneint wurde. Diesbezüglich wurde vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und umgerechnet, dass der erste Brief mit 29.05.2013, der zweite Brief mit 26.06.2013 und der dritte Brief mit 01.11.2013 datiert sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erneut vorgehalten, wie er angesichts dieser Daten behaupten könne, die Briefe vor fünfeinhalb Jahren erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er Analphabet sei und nicht wisse, welches Datum auf den Briefen stehe. Er sei verwirrt, glaube aber, dass er vor drei Jahren bedroht worden sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren würde, wenn dort Frieden wäre. Derzeit befürchte er aber, dort gewaltsam umgebracht zu werden. Die Gefahr für ihn sei nach der Flucht noch größer, weil er mit den Taliban nicht zusammengearbeitet, sondern nach Europa geflohen sei. Er habe auch nicht die Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Landes zu leben.

Zu den von ihm vorgelegten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit Soldatenuniform und Bewaffnung zu sehen ist, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese vor fünfeinhalb Jahren entstanden seien.

1.3. Am 13.08.2015 wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Nationalarmee sowie der Echtheit des Militärausweises, der Arbeitsbestätigung und der Drohbriefe gerichtet. Mit Schreiben vom 07.12.2015 hielt die Staatendokumentation - auf Grundlage des Berichts einer Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland - zusammengefasst fest, dass der vorgelegte Militärausweis dem üblichen Aussehen in Hinblick auf Form und Inhalt entspreche. Der Militärdienst des Beschwerdeführers sei von den Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich zwischen 2011 und 2013 in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) gedient. Seine Dienstorte seien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gewesen. Bezüglich der vorgelegten Drohbriefe wurde ausgeführt, dass diese zwar der Form nach den von Taliban übermittelten Drohbriefen entsprechen würden, ihre Echtheit aber in Zweifel gezogen werden müsse, da es in der Heimatregion des Beschwerdeführers äußerst unüblich für die Taliban sei, Drohbriefe an Regierungsangestellte und deren Familien zu schicken. Die Sicherheitslage in dieser Region sei gut und die Taliban könnten selbst nachts kaum operieren. In den Archiven der Polizei seien keine Hinweise auf eine Bedrohung von Regierungsangestellten gefunden worden. Auch die Anzahl der Schreiben (drei innerhalb eines Jahres) entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der Taliban. Zu den Ausreisgründen des Beschwerdeführers konnte nicht mehr in Erfahrung gebracht werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. fünf bis sieben Jahren von unbekannten Angreifern getötet werden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor etwa eineinhalb Jahren verlassen und seiner Familie erst vor wenigen Wochen mitgeteilt, dass er sich in Österreich aufhalte.

Als Schlussfolgerung wurde im Abschlussbericht zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer stamme tatsächlich aus dem Dorf XXXX und habe als Soldat in der ANA gedient. Für eine Bedrohung des Beschwerdeführers seien jedoch keine hinreichenden Indizien gefunden worden. Weder die befragten Bewohner des Dorfes hätten von einer Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie gewusst, noch seien in den Archiven der Polizei wie auch anhand der Befragungen von Angestellten der Regierung bezüglich des Erhalts von Drohbriefen Hinweise darauf gefunden worden, dass Mitglieder der Taliban-Bewegung in den Regionen um XXXX und XXXX, wo zahlreiche Angestellte der Regierung leben würden, diesbezüglich aktiv wären. Die Dienstorte des Antragstellers und die auf den übermittelten Lichtbildern zu erkennenden Waffen würden auf eine Ausbildung bei den Spezialkräften hindeuten.

1.4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2015 im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs Stellung. Er führte aus, dass die Echtheit des von ihm vorgelegten Militärausweises und seiner Arbeitsbestätigung sowie seine Tätigkeit in der Afghanischen Nationalarmee durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt worden seien. Dies untermauere sein Vorbringen und spreche für seine Glaubwürdigkeit. Bezüglich der Ausreisegründe sei es nicht verwunderlich, dass seine Familie und Freunde aufgrund seines besonderen Gefährdungsprofils darüber keine Informationen an Fremde weitergeben würden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von Dr. Rasuly, welches die Argumentation des Beschwerdeführers bekräftige. Demnach wären die meisten Personen in Gebieten, in denen die Taliban aktiv seien, nicht bereit, mit Fremden zu sprechen, um von den Taliban nicht der Spitzeltätigkeit bezichtigt zu werden. Zudem habe er seine Nachbarn nicht über seine prekäre Lage informiert, um ihn und seine Familie nicht in Gefahr zu bringen. Bezüglich der Ermittlungsergebnisse in Hinblick auf die Drohbriefe der Taliban führte der Beschwerdeführer aus, es sei bestätigt worden, dass diese der Form nach den von Taliban übermittelten Drohbriefen entsprechen würden. Den Ausführungen, wonach die Übermittlung von Drohbriefen durch die Taliban wegen der guten Sicherheitslage in den genannten Regionen unüblich sei, widersprach der Beschwerdeführer. Vielmehr sei die Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet mit Blick auf aktuelle Länderberichte sehr prekär. Ergänzend zitierte der Beschwerdeführer diverse Quellen zur Gefährdung von Personen, die für afghanische und internationale Streitkräfte arbeiten, sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in der Provinz Nangarhar. Diese Berichte würden die Aussage der Vertrauensperson widerlegen, wonach die Sicherheitslage in den Regionen XXXX und XXXX gut sei und Taliban keine Bedrohung für Angestellte der Regierung wären.

