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W137 2013394-1•BVwG W137 2013394-1
W137 2013394-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährige
W137 2013392-1/8E
W137 2013394-1/7E
W137 2013391-1/7E
W137 2125162-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831022909/14510025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831023002/14510696, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831023100/14510262, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1100766810 - 160008451, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 34 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin reisten am 31.03.2014 legal aus Pakistan kommend mit dem Flugzeug (im Rahmen der Familienzusammenführung) nach Österreich ein. Zuvor hatte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beiden Minderjährigen in Österreich subsidiären Schutz erhalten. Im Verlauf des Visa-Verfahrens gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann und sie selbst seien bei Eheschließung noch minderjährig gewesen. Sie könne allein mit zwei Kindern nicht lange in Afghanistan leben; ihr Mann habe Afghanistan aus Sicherheitsgründen verlassen müssen.
Nach der Einreise stellte die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte sie - als deren gesetzliche Vertreterin - auch entsprechende Anträge für ihre (damals) zwei minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin.
Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an: Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil mein Ehemann (...) in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat, und ich in Österreich denselben Schutz wie (...) beantrage." Diese Angaben würden auch für ihre Kinder gelten.
2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 11.08.2014 in Anwesenheit einer von ihr zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsanwältin gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Sie stamme aus Nangarhar und habe nach ihrer Hochzeit im Haus ihres Mannes (ebenfalls im selben Distrikt in Nangarhar) gelebt. Bei seiner Ausreise sei sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen. Eine Schule habe sie nie besucht; sie habe den Haushalt geführt. Nach der Ausreise ihres Mannes (2003) habe sie bei dessen Eltern gelebt, nach dem Verschwinden des Schwiegervaters bei einem Onkel ihres Mannes. Als dieser verstorben sei (etwa 2006) sei sie wieder zu ihrem Vater gezogen. Dieser sei "sehr streng" gewesen, habe sie auch geschlagen und die Kinder nicht in die Schule gehen lassen. Sie habe es zu Hause "satt" gehabt.
Auf Nachfrage gab sie an, der Zweitbeschwerdeführer sei ungefähr 8 Jahre alt gewesen, als sie zu ihrem Vater zurückgezogen sei. Unmittelbar danach erklärte sie, er sei zu diesem Zeitpunkt erst etwas älter als zwei Jahre gewesen. Beim Schwiegervater habe sie 5 Jahre ab der Hochzeit gelebt; beim Onkel ihres Mannes dann 3 Jahre. Ihre Tochter habe zwei Jahre lang "heimlich" die Schule besucht, weil ihr nunmehr 13 Jahre alter Bruder sie dort angemeldet habe. Sie selbst und ihre Tochter seien deswegen vom (Groß)Vater geschlagen worden. Ihr Vater habe sie öfters grundlos geschlagen. Bei ihrem Mann und dessen Familie sei es ihr gut gegangen; ohne seine Ausreise hätte sie die Probleme mit ihrem Vater nicht gehabt. Ihr Sohn sei zur Schule gegangen, ihr Vater habe selbst keine Schule besucht und sei Analphabet. Bei ihren Auslandsreisen nach Pakistan habe sie sich heimlich aus dem Haus geschlichen und sei mit ihrem Bruder rund 3-4 Tage unterwegs gewesen. Nach ihrer Rückkehr sei sie vom Vater geschlagen worden obwohl dieser eigentlich froh gewesen sei, dass ihr Mann versuche, sie nach Österreich zu holen.
Sie habe mit den Behörden in Afghanistan nie Probleme gehabt, sei nie politisch tätig gewesen oder Mitglied einer Partei. Sie sei nicht vorbestraft und es liege auch kein Haftbefehl gegen sie vor. Aus religiösen oder ethnischen Gründen habe sie ebenfalls keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Vater sie und ihre Tochter umbringen, weil sie nach Europa gegangen seien. Die von ihr genannten Antragsgründe seien auch diejenigen ihrer Kinder.
Derzeit versuche sie, gemeinsam mit ihren Kindern Deutsch zu lernen, besuche aber keinen Deutschkurs. Sie gehe auch einkaufen, meist in Begleitung ihres Mannes. Sonstige Sozialkontakte in Österreich habe sie nicht. Von einer Verheiratung der Tochter sei nie die Rede gewesen. Ihr Sohn habe die Schule besucht, die Tochter etwa ab ihrem
8. Geburtstag für zwei Jahre. Nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher bestätigten die Erstbeschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertreterin die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls mit ihren Unterschriften.
3. Mit den nunmehr angefochtenen - im Spruch bezeichneten - Bescheiden des Bundesamtes vom 26.09.2014, wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status des/der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen allerdings im Rahmen des Familienverfahrens der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (zunächst) bis 08.09.2016 erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführer/innen aus asylrelevanten Gründen nicht habe festgestellt werden können. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu den Problemen mit ihrem Vater seien widersprüchlich und nicht plausibel nachvollziehbar gewesen. Dies betreffe insbesondere die Umstände der zweimaligen Ausreisen nach Pakistan. Zudem sei die schlechte Behandlung durch den Vater nur stereotyp behauptet worden. Hinsichtlich der beiden Minderjährigen seien keine eigenen individuellen Antragsgründe vorgebracht worden. Eine (drohende) Verfolgung der Erst- und Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts habe ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ergebe sich aus der Zuerkennung dieses Status an den Ehemann/Vater.
4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer/innen (Erst- bis Drittbeschwerdeführer/in) am 15.10.2014 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (in Form eines einheitlichen Schreibens - verfasst vom amtlich beigegebenen Rechtsberater - vom 13.10.2014 für sämtliche Beschwerdeführer/innen), mit welcher die oben bezeichneten Bescheide des Bundesamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden.
Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass bei der Einvernahme keine Rückübersetzung stattgefunden habe und die Einvernahme "unter großem Zeitdruck" durchgeführt worden sei. Sie sei nach Pakistan ausgereist um ihre "Flucht nach Österreich vorzubereiten". Ihre Angaben seien schlüssig und klar nachvollziehbar. Sie habe auch das Verhalten ihres Vaters ausführlich geschildert. Dass dieser über ihre Ausreise "froh" gewesen sein soll, beruhe auf einem Missverständnis - sie habe gedacht, dass mit "Vater" der Vater ihrer Kinder - somit ihr Ehemann - gemeint gewesen sei. Ihr eigener Vater habe ihr Vorgehen als "unislamisch" bekämpft, sie massiv unterdrückt und wolle sie und ihre Tochter nunmehr umbringen. Sie und ihre Kinder seien somit einer asylrelevanten Verfolgung "aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und zwar als Frau bzw. Mädchen bzw. Kinder" ausgesetzt. Sie würden in Afghanistan wahrscheinlich umgebracht oder unmenschlich und erniedrigend behandelt. Sie wünsche sich Selbstbestimmtheit und Schulbildung für ihre Kinder, insbesondere auch ihre Tochter.
In weiterer Folge wurden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Stand: November 2011 bzw. September 2012) in Auszügen wiedergegeben sowie auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes seit 2008 verwiesen. Diese Informationen und Entscheidungen seien vom Bundesamt ignoriert worden, weshalb kein faires Verfahren stattgefunden habe.
5. Am 15.10.2015 erfolgte vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin (die beiden letzteren nach wie vor minderjährig und gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin). Ebenfalls anwesend war der als Zeuge geladene Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen. Nicht anwesend war die von der Erstbeschwerdeführerin zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsanwältin, an die die Ladungen zur Verhandlung rund ein Monat zuvor zugestellt worden waren.
Die Erstbeschwerdeführerin erklärte dazu einleitend, dass sie von der Anwältin nach wie vor vertreten werde; dieser sei ein Erscheinen bei der gegenständlichen Verhandlung aber "nicht möglich" gewesen. Ausdrücklich erklärte sie auf entsprechende Frage, kein Problem mit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Anwältin zu haben. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Dies gelte auch für ihre Kinder.
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, aus Nangarhar zu stammen und nie eine Schule besucht oder Bildung erhalten zu haben. Dies sei "in unserer Region für Mädchen nicht möglich". Ihre Familie und die ihres Mannes hätten rund 30 Fußminuten voneinander entfernt gelebt. Nach der Hochzeit habe sie mit ihrem Mann zwei Jahre lang im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt, nach dessen Ausreise sei sie zu seinem Onkel gezogen. Nach dessen Tod - geschätzt vor etwa 6 oder 7 Jahren - sei sie zu ihren Eltern gezogen, wo sie bis zur Ausreise nach Österreich gelebt habe. Einmal habe sie in Pakistan - wohin sie ohne Wissen ihrer Eltern mit ihren minderjährigen Kindern gefahren sei - auch ihren Mann getroffen. Dieser habe sich dort um die Pässe gekümmert. Nach ihrer Rückkehr sei sie deswegen von ihrem Vater geschlagen worden. Sie sei dann auch über Pakistan nach Österreich ausgereist. Zwischen diesen Aufenthalten seien etwa 1 bis 2 Jahre gelegen, wobei sie in dieser Zeit "häufig in Pakistan gewesen" sei.
Die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren habe sie eingebracht, weil sie nicht mehr in Afghanistan habe leben können. Ihr Vater sei gegen Bildung für Frauen und Mädchen - sie wolle hingegen, dass ihre Tochter in Freiheit leben und zur Schule gehen könne. Ihr Vater habe sie aber mit einem Mullah verheiraten wollen. Jedes Mal, wenn sie das Haus verlassen habe, sei sie von ihrem Vater geschlagen und beschimpft worden. Gefragt, warum sie nach Ausstellung ihres Passes 2011 in Peshawar/Pakistan nicht in Pakistan geblieben sei, gab sie an, dort "niemanden" zu haben. Sie habe im Haus eines Onkels ihres Mannes übernachtet, aber niemand hätte "auf Dauer" für sie und die Kinder sorgen können. Mit ihrem Mann sei sie in telefonischem Kontakt gestanden und habe ihm auch von den Problemen mit ihrem Vater erzählt. Dieser habe sie gebeten, "noch eine Zeit lang alles auszuhalten". Warum sie bei der Befragung zur Familienzusammenführung am 24.02.2012 (bei der österreichischen Botschaft in Pakistan) keine eigenständigen Probleme angegeben habe, könne sie nicht sagen. Man habe sie gefragt, ob sie wegen der Probleme ihres Mannes nach Österreich gehen wolle. Auf Vorhalt, dass die Frage im Befragungsformular neutral und ergebnisoffen formuliert worden sei, erklärte sie, sich nicht mehr erinnern zu können.
Im Falle einer - theoretischen - Rückkehr nach Afghanistan würde ihr und den Kindern dieselbe Lebensgefahr drohen, wie ihrem Mann. Seine Feinde würden ihn nicht am Leben lassen. Auch die Probleme mit ihrem Vater würden weiterhin bestehen. Auf Vorhalt, es sei nicht davon auszugehen, dass sie diesfalls bei ihrem Vater sondern wohl bei Verwandten ihres Mannes unterkommen würden und es dem Vater einer verheirateten Frau nach afghanischen Recht auch gar nicht zustehe, sich in deren Leben einzumischen, weil dies dem Ehemann und allenfalls dessen Familie vorbehalten sei, erwiderte sie, auch dies würde an ihrer schwierigen Lebenssituation nichts ändern. Auch ihre "Schwiegerfamilie" sei streng und wäre ihrer Tochter der Schulbesuch deswegen weiterhin verboten. Abschließend beklagte sie, dass ihre Mutter und ihre unverheiratete Schwester weiterhin von ihrem Vater tyrannisiert würden und ihre Tochter "das Bedürfnis und das Recht auf ein freies Leben" habe. Die Dolmetscherin habe sie während der Verhandlung gut verstanden.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, in Afghanistan die Schule besucht und in Paschtu Schreiben und Lesen gelernt zu haben. Sein Großvater - der Vater seiner Mutter - habe ihn geohrfeigt, wenn er ihn beim Spielen gesehen habe. Er habe ihn aufgefordert, in die Moschee zu gehen und nicht zu spielen.
Die Drittbeschwerdeführerin erklärte, zumeist bei ihrer Mutter zu Hause gewesen zu sein. Ihr Großvater habe nicht gewollt, dass sie die Schule besuche. Wenn sie aber "andere Kinder mit ihren Büchern gesehen habe" sei sie mit diesen mitgegangen. Der Großvater habe dann geschimpft und ihr auch verboten, mit anderen Kindern "draußen zu spielen". Sie habe im Haushalt mithelfen müssen, etwa Geschirr abwaschen oder Bettwäsche wechseln. Bei den Kindern mit den Büchern seien auch "viele Mädchen" dabei gewesen. Es habe "eigene Schulen" für Mädchen gegeben. Ihr Kopftuch, das sie in der Verhandlung trage, trage sie freiwillig. Ihr Vater habe es ihr freigestellt; es sei für sie aber schwierig, sich "das Kopftuch abzugewöhnen".
