BVwG W233 2131552-1

W233 2131552-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Überstellung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 2131552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2131552.1.00

Spruch

W233 2131553-1/3E

W233 2131554-1/3E

W233 2131552-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die BF 2, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.07.2016, zu folgenden Zahlen: 1104728709 - 160195693 (ad 1.), 1104729205 - 160195774 (ad 2.) und 1104729510 - 160195782 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF 1) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF 2). Die Beschwerdeführerin (BF 3) ist das gemeinsame minderjährige Kind des BF 1 und der BF 2. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und stellten nachdem ihnen von Organen der Bundepolizeiinspektion Passau an der Grenzübergangsstelle Passau am 07.02.2016, um 00:34 Uhr Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirkspolizeikommando Schärding übergeben wurden, am 07.02.2016, um 17.00 Uhr, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den Beschwerdeführern liegt jeweils eine EURODAC-Treffermeldung nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland/Chios vom 27.01.2016 auf.

1.2. Am 08.02.2016 wurde der BF 1 und die BF 2 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Zu den Fluchtgründen befragt gaben der BF 1 und die BF 2 übereinstimmend an, dass ihnen von den Taliban alles genommen worden sei bzw. sie Angst vor den Taliban hätten.

Zu ihrem Reiseweg brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie einen Monat vor ihrer Ankunft in Österreich, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihnen unbekannte Länder nach Deutschland bzw. Österreich gereist seien. (vgl. hierzu die Tabelle AS 47 des BF 1). Sie hätten in keinem andren Land einen Asylantrag gestellt und seien laut den Angaben von BF 1 gut behandelt worden.

In der Folge wurden alle drei Beschwerdeführer mit Verfügung vom 08.02.2016 im Verteilungsquartier XXXX , 4362 Bad Kreuzen, untergebracht, wo sie bis 22.02.2016 aufrecht gemeldet waren. Vom 22.02.2016 bis 06.04.2016 waren alle drei Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft in 4873 Frankenburg am Hausruck, XXXX gemeldet. Seit 06.04.2016 sind alle drei Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterunkt XXXX , 5302 Henndorf untergebracht und polizeiliche gemeldet.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete erst am 25.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 53 - 71 des BF 1).

Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublin-Behörden mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmeersuchens seit dem 01.06.2016 zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig geworden ist (AS 73 - 79 des BF 1).

1.4. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs für 29.06.2016 geladen, wobei sich in der Ladung kein Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsberatung findet (AS 83 des BF 1). Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien ausgehändigt worden waren (vgl. Übernahmebestätigung vom 15.06.2016, AS 101 des BF 1).

1.5. Am 29.06.2016 fand die Einvernahme der Beschwerdeführer - ohne Beisein eines Rechtsberaters - zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu Beginn der Niederschrift sind die Namen des Leiters der Amtshandlung und der Dolmetscherin angeführt; hingegen hat an der Einvernahme kein Rechtsberater teilgenommen. In den Zeilen "Rechtsberater", "Rechtsberatung erfolgte am:" und "sonstige Anwesende" finden sich keine Eintragungen. Sonstige Hinweise auf einen Rechtsberater bzw. eine (erfolgte) Rechtsberatung finden sich in der gesamten Niederschrift nicht (vgl. AS 103 - 109 des BF 1 bzw. AS 127 bis 133 der BF 2).

