W210 2116658-1•BVwG W210 2116658-1
W210 2116658-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Übertragung, Zahlungsansprüche
W210 2116658-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte der Übertragung von Zahlungsansprüchen im AJ 2012:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 16.04.2012 beantragten die beiden Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie" vom 14.05.2012 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die beiden Beschwerdeführer als Übernehmer zur lfd. Nr. PP 38 die Übertragung von 1,58 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 13467189 und einem Wert von 245,57. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Übertragungsgrund wurde "Pacht" angegeben.
3. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, stattgegeben. Die Übertragung der Zahlungsansprüche wurde zur Gänze positiv mit 1,58 ZA zur ZA-Nr. 14741597 und einem Wert von 245,57 berücksichtigt.
4. Am 27.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. Aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrollergebnisse verringerte sich die anteilige Almfläche der Übergeberin der Zahlungsansprüche rückwirkend.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde die Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund der rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche der Übergeberin nur noch teilweise positiv mit 0,60 ZA berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde ist zur Zahl W210 2103270 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Entscheidung vom 02.06.2016 wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Zum gegenständlichen Verfahren:
1. Mit Datum vom 23.04.2013 stellten die beiden Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 gestellt wurde.
2. Mit Korrektur zum MFA 2013 vom 27.06.2013 reichte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX den Flächenbogen und die Flächennutzung nach.
3. Am 08.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 Flächenabweichungen und eine Mehr-Fläche von 0,02 ha festgestellt wurden.
4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde den beiden Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 7,37 zugewiesene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 306,20 zu Grunde gelegt, wobei zur ZA-Nr. 14741597 1,58 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 245,57 berücksichtigt wurden. Bei einer beantragten Fläche von 21,96 ha (davon anteilige Almfläche 6,37 ha) wurde mit der Maßgabe - dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 7,37 ha ausgegangen. In der Begründung wurde weiters auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.10.2013 Bezug genommen, im Zuge derer 0,02 ha mehr Fläche vorgefunden als beantragt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde den beiden Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei nur mehr 6,39 zugewiesene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 315,61 zu Grunde gelegt, wobei die ZA-Nr. 14741597 mit nunmehr 0,60 und einem Wert von 246,69 berücksichtigt wurde. Bei einer beantragten Fläche von unverändert 21,96 ha (davon anteilige Almfläche 6,37 ha) wurde mit der Maßgabe - dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von nun mehr 6,39 ha ausgegangen. In der Begründung wurde weiters neuerlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.10.2013 Bezug genommen, im Zuge derer 0,02 ha mehr Fläche vorgefunden als beantragt worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2014, rechtzeitig Beschwerde und brachten vor, dass ihr Betrieb im Jahr 2012 die ZA-Nr.: 14741597 vom Betrieb der XXXX samt Feldstück übernommen hätte. Bei dieser Übertragung sei anscheinend ein Fehler entstanden, da mehrere Zahlungsansprüche an verschiedene Betriebe übertragen worden seien. Bei einem Telefonat mit der AMA sei den Beschwerdeführern empfohlen worden, hiermit um eine Umänderung der ZA-Nr.: 14741597 auf die ZA-Nr. 15484239 anzusuchen, um auf den alten Wert mit 1,58 zu kommen.
7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die seitens der AMA in der Beschwerdevorlage abgegebene Stellungnahme, insbesondere zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Jahr 2012, zur Kenntnis gebracht. In dieser Stellungnahme führte die AMA insbesondere aus, dass eine Änderung der Zahlungsansprüche nicht durchgeführt werden könne, da der Beschwerde keine Korrektur des Übertragungsantrags beigelegt worden sei. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Ergebnis des Beweisverfahrens ebenfalls Stellung zu nehmen.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der beiden Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Übertragung der Zahlungsansprüche:
die Bewirtschafterin des Betriebs mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2011 zunächst über 13,14 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. 13467189.
Die beiden Beschwerdeführer beantragten für das Jahr 2012 die Übertragung von 1,58 Zahlungsansprüchen mit der ZA-Nr. 13467189 von der Bewirtschafterin des Betriebs mit der BNr. XXXX.
Dem Antrag der beiden Beschwerdeführer zur laufenden Nummer PP 38 wurde mit Bescheid vom 28.12.2012 zunächst stattgegeben. Übertragen wurden 1,58 Zahlungsansprüche und der ZA-Nr. 14741597 mit einem Wert von 245,57 zugeordnet.