Zur Behauptung, wonach die Anzahl der Schreiben nicht dem üblichen Vorgehen der Taliban entspreche, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es sich bei den Taliban um eine sehr zersplitterte Organisation mit zahlreichen regionalen Gruppierungen von unterschiedlichem Entwicklungsgrad, Einfluss und operativer Eigenständigkeit handle, weshalb ein einheitliches Vorgehen keinesfalls gegeben sei. Auch dies sei durch näher bezeichnete Berichte belegt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, sich zwar nicht politisch zu engagieren. Ihm werde jedoch durch seine Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee eine regierungskonforme Haltung unterstellt. Auch eine unterstellte politische Gesinnung begründe nach ständiger Rechtsprechung einen Verfolgungstatbestand iSd GFK. Der Staat könne den Beschwerdeführer nicht schützen. Auch bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, ihm Asyl zu gewähren, in eventu aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder auszusprechen, dass seine Abschiebung auf Dauer unzulässig sei.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2017 (Spruchpunkt III) erteilt.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Die Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit seien aufgrund der Sprach- und Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers glaubhaft.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation teilweise bestätigt worden. Zwischen 2011 und 2013 habe der Beschwerdeführer in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gedient. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Drohbriefe sei jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer keiner Gefährdung seitens des afghanischen Staates oder seitens Privatpersonen ausgesetzt. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine "high-profile-person", die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet gesucht werden würde.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan würden sich aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen ergeben.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt, weil eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der aktuellen prekären Sicherheitslage mit der realen Gefahr einer Verletzung in fundamentalen Rechten verbunden wäre. Diesbezüglich wurde ihm eine bis 07.04.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2016 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.05.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, Spruchpunkt I. des Bescheides aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

In der Beschwerde wurde zunächst der Fluchtgrund des Beschwerdeführers knapp wiederholt und ausgeführt, dass durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wesentliche Angaben des Beschwerdeführers (zum Militärdienst von 2011 bis 2013 bei der ANA, zur Form der vorgelegten Drohbriefe, zum Tod des Vaters und zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates) bestätigt worden seien. Das BFA ignoriere diese Ermittlungsergebnisse und stütze sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit letztlich ausschließlich auf die Einschätzung der Vertrauensperson, wonach es in der Heimatregion des Beschwerdeführers "unüblich" sei, dass Taliban Drohbriefe an Regierungsangestellte schicken, in den Archiven der Polizei keine derartigen Hinweise gefunden worden seien und die Anzahl der Drohbriefe nicht dem "üblichen Vorgehen" entspreche. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Länderberichten höhere Beweiskraft zugesprochen werden müsse als den Aussagen der Vertrauensperson, deren Methoden und Expertise seitens der Behörde nicht offen gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer verwies bezüglich der "üblichen Vorgehensweise" der Taliban weiters auf die bereits im Zuge seiner Stellungnahme zur Anfragebeantwortung angeführten Länderberichte sowie auf die Richtlinien des UNHCR. Aus einer der Beschwerde beigelegten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.05.2016 zum "Verhalten der Taliban in der Provinz Nangarhar, insbesondere in XXXX, gegen Personen, die beim afghanischen Militär (ANA) angestellt sind", gehe hervor, dass Drohungen der Taliban - auch durch (nächtliche) Briefe oder per Telefon, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - sowohl derzeit als auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ein herkömmliches Mittel darstellen würden, um Personen einzuschüchtern, denen unterstellt werde oder von denen bekannt sei, dass sie regimetreu seien oder sogar dem Militär angehören. Solche Drohbriefe könnten schwere Folgen wie Tötung, Entführung, körperliche Misshandlung oder Folter nach sich ziehen. Dass den Taliban bekannt gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer dem Militär angehöre, ergebe sich bereits daraus, dass dieser auch in seiner Heimatprovinz Nangarhar gedient habe.

Die Taliban hätten zudem aktuell u.a. für die Provinz Nangarhar ihre Frühlingsoffensive angekündigt, die insbesondere gegen Mitglieder der afghanischen Truppen gerichtet sei, weshalb im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre. Die Aussage der Vertrauensperson, wonach in den Archiven der Polizei keine Hinweise auf eine Bedrohung durch die Taliban gefunden worden seien, wäre gegenständlich schon deshalb nicht relevant, weil die Polizei mangels effektiver Schutzmöglichkeit gar nicht verständigt worden sei. Die allgemeine Gefährdungslage von Angestellten der Regierung bzw. das Vorliegen eines spezifischen Risikoprofils von Angehörigen der afghanischen Sicherheitsbehörden würden durch zahlreiche Berichte bestätigt, denen eine höhere Beweiskraft als den Aussagen der Vertrauensperson zukomme.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit einer etwaigen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe auseinanderzusetzen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Arab ergebe sich insgesamt eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers.

Sodann wurden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert, mit denen in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.

Zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers wurde eine Kursbestätigung "Lesen Schreiben 1" vom 19.01.2016 vorgelegt.

2.2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 09.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.3. Am 06.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren worden sei. Dort habe er bis zur Flucht mit seiner Familie gelebt. Er sei ca. 23 Jahre alt; sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Im Dorf XXXX, das im bisherigen Verfahren als sein Geburtsort angenommen worden sei, seien die Großeltern des Beschwerdeführers geboren worden.

Der Beschwerdeführer sei Moslem und gehöre der Volksgruppe Arab an. Diese Volksgruppe verwende beide Sprachen, Paschtu und Dari, er selbst beherrsche die Sprache Paschtu besser.