Im Zuge der Einvernahme wurde der BF 1 und die BF 2 vom einvernehmenden Sachbearbeiter des BFA detailliert zu ihren jeweiligen Umständen der Einreise nach Kroatien, ihren Erfahrungen während ihres Aufenthalts in Kroatien und nach Gründen befragt, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen würden und überdies darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuwiesen und die Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen. Zudem wurden der BF 1 und die BF 2 aufgefordert sich zu den ihnen bereits am 15.06.2016 übermittelnden Länderfeststellungen zu Kroatien zu äußern. Fragen zu den Gründen (Fluchtgründen) warum die Beschwerdeführer ihr Heimatland Afghanistan verlassen habe, wurden nicht gestellt. Die Beschwerdeführer gaben auf diese Fragen im Wesentlichen übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sie keine Gründe vorbringen oder Vorfälle nennen können, die einer Zurückweisung nach Kroatien entgegenstehen würden. Auch können sie beide nicht angeben, wie lange sie in Kroatien aufhältig gewesen seien. Der BF 1 ergänzte zusätzlich, dass er, wenn es das Gesetz so verlange, nach Kroatien zurückkehren würde. Befragt, ob die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihnen übermittelten Länderfeststellungen abgeben möchten, antworten beide, die Länderfeststellungen nicht gelesen zu haben.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge des BF 1,der BF 2 und der BF 3 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen den BF 1, die BF 2 und die BF 3 die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren der Beschwerdeführer am 29.02.2016 zugelassen worden sei, am 25.03.2016 ein Wiederaufnahmeansuchen gem. Art. 13 Abs. 1 an Kroatien gestellt worden sei, sich die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der eingetretenen Verfristung gem. Art. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 / Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten sei und mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tage den Beschwerdeführern ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zu Seite gestellt worden sei.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer jeweils übereinstimmend im Wesentlichen geltend machen, dass obwohl formell gesehen die Beschwerdeführer zwar nicht mehr im Zulassungsverfahren waren, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen worden seien, es sich inhaltlich um eine Art Einvernahme im Zulassungsverfahren gehandelt habe, da die Beschwerdeführer zur beabsichtigten Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wegen der Zuständigkeit Kroatiens einvernommen worden seien, weshalb die Teilnahme bzw. die Rechtsberatung im Vorfeld der Einvernahme hätte sichergestellt werden müssen. Diese fehlende Rechtsberatung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und werde dadurch überdies auch der Gleichbehandlungsgrundsatz von Fremden untereinander verletzt. Des Weiteren rügen die BF übereinstimmend die Durchführung eines jeweils mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, weil die belangte Behörde keine Einzelfallzusicherung von Kroatien eingefordert habe, die Ausgewogenheit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht gegeben sei und ein mit der Überstellung nach Kroatien der Beschwerdeführer einhergehender drohender Eingriff in deren Privat- und Familienleben in Österreich nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Zudem stelle die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar, da die belangte Behörde keine Beweise oder Indizien für eine Einreise nach Kroatien erhoben habe. Die Umstände der Einreise der Beschwerdeführer sprechen vielmehr für die Heranziehung des in Art. 14 der Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands, zumal die Beschwerdeführer sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich einreisen hätten können, ohne ein Visum vorweisen zu müssen. Überdies kann eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auch auf die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt werden, da die Beschwerdeführer entsprechend des auch von den österreichischen Sicherheitsbehörden unterzeichneten Joint Statements nach Österreich eingereist sind. Weiters seien die Beschwerdeführer zum Verfahren zugelassen worden und haben eine Aufenthaltskarte erhalten.

Schließlich wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Den im gesamten Verfahren unvertretenen Beschwerdeführern wurde weder eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgehändigt, noch wurde ihnen bis zur Beschwerdeerhebung - trotz des Umstandes, dass es sich gegenständlich um ein Dublin-Verfahren und somit um kein zugelassenes Verfahren handelt - kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Weder fand eine Rechtsberatung vor der Einvernahme am 29.06.2016 statt noch war ein Rechtsberater bei der Befragung anwesend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus der Aktenlage. Dass bei er Einvernahme kein Rechtsberater anwesend war und keine Rechtsberatung stattfand, geht auch aus den jeweiligen Niederschriften vom 29.06.2016 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgebung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war.

§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:

"(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. [...]

2. [...]

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

Als "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" regelt § 28 AsylG 2005 unter anderem folgendes:

"Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

[...]"

Unter der Überschrift "Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren" regelt § 29 AsylG 2005 folgendes:

"§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. -dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2. -seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder

6. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

1. -die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);

2. -die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);

3. -die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

4. -das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

5. -Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;

6. -Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);

7. -die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

8. -die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind."

Für das Zulassungsverfahren regelt § 49 BFA-VG ua folgendes:

"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

[...]"

"Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51 (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. [...]

(2) [...]"

"Aufenthaltsrecht

§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zu Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. [...]"

Wie sich aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ergibt, wurden die Verfahren der Beschwerdeführer am 29.02.2016 zugelassen, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, und diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (VwGH vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624).