Der Ehemann/Vater, der bei der Befragung der Beschwerdeführer/innen nicht im Verhandlungssaal anwesend war, gab als Zeuge befragt an, noch 2003 (kurz nach seiner Einreise nach Österreich) Kontakt mit seiner Familie aufgenommen zu haben. Ab 2004/2005 sei der Kontakt regelmäßiger gewesen. Er habe seine Familie auch "drei oder vier Mal" in Pakistan getroffen; erstmalig 2009. Er habe sich auch um die Ausstellung der Reisepässe gekümmert. Seine Frau habe ihm "teilweise" über ihre Probleme berichtet - diese hätten schon begonnen, als sie noch bei seinen Verwandten gelebt habe. Die "wirklichen Probleme" hätten allerdings erst mit der Rückkehr zu ihren Eltern begonnen. Sein Schwiegervater sei eigentlich ein "netter Mensch", aber leider ein Frauenfeind. Weder seine Frau, noch deren Schwestern oder seine Tochter hätten die Schule besuchen dürfen. Zudem hätten der Schwiegervater aber auch dessen Brüder die weiblichen Familienmitglieder öfters geschlagen. Der Zeuge erklärte, festhalten zu wollen, dass sich sein Schwiegervater nach islamischem Recht eigentlich nicht in die Lebensführung seiner Frau und seiner Familie einzumischen habe. Er selbst sei allerdings nicht im Land gewesen. Er wolle, dass seine Kinder die Schule besuchen - unabhängig davon, ob Bub oder Mädchen.
In den ersten Jahren habe er seine Familie nicht nachholen dürfen. Erst nachdem er subsidiären Schutz erhalten habe, habe er alles in die Wege geleitet. Zudem sei es seiner Familie "nicht sehr schlecht" gegangen, als sie noch bei seinem Onkel gelebt habe. Überdies habe es bei der Familienzusammenführung anfänglich Probleme gegeben. Im Falle einer Rückkehr würde ihnen der Schwiegervater sicher Probleme machen und sich einmischen. "Erst jetzt in Österreich" habe er von seiner Frau erfahren, dass der Schwiegervater seine Tochter "an einen Mullah oder Talib oder zumindest eine Person, die seiner Werthaltung entspricht" verheiraten wolle. Der Schwiegervater habe sich wegen seiner Ausreise nach Europa auch abfällig über ihn geäußert. Er hoffe, in Österreich bleiben und einer Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater entgehen zu können. Dieser glaube, sie würden in Europa "unsere Religion oder unsere Kultur verlieren", was aber Unsinn sei.
Anschließend wurde der Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzlicher Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin - eine vorläufige Sachverhaltsannahme zur maßgeblichen Lage in Afghanistan übergeben und eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese wurde zudem elektronisch der bevollmächtigten Rechtsanwältin übermittelt. Nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls bestätigten die Erstbeschwerdeführerin und der Zeuge dessen Vollständigkeit und Richtigkeit mit ihrer Unterschrift.
6. Zu der Sachverhaltsannahme betreffend die maßgebliche Lage in Afghanistan nahmen die Beschwerdeführer/innen mit (einheitlichem) Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 12.11.2015 schriftlich Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass nach einem Bericht von Amnesty International die Gewalt gegen Frauen in Afghanistan 2014/15 massiv angestiegen sei. Die Situation für Frauen habe sich seit 2014 wieder verschlechtert. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit schwanger sei und Frauen oft der Besuch von Krankenhäusern untersagt werde. Die Drittbeschwerdeführerin befinde sich in einem "heiratsfähigen Alter" und es bestehe die große Gefahr, dass sie an einen viel älteren Mann zwangsverheiratet werde. Die Beschwerdeführer/innen hätten sich zudem bereits in Österreich sozialisiert und seien dabei, sich an die "westlichen Freiheiten" zu gewöhnen. Schließlich sei in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer/innen auch ISIS/DAESH aktiv und kooperiere mit den Taliban.
Der Stellungnahme beigelegt waren mehrere Berichte zur Menschenrechtssituation in Afghanistan im Allgemeinen (etwa der angesprochene Amnesty International Report vom 25.02.2015 oder der World Report "Afghanistan" von Human Rights Watch vom 29.01.2015) und Berichte/Reportagen über frauenspezifische Probleme (etwa eine Caritas-Reportage zur Psychosozialen Arbeit von November 2009 oder ein kurzer FAZ-Artikel vom 05.02.2014) sowie Artikel über Aktivitäten von ISIS/DAESH in Afghanistan (von Oktober 2015).
7. Am 04.01.2016 stellte der im gegenständlichen Verfahren als Zeuge aufgetretene Vater/Ehemann der Beschwerdeführer/innen einen Antrag auf internationalen Schutz für seine am XXXX in Österreich geborene Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) als deren gesetzlicher Vertreter. Dabei wurde zur Begründung des Antrags lediglich ausgeführt: "Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde mir subsidiärer Schutz eingeräumt. Es möge ihr daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden."
Mit Schreiben vom 11.01.2015 wurde der gesetzliche Vertreter vom Bundesamt aufgefordert, binnen einer Woche bekannt zu geben, ob die Tochter (nunmehrige Viertbeschwerdeführerin) eigene Gründe für eine Antragstellung habe. Bei Nichtbeantwortung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass durch den Antrag lediglich die Familieneinheit gewahrt werden solle. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Auf Basis dieser Angaben wurde der Viertbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.03.2016, Zahl 1100766810 - 160008451, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde der Antrag hingegen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Begründet wurde dies - unter Verweis auf das vorliegende Familienverfahren - mit der Entscheidung hinsichtlich ihres gesetzlichen Vertreters und der übrigen Familienmitglieder.
8. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde fristgerecht am 04.04.2016 durch die rechtsfreundliche Vertreterin ihrer Mutter und Geschwister - nunmehr auch hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin bevollmächtigt - Beschwerde erhoben. Die vollständige Begründung der Beschwerde lautet: "Die minderjährige (...) ist in Österreich geboren und hat keine eigenen Asylgründe, sie stützt sich auf die Gründe ihrer Eltern im Familienverfahren. Weiteres Vorbringen wird ausdrücklich vorbehalten." Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt.
Am 22.04.2016 langte der Verwaltungsakt der Viertbeschwerdeführerin (samt Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführer/innen sind Staatsangehörige von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben an. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (GZ W137 2013392) ist die Mutter der durchwegs unmündig minderjährigen übrigen Beschwerdeführer/innen - XXXX (Zweitbeschwerdeführer; GZ W137 2013394), XXXX (Drittbeschwerdeführerin; GZ W137 2013391) und XXXX (Viertbeschwerdeführerin; GZ W137 2125162). Die Viertbeschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren; die übrige Familie verlies Afghanistan im März 2014 via Pakistan im Rahmen einer Familienzusammenführung mit dem Vater/Ehemann und reiste legal (Visum D, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Islamabad/Pakistan im Februar 2014) nach Österreich ein. Schon 2011 waren der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am afghanischen Konsulat in Peshawar/Pakistan Reisepässe ausgestellt worden.
Der Ehemann/Vater - XXXX - hatte bereits am, 20.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 08.09.2008, Aktenzahl: 03 24.952-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 (in der damals gültigen Fassung) hinsichtlich der Gewährung von Asyl abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 1997 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 08.09.2009 erteilt. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert und liegt auch gegenwärtig vor. Begründend wurde vom Bundesasylamt damals ausgeführt, dass er eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfolgte nicht aufgrund konkreter individueller Verfolgungshandlungen, sondern allein "aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheits- und Versorgungslage". Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser somit in Rechtskraft.
Im Verlauf dieses Verfahrens hatte der Ehemann/Vater die Existenz der oben bezeichneten Mitglieder seiner Kernfamilie gegenüber den österreichischen Behörden bewusst bis März 2008 verschwiegen. Insbesondere daran scheiterte im Sommer 2012 ein erster Versuch der Familienzusammenführung in Österreich. Diese konnte erst im Februar 2014 erfolgen, nachdem XXXX durch eine DNA-Analyse (Privatgutachten) als Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Die Verantwortung für den Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen Gewährung von subsidiärem Schutz und Nachzug der Kernfamilie nach Österreich liegt ausschließlich beim Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen. Der Ehemann/Vater reiste nach der Gewährung von subsidiärem Schutz im Februar 2009 (für eine Woche), Jänner 2010 (für 45 Tage) und November 2011 (für 3 Monate) nach Pakistan ein, wo er sich mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern traf und sich beim letzten Aufenthalt auch um die Ausstellung der Reisepässe kümmerte. Die Familienangehörigen lebten in dieser Zeit gemeinsam mit seiner Mutter bei seinem Onkel in Peshawar.
Sämtlichen Beschwerdeführer/innen wurde in Österreich der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dies erfolgte bei den aus Afghanistan eingereisten Beschwerdeführer/innen bereits im September 2014, bei der Viertbeschwerdeführerin im März 2016. Die Beschwerdeführer/innen verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt von Verwandten (Eltern/Geschwister) der Zweitbeschwerdeführerin. Verwandte ihres Ehemannes leben in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen in Pakistan (Peshawar).
Die in Afghanistan geborenen Beschwerdeführer/innen stammen aus der Provinz Nangarhar und lebten dort nach der Ausreise ihres Ehemannes/Vaters in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen bei dessen Verwandten und zuletzt bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Die genaue Dauer der einzelnen Aufenthalte in dieser Zeit kann nicht festgestellt werden, sie beschränkten sich in Afghanistan aber auf einen sehr engen lokalen Bereich von zwei oder drei benachbarten Dörfern. Ab 2009 lebten sie überwiegend im Haus der Eltern der Erstbeschwerdeführerin (in deren Heimatdorf). Darüber hinaus hielten sich die in Afghanistan geborenen Beschwerdeführer/innen jedenfalls zwischen Jänner 2009 und Februar 2012 für insgesamt zumindest mehrere Wochen in Peshawar/Pakistan auf, wo sie bei einem Onkel ihres Ehemannes/Vaters lebten und von diesem versorgt wurden.
1.2. Die Beschwerdeführer/innen hatten keine Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan. Auch Probleme aufgrund ihres sunnitischen Glaubens oder der Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe waren nie gegeben. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführer/innen im (ohnehin nur theoretischen) Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Konfession Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) wären im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts ebenfalls keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Insbesondere würden sie in diesem Zusammenhang nicht Gefahr laufen, in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Das individuelle Vorbringen des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer/innen hat sich als zur Gänze nicht glaubhaft erwiesen. Soweit die Beschwerdeführer/innen dieses ihrem eigenen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt haben, kommt diesen Behauptungen keine Glaubhaftigkeit zu.
1.3. Im Heimatdorf der Erstbeschwerdeführerin gab es jedenfalls während des Aufenthalts der Beschwerdeführer/innen ab 2009 eine Schule, an der auch Mädchen unterrichtet wurden. Der Schulbesuch war für diese mit keinen substanziellen Gefahren verbunden und von der überwiegenden gesellschaftlichen Mehrheit im Dorf zumindest akzeptiert. Frauen und Mädchen waren (jedenfalls zwischen 2009 und 2014 - als der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin das Schuleintrittsalter erreichten) im Heimatdorf der Erstbeschwerdeführerin nicht durch Gesetze oder gesellschaftliche Konventionen am Erwerb grundlegender Bildung gehindert. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan die Schule besucht. Die Drittbeschwerdeführerin hat in Afghanistan zumindest vorübergehend und in Grundzügen Schulbildung erhalten. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass sich an der oben beschriebenen Situation im Verlauf des Verfahrens etwas Substanzielles geändert hätte.
1.4. Die von der Drittbeschwerdeführerin im Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderten Tätigkeiten im Haushalt, zu denen sie verhalten wurde, erweisen sich weder hinsichtlich der Tätigkeit selbst noch hinsichtlich deren Intensität als für ihr Alter inadäquat. Diese Tätigkeiten und/oder eine dadurch bedingte etwaige Diskriminierung gegenüber ihrem Bruder erreicht nicht einmal ansatzweise die Intensität eines Eingriffs in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte.
Es gab nie konkrete Pläne, die Drittbeschwerdeführerin zwangsweise zu verheiraten - insbesondere nicht mit einem deutlich älteren Mann, einem Mullah oder gar einem Talib. Gegenteilige Ausführungen erweisen sich als bewusst tatsachenwidrige Behauptungen. Eine Zwangsverheiratung ist zudem (insbesondere) aufgrund des glaubhaften Widerstandes ihres Vaters gegen eine solche ausgeschlossen. Weder nach islamischem Recht noch nach afghanischen/paschtunischen Traditionen steht dem Vater einer verheirateten Frau irgendein nennenswertes Mitspracherecht bei der Verehelichung seiner Enkelkinder zu.
Spezifische Probleme des Zweitbeschwerdeführers abseits des allgemeinen Vorbringens (seiner Mutter) wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet. Auch für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin sind keine Antragsgründe oder Rückkehrrisiken feststellbar, die über jene ihrer Schwester hinausgehen würden.
1.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem auch als Person nicht glaubwürdig. Sie hat im Verlauf des gesamten Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren) wiederholt bewusst tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt und ihr individuelles Vorbringen insbesondere unter dem Aspekt geschlechtsspezifischer Verfolgungshandlungen (auch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin) systematisch gesteigert. Diese tatsachenwidrige systematische Steigerung des Vorbringens wurde zudem auch von ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin im Rahmen der Stellungnahme zur Lage in Afghanistan (Schreiben vom 12.11.2015) vollzogen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht allerdings kein Zweifel, dass sich die Erstbeschwerdeführerin diese systematischen Steigerungen nicht selbst ausgedacht hat, sondern diesbezüglich von einer oder mehreren Personen während des laufenden (Beschwerde)Verfahrens instruiert worden ist.