Vor etwa zweieinhalb Jahren habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen und sei zunächst nach Pakistan geflohen. Der Fluchtweg habe insgesamt - mit einem längeren Aufenthalt in der Türkei - etwa eineinhalb Jahre gedauert.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er insgesamt ca. zwei Jahre und neun Monate als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee gedient habe. Er sei in XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX eingesetzt gewesen. Die Nationalarmee habe auch gemeinsame Einsätze mit den Amerikanern durchgeführt. Nach etwa eineinhalb Jahren habe er Anrufe von Taliban bekommen. Ihm sei gesagt worden: "Wir wissen, wo du arbeitest", dass er mit ihnen kooperieren und ihnen Informationen weitergeben soll. Insbesondere sei von ihm verlangt worden, dass er Informationen über geplante Einsätze an die Taliban übermitteln soll. Innerhalb einer Woche sei er ca. dreimal telefonisch von den Taliban kontaktiert worden. Der Geheimdienst der Taliban funktioniere sehr gut. Sie hätten herausgefunden, wo der Beschwerdeführer lebe. Nach ca. fünf bis sechs Monaten habe er einen Brief bekommen. Darin sei er erneut aufgefordert worden, mit den Taliban zu kooperieren und den "Ungläubigen" nicht mehr zu dienen. Darüber habe der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber verständigt, der ihm jedoch auch nicht helfen habe können. Der Beschwerdeführer habe dennoch weiter bei der Afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Etwa drei Monate später habe er erneut einen Brief zu Hause vorgefunden. Er habe seinen Arbeitgeber auch vom zweiten Brief informiert. Ca. nach drei, vier Monaten sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause gekommen und habe den letzten Brief gefunden. Da er Analphabet sei, habe er einen Freund gebeten, ihm den Brief vorzulesen. In dem Brief sei gestanden, dass er ein paar Mal verwarnt worden sei und dennoch nicht aufgehört habe. Die Taliban würden ihn töten, wenn sie ihn erwischen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer schließlich aufgehört, bei der Afghanischen Nationalarmee zu arbeiten und sei nach Pakistan geflohen. Inzwischen habe sich die Gefahr für den Beschwerdeführer noch verstärkt, weil er in Europa gelebt habe, in einem Land von Nichtmuslimen und "Ungläubigen".

Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurde auch auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Afghanistan Bezug genommen. Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Quellen wurden dem Beschwerdeführer - soweit er diese nicht selbst in das Verfahren eingebracht hat - teilweise mit der Ladung übermittelt und teilweise im Zuge der Verhandlung ausgehändigt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Stellung. Diesbezüglich wurde - unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 und die dort zitierten Anfragebeantwortungen von ACCORD - insbesondere der Einschätzung der ermittelnden Vertrauensperson zur Sicherheitslage in Nangarhar zum Zeitpunkt der Flucht widersprochen. Auch hinsichtlich der konkreten Bedrohung von einfachen Streitkräften sowie der dezentralen Strukturen der Taliban wurde auf die Stellungnahme vom 23.12.2015 verwiesen. Weiters wurden die Richtlinien des UNHCR vom 19.04.2016 ins Treffen geführt, in denen für Mitglieder der afghanischen Streitkräfte eine erhöhte Verfolgungsgefahr erkannt werde. Zur aktuellen Sicherheitslage in Nangarhar wurde ausgeführt, dass Nangarhar inzwischen zu den umkämpftesten Gebieten in Afghanistan mit hoher Taliban- und IS-Präsenz gehöre. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich Länderberichte von EASO (Stand: Jänner 2016) in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, des Beschwerdevorbringens, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan (mit Stand 21.01.2016 und Aktualisierung der Sicherheitslage vom 30.06.2016) sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, gehört der Volksgruppe der Arab an und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und hielt sich bis zu seiner Ausreise an seinem Herkunftsort auf. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er besitzt keine Schulbildung und ist Analphabet.

Seine Mutter und seine Brüder leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Sein Vater wurde vor etwa fünf bis sieben Jahren von unbekannten Angreifern getötet.

Der Beschwerdeführer arbeitete von 2011 bis 2013 in der Afghanischen Armee (ANA). Seine Dienstorte waren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

Der Beschwerdeführer geriet wegen seiner Tätigkeit in der ANA in das Blickfeld der Taliban. Er wurde mittels Anrufen und Briefen aufgefordert, mit den Taliban zu kooperieren und Informationen über Einsätze preiszugeben. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung zur Zusammenarbeit mit dem Tod bedroht, woraufhin er seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan besteht für ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der Afghanischen Nationalarmee und in Folge dessen wegen einer unterstellten politischen Gesinnung von Seiten nichtstaatlicher Akteuren - ohne dass er von staatlichen Organen angemessenen Schutz erführe - Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein, zumal die Taliban in Afghanistan nach wie vor gezielte Übergriffe auf Personen verüben, die als staatsnah oder mit dem Staat kooperierend wahrgenommen werden.

Dem Beschwerdeführer steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 können nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 21.01.2016;

  • Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan:

Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan, 05.04.2016;

  • Corporate report (gov.uk): Afghanistan - Human Rights Priority Country, 21.04.2016;

  • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19.04.2016 (verfügbar auf ecoi.net);

  • ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.05.2016 zum Verhalten der Taliban in der Provinz Nangarhar, insbesondere in XXXX, gegen Personen, die beim afghanischen Militär (ANA) angestellt sind;

  • ACCORD Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 11.05.2016;

  • Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan, 30.06.2016;

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 einschließlich der Kurzinformation der Staatendokumentation betreffend Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 30.06.2016:

"Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. ‚Chief Executive Officer' (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die ‚single non-transferable vote (SNTV)'-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus ‚Wolesi Jirga', Oberhaus ‚Meshrano Jirga') bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das ‚Afghanistan Peace and Reintegration Program' in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Militärische Auseinandersetzungen

Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).

ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces

Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Hezb-e Islami

Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).

IS/ISIS/Daesh

In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).

Taliban

Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).

Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive (‚Operation Omari') der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf ‚feindliche Positionen', gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).

Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).

Andere Gruppierungen

Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).

Drogenanbau

UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).

Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).

Zivile Opfer

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

(Karte nicht darstellbar)

Distrikt Kabul

1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Nangarhar

(Karte nicht darstellbar)

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei (‚almost total lack of accountability', Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015).

Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.2015).

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).

Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen ‚behandelt', oder es wird ihnen in einer ‚Therapie' mit Brot, Wasser und Pfeffer der ‚böse Geist ausgetrieben'. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015)."

1.2.2. Einer - aus Anlass eines anderen Falles ergangenen - Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.05.2016 zum "Verhalten der Taliban in der Provinz Nangarhar, insbesondere in XXXX, gegen Personen, die beim afghanischen Militär (ANA) angestellt sind", die der Beschwerde beigelegt wurde, ist insbesondere Folgendes zu entnehmen (Anm.: auf ecoi.net bisher nicht veröffentlicht):

"XXXX, eine Wissenschaftlerin und Forscherin des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, gibt in einer Emailauskunft vom Mai 2016 Folgendes an:

‚Grundsätzlich, auch nach Angaben der Taliban auf deren Webseite, sehen diese alle Angehörigen des afghanischen Militärs als Feinde und legitime Zielscheiben ihrer Angriffe. Aus Erfahrung und auch aus Berichten der UNAMA Human Rights Office geht hervor, dass alle Regierungsbeamte und somit auch nicht uniformierte Bedienstete der Militärs angegriffen werden. Somit ist eine Bedrohung von Angestellten des afghanischen Militärs durch die Taliban durchaus möglich. Grundsätzlich aber kommt es darauf an, ob die Taliban wissen, ob die Person für das Militär arbeitet, die meisten versuchen es so geheim wie möglich zu halten, um nicht Zielscheibe einer Bedrohung zu werden. Viele Militärs arbeiten meistens in anderen Provinzen, um nicht in der Heimatprovinz der Taliban aufzufallen.

‚Night letters' [Drohbriefe, die in der Nacht verteilt werden, genannt shab nameha, Anm. ACCORD] an die Familie, direkte Bedrohungen der Familienangehörigen in der Heimatprovinz, aber auch Drohungen über Telefon kommen häufiger vor. Wenn Angestellte des afghanischen Militärs auf Heimaturlaub sind, kann es auch vorkommen, dass diese dann direkt und persönlich bedroht werden (und manchmal dann auch wieder laufen gelassen werden), vor allem wenn sie bei den illegalen checkpoints der Taliban auf den Straßen in den Provinzen bei den Durchsuchungen von Autos bemerkt werden.

Nangarhar ist dem Sinne problematisch, da sich dort Taliban sowie auch Daesh (Islamischer Staat in Afghanistan) verbreitet haben, aber es auch viele Bezirke gibt, wo bei sehr vielen Familien mindestens ein oder zwei junge Männer pro Familie für das Militär arbeiten, als Soldaten oder in einer anderen Kapazität. Der Ort XXXX liegt im Bezirk XXXX, der wiederum an die XXXX grenzt. Der Ort als solches kann im Großen und Ganzen als relativ sicher angesehen werden, aber Bedrohungen dort sind durchaus möglich. Im Moment sind selbst Bedrohungen in Jalalabad und Kabul durch night letters möglich. Die besondere Gefahr in Nangarhar besteht darin, dass Straßensperren der Taliban relativ häufig vorkommen, auch in Gebieten unweit von XXXX (somit steigt auch die Chance, dass jemand aufgegriffen werden kann). Fälle von Bedrohung durch Taliban sind in den meisten Provinzen bekannt, aber die in Nangarhar sind vielleicht ernster zu nehmen, da dort die Taliban auch zum größten Teil Zugriff haben können. Um die Gefahrenlage einschätzen zu können muss man auch die Position des Bedrohten im Militär einbeziehen. Falls er eine relativ niedrige Position hatte, ist die Gefahr, dass er gezielt bedroht wird geringer und damit auch die Gefahr, dass er getötet werden könnte. Oft senden die Taliban auch Drohungen, um Militärangehörige mit einem niedrigeren Rang dazu zu bewegen, aus dem Militär zu desertieren (siehe auch diesen Bericht des Afghanistan Analysts Network vom 14. April 2016). Dann wird ihnen meistens Amnestie versprochen und es sind Fälle bekannt, wo selbst Militärangestellte aus Taliban-Gefängnissen freigelassen wurden. Um die genaue Bedrohung des Mannes aus Nangarhar einschätzen zu können, bräuchte man genauere Angaben zu seiner Tätigkeit, Hergang der Bedrohung und auch ob der Beziehungen zu lokalen Stammesälteren hat, die bei der Taliban für ihn Fürsprache leisten könnten.' (XXXX, 30. April 2016)

Im Folgenden finden Sie Informationen zu Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Rebellengruppen in der Provinz Nangarhar, sowie Berichte zu Übergriffen auf Personen, die als staatsnah oder mit dem Staat kooperierend wahrgenommen werden.