Wie oben im Verfahrensgang dargestellt, stellen die drei Beschwerdeführer am 07.02.2016, um 17.00 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz und wurden sodann bereits am 08.02.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Erstbefragt. Mit Verfügung vom 08.02.2106 wurden die Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX , 4362 Bad Kreuzen, untergebracht, wo sie bis 22.02.2016 aufrecht gemeldet waren. Vom 22.02.2016 bis 06.04.2016 waren alle drei Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft in 4873 Frankenburg am Hausruck, XXXX gemeldet. Seit 06.04.2016 sind alle drei Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterunkt XXXX , 5302 Henndorf untergebracht und polizeiliche gemeldet. Die Beschwerdeführer waren sohin für die belangte Behörde an der dieser bekannten Adresse jederzeit erreichbar. Es ist für das erkennende Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde keinerlei Verfahrensschritte innerhalb des am Beginn eines jeden Asylverfahrens stehenden Zulassungsverfahrens gesetzt hat und somit die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist zur Durchführung dieses Zulassungsverfahren ungenützt verstreichen hat lassen. Einen ersten konkreten Verfahrensschritt gegenüber jedem der drei Beschwerdeführer hat die belangte Behörde erst eineinhalb Monate nach deren Antragstellung, nämlich am 25.03.2016, mit der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien gesetzt. Somit liegt die Verzögerung der Einleitung des Verfahrens und damit einhergehend der Ablauf der in § 28 Abs. 2 AsylG normierten 20-Tagesfrist für die Einleitung des Zulassungsverfahren nicht in der Sphäre der Asylwerber, sondern ist dieser Umstand allein der belangten Behörde anzulasten. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nachdem - wegen der eingetretenen Verfristung auf das österreichische Aufnahmegesuch - Kroatien mit 26.05.2016 2016 für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, die belangte Behörde erst etwas mehr als einen Monat später, die Beschwerdeführer zu ihren jeweiligen Einvernahmen für den 29.06.2016 geladen hat.

Die Behörde hat es somit unterlassen, den Beschwerdeführern mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG wurden sie auch nicht an einen Rechtsberater verwiesen. Ebenso wenig war ein Rechtsberater zu den jeweiligen Einvernahmen der BF am 27.06.2016 geladen. In der Folge war auch - entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - kein Rechtsberater bei den jeweiligen Einvernahmen der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.

Insbesondere erfolgte im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.

Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung u.a. nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG folgt. Ziel ist u.a. die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor der Asylbehörde.

Im Beschwerdefall wurde den Beschwerdeführern außerhalb des Zulassungsverfahrens (also nach Ablauf der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005) am 29.06.2016 im Sinne des § 19 Abs. 2 AsylG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme war die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bereits mit Wirkung vom 26.05.2016 durch Verfristung auf Kroatien übergegangen. Auffallend ist, dass sich diese Einvernahme auf die Fragestellung, die üblicherweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens und insbesondere betreffend die Frage, ob ein anderer Dublin-Staat (hier Kroatien) für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zuständig ist, beschränkt. Im Verlauf der jeweiigen Einvernahmen wurden dem BF 1 und der BF 2 keine einzige Frage zu ihren eigentlichen Fluchtgründen bzw. warum sie ihr Heimatland verlassen habe, gestellt. Vielmehr wurde dem BF 1 und der BF 2 im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahmen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen. Damit ist für das erkennende Gericht aber offensichtlich, dass der Zweck dieser Einvernahmen einzig dazu diente festzustellen, ob Österreich oder ein anderer Dublin-Staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des BF zuständig ist. Gerade für diese Art der Einvernahme hat der Gesetzgeber eine verpflichtende Rechtsberatung eines Antragstellers auf internationalen Schutz ausdrücklich in § 49 BFA-VG vorgesehen.

Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer allerdings jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen; insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme auch nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Dies wiegt besonders schwer, weil die Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten waren.

Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird auch nicht etwa dadurch vollständig beseitigt, dass den Beschwerdeführer nunmehr im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihnen für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit im behördlichen Verfahren nicht gilt, ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer möglicherweise bis jetzt nicht verstanden haben, was genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, weswegen sie bis dato offenbar nicht in die Lage versetzt waren, im Rahmen eines fairen Verfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahrens durchzuführen und den Beschwerdeführern in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

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