Glaubhaft an ihren Schilderungen zur Lebenssituation in Afghanistan ist lediglich, dass es sich bei dem Vater der Erstbeschwerdeführerin um einen betont traditionell denkenden, religiös-konservativen Paschtunen ohne Schulbildung handelt, der Bildung für Frauen nichts abgewinnen kann und Gewalt als Erziehungsmittel - in einem Umfang und einer Intensität der in Afghanistan gesellschaftlich weitgehend akzeptiert ist - nicht ablehnt. Die auch vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschimpfungen und gelegentlichen Ohrfeigen erreichten nie ein Ausmaß, dass die physische Gesundheit und Integrität der Gewaltopfer in substanzieller Weise gefährdete. Es gibt auch keinerlei Hinweis auf substanzielle psychische Beeinträchtigungen der bezeichneten Minderjährigen und ihrer Mutter aufgrund der vom Vater/Großvater ausgeübten (niedergradigen) häuslichen Gewalt. Dass die Minderjährigen dieser Situation überhaupt für einen längeren Zeitraum ausgesetzt waren liegt überdies in der alleinigen Schuld ihres Vaters.
Darüber hinausgehende Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich (massiver) gewalttätiger Übergriffe ihres Vaters waren hingegen zur Gänze nicht glaubhaft. Insbesondere gilt das auch für die behaupteten massiven Eingriffe in ihre persönliche Freiheit wie etwa das Verbot, das Haus zu verlassen oder Ärzte zu besuchen. Auch ein von durchgehender massiver häuslicher Gewalt getragenes "Regime" ihres Vaters - ein Leben "wie in einem Gefängnis" - konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen. Die Beschwerdeführer/innen haben in Afghanistan auch kein "Leben in Elend" verbracht. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnten die Behauptungen, wonach die Aufenthalte der Beschwerdeführer/innen in Pakistan gegen den ausdrücklichen Willen des Vaters der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sind, sie damals heimlich dessen Haus verlassen hätten und er dieses Verhalten mit (massiver) physischer Gewalt (zumindest) an der Erstbeschwerdeführerin geahndet hätte. Nicht einmal ansatzweise glaubhaft ist schließlich die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, sie und die Kinder würden im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen, von ihrem Vater (insbesondere wegen der Ausreise nach Europa) umgebracht zu werden.
1.6. Auch die im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer/innen hat in der Beschwerde gemachte tatsachenwidrige Behauptungen zur Frage der Umstände der erstinstanzlichen Einvernahme am 11.08.2014 bewusst nicht korrigiert. Sie hat das Abfassen der Beschwerde - wiewohl sie zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer/innen war - dem beigegebenen Rechtsberater überlassen. Es ist in diesem Zusammenhang auszuschließen, dass ihr diese tatsachenwidrigen Behauptungen zum Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt waren.
1.7. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keinerlei Schulbildung und ist Analphabetin. Die Verantwortung dafür tragen ausschließlich ihre eigenen Eltern und - in geringerem Ausmaß - ihr Ehegatte. Sie spricht nicht Deutsch und ist verbringt ihren Alltag in Österreich vorwiegend mit der Betreuung ihrer Kinder - insbesondere der Viertbeschwerdeführerin - und Hausarbeit. Sie verfügt über keine nennenswerten substanziellen Sozialkontakte zu österreichischen Staatsbürger/innen. Behördenwege und Einkäufe erledigt sie üblicherweise in Begleitung ihres Ehemannes. Die Erstbeschwerdeführerin trägt in Österreich Kopftuch und Kleidung, die sie ähnlich auch in Afghanistan getragen hat und tragen kann. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres rund zwei Jahre währenden Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan (in ihrer Herkunftsregion) darstellen würde. Die geltende afghanische Rechtsordnung - und ebenso das gegenüber dieser restriktivere gesellschaftliche Normengefüge in ihrer Herkunftsregion - bietet Frauen deutlich mehr Freiheiten und Entfaltungsmöglichkeiten als es die eigenen Eltern der Zweitbeschwerdeführerin damals gestatteten und als sie als erwachsene verheiratete Frau in Anspruch nahm. Insbesondere bestünde keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn sie ihren Töchtern eine grundlegende Bildung zukommen lässt oder sie nicht zwangsweise verheiraten will. Vielmehr war Bildung für Mädchen im Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gesellschaftlich akzeptiert. Auch der von der Erstbeschwerdeführerin in Österreich gepflegte Kleidungsstil verstößt jedenfalls nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass er eine (asylrelevante) Verfolgung auslösen würde. Eine vorübergehende intensivere Verhüllung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung wäre der Beschwerdeführerin im Übrigen zumutbar.
1.8. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein unmündig Minderjähriger von knapp 14 Jahren, der in Österreich seit etwa zwei Jahren die Schule besucht. Er ist damit in einem anpassungsfähigen Alter und könnte sich in Afghanistan, wo er bereits vor seiner Ausreise nach Österreich die Schule besucht hat, problemlos erneut integrieren.
Die Drittbeschwerdeführerin ist eine unmündig Minderjährige von zwölf Jahren, die in Österreich seit knapp zwei Jahren die Schule besucht. Sie ist damit noch zweifelsfrei in einem anpassungsfähigen Alter. Sie trägt nach dem Vorbild ihrer Mutter auch in Österreich freiwillig Kopftuch. Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Drittbeschwerdeführerin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich (wieder) in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren. Sie könnte in der Herkunftsregion in Afghanistan die Schule besuchen ohne gefährdet oder sozial stigmatisiert zu werden. Zudem besteht kein reales Risiko einer Zwangsverheiratung.
Die Viertbeschwerdeführerin ist ein fünf Monate altes Kleinkind. Für die Annahme, dass sie (zum Entscheidungszeitpunkt) einer individuellen Verfolgung aus allein in ihrer Person gelegenen Gründen ausgesetzt wäre, gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Eine Integration in das afghanische Gesellschaftssystem wäre der Viertbeschwerdeführerin angesichts ihres Alters problemlos möglich und überdies auch zumutbar.
1.9. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Aktuelle Entwicklungen
Die Taliban haben am Montag, 28. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015).
Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).
Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015).
Offizielle afghanische Vertreter gaben an, dass Spezialkräfte weite Teile von Kunduz zurückerobert hatten (NZZ 1.10.2015). Ungefähr 500 afghanische Soldaten der Eliteeinheit für Spezialoperationen waren vom Flughafen aus, der in den Händen der Regierung war, vorgedrungen und hatten die Taliban aus der Stadt vertrieben. Laut dem Polizeisprecher der Provinz wurde zwar das Zentrum von Kunduz von den Aufständischen komplett geräumt, jedoch werden auch weiterhin Kämpfe ausgetragen, um verbliebene Kämpfer vom Stadtrand zu vertreiben. Anrainer gaben an, dass afghanische Truppen durch die Straßen der Stadt patrouillierten und dass alle wichtigen Regierungsgebäude wieder unter der Kontrolle der Regierung sind (WS 1.10.2015).
Laut einer Aussendung des Verteidigungsministeriums wurden in der nächtlichen Offensive 150 Taliban getötet und 90 verwundet. Die Taliban dementieren, dass die Regierung Kunduz wieder eingenommen hatte (Reuters 1.10.2015); und erklären, dass sie auch weiterhin große Teile der Stadt kontrollieren (BBC 1.10.2015).
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Nangarhar
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Rechtsschutz / Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).
Frauen
Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen bleibt fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 31.3.2014). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institute 27.1.2004). Ein Meilenstein wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Für Frauen sind per Verfassung 68 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben und sind zu 50% mit Frauen zu besetzen (CRS 17.9.2014; vgl. CRS 11.7.2014).
Bildung
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, dass mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und verwirklichen (Max Planck Institute 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums (MoE) hat sich die Zahl der angemeldeten Schüler von 2001 bis 2011 auf mehr als 7,3 Millionen verachtfacht. Mehr als 38% von ihnen sind Mädchen. 2002 waren alle 900.000 Schüler männlich. Im Jahr 2012 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren, 8.328.350, davon waren 38,04% weiblich (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut Statistiken aus dem Jahre 2013, betrug die Anzahl der Schulen
14.394. Das umfasst Volks-, Mittel-, Berufs- und Nachtschulen, sowie Lehrercolleges und religöse Schulen. Laut der zentralen afghanischen Statistikorganisation waren zwischen 2010 und 2011 von 12.802 Schulen 1.974 Mädchenschulen und 6.858 gemischte Schulen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Zwischen den Jahren 2011 - 2012 waren 112.367 Studenten an 60 öffentlichen und privaten Universitäten eingeschrieben, davon waren
19. 934 Frauen. Von den 4.873 Lehrenden waren 603 weiblich. In der beruflichen Ausbildung gab es nur wenige Frauen: 3.245 von 27.019. Die meisten Frauen gab es in in Management und Buchhaltung mit rund 50% (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Der Anstieg der Zahl der Schülerinnen ist zurückzuführen auf Programme des Bildungsministeriums (MoE) zur Bewältigung des Geschlechtergefälles, mit dem Ziel, Schulen in der Nähe von Dörfern zu bauen, was auch mehr Mädchenschulen beinhaltet. Die Zahl der LehrerInnen ist von 2002 bis 2011 auf 174.400 beträchtlich gestiegen. Davon waren ca. 50.000 Frauen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Nichtsdestotrotz, scheint der Fortschritt in Bildungsergebnissen für Männer stärker als für Frauen zu sein, was darauf hindeutet, dass geschlechtsspezifische Unterschiede größer werden. In Afghanistan hat Exklusion eine starke Geschlechterdimension: Frauen haben noch immer limitierten Zugang zu produktiven Ressourcen. Die weibliche Alphabetenrate beträgt 22% während sie bei den Männern 51%beträgt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Mehr als die Hälfte aller Mädchen geht immer noch nicht zur Schule. Die Verbesserungen im Zusammenhang mit anderen Faktoren bezüglich weiblicher Alphabetisierung sind bescheidener, als ursprünglich angenommen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderer Aspekt in Bezug auf Bildung von Frauen und Mädchen ist Sicherheit. Eltern, speziell in unsicheren Gegenden, zögern, aus Angst vor Vergeltung ihre Töchter - wie zum Beispiel Säureangriffe auf Mädchen oder das Anzünden von Schulen - in die Schule zu schicken (BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2012 gab es periodische Angriffe auf SchülerInnen, LehrerInnen und Schulgebäude, insbesondere im konservativeren Süden und Osten des Landes, von wo der Talibanaufstand seine größte Unterstützung bekommt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Solche Angriffe werden von ultrakonservativen Elementen der afghanischen Gesellschaft koordiniert, die gegen weibliche Bildung sind (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Staatspräsident Karzai fordert von lokalen Anführern die Förderung von Fairness und Gleichheit gegenüber Frauen in der Bildung. Ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Regierung hat sich international verpflichtet, die weibliche Alphabetenrate in den nächsten sieben Jahren um 60% zu steigern (BFA Staatendokumentation 3.2014). Sie arbeitet gemeinsam mit mehreren internationalen Organisationen und NGOs, aber auch Partnerländern an der Verbesserung von Bildung (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat USAID seit dem Jahr 2002 mehr als 600 Schulen errichtet und mehr 100 Millionen Schulbücher landesweit zur Verfügung gestellt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).
2010 lag die Beschäftigungquote von Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren bei 9,8% (BFA Staatendokumentation 3.2014). Fortschritt kann an der steigenden Zahl von Mädchen gemessen werden, die Zugang zu Bildung haben, was in einer steigenden Anzahl an Mitarbeiterinnen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Regierungsinstitutionen und internationalen Organisationen resultiert (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Manche Frauen haben angefangen an ihren eigenen Karrieren zu arbeiten. Eine Umfrage der zentralen Statistikorganisation aus dem Jahre 2009 fand heraus, dass Frauen schneller bei der Regierung angestellt werden als Männer. Sollte sich der Trend fortsetzen, werden weibliche Mitarbeiter im Jahr 2020 mehr als 40% im öffentlichen Dienst ausmachen (BBC 2.4.2014). Laut Islamic Relief sind momentan mehr als ein Viertel der Parlaments- und Regierungsbediensteten Frauen (BBC 2.4.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014). Frauen im öffentlichen Sektor im Jahr 2010: 4,7% Richterinnen, 6,4% Staatsanwältinnen, 15,2% Lehrende an den Universitäten und 18,5% öffentlich Bedienstete, zusätzlich waren 6,1% Anwältinnen. Es gibt allerdings regionale Unterschiede (BFA Staatendokumentation 3.2014).
In den größeren Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Krankenschwestern und Ingeunerinnen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es ist wichtig die regionalen Unterschiede von Stadt Land in Betracht zu sehen, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet. Statistiken zufolge arbeiteten 2010 32,1% der weiblichen Bevölkerung in der Landwirtschaft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert - einfache landwirtschaftliche Aktivitäten. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Afghanische Unternehmerinnen arbeiten zum Großteil auf der Mikro-Ebene und benötigen sowohl internationale als auch nationale Unterstützung. Die größten Hindernisse für Unternehmerinnen in Afghanistan sind konservative Einstellungen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Mehrere Projekte für das wirtschaftliche Empowerment werden in Afghanistan von internationalen Organisationen, Partnerländern und NGOs unterstützt und finanziert. Einige Beispiele:
(BFA Staatendokumentation 3.2014).