Aktivitäten von Taliban und anderer Rebellengruppen in Nangarhar:

Das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt und Analysen zu Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, schreibt in einem Bericht vom April 2016, dass die Taliban am 12. April ihre Frühlingsoffensive auf ihrer Website angekündigt hätten. Infolge dieser Ankündigung habe es in den ersten 48 Stunden dutzende Angriffe gegeben, darunter auch in Nangarhar. Die meisten dieser Angriffe hätten die afghanischen Sicherheitskräfte, regimefreundliche Milizen, internationale Truppen und Verwaltungszentren der Distrikte zum Ziel gehabt. Die Taliban hätten in ihrer Stellungnahme zur Offensive angekündigt, die Eroberungen zu vereinfachen, indem sie Mitglieder der afghanischen Truppen ermutigen würden, zu desertieren und die afghanischen Sicherheitskräfte und die nationale Einheitsregierung zu verlassen. Im letzten Jahr hätten die Taliban neben Drohungen und Gewalt auch versucht, die ‚Herzen und Köpfe' der Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte durch Kommunikation mit deren Familien oder durch soziale Medien zu erreichen. In manchen Fällen hätten die Taliban Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte wieder freigelassen, um sie zu überreden, den Kampf aufzugeben. Teilweise hätten sie ihnen sogar, gegen das Versprechen nicht mehr zu den Sicherheitskräften zurückzukehren, den Transport in die Heimatprovinz bezahlt. Es gebe aber auch ganz andere Erfahrungen, was die ‚grauenvolle' Tötung von Soldaten der afghanischen Sicherheitskräfte nach der Eroberung der Jurm Militärbasis zeige (AAN, 14. April 2016) ...

Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, berichtet im April 2016, dass die afghanischen Sicherheitskräfte im März 2016 Operationen zur Vertreibung der Rebellengruppe IS Wilayat Khorasan [der afghanische Ableger des Islamischen Staates im Irak und Syrien] aus der Provinz Nangarhar durchgeführt hätten. Einige IS-Kämpfer würden sich jedoch nach wie vor noch im Süden der Provinz Nangarhar aufhalten, trotz verstärkter US Luftangriffe und Einsätzen der afghanischen Sicherheitskräfte. Manche dieser Kämpfer hätten mutmaßlich dem Anführer der Taliban, Mullah Akhtar Mansour, am 11. April ihre Treue geschworen (ISW, 12. April 2016) ...

Pajhwok News, eine unabhängige afghanische Nachrichtenagentur, berichtet im April 2016, dass nach Angaben des afghanischen Militärs infolge einer Reihe von Einsätzen in den östlichen Distrikten der Provinz Nangarhar mindestens 150 aufständische Taliban und IS-Kämpfer getötet und verwundet worden seien. Weder der Islamische Staat noch die Taliban hätten sich zu diesen Einsätzen geäußert, jedoch hätten die Taliban angegeben, den afghanischen Sicherheitskräften in verschiedenen Teilen Nangarhars schwere Verluste zugefügt zu haben (Pajhwok News, 25. April 2016) ...

BBC News schreibt in einem Artikel vom Dezember 2015, dass die Taliban seit der Expansion des Islamischen Staates (IS) nach Afghanistan ihren Kommandeuren befohlen hätten, den IS mit allen Mitteln zu bekämpfen. Seit April 2016 hätten sich die beiden Gruppen mehrmals gegenseitig angegriffen mit dem Versuch, jeweils ihr Territorium zu halten oder zu erweitern.

Die Provinzen Nangarhar, Helmand, Farah und Zabul seien am meisten von den Kämpfen zwischen den beiden Gruppen betroffen gewesen und hunderte Rebellen seien auf beiden Seiten getötet worden. Während die Taliban Schätzungen zufolge dutzende IS-Kämpfer seit Oktober 2015 getötet hätten, habe der IS ebenfalls dutzende Taliban-Kämpfer, insbesondere in der Provinz Nangarhar, getötet. Während der IS im Süden und Westen des Landes ausgeschaltet worden sei, operiere er nach wie vor im Osten des Landes in den Provinzen Nangarhar und Kunar. Die beiden Gruppen hätten sich im Januar 2015 den Krieg erklärt, nachdem der IS die Einrichtung seines Ablegers in Afghanistan verkündet habe (BBC News, 18. Dezember 2015) ...

Übergriffe auf Personen, die für den Staat arbeiten, oder als kooperierend mit dem Staat wahrgenommen werden.

In seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan schreibt das UNO Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Human Rights, UNHCR), dass die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) mehrere Einsätze bewaffneter Rebellengruppen verzeichnet habe, die mit Absicht auf zivile RegierungsmitarbeiterInnen während Bodeneinsätzen und auf Gebäude der kommunalen, regionalen und nationalen Zivilregierung abgezielt hätten. Die Rebellengruppen würden auch Politiker und Regierungsmitarbeiter auf allen Verwaltungsebenen ins Visier nehmen. Afghanische Sicherheitskräfte, besonders Mitglieder der Nationalpolizei, würden im Dienst und außerdienstlich zum Opfer gezielter Angriffe.