Aufgrund einer am 27.09.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX, im Zuge derer weniger Fläche vorgefunden wurde als beantragt war, änderte sich die anteilige Almfläche der Übergeberin der Zahlungsansprüche rückwirkend und somit auch die Anzahl ihrer Zahlungsansprüche. Im Antragsjahr 2012 verfügte die Bewirtschafterin des Betriebs mit der BNr. XXXX nur mehr über 8,30 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. 13467189, wovon 3,30 Zahlungsansprüche als nicht genutzt bewertet und einer neuen ZA-Nr. 15484239 zugeordnet wurden.
Mit Bescheid vom 26.02.2014 wurde die Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund der rückwirkenden Änderung der Zahlungsansprüche der Übergeberin nur noch teilweise positiv mit 0,60 ZA berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Beschwerde, die zur Zahl W210 2103270 ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und mit Entscheidung vom 02.06.2016 als verspätet zurückgewiesen wurde.
Zum gegenständlichen Verfahren:
Die beiden Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 15,59 ha und für ihre anteilige Almfutterfläche auf der Alm mit der BStNr. XXXX.
Die beiden Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 25,62 ha beantragt wurde.
Gemessen an der Anzahl an von den Beschwerdeführern aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) beantragten diese eine beihilfefähige Gesamtfläche für das Antragsjahr 2013 von 21,96 ha.
Am 08.10.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2013 um 0,02 ha mehr Fläche vorgefunden wurde als beantragt war. Diese Vor-Ort-Kontrolle war für die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung von keiner Relevanz.
Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde den beiden Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 7,37 zugewiesene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 306,20 zu Grunde gelegt, wobei die ZA-Nr. 14741597 mit 1,58 und einem Wert von 245,57 berücksichtigt wurde. Die ermittelte Fläche betrug, gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, 7,37 ha.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde den beiden Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei nur mehr 6,39 zugewiesene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 315,61 zu Grunde gelegt, wobei die ZA-Nr. 14741597 mit nunmehr 0,60 und einem Wert von 246,69 berücksichtigt wurde. Die ermittelte Fläche betrug, gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, nur mehr 6,39 ha.
Die beiden Beschwerdeführer beantragten keine Korrektur des Übertragungsantrags vom 14.05.2012.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken, dessen Inhalt von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde, sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die beantragte Übertragung der Zahlungsansprüche sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Ebenso unbestritten blieb die Ausführung der AMA, wonach eine Änderung der ZA-Nummern mangels beantragter Korrektur des Übertragungsantrages nicht durchgeführt werden kann. Die den Beschwerdeführern im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme blieb ungenutzt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 33, 34, 35, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. [...]."
"Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
[...].
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
[...]."
Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet:
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
[...]."
Art. 11, 12 und 80 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nichtniedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nacheinzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 3 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
" Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall war die Übertragung von 1,58 Zahlungsansprüchen zur ZA-Nr. 13467189 beantragt. Wie unter II.1. festgestellt, verfügte die Übergeberin der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 zur ZA-Nr. 13467189 zunächst über 13,14 Zahlungsansprüche. Dem Antrag der Beschwerdeführer wurde daher zunächst zur Gänze stattgegeben und 1,58 Zahlungsansprüche zur ZA-Nr. 14741597 übertragen.
3.3.2. Aufgrund der im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung und der dadurch verringerten anteiligen Almfläche der Übergeberin der Zahlungsansprüche wurden die Zahlungsansprüche der Übergeberin mit der ZA-Nr. 13467189 jedoch auf 8,30 Zahlungsansprüche gekürzt und 3,30 dieser Zahlungsansprüche als nicht genutzt einer neuen ZA-Nr. 15484239 zugeordnet. Somit konnten mit angefochtenem Abänderungsbescheid rückwirkend zu Recht nur mehr 0,60 Zahlungsansprüche zur ZA-Nr. 14741597 an die beiden Beschwerdeführer übertragen werden.
3.3.3. In ihrer Beschwerde begehren die Beschwerdeführer nunmehr nachträglich die Korrektur der Übertragung von 1,58 Zahlungsansprüchen von der ZA-Nr. 14741597 auf die ZA-Nr. 15484239.
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, bedarf eine Änderung der Zahlungsanspruchs-Nummer eines Antrags auf Korrektur des ursprünglichen Übertragungsantrags. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, liegt kein dementsprechender Korrekturantrag der Beschwerdeführer vor und nahmen die Beschwerdeführer zu dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen ihres Parteiengehörs keine Stellung.
3.3.4. Die Rückforderung des zu Unrecht bezahlten Betrages für das Antragsjahr 2013 in Höhe von EUR XXXX basiert auf Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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