Leistungen, die die Mobilität steigern, können Gleichberechtigung in Bildung und Beschäftigung mit sich bringen (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Polizei
Die erste afghanische Polizistin versah bereits 1967 ihren Dienst, doch als im Jahr 1996 die Taliban an die Macht kamen, wurden Frauen vom Dienst in der Polizei ausgeschlossen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schließlich war es Frauen und Mädchen verboten zu arbeiten, in die Schule zu gehen, zu studieren, oder das Haus ohne männliche Begleitperson und unverschleiert zu verlassen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im letzten Jahrzehnt arbeiteten die afghanische Regierung und internationale Geber stark daran die grundlegenden afghanischen Institutionen wieder aufzubauen, auch die Afghanische Nationalpolizei (ANP). Es gab mehrere Initiativen um die Zahl der Polizistinnen zu steigern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Eines der Ziele des bedeutenden Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA), der im Jahr 2011 zur Stärkung des Gesetzesvollzugs in Afghanistan initiiert wurde, ist die Rekrutierung von Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die European Union Police Mission in Afghanistan - EUPOL definiert neben der Entwicklung der Polizeistruktur und dem Kapazitätsaufbau auch die Einbindung Gender- und menschrechtlicher Aspekte innerhalb des afghanischen Innenministeriums und der Nationalpolizei als eines der strategischen Ziele (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeitet EUPOL in unterschiedlichen Projekten zur Förderung, Ausbildung und Stärkung von Polizistinnen in der ANP (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Waren im Jahr 2005 von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen, so gab es im Juli 2013 bereits 1.551 Polizistinnen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt waren mit Juli 2013 1.974 Frauen beim afghanischen Innenministerium angestellt, darunter 15 Spezialeinsatzkräfte (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Ministerium strebt eine Zahl von 5.000 Mitarbeiterinnen Ende 2014 an (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Eine höhere Frauenquote in der Polizei kann insbesondere zu einer effektiveren Bearbeitung von Straftaten beitragen, bei denen Frauen Opfer sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Soziale Normen hindern afghanische Frauen oft daran, Polizisten zu kontaktieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Ein Anstieg in der Zahl der Polizistinnen kann so in einem besseren Zugang von Frauen zu staatlichem Schutz resultieren (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So arbeiten im Bereich häusliche Gewalt landesweit bereits 355 großteils weibliche, speziell ausgebildete Ermittler in 146 "Family Response Units" der Afghan National Police (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die "Family Response Units" befinden sich in den Provinzhauptstädten und größeren Distrikten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In diesem Bereich wurde auch von EUPOL ein Programm für weibliche Polizeioffiziere, Staatsanwälte usw. initiiert, welches darauf abzielt, Justiz und Polizeiwesen mit Instrumenten auszustatten, um Gewalt an Frauen zu beenden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). So ist EUPOL in die Stärkung der "Family Response Units", sowie auch der Einheiten zur Eliminierung von Gewalt an Frauen der Oberstaatsanwaltschaft involviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Diese Einheiten, mit speziell für den Bereich ausgebildeten Staatsanwälten, wurden von der afghanischen Oberstaatsanwaltschaft im Jahre 2010 errichtet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Trotz der bereits erwähnten Fortschritte, sind Frauen großen Herausforderungen in diesem Kontext ausgesetzt, auch wenn allerdings gleichzeitig versucht wird, diesem entgegen zu wirken. Ein Problem sind sexuelle Belästigung und Übergriffe auf Polizistinnen durch ihre männlichen Kollegen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Dies zeigt wie tief verwurzelt (sexuelle) Gewalt gegen Frauen in der afghanischen Gesellschaft ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der neue Innenminister wiederholte seine Bemühungen, Mechanismen zu installieren, um Frauen vor Missbrauch und Belästigung zu schützen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Der Kommandeur der Kabul-Stadt Polizei setzte im Jahr 2013 Maßnahmen mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen der 300 Polizistinnen in Kabul zu verbessern, sowie deren Fehlbehandlung und Diskriminierung durch männliche Kollegen zu verhindern (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Auch im Rahmen von LOTFA wurden Maßnahmen erarbeitet (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Der ANP mangelt es an elementarer Ausrüstung und Training, wovon oft besonders Frauen betroffen sind (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Schätzungen deuten an, dass 70-80% der ANP-Angehörigen Analphabeten sind, wobei die Analphabetenrate unter den Polizistinnen noch höher ist (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2011 wurde ein Alphabetisierungsprogramm speziell für die Polizei (LEAP, Literacy Empowerment for Afghan Police) implementiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Die deutsche GIZ unterstützt seit dem Jahr 2008 den Bau von Gebäuden und Ausbildungszentren für die afghanische Polizei und führt seit 2009 ein Projekt zur Alphabetisierung und zur Vermittlung von Fachwissen für angehende Polizistinnen und Polizisten durch. In allen 114 Distrikten der neun Nordprovinzen werden Kurse angeboten, nahezu alle Reviere der Städte und viele Sondereinheiten der Polizei sind dadurch abgedeckt. In Abstimmung mit dem afghanischen Innenministerium sollen sukzessive die übrigen Regionen des Landes erreicht werden (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Karrieremöglichkeiten und Ausbildungen für Frauen sind außerdem limitiert und viele Frauen finden sich in niederen Tätigkeiten wieder, was auch zu Demotivation führt (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Jedoch sind auch viele Frauen in Schlüsselbereichen tätig, manche in hochrangigen Positionen. Von den 463 MitarbeiterInnen (Stand Juli 2013) der Gender- und Menschenrechtseinheiten des Innenministeriums, welche in allen 34 Provinzen vertreten sind, waren 112 Polizistinnen. In der ANP-Führung gibt es elf weibliche Obristen und zwei weibliche Generäle (im Vergleich zu 160 männlichen Generälen) (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jänner dieses Jahres wurde Oberst Jamila Bayaz zur Bezirkspolizeichefin des ersten Kabuler Bezirkes ernannt. Es ist das erste Mal in Afghanistan, dass eine Frau zur Bezirkspolizeichefin ernannt wurde (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Doch ist dies auch mit Opfern verbunden. Einen besonderen Bekanntheitsgrad erlangte Leutnant Bibi Islam, die seit 2010 als der aufgehende Stern der ANP porträtiert wurde. Sie starb bei einem Attentat im Juli 2013. Bis dahin war sie die hochrangigste Polizistin in ihrer Heimatprovinz Helmand (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Eine Studie über fünf Schlüsselprovinzen - Herat, Kunduz, Balkh, Nangarhar und Kabul - kam zum Schluss, dass Polizistinnen immer stärker in den Gemeinden akzeptiert werden, speziell von lokalen Ältesten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Heer
In der afghanischen Nationalarmee (ANA) waren mit Stand November 2013 458 Frauen angestellt. Im September 2013 wurde innerhalb des Verteidigungsministeriums eine Gender- und Menschenrechtsabteilung eingerichtet und ein Rekrutierungsprogramm initiiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). In einer durch die Briten aufgebauten Militärakademie ist die Ausbildung von 100 weiblichen Offizieren pro Jahr für die afghanische Nationalarmee anvisiert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Frauen können eine Schlüsselrolle in den Bemühungen der Regierung zu modernen Militär- und Verteidigungskräften spielen. Rekrutierungen sind allerdings schwierig in der zutiefst konservativen afghanischen Gesellschaft, in welcher viele es nicht billigen, wenn Frauen das Haus verlassen, ganz zu schweigen von einem Eintritt in die Reihen einer traditionell männlich-dominierten Organisation wie dem Militär (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Einige in Afghanistan bekannte weibliche Persönlichkeiten im Heer sind als Rollenvorbild wichtig. Eine breitere Bekanntheit genießt z. B. die erste weibliche Pilotin der afghanischen Luftstreitkräfte - Oberst Latifa Nabizada, welche im Jahr 1989 ins Militär eintrat. Als im Jahr 1996 die Taliban die Kontrolle in Kabul übernommen hatten, floh sie nach Pakistan. Doch sofort nachdem die Taliban vertrieben waren, nahm sie ihren Dienst bei den Luftstreitkräften wieder auf. Brigadier General Khatool Mohammadzai war die erste weibliche Fallschirmspringerin der Armee. Seit dem Jahre 1984 hat sie mehr als 600 Sprünge absolviert (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es definiert 22 Handlungen als Gewalt gegen Frauen, schlägt Strafen für die Täter vor und nimmt die Regierung in die Pflicht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Verboten werden unter anderem Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für den Zweck oder unter dem Vorwand der Heirat, die traditionelle Praxis des baads (Übergabe einer Frau oder eines Mädchens zur Streitschlichtung), erzwungene Selbstverbrennung und 17 weitere Gewalthandlungen, inklusive Vergewaltigung und physischer Misshandlung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Strafgesetz des Landes, welches aus dem Jahr 1976 stammt, regelt Verbrechen wie Körperverletzung, Zwangsehen und Mord. Nichtsdestotrotz werden keine expliziten Referenzen in Bezug auf Gewalt innerhalb der Familie oder Kinderheirat gemacht. Zwar legt das afghanische Zivilgesetz das Mindestalter für Heirat mit 15 Jahren fest, jedoch sind im Strafgesetz keine Strafen für Zuwiderhandlung vorgesehen. Das Strafgesetz fasst außerdem Vergewaltigung mit einvernehmlichem Ehebruch zusammen, welches beide strafbare Handlungen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz repräsentiert daher einen großen Erfolg, zumal viele von ihm kriminalisierte Handlungen von einem Großteil der afghanischen Gesellschaft, einschließlich der Gesetzesvollzugsorgane, nicht als Verbrechen angesehen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014). Laut Angaben von Human Rights Watch, ist die Umsetzung des Gesetzes durch die afghanische Regierung mangelhaft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Aus der Hoffnung einiger AktivistInnen heraus, dem Gesetz breitere Anerkennung zu verleihen und seine Umsetzung zu erleichtern, wurden bereits im Herbst 2009 Versuche unternommen, eine entsprechende parlamentarische Akzeptanz zu erreichen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund der kontroversen Reaktionen, speziell einflussreicher religiöser Führer (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), war die afghanische Frauenrechtsgemeinschaft danach jahrelang darüber uneinig, ob EVAW überhaupt dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden sollte. Die Mehrheit der AktivistInnen scheint mit dem Präsidialdekret nicht unzufrieden zu sein, da sie sich keine großen Chancen ausrechnen, das Gesetz in einer akzeptablen Form durch den parlamentarischen Ratifizierungsprozess zu bekommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Beim letzten Versuch, im Mai 2013, beeinspruchten reaktionäre Elemente im Parlament auch tatsächlich mindestens acht Artikel dieses Gesetzes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach einer Reihe hetzerischer Kommentare konservativer Parlamentarier wurde die Diskussion schnell abgebrochen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell das Verbot von Zwangs- und Kinderheirat, sowie der uneingeschränkte Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Frauenhäusern, wurden von mehreren Mitgliedern des Parlaments als unislamisch betrachtet und eine Streichung dieser Bestimmungen beantragt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz wurde ein nationaler Aktionsplan für EVAW entworfen, der spezielle Schritte für die Umsetzung des Gesetzes, durch Bewusstseinsbildung, Präventions- und Schutzmaßnahmen vorsieht, darunter das Beobachten und Berichten von Gewalt gegen Frauen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gewalt gegen Frauen in Afghanistan existiert in verschiedenen Formen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Thema selbst wird in der traditionellen afghanischen Gesellschaft als Tabu erachtet, trotzdem kommt es häufig vor (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die einzigen existierenden statistischen Schätzungen zur Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen, leiten sich von einer landesweiten Befragung im Jahre 2008 ab, an der 4.700 Frauen in 16 afghanischen Provinzen teilnahmen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 registrierte und sammelte die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) Berichte zu physischer, sexueller, wirtschaftlicher, verbaler und psychologischer, sowie anderen Formen von Gewalt, die in Verbindung mit schädlichen traditionellen Praktiken und Gebräuchen stehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In diesem Zeitraum wurden demnach 1.249 Fälle physischer Gewalt gegen Frauen registriert, im Jahr 2012 waren es noch 889 Fälle; dies ist ein Anstieg um 30,1%. Laut AIHRC könnte die Erhöhung auch auf eine Steigerung des öffentlichen Bewusstseins zurückzuführen sein. Nichtsdestotrotz geht AIHRC davon aus, dass die Dunkelziffer höher ist (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Ferner suchen die meisten Frauen keinen rechtlichen Beistand, weil sie sich ihrer Rechte nicht bewusst sind und überdies Angst haben, selbst strafverfolgt zu werden oder zu ihren Familien bzw. dem Täter zurückgebracht zu werden (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Motive reichen von bloßen Gerüchten in Zusammenhang mit dem anderen Geschlecht, bis hin zu einer sexuellen Beziehung oder dem Weglaufen von zu Hause (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist es eine verbreitete Annahme, dass Frauen den Ruf der Familie tragen. Die Männer spüren diesen sozialen Druck und nehmen sich daher das Recht Frauen zu kontrollieren, damit diese keine Schande über die Familie bringen. Frauen und Mädchen versuchen um jeden Preis Handlungen zu vermeiden, die Schande über Männer oder die Familie bringen könnten. Manche afghanische Stämme im Süden gehen sogar davon aus, dass Schande, die über eine Familie gebracht wurde, Schande über den gesamten Clan bringt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine viel höhere Dunkelziffer wird angenommen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). RAWA (Revolutionary Association of the Women of Afghanistan - Revolutionäre Vereinigung der Frauen Afghanistans) schätzt, dass 21% der Ehrenmorde vom Ehemann des Opfers begangen werden. In ungefähr 57% der Fälle waren die Mutter oder andere Verwandte des Ehemannes die Täter (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Viele in Ehrenmorde verwickelte Personen bleiben unbekannt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).