Zahlreichen Meldungen zufolge würden auch Zivilisten angegriffen, die unter dem Verdacht stehen würden, mit regierungsnahen Truppen wie den afghanischen Sicherheitskräften zu kollaborieren oder für sie zu ‚spionieren'. Zivilisten würden Berichten zufolge gezielt getötet, um sie für ihre Unterstützung der Regierung zu bestrafen. Diese Tötungen seien als eine Warnung an Andere gedacht. Regierungsfeindliche Gruppen würden sich verschiedener Methoden bedienen, um ZivilistInnen vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen, durch SMS, lokale Radiosendungen, soziale Medien und ‚Night Letters'. In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen nicht in der Lage gewesen seien, öffentliche Unterstützung zu erlangen, würde die lokale Bevölkerung von diesen Gruppen eingeschüchtert, schikaniert und für die Unterstützung der Regierung bestraft. Regierungsfeindliche Gruppen würden Berichten zufolge ZivilistInnen, die der ‚Spionage' für regierungsfreundliche Truppen bezichtigt würden, in illegalen, außergerichtlichen Schnellverfahren den Prozess machen. Diese Verfahren würden meistens mit einer Exekution enden (UNHCR, 19. April 2016, S. 35-39) ...

Informationen zur Lage von Angestellten des afghanischen Militärs im Jahr 2013 entnehmen Sie bitte folgenden Dokumenten des UNO-Flüchtlingskommissariats (UNHCR):

  • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan [HCR/EG/AFG/13/01], 6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistanrichtlinien2013dt.pdf

  • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u. a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013, August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411384139_unhcr-stellungnahme-afg-aug-2014.pdf

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission (FFM) nach Kabul (vom 25. Februar bis 4. März 2012) Angaben verschiedener Quellen bezüglich der Lage von Personen, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden. Laut Angaben des UNO Flüchtlingshochkommissariats [UN High Commissioner for Human Rights, UNHCR] sei die Verteilung von ‚Nachtbriefen' besonders in ländlichen Gegenden sehr verbreitet, um Personen, die für die afghanische Regierung arbeiten würden, einzuschüchtern. Diese Form der Einschüchterung würde von den Taliban wiederholt, bis das Opfer den Warnungen folge.

Würde sich die betroffene Person weiterhin weigern, den Warnungen zu folgen, könnte sie möglichweise getötet werden. Solche Einschüchterungen würden laut UNHCR oft auch die Angehörigen des Opfers einschließen. Laut Angaben mehrerer internationaler Organisationen seien ‚Nachtbriefe' nicht nur eine Methode der Taliban, sondern seien generell in Afghanistan als Drohmittel verbreitet. Die Briefe würden meistens den Empfänger auffordern, die Unterstützung der Regierung einzustellen, nicht mehr zur Schule zu gehen oder die Arbeitsstelle zu kündigen. Wenn weitere Drohbriefe erhalten würden, könne dies schwere Folgen wie Tötung, Entführung zur Erpressung von Lösegeld, körperliche Misshandlung oder Folter nach sich ziehen. Laut Angaben der Organisation Cooperation for Peace and Unity sei es allerdings sehr leicht, einen ‚Nachtbrief' der Taliban zu fälschen und es komme vor, dass Personen sich als Taliban ausgeben würden, um Andere mit ‚Nachtbriefen' oder SMS zu bedrohen (DIS, 29. Mai 2012, S. 31) ..."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan (II.1.2.) ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen (II.1.1.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, aus den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie - hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Afghanischen Nationalarmee - aus dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2015.

Die Feststellung der Erstsprache des Beschwerdeführers stützt sich auf die - im Rahmen der Verhandlung mit Hilfe des Dolmetschers wahrgenommene - Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Was den Geburtsort des Beschwerdeführers im Dorf XXXX anlangt, in dem dieser bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie lebte, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung glaubhaft dartun, dass im Dorf XXXX, den das BFA als Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers festgestellt hat, lediglich seine Großeltern geboren wurden.

Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers vor fünf bis sieben Jahren getötet wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die - unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der Vertrauensperson - erfolgte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.

2.2. Dass der Beschwerdeführer von 2011 bis 2013 für die Afghanische Nationalarmee (ANA) als Soldat tätig war, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem BFA und dem erkennenden Gericht, aus den von ihm vorgelegten Dokumenten (Militärausweis, Arbeitsbestätigung, Lichtbilder) sowie aus dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2015.

An dieser Stelle ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass es sich bei dem Bericht der Vertrauensperson, welcher der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2015 zugrunde liegt, nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um ein sonstiges Beweismittel handelt.

Der Unterscheidung zwischen Sachverständigengutachten und bloßem Rechercheergebnis kommt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besondere Bedeutung zu, weil - wenngleich beide Fälle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegen - für von Privaten vorgenommene Erkundigungen im Herkunftsstaat und darauf basierenden Berichten und Stellungnahmen Besonderheiten gelten, die bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. So handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei letzteren um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers iSd § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann. Bei dessen Würdigung ist aber stets zu berücksichtigen, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen iSd § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016 Ra 2015/19/0257 mwH).

Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Afghanischen Nationalarmee wurde - auf Grundlage des Berichts einer Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland - in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2015 festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Militärausweis dem üblichen Aussehen in Hinblick auf Form und Inhalt entspreche. Der Militärdienst des Beschwerdeführers sei von den Bewohnern des Heimatdorfes des Beschwerdeführers bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich zwischen 2011 und 2013 in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) gedient. Seine Dienstorte seien XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gewesen. Die Dienstorte und die auf den übermittelten Lichtbildern zu erkennenden Waffen würden auf eine Ausbildung bei den Spezialkräften hindeuten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - tatsächlich nicht aus dem Dorf XXXX, sondern aus dem Dorf XXXX stammt, ändert nichts am Wesen dieser Ermittlungsergebnisse, weil die Großeltern des Beschwerdeführers aus dem Dorf XXXX stammen, weshalb dieser den Dorfbewohnern wohl bekannt ist. Dies zeigen die Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom

07.12. 2015, wonach "[d]er Militärdienst des Antragstellers ... von

den befragten Einwohnern des Dorfes XXXX bestätigt werden [konnte]."

