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W231 2102518-1•BVwG W231 2102518-1
W231 2102518-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche
W231 2102518-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie iHv EUR 1.397,26 gewährt.
3. Am 31.08.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, bei der Flächenabweichungen auf der Alm festgestellt wurden.
4. Mit auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 gestützten Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde EBP für 2009 nur mehr iHv 1.079,83 gewährt und eine Rückforderung von EUR 317,43 ausgesprochen. Der Abzug für die Flächensanktion beträgt EUR 211,62.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung (nunmehr Beschwerde). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass sie anlässlich der VOK davon ausgegangen sei, es würde das tatsächliche Futterausmaß der Alm ermittelt. An Hand des Prüfberichts habe die beschwerdeführende Partei festgestellt, dass die in der VOK ermittelte Fläche jener Fläche entspreche, die von ihr für das Antragsjahr 2013 beantragt worden sei (nämlich 14,28 ha), es sei daher lediglich die beantragte Fläche bestätigt worden, die tatsächliche Futterfläche jedoch nicht erhoben worden. Dem Prüfbericht sei nicht zu entnehmen, an Hand welcher Mess-Systeme die Futterfläche ermittelt worden sei bzw. ob überhaupt das tastsächliche Futterflächenausmaß erhoben worden sei. Dazu habe die beschwerdeführende Partei bereits eine Stellungnahme eingebracht. Die beschwerdeführende Partei berufe sich auf eine Weisung des (damaligen) Landwirtschaftsministers, wonach keine Sanktion zu verhängen sei, wenn sich der Antragsteller auf behördliche Flächenfeststellungen gestützt habe und bei der Flächenangabe die gehörige Sorgfalt angewendet habe. Es sei bei der beschwerdeführenden Partei bislang keine VOK durchgeführt worden, auf die sie sich stützen hätte können. Trotzdem habe sie jede Angabe in den Anträgen sorgfältig gemacht und die beantragte Futterfläche vorsichtshalber bewusst unter dem tatsächlichen Ausmaß gehalten. Wären bei der durchgeführten VOK neueste technische Hilfsmittel zum Einsatz gekommen, hätte die Behörde festgestellt, dass das tatsächliche Futterflächenausmaß in der Natur der beantragten Fläche nicht nur entspricht, sondern übersteigt. Die beschwerdeführende Partei beantragte eine "Prüfung der VOK 2013" bzw. neuerliche Durchführung. In der beiliegenden Stellungnahme wird im Wesentlichen vergleichbares Vorbringen erstattet und moniert, dass die Vergleichbarkeit der Gesamtflächen mit den Vorjahren schwierig sei.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Im Hinblick darauf, dass betreffend die Antragsjahre 2010 bis 2012 eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vorliegt, wonach die Außenstelle XXXX im Fall der betreffenden Alm des Beschwerdeführers für die betreffenden Antragsjahre bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle erfolgten Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei, wurde die AMA mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.04.2016 aufgefordert bekannt zu geben, ob für das Antragsjahr 2009 ebenfalls eine solche Bestätigung vorliegt bzw. die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Bestätigung für die Jahre 2010 bis 2012 aus Sicht der AMA auch für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2009 positiv berücksichtigt werden könnten.
9. Mit Stellungnahme vom 19.05.2016 teilte die AMA mit, dass für das Antragsjahr 2009 keine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vorliege, weshalb die Sanktion nicht aufgehoben werden könne. Da die Beantragung für das Antragsjahr 2009 auch nicht plausibel erscheine, seien die Angaben nicht auf das Antragsjahr 2009 übertragbar.
10. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und hat am 23.06.2016 eine Stellungnahme eingebracht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die wesentliche Ausgangs- und Sachlage in den Jahren 2009 bis 2012 jeweils die gleiche gewesen sei und die Angaben der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" auf das Antragsjahr 2009 übertragbar wären. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Unplausibilität der Beantragung für das Antragsjahr 2009.
11. Die AMA wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und hat am 15.07.2016 eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die AMA bekräftigt darin erneut, dass sie aufgrund fehlender "Bestätigung gemäß Task Force Almen" und mangels plausibler Erklärung keinen Grund für die Rücknahme der Flächensanktion sieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiber und Almbewirtschafter der Alm BNr. XXXX und beantragte die Gewährung von EBP für eine Fläche von insgesamt 27,39 ha, davon anteilige Almfutterfläche 18,50 ha.
Im Bescheid vom 30.12.2009 ging die Behörde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,50 ha und einer ebensolchen ermittelten Fläche aus.
Bei einer VOK auf der Alm BNr. XXXX am 31.08.2013 wurde durch die belangte Behörde eine Futterfläche von 14,30 ha ermittelt. Das Ergebnis der VOK wird als richtig beurteilt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 sprach die belangte Behörde eine Rückforderung aus und verhängte eine Flächensanktion iHv EUR 211,62. Dabei ging sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,50 ha und einer nach VOK ermittelten anteiligen Almfutterfläche von nur mehr 14,30 ha aus. Insgesamt legte die AMA ihrem Bescheid eine beantragte Fläche von 27,39 ha, eine nach VOK ermittelte Fläche von 23,19 ha und eine Differenzfläche von 1,90 ha zugrunde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den eingebrachten Stellungnahmen der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers.