Eine verbreitete Form von Gewalt in Verbindung mit einer traditionellen Praktik, ist die Zwangsverheiratung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies ist der Fall, wenn Frauen und Mädchen im Alter von 15 Jahren oder jünger, ohne ihre Einwilligung (manchmal unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt) heiraten müssen, mit dem Ziel der Heirat entführt oder zum Zweck der informellen Streitschlichtung getauscht zu werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). In Afghanistan ist baad (USDOS 27.2.2014), eine traditionelle Praktik, die den erzwungenen Austausch von Frauen und Mädchen als Bräute zur Beendigung von Blutfehden, zur Schuldentilgung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014) bzw. als Kompensation für kriminelle Handlungen oder persönliche Schädigung vorsieht (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Art Familiendispute zu regeln, steht jedoch im Widerspruch zu den Bestimmungen des afghanischen Gesetzes und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Anwendung dieses Gesetzes würde darüber hinaus auch islamischen Rechtsprinzipien entgegenstehen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), speziell wenn die Schlichtung die Praxis des baads beinhaltet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Besonders in ländlichen Gegenden werden weiterhin selbst Verbrechen, welche Gewalt gegen Frauen beinhalten, durch informelle Streitschlichtungsmechanismen geahndet. Und das mit Strafen, die wiederum nachteilig für Frauen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Als Konsequenz daraus können etwa Vergewaltigungsfälle durch den Austausch von Frauen beigelegt werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Frauen und Mädchen, die durch baad verheiratet wurden, werden jedoch selten respektiert, da sie immer mit jenem männlichen Verwandten in Verbindung gebracht werden, für dessen Verbrechen sie ausgetauscht wurden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Badal ist eine andere Form der Zwangsverheiratung, in welcher der Austausch von Töchtern und Schwestern als Bräute zwischen Familien oder Stämmen stattfindet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen. Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Gemäß Daten, welche von der zentralen afghanischen Statistikorganisation (CSO) und UNICEF zwischen 2000 und 2011 zusammengetragen wurden, sind 20% der afghanischen Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren bereits verheiratet (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), davon sind 15% bereits vor dem 15. Lebensjahr und 46% vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. Bildung, Wohlstand und geographische Lage des Haushaltes, in welchem das Mädchen lebt, spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Kinderheirat (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Junge Frauen ohne Bildung werden drei Mal häufiger unter 18 Jahren verheiratet, als solche, die über eine Hauptschul- oder höhere Bildung verfügen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in Zeiten von Krieg und großer Unsicherheit steigt der Prozentsatz der Frühverehelichungen, weil Eltern die Ehre ihrer Töchter gegen Bedrohungen wie Vergewaltigung oder mögliche Zwangsverheiratung mit aufständischen Kommandeuren schützen wollen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nach dem EVAW Gesetz sind Personen, die eine Zwangsheirat oder Kinderheirat arrangieren, mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren zu bestrafen. Die Umsetzung ist aber weiterhin mangelhaft (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung durch das EVAW Gesetz
In Einklang mit dem EVAW-Gesetz, haben Frauen, welche Opfer von Gewalt wurden, das Recht, die Hilfe der Abteilung für Frauenangelegenheiten (Department of Women¿s Affairs - DoWA), der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Polizei oder des Büros der Staatanwaltschaft zu suchen. Je nach Wunsch der Frau vermitteln DOWA, AIHRC bzw. Justizministerium (Department of Huqooq) oder verweisen die Frauen an relevante Einrichtungen (z.B. Frauenhäuser) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Diese Institutionen versuchen durch Mediation und Dialog eine Lösung zu finden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Fehlendes Wissen über ihre Rechte bzw. Analphabetentum schmälern den Zugang von Frauen zur Justiz (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Eine Kultur des Nicht-Anzeige-Erstattens bei Gewalt an Frauen ist in Afghanistan präsent und wird teilweise von sozialen Normen gefördert, die es den meisten afghanischen Frauen unmöglich machen, einen männlichen Polizisten anzusprechen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Dies führt zu ausbleibender Strafverfolgung und einer Kultur der Straflosigkeit (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Während die Umsetzung des EVAW-Gesetzes mangelhaft ist, gibt es Berichte über Fälle erfolgreicher Strafverfolgung durch die VAW-Einheiten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 19.4.2013; siehe auch USDOS 27.2.2014).
Diese erste VAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft in Kooperation mit der internationalen Rechtsorganisation (International Development Law Organization - IDLO) initiiert und hat ihren Sitz im Büro der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Staatanwälte dieser Einheit erhalten ein spezielles Training in Bezug auf Gender-Fragen. Innerhalb des ersten Jahres ihres Bestehens, verfolgte die Einheit ungefähr 300 Fälle, darunter Misshandlungs- und Vergewaltigungsfälle, und vom ersten bis zum letzten Monat des ersten Jahres verdoppelte sich die Anzahl der Anklagen. Die Kabuler VAW-Einheit etablierte ein Netzwerk von Unterstützungsdiensten für Gewaltopfer. Diese bieten Hilfe bezüglich Unterkunft, Gesundheit und Bildung (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Im April des Jahres 2011 wurde eine zweite VAW-Einheit im Berufungs-Büro der Staatsanwaltschaft der Provinz Herat angesiedelt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Mit Stand August 2013 wurden 1.084 Beschwerden wegen Verstößen gegen das EVAW-Gesetz an die VAW-Einheiten herangetragen. Dies bedeutet einen signifikanten Anstieg gegenüber den 1.500 registrierten Fällen im Jahr 2012 (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2011 wurden 500 Fälle registriert (USDOS 19.4.2013). Die Provinzdirektionen für Frauenangelegenheiten orten darin eher eine gesteigerte Wahrnehmung des Themas Frauenrechte, als eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen. Ein großer Teil dieser Beschwerden wurde durch Familien-Mediation gelöst. Die Kabuler VAW-Einheit brachte 38 Fälle vor Gericht und erlangte 28 Verurteilungen, die restlichen 10 Fälle endeten mit Freisprüchen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Landesweit sind 355 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 146 Büros aktiv. Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch, werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun. Laut UNICEF gab es 2012 14 Frauenhäuser im Land. Etwa 40% ihrer Bewohnerinnen waren unter 18 Jahre alt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut Human Rights Watch (HRW) ist die Zahl der Frauenhäuser 2013 auf 18 angestiegen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das US - Außenministerium zählt 29 formelle und informelle Frauenhäuser (USDOS 27.2.2014). Seit internationale Bemühungen zu einem Ausbau der Kapazitäten geführt haben, hat sich der Zugang für Frauen zu Frauenhäusern verbessert. In Kabul wurde eine Zunahme der Vermittlungen an Frauenhäuser durch die Polizei registriert, was auf ein verbessertes Training und Bewusstseinsbildung bei der afghanischen Polizei hindeutet. Nichtsdestotrotz gibt es nicht genügend Frauenhäuser für den existierenden Bedarf (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Manche der 34 Provinzen in Afghanistan haben kein einziges Frauenhaus, vor allem im konservativen Süden des Landes (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Aufgrund des Platzmangels in Frauenhäusern, werden in manchen Fällen Frauen zu ihrer eigenen Sicherheit in Schutzgewahrsam genommen. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, müssen in den Frauenhäusern bleiben, da "unbegleitete" Frauen gesellschaftlich nicht akzeptiert sind (USDOS 27.2.2014).
Die Frauenhäuser sind gänzlich von der Finanzierung durch internationale Geber und Regierungen abhängig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Laut HRW hat die afghanische Regierung kein Interesse gezeigt, Frauenhäuser durch das Regierungsbudget zu finanzieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Seit 2011 gab es Bestrebungen, alle Frauenhäuser unter der Leitung des Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) zu nationalisieren, was nicht die Zustimmung von NGOs fand. Mittlerweile ist die Regelung so, dass die Frauenhäuser zwar MoWA unterstehen, die NGOs diese aber weiterhin betreiben (USDOS 27.2.2014).
Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Frauenhäusern existieren (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 2012 stellte sogar der afghanische Justizminister Frauenhäuser mit Bordellen gleich. (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), Später entschuldigte er sich für seine Bemerkungen (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind
Es ist wichtig zu erwähnen, dass es für Frauen beim Zugang zu Recht große Unterschiede in Bezug auf Ethnie, städtische/ländliche Verortung, Bildungsgrad und wirtschaftlichen Status, gibt. Es wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Zugang zum formellen Rechtssystem in den städtischen Gegenden besser ist, obwohl es allgemein bekannt ist, dass Frauen einen verminderten Zugang sowohl zu formellen Gerichten als auch zu traditionellen Streitschlichtungsmechanismen haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz existieren Organisationen, die von internationalen Gebern bzw. Geberländern finanziert werden. Ebenso gibt es auch Rechtshilfe, die von der afghanischen Regierung unterstützt wird (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Die Legal Aid Organization of Afghanistan wurde im Jahr 2006 etabliert und bietet, unter anderem, kostenlose Familienrechtshilfe für Frauen zusätzlich zur strafrechtlichen Hilfe an (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im Jahr 1989 wurde innerhalb der Struktur des Obersten Gerichtshofes eine Rechtshilfeabteilung (Legal Aid Department) gegründet. Diese zielt darauf ab, die Rechte bedürftiger Verdächtiger kostenlos zu verteidigen und deren Zugang zum Recht zu sichern. Seit dem Jahr 2008 untersteht die Rechtshilfeabteilung dem Justizministerium (Ministry of Justice - MoJ) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Sie ist in 24 Provinzen vertreten und das MoJ plant noch mehr Büros zu eröffnen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Rechtshilfeorganisationen, die sich hauptsächlich auf Frauen konzentrieren:
• In Kabul wurde im März 2008 die kostenlose Rechtsberatung Justice For All Organization (JFAO), durch Richter, Anwälte und Staatsanwälte, gegründet. JFAO ist eine gemeinnützige, unpolitische Nichtregierungsorganisation, die darauf abzielt die Rechtsstaatlichkeit auszuweiten und den Zugang zu Justiz für marginalisierte Gruppen in Afghanistan, wie Frauen, Kinder und Häftlinge zu fördern. Zweigstellen existieren in Badakhshan, Balkh, Baghlan, Herat, Kunduz und Takhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Andere NGOs, die Frauen Rechtshilfe anbieten, sind:
• The Institute of Destitute Accused (OIDA), Afghan Women Lawyers Organization (AWLO), Ahmad Aba Women's Association (AWE), Turkman Women Activists Rights Association (TWARA) and Badghis Social und Women Tailoring Association (BSWTA) (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Beispiele für andere allgemeine Rechtshilfeorganisationen sind:
• Da Qanoon Gushtunky - eine von der Regierung gegründete Koalition, die strafrechtliche Verteidigungsberatung in Logar anbietet und Büros für strafrechtliche Verteidigungsberatung in Maidan, Herat, Wardak und Jalalabad hat. Auch gibt es Büros in Kabul, Herat und Jalalabad, die aus 31 Anwälten bestehen und die ihre Dienstleistungen im Jahr 2007 in angrenzende Provinzen ausgeweitet haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
• Information Counseling and Legal Assistance (ICLA) - vom norwegischen Flüchtlingsrat (Norwegian Refugee Council - NRC) gegründet und ist seit dem Jahr 2003 in Afghanistan aktiv. Dieser umfasst sieben Außenstellen und Rechtshilfezentren (ICLAs) in Kabul, Maimana, Mazar, Kunduz, Jalalabad, Bamiyan und Herat. Etwa 85 Anwälte sind bei ICLA angestellt. Das NRC hat 2.375 Rechtsfälle und
3. 200 Informationsfälle registriert, von denen je 750 bzw. 1.495 gelöst wurden. Ungefähr 20% der Fälle haben unter anderem mit Familien-, Finanz- und Wasserrechtsangelegenheiten zu tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
• The International Legal Aid Foundation-Afghanistan (ILF-A): eine landesweite Strafverteidigungsorganisation wurde im Jahr 2003 etabliert und hat seitdem kostenlose Strafverteidigungsdienstleistungen für arme Afghanen zur Verfügung gestellt. Sie wird als NGO angesehen. Die Organisation hat fünf Büros in Afghanistan: Balkh, Kabul, Helmand, Herat und Nangarhar (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Armut, Konflikt, aber auch langsamer wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt sind Gründe für Afghanistans niedrige Gesundheitsindikatoren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. WB 5.2013). 2010 lag die Sterblichkeitsrate bei 460 pro 100.000 Lebendgeburten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Müttersterblichkeitsrate ist noch immer hoch (ungefähr 300 - 400 Tote pro 100.000 Lebendgeburten), jedoch ist diese seit dem Jahr 2002 um zwei Drittel gesunken (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2010 fanden nur 15% der Geburten in Gesundheitseinrichtungen statt. Zwischen 2010 und 2011 war Schätzungen zufolge nur bei etwa 34-39% der Geburten geschultes Gesundheitspersonal anwesend (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Sterblichkeitsrate bei Frühgeborenen lag 2012 bei 36 Toten pro 1.000 Lebengeburten und die Säuglingssterblichkeitsrate bei 71 von 1.000 Lebendgeburten. Die Lebenserwartung bei Frauen lag 2010 bei 61 Jahren. Im Vergleich dazu lag die männliche Lebenserwartung bei Geburt 2010 bei 62 Jahren (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Als Reaktion auf fehlendes geschultes Gesundheitspersonal führte die afghanische Regierung im Jahr 2002 ein Hebammenausbildungsprogramm ein. Dabei stellten Familien und Dorfälteste sicher, dass strenge Regeln und Sicherheitmaßnahmen eingerichtet wurden und es daher akzeptabel war für junge Frauen gemeinsam in den Provinzhauptstädten zu leben. Die Anzahl der Hebammenschulen stieg von 5 im Jahr 2003 auf 33 im Jahr 2010 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Dezember des Jahres 2013 verkündete das afghanische Gesundheitsministerium gemeinsam mit dessen UN-Partnern die Einführung von zwei Aktionsplänen zur weiteren Senkung der Mütter-, Neugeborenen- und Kindersterblichkeitsrate. Ziel ist eine zehnprozentige Steigerung im Zugang zu entscheidenden Gesundheitsleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder in den unterversorgtesten und unterprivilegiertesten Gegenden Afghanistans (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Laut einer Fallstudie, durchgeführt von UNICEF, gaben Familien das Fehlen von Transportmöglichkeiten, die Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen, unsichere Reisebedingungen, aber auch fehlendes Geld zur Finanzierung von Transport und Pflege als Probleme an (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 31.3.2014).