2.3. Weiters wurde in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2015 festgehalten, dass die vorgelegten Drohbriefe zwar der Form nach den von Taliban übermittelten Drohbriefen entsprechen würden. Ihre Echtheit wurde aber mit der Begründung angezweifelt, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers äußerst unüblich für die Taliban sei, Drohbriefe an Regierungsangestellte und deren Familien zu schicken. Die Sicherheitslage in dieser Region sei gut; die Taliban könnten selbst nachts kaum operieren. In den Archiven der Polizei seien keine Hinweise auf eine Bedrohung von Regierungsangestellten gefunden worden. Auch die Anzahl der Schreiben (drei innerhalb eines Jahres) entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der Taliban.

Diese Angaben vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Länderdokumentation stehen.

So wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. II.1.2.1.) zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers u.a. ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin volatil sei. Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen sei nach wie vor ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter sei als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte würden darauf hindeuten, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban komme, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS. Die Taliban hätten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in der Provinzen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gehalten.

Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zum "Verhalten der Taliban in der Provinz Nangarhar, insbesondere in XXXX, gegen Personen, die beim afghanischen Militär (ANA) angestellt sind", vom 02.05.2016 (vgl. II.1.2.2.) geht hervor, dass eine Bedrohung von Angestellten des afghanischen Militärs durch die Taliban durchaus möglich sei. Grundsätzlich komme es darauf an, ob die Taliban wissen, ob die Person für das Militär arbeite.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Soldat u. a. auch in seiner Heimatprovinz eingesetzt war, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die Taliban Kenntnis über seine Tätigkeit hatten, groß ist.

Weiters wurde in der zitierten Anfragebeantwortung festgehalten, dass so genannte "Night letters" (Drohbriefe, die in der Nacht verteilt werden) an die Familie, direkte Bedrohungen der Familienangehörigen in der Heimatprovinz, aber auch Drohungen über Telefon häufiger vorkommen würden. Nangarhar sei in diesem Sinne problematisch, da sich dort Taliban sowie auch Daesh verbreitet hätten, aber es auch viele Bezirke gebe, in denen mindestens ein oder zwei junge Männer pro Familie für das Militär arbeiten würden. Der Ort XXXX liege im Bezirk XXXX. Der Ort als solches könne im Großen und Ganzen als relativ sicher angesehen werden, aber Bedrohungen dort seien durchaus möglich. Die besondere Gefahr in Nangarhar bestehe darin, dass Straßensperren der Taliban relativ häufig vorkommen, auch in Gebieten unweit von XXXX; somit steige auch die Chance, dass jemand aufgegriffen werden könne. Fälle von Bedrohung durch Taliban seien in den meisten Provinzen bekannt, aber in Nangarhar seien sie vielleicht ernster zu nehmen, da die Taliban dort auch zum größten Teil Zugriff haben könnten. Oft würden die Taliban auch Drohungen senden, um Militärangehörige mit einem niedrigeren Rang dazu zu bewegen, aus dem Militär zu desertieren.

Generell sei die Verteilung von "Nachtbriefen" besonders in ländlichen Gegenden sehr verbreitet, um Personen einzuschüchtern, die für die afghanische Regierung arbeiten. Diese Form der Einschüchterung würde von den Taliban wiederholt, bis das Opfer den Warnungen folge. Würde sich die betroffene Person weiterhin weigern, den Warnungen zu folgen, könnte sie möglichweise getötet werden. Solche Einschüchterungen würden laut UNHCR oft auch die Angehörigen des Opfers einschließen. Laut Angaben mehrerer internationaler Organisationen seien "Nachtbriefe" nicht nur eine Methode der Taliban, sondern seien generell in Afghanistan als Drohmittel verbreitet. Die Briefe würden meistens den Empfänger auffordern, die Unterstützung der Regierung einzustellen, nicht mehr zur Schule zu gehen oder die Arbeitsstelle zu kündigen. Wenn weitere Drohbriefe erhalten würden, könne dies schwere Folgen wie Tötung, Entführung, Erpressung von Lösegeld, körperliche Misshandlung oder Folter nach sich ziehen.

Der Schlussfolgerung der Vertrauensperson, wonach es für die Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers unüblich sei, Drohbriefe an Regierungsangestellte und deren Familien zu schicken, ist angesichts der wiedergegebenen Berichtslage somit nicht zu folgen. Auch was die Anzahl der Schreiben anlangt, ist der zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD zu entnehmen, dass Einschüchterungsversuche mit Drohbriefen oftmals wiederholt werden, bis das Opfer den Warnungen Folge leistet.

Die Schlüssigkeit der in der Anfragebeantwortung von ACCORD enthaltenen Ausführungen wird im Übrigen auch nicht durch den Umstand geschwächt, dass dem Bericht der Vertrauensperson zufolge weder die befragten Bewohner des Dorfes von einer Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie gewusst hätten, noch in den Archiven der Polizei wie auch anhand der Befragungen von Angestellten der Regierung zum Erhalt von Drohbriefen Hinweise darauf gefunden worden seien, dass Mitglieder der Taliban-Bewegung in den Regionen um XXXX und XXXX, wo zahlreiche Angestellte der Regierung leben würden, diesbezüglich aktiv wären.