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend konkret dargelegt, warum bzw. inwiefern das Ergebnis der VOK in Zweifel zu ziehen ist (vgl. dazu auch im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung); das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort wird daher der Entscheidung als richtig zugrunde gelegt.
Weder liegt für das betreffende Antragsjahr 2009 eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vor, noch hat die beschwerdeführende Partei im Verfahren dargelegt, dass sie sich zur Ermittlung eines korrekten Futterflächenausmaßes auf der Alm BNr. XXXX im Antragsjahr 2009 eines Sachverstandes (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) bedient hat. Das für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2009 beantragte Futterflächenausmaß auf der Alm (konkret: 18,50 ha) weicht deutlich vom in den Folgejahren beantragten Futterflächenausmaß sowie vom im Rahmen der VOK 2013 ermittelten Futterflächenausmaß ab, ohne dass der Beschwerdeführer dafür eine nachvollziehbare Begründung dargelegt hat. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft (vgl. dazu auch im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung).
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) und (3) [...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 18,50 ha eine ermittelte Fläche nach VOK auf der Alm im Ausmaß von 14,30 ha zugrunde gelegt.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine VOK hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der VOK ist nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. Zl. 2011/17/0123, jüngst Zl. 2013/17/0025), dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. Das Beschwerdevorbringen enthält nur allgemein gehaltene Bedenken und Zweifel an der VOK 2013, ohne dass konkrete Hinweise gegeben würden, inwiefern das Prüfergebnis tatsächlich verfehlt gewesen sein soll. Das gilt auch für den nicht näher begründeten bzw. in den Raum gestellten Vorwurf, es seien bei der VOK nicht die neuesten technischen Hilfsmittel verwendet bzw. das Futterflächenausmaß überhaupt nicht erhoben worden. Im Akt befindet sich der Kontrollbericht zur VOK, aus dem ersichtlich ist, dass am 13.08.2013 von 8.00 bis 13.15 Uhr auf der betreffenden Alm eine VOK stattgefunden hat, und der Beschwerdeführer als Bewirtschafter Auskunft erteilt hat. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Almfutterfläche im Rahmen einer VOK ist im entsprechenden Leitfaden der AMA (Stand 29.04.2013) dargestellt. Dass bzw. inwiefern davon abgewichen wurde, hat die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt.
Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger, Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen).
Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch die Möglichkeit zur Vorlage von sogenannten LWK-Bestätigungen infolge Konsultation der sogenannten Task Force Almen. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.
Eine Bestätigung durch die LWK, dass dass sämtliche Angaben nach "besten Wissen und Gewissen" erfolgt sind und die fehlerhaften Angaben durch nicht erkennbare Probleme im Rahmen der Digitalisierung verursacht wurden, wurde für das betreffende Antragsjahr 2009 - im Gegensatz zu späteren Antragsjahren - im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und kann daher zur Beurteilung eines allfällig mangelnden Verschuldens nicht herangezogen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die "wesentliche Ausgangs- und Sachlage" sei in den Jahren 2009 bis 2012 jeweils die gleiche gewesen und die Angaben der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" auf das Antragsjahr 2009 deswegen zu übertragen, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer selbst im Jahr 2009 deutlich mehr Almfutterfläche - nämlich 18,5 ha - beantragt hat, als in den Folgejahren. (2010 und 2011 wurden nur mehr 15,86 ha beantragt, 2012 15,98 ha). Das Vorbringen in der Beschwerde, die beantragte Futterfläche sei "vorsichtshalber bewusst unter dem tatsächlichen Ausmaß gehalten" worden deutet eher darauf hin, dass mit der Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der Futterfläche Schwierigkeiten verbunden waren. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell wieder VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Allein mit dem Vorbringen, die Beantragung "nach bestem Wissen und Gewissen" durchgeführt zu haben, kann ein Beschwerdeführer nach der - diesbezüglich strengen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne angesprochenen Beweislastumkehr aufzeigen, welchen Sachverstands (etwa einer Behörde oder eines Sachverständigen) er sich bedient hat, um ein korrektes Flächenausmaß für seinen Beihilfeantrag zu ermitteln (VwGH vom 28.06.2016, 2013/17/0025).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer VOK berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der VOK betroffenen Grundstücke gestellt hat. Es ist in diesem Fall zu ermitteln, ob und inwieweit die beantragten Flächenangaben von den Ermittlungsergebnissen der früheren VOK abweichen und somit ein zu berücksichtigender Irrtum der Behörde vorliegt, der zu einem Ausschluss des Verschuldens des Antragstellers führen kann (VwGH vom 27.01.2012, Zl. 2011/17/0223).
Wie die beschwerdeführende Partei im konkreten Verfahren allerdings selbst vorbringt, wurde auf der betreffenden Alm bislang keine VOK durchgeführt, die sie sich stützen hätte können. Die beschwerdeführende Partei kann sich daher zum Beweis mangelnden Verschuldens nicht auf die Ergebnisse einer früheren VOK berufen.
Die Verhängung der Flächensanktion ist daher nicht zu beanstanden und die Entscheidung der AMA erfolgte insgesamt zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
II. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 oder jüngst 28.06.2016, 2013/17/0025-16. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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