Kinder
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen (AA 31.3.2014).
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 27.2.2014).
Laut Freedom House sind trotz Verfassungsschutz für ArbeiterInnen, die Arbeitsrechte nicht gut definiert. Derzeit gibt es keine effektiven Durchsetzungs- oder Disputlösungsmechanismen. Kinderarbeit ist Berichten zufolge verbreitet (FH 19.5.2014).
Die Zahl der arbeitenden Kinder ist in ländlichen Gebieten signifikant höher als in Städten (ILO 31.5.2012). Jedoch tragen Kinder - insbesondere Jungen aus ärmeren Familien - in städtischen und rand-städtischen Gegenden zum Haushaltseinkommen bei, indem sie in Teppichwebfabriken oder Ziegeleien arbeiten oder Betteln gehen (ILO 31.5.2012; vgl. USDOS 27.2.2014). Kinder sind bei der Arbeit verschiedenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Auch gab es Berichte über sexuellen Missbrauch durch erwachsene Arbeiter (USDOS 27.2.2014).
Kinder-Zwangsarbeit ist ein weitverbreitetes Problem. Etwa 1,9 Mio. Kinder im Alter zwischen 6 und 17 Jahren sind Zwangsarbeit ausgesetzt (AA 31.3.2014). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 27.2.2014).
NGOs berichten von einer steigenden Zahl an Kindern, die Opfer von Missbrauch werden, und das Problem hält auch weiterhin landesweit an. Diese Art der Misshandlung beinhaltete allgemeinen Vernachlässigung, physische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Kindesweglegung und begrenzte Zwangsarbeit, um Familienschulden abzubezahlen (USDOS 27.2.2014). Es wurde von Fällen berichtet, in denen Sicherheitsbeamte und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 27.2.2014; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012).
Es wurden zwölf Vorfälle sexuellen Missbrauch gegen elf Buben und fünf Mädchen verifiziert, die Täter gehörten unter anderem den Taliban, dem Haqqani-Netzwerk und der nationalen Polizei an (UNSC 15.5.2014). Sexuelle Gewalt gegen Kinder wird aus Angst vor Stigmatisierung und Vergeltung nicht gemeldet und trägt so zu einem Klima der Straflosigkeit bei (UNSC 15.5.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Auch ist das Thema gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 5. Januar 2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite (AA 31.3.2014).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei ist weit verbreitet. Die Zwangsverheiratung von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter ist ein übliches Phänomen (AA 31.3.2014).
Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe, offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei, und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern aufgrund der Sicherheitslage ein vollkommen unerfasstes Thema ist, berichteten die Vereinten Nationen von 97 Jungen, im Alter von mindestens acht Jahren, die rekrutiert und eingesetzt wurden. Der Großteil der Kinder (72) wurde von bewaffneten Oppositionsgruppen, inklusive den Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, rekrutiert. Neun dieser Kinder wurden rekrutiert, um Selbstmordattentate durchzuführen. Rekrutierung und Einsatz von 25 Kindern wurden den afghanischen Sicherheitskräften zugeschrieben - 14 der lokalen Polizei, 5 der nationalen Polizei und eines der afghanischen Nationalarmee. Auch von einem positiven Trend konnte berichtet werden: die Einheiten zum Schutz des Kindes innerhalb der Rekrutierungszentren der nationalen Polizei lehnten in den westlichen Regionen den freiwilligen Eintritt von 132 Buben ab (UNSC 15.5.2014).
EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Laut Justizministerium (MoJ), waren im Dezember 2013 196 Kinder in Verbindung mit sicherheitsrelevanten Anklagepunkten inhaftiert (UNSC 15.5.2014). Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte verwehrt wurden: z.B. Unschuldsvermutung, Recht auf einen Anwalt, oder Recht auf Information über die Haftgründe usw. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014).
Laut den Vereinten Nationen wurden in 790 dokumentierten Anschlägen mindestens 545 Kinder getötet und 1.149 verletzt. Die Zahl minderjähriger Opfer stieg im Jahr 2013 um 30% gegenüber 2012. Bewaffnete Oppositionsgruppen, inklusive der Taliban und dem Haqqani-Netzwerk, waren für einen Großteil - 889 - der registrierten minderjährigen Opfer verantwortlich. Die Verwendung von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) und Selbstmordattentate führten zum Tod von 229 Kindern und verletzten 396 weitere (UNSC 15.5.2014).
Viele Kinder sind unterernährt. 10% der Kinder sterben vor ihrem 5. Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 31.3.2014).
Grundversorgung / Wirtschaft:
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer/innen, zu ihrer Einreise nach Österreich (insbesondere deren Modalitäten) und zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan ergeben sich aus dem Gerichtsakt und dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres in Österreich bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten Ehemannes im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellungen zu den Reisepässen ergeben sich aus eben diesen Dokumenten, die den Verwaltungsakten im Original angeschlossen waren. Die Feststellungen zum Verfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer/innen ergeben sich aus dessen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen den Behörden während seines Asylverfahrens die Existenz einer (Kern)Familie in Afghanistan bewusst verwiegen hat, ist aus seinem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich. Zudem hat er dies im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.06.2012 anlässlich des ersten Einreiseantrags der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt ("Es war der größte Fehler in meinem Leben, den ich gemacht habe."). Das entsprechende Protokoll entstammt dem Verwaltungsakt zu GZ 281.497/2-BAA/12 und ist dem Asylakt der Erstbeschwerdeführerin angeschlossen. Das Scheitern des ersten Einreiseantrags - samt entsprechender Begründung - ist ebenfalls dem bezeichneten Verwaltungsakt zu entnehmen (Aktenvermerk vom 12.07.2012, Mitteilung an die Botschaft in Islamabad am 12.07.2012).
Die Umstände der tatsächlichen Einreise der (damals schon geborenen) Beschwerdeführer/innen ergibt sich aus dem ebenfalls dem Asylakt angeschlossenen Verwaltungsakt zu GZ 281.497/3-BAA/13, der auch das entscheidungsrelevante Privatgutachten enthält. Aus der Verbindung der beiden oben bezeichneten Verwaltungsakte (betreffend Einreiseanträge) ergibt sich daher zweifelsfrei, dass allein der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen die Verantwortung dafür trägt, dass diese nicht schon zeitnahe nach der Gewährung von subsidiärem Schutz - also spätestens im Sommer 2012 - an ihn nach Österreich einreisen konnten.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Ehemannes/Vaters in Pakistan - insbesondere hinsichtlich Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsort und Versorgung - in den Jahren 2009 bis 2011 ergeben sich ebenfalls aus den zeugenschaftlichen Angaben des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer/innen vom 26.06.2012, die er in der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2015 bestätigte. Es gibt nicht den geringsten Grund diese in Zweifel zu ziehen, zumal er hier ein massives Anliegen hatte, seiner Frau und seinen Kindern die Einreise nach Österreich zu ermöglichen und auszuschließen ist, dass er dieses Ziel durch weitere tatsachenwidrige Angaben erneut gefährden würde. Die davon abweichenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin waren hingegen nicht glaubhaft, weil diese ihr Vorbringen im Verlauf des Verfahrens systematisch steigerte und die von ihr getätigten Angaben nicht nur zu den glaubwürdigen Angaben des Ehemannes in Widerspruch stehen, sondern auch nicht plausibel und mit den Behördenwegen in Pakistan (die wiederum durch die Reisepässe belegt sind) in Einklang zu bringen sind.
Die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise ergeben sich ebenfalls aus deren Angaben - insbesondere jenen der Erstbeschwerdeführerin - im Verlauf des Verfahrens. Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage in Afghanistan wurde während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Der Erstbeschwerdeführerin war es in der Verhandlung am 15.10.2015 nicht möglich, konkrete Angaben darüber zu machen, wann sie sich nach der Ausreise des Mannes bei welchen Verwandten aufgehalten hat. Insgesamt ergibt sich aber aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (und ihres Mannes), dass diese mit den Kindern jedenfalls ab 2009 überwiegend in ihrem Elternhaus in Nangarhar gelebt hat und die übrigen Aufenthaltsorte in dessen lokaler Umgebung lagen. Für einen Umzug in eine andere Provinz gab es keinerlei Hinweis. Die Erstbeschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu ihren Aufenthalten in Pakistan zu machen. Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2015 gab sie dazu zunächst an, "häufig" in Pakistan gewesen zu sein, sich aber an die genauen Zeiträume nicht erinnern zu können. Anschließend behauptete sie, bei diesen Aufenthalten lediglich "eine oder zwei Nächte" bei einem Onkel ihres Mannes verbracht zu haben. Die Reisen nach Pakistan und zurück hätten jeweils 3-4 Tage gedauert, erklärte die Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2014 vor dem Bundesasylamt. Dies ist allerdings mit den belegten Behördenwegen in Pakistan - insbesondere mit Vertretungseinrichtungen der Republik Österreich - nicht in Einklang zu bringen, die zweifelsfrei einen zumindest mehrtägigen Aufenthalt erforderlich machten. Nicht vereinbar wären diese Aufenthalte im Übrigen auch mit dem behaupteten - wiewohl (unten in Punkt 2.5. dargelegt) nicht glaubhaften - Gewaltregime ihres eigenen Vaters. Zudem gab ihr Ehemann am 26.06.2012 an, er habe die Erstbeschwerdeführerin und die Kinder dreimal in Pakistan bei seinem Onkel besucht. Diese Aufenthalte - 2009 für eine Woche, 2010 für 45 Tage und 2011, die Zeit der Passausstellung, sogar für 3 Monate - machen aber keinen Sinn, wenn sich seine Familie nur für zwei Tage in Pakistan aufgehalten hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführer/innen in Pakistan hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer annähernd mit jenen des Ehemannes/Vaters korrespondierten und somit 2010 und 2011 jeweils einige Wochen am Stück dauerten.
2.2. Während des gesamten Verfahrens wurden Probleme mit staatlichen Behörden in Afghanistan nie dargelegt, sondern von der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 11.08.2014 ausdrücklich verneint. Probleme aus ethnischen und/oder konfessionellen Gründen wurden ebenso ausdrücklich verneint, wie solche aufgrund politischer Aktivitäten. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 15.10.2015 wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Im Übrigen gibt es keinen Hinweis, dass sunnitische Paschtunen - wie es die Beschwerdeführer/innen sind - (allein) aus diesen Gründen in irgendeiner Provinz Afghanistans systematischer Verfolgung ausgesetzt wären, zumal sie auf ethnischer wie konfessioneller Ebene die deutliche Bevölkerungsmehrheit bilden.
Eine Verfolgung von Frauen und Mädchen in Afghanistan allein aufgrund dieses Geschlechts ist den substanziell unbestrittenen Feststellungen zur Situation (der Frauen) in Afghanistan nicht zu entnehmen, wobei eine weitreichende Diskriminierung dieser Gruppe unstrittig besteht. Diese geht - entsprechend diesen Feststellungen - allerdings nicht so weit, dass sie jedenfalls, überwiegend oder auch nur in größerem Umfang eine Verletzung oder Gefährdung des Rechts auf Leben oder des Schutzes vor Folter und unmenschlicher Behandlung darstellt. Den im Rahmen der Stellungnahme vom 12.11.2015 vorgelegten Berichten von Menschenrechtsorganisationen lässt sich eine generelle Verfolgung von Frauen und/oder Mädchen nicht entnehmen. Auch der Bericht der Caritas von November 2009 enthält keine Aussagen, die auf eine gezielte Verfolgung dieser Gruppe (durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure) schließen lassen würden. Vielmehr beschreibt er die wichtigsten Betätigungsfelder für das Engagement von NGOs zur Verbesserung der Situation für Frauen und Mädchen - ein Engagement, das bei Annahme einer generellen Verfolgung schlicht widersinnig wäre. Die vorgelegten einschlägigen (aktuellen) Presseberichte zu konkreten Vorfällen in Afghanistan stehen zunächst in keinem unmittelbaren konkreten Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen. Überdies sind die darin beschriebenen (Lynch)Morde durch den (unberechtigten) Vorwurf der Begehung konkreter Delikte - etwa Ehebruch oder Koranverbrennung - motiviert gewesen. Damit enthalten diese Verfolgungshandlungen jeweils ein entscheidendes spezifisches Verfolgungselement, das in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Schließlich ist auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entnehmen, dass in Bezug auf Frauen/Mädchen in Afghanistan ohne Hinzutreten weiterer spezifischer Faktoren allein aufgrund ihres Geschlechts das reale Risiko besteht, im Herkunftsstaat ermordet, gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden.