Einerseits ist in Zweifel zu ziehen, dass Angestellte der Regierung im Falle des Erhalts von Drohbriefen der Taliban - mangels effektiver Schutzmöglichkeit - regelmäßig Anzeige bei der Polizei erstatten. Andererseits kann aber auch den "Befragungen von Angestellten der Regierung" zum Erhalt von Drohbriefen angesichts des Umstandes kaum Beweiskraft zugemessen werden, dass der Bericht der Vertrauensperson weder Rückschlüsse auf die Zahl der geführten Gespräche noch auf die Funktion der Gesprächspartner und deren Auskunftsbereitschaft zulässt. Dass die Bewohner von XXXX keine Informationen über eine Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie hatten, erscheint schon deshalb nicht verwunderlich, weil der Beschwerdeführer die Briefe in seinem Heimatdorf XXXX erhielt. Hinzu kommt, dass auch diesbezüglich eine umfassende Auskunftsbereitschaft der befragten Personen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.

2.4. Schließlich konnten auch die von der Datierung der Drohbriefe abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erhalts der Drohbriefe anlässlich seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung geklärt werden:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Briefe ungefähr vor zwei bis zweieinhalb Jahren bekommen habe. Bezogen auf die Dauer seines Militärdienstes konnte der Beschwerdeführer angeben, dass er etwa eineinhalb Jahre nach Beginn seiner Tätigkeit die Anrufe und weitere sechs Monate danach die Briefe erhalten habe.

Konfrontiert mit den Angaben des Beschwerdeführers während seiner Einvernahme am 15.10.2015, wonach er die Briefe vor fünfeinhalb Jahren erhalten habe, während diese Datierungen aus dem Jahr 2013 aufweisen, wurde seitens des Beschwerdeführers erklärt, dass der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Der Dolmetscher sei kein Afghane, sondern ein Iraner gewesen. Er habe Farsi gesprochen. Der Beschwerdeführer habe nur einfache Fragen verstanden. Zudem sei er nicht in die Schule gegangen und habe daher Probleme mit der Wiedergabe von Daten.

Seitens des Rechtsvertreters wurde in Hinblick auf allfällige Unklarheiten hinsichtlich Daten und Zeiträume ebenfalls auf die fehlende Bildung des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Einvernahme durch das BFA in Farsi durchgeführt worden sei, welches der Beschwerdeführer nicht ausreichend beherrsche. Es sei zwar protokolliert worden, dass die Einvernahme am 05.10.2015 in der Sprache Dari geführt und dass Dari die Muttersprache des Beschwerdeführers sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vermutete diesbezüglich allerdings eine fehlerhafte Protokollierung, da eine solche Angabe dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil hätte gereichen können und er bereits in der Erstbefragung am 27.01.2015 als Muttersprache Paschtu angegeben habe. Tatsächlich spreche der Beschwerdeführer weder ausreichend Farsi noch Dari.

Des Weiteren betonte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die angeblichen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme insofern unsinnig wären, als der Erhalt der Briefe im Jahr 2010 vor jenem Zeitpunkt gelegen wäre, in dem der Beschwerdeführer begonnen habe, in der Nationalarmee zu arbeiten.

2.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Kern gleich bleibende Angaben gemacht hat, die wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen. Das im Asylverfahren in den wesentlichen Punkten gleichbleibende Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner früheren Tätigkeit in der Afghanischen Nationalarmee wird in Zusammenschau mit der aktuellen Situation in Afghanistan und der wiedergegebenen Berichtslage für glaubhaft erachtet. Bei dieser Überlegung fällt für das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt hat.

Insbesondere konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass es hinsichtlich der in der Niederschrift der Einvernahme protokollierten Aussage, wonach er die Drohbriefe etwa vor fünfeinhalb Jahren erhalten habe, zu einem Missverständnis in Folge der nicht in seiner Erstsprache Paschtu erfolgten Einvernahme gekommen ist.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe erweisen sich somit insgesamt als glaubhaft. Die Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers konnte teilweise auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt werden.

2.6. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 etwa VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.3. Der Beschwerdeführer hat - zufolge den Feststellungen - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) in das Blickfeld der Taliban geraten.

Gegenständlich wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303, und 19.10.2000, 98/20/0417).

Damit fällt der Beschwerdeführer auch in vom UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich (insbesondere) der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung, den afghanischen Sicherheitskräften oder den internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (siehe UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 19.04.2016, S. 34 ff.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).

Dass das Bedrohungspotential unmittelbar von Organen des Herkunftsstaates ausgeht, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erforderlich; auch eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch private (nichtstaatliche) Akteure kann Asylrelevanz haben, wenn bei einem von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Diese Relevanz ist in einem Fall wie jenem des Beschwerdeführers angesichts der festgestellten Lage in Afghanistan, die durch einen Zusammenbruch geregelter und funktionierender rechtsstaatlicher Strukturen und ein gegeneinander Ankämpfen verfeindeter Gruppen gekennzeichnet ist, gegeben.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus in der GFK genannten Gründen - nämlich wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung - verfolgt zu werden, begründet ist und ihm von nichtstaatlichen Akteuren eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, vor deren Handeln dem Beschwerdeführer durch staatliche Behörden kein ausreichender Schutz gewährt werden könnte. Dies zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise mehrfach von den Taliban bedroht wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erheblicher Intensität aus den genannten Gründen zu befürchten.

3.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde zudem im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 15.10.2015 Ra 2015/20/0181 mwH).

Schließlich sind auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 hervorgekommen.

3.5. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.01.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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