Die Feststellungen betreffend die Beurteilung des individuellen Vorbringens des Mannes/Vaters der Beschwerdeführer/innen ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zahl: 03 24.952-BAL, mit dem diesem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Hinsichtlich der Gewährung von Asyl wurde das Vorbringen hingegen als nicht glaubhaft beurteilt. Diese Entscheidung wurde vom Antragsteller selbst nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Es gibt daher keinerlei Veranlassung, das individuelle Vorbringen des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführer/innen erneut einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, weil sich die Beschwerdeführer/innen im gegenständlichen Verfahren pauschal darauf beziehen.
2.3. In der Beschwerdeverhandlung am 15.10.2015 hat die Drittbeschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, während des Aufenthalts bei ihrem Großvater mütterlicherseits (in den Jahren vor der Ausreise nach Österreich) Kinder mit Büchern auf der Straße gesehen zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie: "Ich habe auch viele Mädchen mit Büchern gesehen. Für Mädchen gibt es auch eigene Schulen, in die sie gehen können."; allerdings sei der Großvater gegen den Schulbesuch gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin machte dabei auch einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck und hatte keine erkennbaren Probleme, den Inhalt der an sie gestellten Fragen zu erfassen.
Auch ihr Vater hatte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung am 26.06.2012 (nach drei Treffen mit seiner Frau und den Kindern in Pakistan) erklärt, dass beide Kinder - mithin auch die Drittbeschwerdeführerin - in Afghanistan die Schule besuchen würden. Selbst die Erstbeschwerdeführerin erklärte am 11.08.2014, die Drittbeschwerdeführerin habe zwei Jahre lang "heimlich" die Schule besucht. Allerdings habe der Großvater der Minderjährigen dieser den Schulbesuch verboten. Aus der Zusammenschau dieser Angaben kann kein Zweifel bestehen, dass im Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin Schulen und Unterrichtsmöglichkeiten für Mädchen nicht nur bestanden haben, sondern auch allgemein gesellschaftlich akzeptiert waren und für die minderjährigen Mädchen (und deren Eltern) der Schulbesuch keine Verfolgungshandlungen auslöste. Andernfalls wäre es undenkbar, dass die Drittbeschwerdeführerin auf der Straße Mädchen mit Büchern auf dem Schulweg hätte sehen und mit diesen einfach hätte mitgehen können.
Aus diesem Grund erweisen sich auch die gegenteiligen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, es sei in ihrer Herkunftsregion "für Mädchen nicht möglich, Bildung zu erhalten" als offenkundig tatsachenwidrig.
Der Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus seinen eigenen Angaben und jenen seiner Eltern. In welchem Umfang die Drittbeschwerdeführerin ("heimlich" oder nicht) in Afghanistan die Schule besucht hat, kann aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ihrer Eltern (insbesondere ihrer Mutter) nicht im Detail festgestellt werden. Insgesamt ergibt sich aus diesen Aussagen jedoch, dass die Drittbeschwerdeführerin zumindest vorübergehend die Schule besucht hat und ein gänzlicher Ausschluss von Bildung jedenfalls nicht vorgelegen ist. So gab ihr Vater am 10.10.2013 an, seine Tochter habe wegen des Schwiegervaters "schon seit einem Jahr die Schule nicht mehr besuchen" können - womit sie (damals 11 Jahre alt) offensichtlich zuvor die Schule besucht haben musste. Schon zuvor - am 26.06.2012 - hatte er ausdrücklich erklärt, seine beiden Kinder (der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) würden die Schule besuchen. Seine Angaben sind damit widerspruchsfrei. Die Erstbeschwerdeführerin hingegen gab am 03.04.2014 an, ihre Tochter habe "nicht die Schule besuchen" dürfen. Am 11.08.2014 hingegen erklärte sie, die Tochter sei vom Vater/Großvater geschlagen worden, "weil sie die Schule besuchte". Auf Nachfrage gab sie an, der Vater/Großvater habe nichts gesagt, als die Tochter noch "klein" gewesen sei. Erst als sie größer geworden sei, habe er dann etwas dagegen gehabt. In der Beschwerdeverhandlung behauptete sie schließlich tatsachenwidrig, ein Schulbesuch für Mädchen sei in der Herkunftsregion generell nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere den widerspruchsfreien Angaben des Vaters der Drittbeschwerdeführerin höheres Gewicht beizumessen als jenen ihrer Mutter, zumal der Vater sie zum Zeitpunkt seiner Angaben auch schon dreimal in Pakistan getroffen hatte. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist jedenfalls ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren höheres Gewicht beizumessen als jenen im Beschwerdeverfahren, weil sie in diesem das Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Probleme systematisch gesteigert hat. Insgesamt kann daher mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin zumindest vorübergehend in Afghanistan die Schule besuchen konnte und ein genereller Ausschluss von (zumindest grundlegender) Bildung jedenfalls nicht gegeben war.
Zweifelsfrei steht zudem fest, dass das behauptete Vorenthalten von Bildung weder auf einer gesetzlichen Regelung noch auf einer gesellschaftlichen Norm in der Herkunftsregion beruht hat, sondern allenfalls auf einer Entscheidung innerhalb der eigenen Familie. Dass sich die rechtliche Lage oder die gesellschaftlichen Konventionen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer/innen in Bezug auf die Bildungsmöglichkeit für Mädchen seit dem Verlassen des Herkunftsstaates substanziell verändert hätten, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
2.4. Die Drittbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie ab ihrem fünften Lebensjahr (bis zur Ausreise mit etwa 10 Jahren) zur Mitarbeit im Haushalt verhalten wurde. Die von ihr diesbezüglich beschriebenen Tätigkeiten - Staubsaugen, Bettwäsche wechseln, Geschirr abwaschen - werden auch in Österreich als altersadäquate Mitarbeit von Kindern im Haushalt angesehen. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis dafür, dass diese ein Ausmaß oder eine Intensität gehabt hätten, die auch nur ansatzweise "Kinderarbeit" implizieren würde, zumal nie behauptet wurde, dass diese Arbeiten außerhalb des Hauses ihrer Großeltern und/oder für Dritte stattgefunden hätten.
Als tatsachenwidrig erweist sich die Behauptung einer bereits geplanten und damit der Drittbeschwerdeführerin unmittelbar drohenden Zwangsverheiratung durch ihren Großvater mütterlicherseits. Die Erstbeschwerdeführerin hat dies erstmalig in der Verhandlung am 15.10.2015 behauptet und weiter ausgeführt, der vorgesehene Gatte wäre ein "Mullah oder Talib" gewesen. Auch ihr Mann äußerte sich etwas abgeschwächt ("oder zumindest eine Person, die seiner Werthaltung entspricht") in diese Richtung und gab an, dies habe er von seiner Frau erst nach deren Einreise nach Österreich erfahren. Auf Vorhalt, dass sein Schwiegervater nach islamischem Recht überhaupt keine Befugnis habe, sich in die Lebensführung seiner verheirateten Tochter (und deren Kinder) einzumischen, erwiderte er lediglich, dass dieser sich im Falle einer Rückkehr dennoch "zu 100% einmischen" würde. In der Stellungnahme vom 12.11.2015 wurde diese Behauptung wiederholt. Allerdings hatte die Erstbeschwerdeführerin in der erstinstanzlichen Einvernahme am 11.08.2014 auf die einschlägige Frage ihrer Rechtsanwältin ("Gab es Pläne, die Tochter zu verheiraten?") unmissverständlich erklärt: "Nein, es war nie die Rede davon". Auch in der Beschwerde wird eine Zwangsverheiratung nicht konkret vorgebracht sondern lediglich - neben vielen anderen möglichen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen - pauschal im Verweis auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe erwähnt. Angesichts der offenkundigen Steigerung des Vorbringens in diesem Bereich und der klar widersprüchlichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts daher die Angaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren der Entscheidung zugrunde gelegt. Wäre tatsächlich eine Zwangsverheiratung der Drittbeschwerdeführerin im Raum gestanden, gibt es keinen Grund, warum die Zweitbeschwerdeführerin dies nicht schon am 11.08.2014 vorbringen hätte sollen - umso mehr, als sie von ihrer eigenen Rechtsanwältin ganz explizit danach gefragt worden ist. Es wurde auch nie behauptet, dass ihr diese Information erst im Beschwerdeverfahren zugekommen wäre und wäre in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, warum sie (angesichts ihres Vorbringens) aus Österreich Kontakt mit ihrer Familien hätte aufnehmen sollen.
Dass nach islamischem Recht und der afghanischen/paschtunischen Tradition dem Vater einer verheirateten Frau kein Mitspracherecht bei der Verehelichung seiner Enkelkinder zukommt ist als allgemein bekannt vorauszusetzen. Ein betont patriarchales System - wie es in Afghanistan besteht und auch von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin immer wieder hervorgehoben wird - könnte auch gar nicht bestehen, wenn der Mann als Familienoberhaupt ständig religionsrechtlich und/oder gesellschaftlich legitimierte Interventionen aus der Familie seiner Frau erwarten müsste. Der Vater der Drittbeschwerdeführerin hat diesem Vorhalt des Gerichts in der Verhandlung auch nicht widersprochen sondern ihn vielmehr ausdrücklich bestätigt und lediglich die Erwartung einer Einmischung vorgebracht. Diese wäre dann aber freilich weder (religions)rechtlich noch gesellschaftlich legitimiert sondern allenfalls einer individuellen Durchsetzungsschwäche des Familienoberhaupts geschuldet.
Spezifische Probleme des Zweitbeschwerdeführers (über das zuvor thematisierte hinaus) oder der Viertbeschwerdeführerin wurden im Verfahren nicht behauptet. Insbesondere wurde in der Beschwerde betreffend die Viertbeschwerdeführerin ausdrücklich nur "auf die Gründe ihrer Eltern im Asylverfahren" verwiesen.
2.5. Die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den soeben dargelegten vielfachen Widersprüchen in ihrem Vorbringen und der oben ebenfalls dargelegten systematischen Steigerung behaupteter Verfolgungshandlungen sowohl hinsichtlich ihrer Bandbreite als auch hinsichtlich ihrer Intensität - wobei hier auch ihre Rolle als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder miteinbezogen ist. Insbesondere wurde dabei das Vorbringen betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin systematisch und massiv gesteigert. Auch die rechtsfreundliche Vertreterin hat diese Steigerungen aktiv mitgetragen - obwohl sie selbst bei der niederschriftlichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren (als teils deutlich andere Angaben gemacht wurden) anwesend war. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung und unter Berücksichtigung des Bildungshintergrundes der Erstbeschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht allerdings zur Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Steigerungen und tatsachenwidrigen Angaben im Verlauf des Verfahrens - insbesondere ab Beschwerdeerhebung - von Dritten angeleitet wurde und vorgefertigte Behauptungen unhinterfragt übernommen hat. Für die Beschädigung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit macht das freilich keinen relevanten Unterschied.
Die als glaubhaft festgestellten Angaben zur Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin wurden von ihr übereinstimmend ab Beginn des Verfahrens gemacht und korrespondieren mit der Schilderung ihres Vaters als einem konservativen Paschtunen ohne Schulbildung. Auch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in Afghanistan fügen sich schlüssig und harmonisch in das festgestellte Bild. Keines der Kinder gab Hinweise auf ein hochgradiges Gewaltregime des (Groß)Vaters. Auch fanden sich keine Hinweise, dass es durch die übereinstimmend beschriebene und daher auch glaubhafte Form häuslicher Gewalt (Beschimpfungen, gelegentliche Ohrfeigen) zu einer Gefährdung der physischen Gesundheit oder einer substanziellen Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerinnen gekommen wäre.
Dass allein der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen die Schuld am längeren Aufenthalt seiner Frau und seiner Kinder bei seinem Schwiegervater trägt, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen (unstrittig) bewusst falschen Angaben im Verlauf seines eigenen Asylverfahrens. Ein erster Versuch der Nachholung der Familie im Sommer 2012 scheiterte - wie schon oben (Punkt 1.1.) dargelegt - daran, dass der Ehemann/Vater sich während seines gesamten Asylverfahrens als ledig und kinderlos ausgegeben hatte. Bei korrekten Angaben zu seinem Familienstand wäre daher mit einer Einreisemöglichkeit jedenfalls bereits 2012 (vermutlich sogar 2009 oder 2010) zu rechnen gewesen. Auch gab die Erstbeschwerdeführerin am 11.08.2014 ausdrücklich an, dass sie die Probleme mit ihrem Vater nie gehabt hätte, wäre der Ehemann in Afghanistan geblieben.
Die Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend ein nahezu unerträgliches Gewaltregime ihres Vaters erweisen sich aber nicht nur wegen ihrer grundsätzlich fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit als nicht glaubhaft. Sie sind auch in sich nicht schlüssig oder plausibel. So gab sie am 11.08.2014 - in Anwesenheit ihrer Anwältin - an, ihre immerhin sechs Brüder (der älteste sei 20 Jahre alt gewesen) hätten zum strengen Regiment ihres Vaters gegenüber seinen Töchtern "nichts" gesagt, denn "sie sind jünger als wir Schwestern und hatten auch vor Vater Angst". Gleichzeitig behauptete sie, bei ihren Reisen nach Pakistan von einem ihrer Brüder begleitet worden zu sein. Es ist aber nicht plausibel, dass ein junger Mann nicht den Mut hat, für seine Schwester einzutreten wenn ihr nur verboten wird im Wohnort auf die Straße zu gehen oder ein Krankenhaus zu besuchen, dann aber mit ihr zweimal für einige Zeit ins Ausland fährt. Auch die angeblich anschließende Sanktionierung durch ihren Vater (er habe sie "geschlagen") deutet nicht auf ausufernde Gewalttätigkeit hin - insbesondere gilt das für den "Wiederholungsfall". Wieso der Vater nun sie und ihre Tochter wegen der Ausreise nach Europa - noch dazu zu ihrem Ehemann und Familienoberhaupt - umbringen wollen sollte ist in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise plausibel. Umso mehr gilt das für die zur Zeit der Pakistan-Aufenthalte etwa sechsjährige Tochter, die Afghanistan im Alter von 10 Jahren verließ und nach wie vor minderjährig ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese für "Verfehlungen" ihrer Mutter büßen sollte gegen die sie praktisch keinen Widerstand hätte leisten können. Es ist darüber hinaus auszuschließen, dass für einen konservativen Paschtunen die Nachreise der Tochter zum von ihm selbst akzeptierten Schwiegersohn (egal wo sich dieser aufhält) moralisch verwerflicher ist, als deren eigenmächtige Ausreise ins Ausland.
Zudem hat sich die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern nicht bloß zweimal für 3-4 Tage aus ihrem Elternhaus entfernt, sondern hielt sich 2009, 2010 und 2011 in Pakistan auf - und zwar für eine Woche, knapp acht Wochen und schließlich sogar etwa drei Monate, wobei bei der letzten Gelegenheit auch die Reisepässe ausgestellt wurden. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen oben unter Punkt 2.1. verwiesen. Wäre der Vater der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich so gewalttätig wie von ihr vor allem im Beschwerdeverfahren behauptet, ist nicht nachvollziehbar, dass die Konsequenzen nicht wesentlich heftiger gewesen sind. Insbesondere wäre diesfalls davon auszugehen, dass spätestens nach dem zweiten Auslandsaufenthalt Schritte gesetzt worden wären um der Erstbeschwerdeführerin ein neuerliches Verlassen des Wohnortes mit ihren Kindern zu verunmöglichen. Von solchen hat die Erstbeschwerdeführerin allerdings nie berichtet. Vielmehr konnte sie offenkundig telefonisch mit ihrem Mann Treffen in Pakistan vereinbaren und sich die Reise dorthin organisieren und finanzieren. Wie dies alles mit einem ausufernd gewaltbereiten Vater, der seine Familienmitglieder faktisch gefangen gehalten habe, möglich sein soll ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern nicht in Pakistan geblieben ist, sollte sie tatsächlich schwerste Konsequenzen für sich und die Kinder (insbesondere die Tochter) im Falle einer Rückkehr befürchtet haben. Sie hielt sich bei diesen Gelegenheiten stets bei einem Onkel ihres Mannes auf, hätte somit in Pakistan Zugriff auf soziale Kontakte und ein familiäres Netzwerk gehabt. Ein Aufenthalt von etwa drei Monaten war in dessen Haus offenkundig problemlos möglich. Selbst wenn man annimmt, dass eine dauerhafte Unterkunftnahme nicht möglich oder vom Onkel des Mannes nicht gewünscht wäre, hätten der ihr Mann (zumindest durch finanzielle Leistungen) und sein Onkel die Erstbeschwerdeführerin und die Kinder unterstützt und ihnen eine grundsätzlich gesicherte Existenz bis zur Erfüllung der für den Familiennachzug erforderlichen Kriterien verschaffen können. Dass dieser Aufenthalt möglicherweise illegal gewesen wäre, ist insofern unbeachtlich, als dieses Faktum die Erstbeschwerdeführerin nie von der Einreise nach Pakistan (die dreimal ohne gültige Papiere erfolgte) abhielt (und zudem der illegale Grenzübertritt zwischen Afghanistan und Pakistan - im Übrigen in beide Richtungen - ebenso wie der titellose Aufenthalt von Afghanen in Pakistan notorisch nicht zu jenen Feldern zählen, denen die pakistanische Politik besondere Aufmerksamkeit widmen würde). Überdies musste der Erstbeschwerdeführerin klar sein, dass sie für die relevanten Formalitäten jedenfalls Pakistan aufsuchen muss (weil Österreich in Afghanistan keine Botschaft unterhält). Es ist aber nicht plausibel, dass eine Mutter in dieser Situation - sollte sie wirklich ihre Ermordung und die ihrer Tochter durch den eigenen Vater fürchten - nicht das (ohnehin nur geringe) Risiko einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage einer angeblich manifesten Lebensgefahr für sich und die Kinder vorzieht.
2.6. In der Beschwerde (Schreiben vom 13.10.2014) wird zur Einvernahme am 11.08.2014 ausgeführt: "Eine Rückübersetzung fand jedoch nicht statt und insgesamt wurde die Befragung unter großem Zeitdruck durchgeführt. Der Referent des Bundesamtes hat dann meine Angaben bei seiner Beweiswürdigung wohl ignoriert. Meine Angaben waren jedoch immer übereinstimmend."
Aus dem Einvernahmeprotokoll ist jedoch ersichtlich, dass die Einvernahme immerhin rund 100 Minuten gedauert hat und insbesondere auch vollständig rückübersetzt worden ist. Dies wurde durch Unterschriftsleistung auch von ihrer - im gegenständlichen Verfahren ebenfalls bevollmächtigten - rechtsfreundlichen Vertreterin bestätigt. Es ist auszuschließen, dass diese ein inhaltlich falsches Protokoll unterschrieben hätte. Auch wenn die Rechtsanwältin die verfahrensgegenständliche Beschwerde nicht selbst verfasst hat, ist auszuschließen, dass sie - als berufsmäßige Parteienvertreterin - deren Inhalt nicht schon kurz nach der Beschwerdeerhebung gekannt hat. Immerhin tritt sie ja als bevollmächtigte Vertreterin im Beschwerdeverfahren auf und "übernimmt" dabei die vom Rechtsberater abgefasste Beschwerde. Dass sie diese ihr zweifelsfrei schon deutlich vor der Ladung zur Verhandlung als tatsachenwidrig bewussten Behauptungen gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht zurück genommen hat, kann damit nur an einem bewussten Unterlassen liegen.
2.7. Die Feststellungen zur (schulischen) Bildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Da sie noch während des Najibullah-Regimes das schulpflichtige Alter erreichte (in der Demokratischen Republik Afghanistan herrschte ab 1978 Schulpflicht auch für Frauen) und die Taliban erst 1996 die Macht übernahmen, kann das Vorenthalten von Bildung nur auf einer persönlichen Entscheidung ihrer Eltern beruht haben. Unmittelbar nach ihrer Eheschließung endete zudem die Taliban-Herrschaft in Afghanistan. Wäre es der Erstbeschwerdeführerin ein substanzielles Anliegen gewesen, ein gewisses Bildungsniveau zu erreichen, hätte ihr der Ehemann dies angesichts der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse ermöglichen können. Dies umso mehr, als sie im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärte, von ihm stets gut behandelt worden zu sein.
Die fehlenden Deutschkenntnisse ergeben sich ebenso aus ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren ("meine Kinder schreiben mir das ABC, ich versuche das nachzumachen"; Einvernahme vom 11.08.2014) wie das Fehlen von sozialen Kontakten zu österreichischen Staatsbürger/innen und der Fokus ihrer Lebensführung auf Haushalt und Familie. Da sie selbst Einkäufe zumeist in Begleitung ihres Mannes erledigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei (komplexeren) Behördenwegen allein agiert. Gegenteiliges wurde im gesamten verfahren auch nicht einmal behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin erschien in der Verhandlung in traditioneller Kleidung und mit einem Kopftuch - vergleichbar dem Foto in ihrem Reisepass. Aus diesen Umständen ist keine Lebensweise ersichtlich, die einen substanziellen und nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten (und auch nicht jenen in ihrer Herkunftsregion) bedeuten würden. Festzuhalten ist, dass die afghanische Gesellschaft nach dem Sturz der Taliban-Herrschaft Frauen mehr Freiheiten einräumt als die Erstbeschwerdeführerin selbst in Anspruch genommen hat. Soweit sie vorbringt, ihren Töchtern die Chance auf Bildung bieten zu wollen ist nochmals zu betonen, dass dies in ihrem Herkunftsort vor der Ausreise ohne jegliche staatliche oder gesellschaftliche Konsequenz möglich gewesen wäre. Zudem gibt es keine Verpflichtung, die eigenen Kinder minderjährig (und/oder gegen deren Willen) zu verheiraten; ihr Vater ist weder (religions)rechtlich noch entsprechend traditioneller Werte berechtigt, ihrem Mann - der ihre Ansichten teilt - diesbezügliche Vorschriften zu machen oder auch nur ein Mitspracherecht zu haben. Auch der Kleidungsstil der Beschwerdeführerin (traditionelle Kleidung, locker getragenes Kopftuch) würde ihr in Afghanistan keine grundlegenden Probleme eintragen - vielmehr ist er landesweit großflächig verbreitet.
Der Zeitraum seit der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist auch nicht groß genug um einen - auch in den der Verhandlung folgenden Eingaben nie behaupteten - substanziellen Bruch der Erstbeschwerdeführerin mit den traditionellen Werten ihres Herkunftsstaates glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt eine in hohem Maße unselbständige Analphabetin (faktisch) ohne Deutschkenntnisse, die in Österreich ein Leben führte, das sich insgesamt nicht wesentlich von jenem unterschied, das sie über Jahre in Afghanistan führte (Haushaltsführung und Kinderbetreuung) und das sie - jedenfalls solange sich ihr Gatte im Herkunftsstaat aufhielt - auch nie als problematisch ansah. Ein umfassender und nachhaltiger Bruch damit kann angesichts dieser Ausgangssituation in wenigen Monaten nicht nachvollziehbar vollzogen werden.
2.8. Die Feststellungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin und seiner Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Er befindet sich mit knapp 14 Jahren nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass ihm eine Reintegration in eine Gesellschaft, in der er zuvor rund 11 Jahre ohne nennenswerte Probleme gelebt hat, unmöglich oder unzumutbar wäre.
Auch die Drittbeschwerdeführerin befindet sich mit rund 12 Jahren in einem anpassungsfähigen Alter und trug in der Beschwerdeverhandlung - nach rund eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich - Kopftuch. Dazu erklärte sie, der Vater habe ihr das Tragen freigestellt; für sie sei es aber "schwierig" sich das Kopftuch "abzugewöhnen". Dass ihr ein Schulbesuch im Herkunftsort möglich und dieser auch nicht mit Gefährdung oder sozialer Stigmatisierung verbunden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen unter Punkt 1.3. - diese beruhen zudem wesentlich auf ihrer eigenen Aussage betreffend Mädchen, die im Herkunftsort die Schule besuchten. Der Schulbesuch wäre auch gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin durchsetzbar, da diesem weder Angesichts der glaubhaften Standpunkte ihrer Eltern besteht auch keine reale Gefahr einer Zwangsverheiratung. Umso mehr als - wie schon ausgeführt - dem Großvater mütterlicherseits weder (religions)rechtlich noch aufgrund gesellschaftlicher Konventionen ein Mitspracherecht zusteht.
Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurden nie (weder bei Antragstellung noch im Rahmen der Beschwerde) individuelle Verfolgungsgründe geäußert. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkt für das Risiko einer individuellen Verfolgung aus in ihrer Person gelegenen Gründen. Es kann keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass einem wenige Monate alten Kleinkind/Säugling die Integration in die afghanische Gesellschaft möglich und zumutbar wäre.
2.9. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sind jenen Länderberichten entnommen, die der Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2015 übergeben und ihrer bevollmächtigten Vertreterin übermittelt worden sind. In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2015 übte die rechtsfreundliche Vertreterin auch keine Kritik an diesen Berichten - weder hinsichtlich ihrer Aktualität noch hinsichtlich ihres Inhalts. Soweit sie dramatische Berichte zu konkreten Frauenschicksalen in Afghanistan vorlegte ist nicht ersichtlich (und wurde auch nicht dargelegt) wo sich der konkrete Konnex zur individuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin oder der Drittbeschwerdeführerin finden soll. Vielmehr weisen die in diesen Berichten thematisierten Frauen hinsichtlich ihrer Verfolgung relevante Eigenschaften und Lebenssituationen die auf die Erstbeschwerdeführerin eindeutig nicht zutreffen. Auch eine Verfolgung von Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts ist diesen Berichten nicht zu entnehmen. Die Tätigkeit von DAESH/ISIS in Nangarhar steht nicht im Widerspruch zu den der Beschwerdeführerin vorgelegten Länderberichten (und es wird dies auch nicht behauptet).
Festzuhalten ist, dass in den entscheidenden Teilen der Länderberichte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine substanziellen entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Situation von Frauen und Mädchen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den Bescheid der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborenen Viertbeschwerdeführerin (vom 23.03.2016) ebenfalls umfassende Feststellungen zur Situation in Afghanistan - insbesondere jener von Kindern - aufgenommen wurden, die sich inhaltlich mit den in der Beschwerdeverhandlung übergebenen decken. Auch diesen wurde in der Beschwerde (vom 04.04.2016) mit keinem Wort entgegen getreten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführer/innen - insbesondere jene der Erstbeschwerdeführerin, zugleich die gesetzliche Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer/innen - sind nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für sie aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer_innen - die sich der Volksgruppe der Paschtunen zurechnen, dem sunnitischen Glauben angehören und selbst nicht politisch aktiv waren - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Vielmehr gehören sie ethnisch wie religiös (und in der Kombination beider Faktoren) der (relativen) afghanischen Mehrheitsbevölkerung an. Ebenso ist aus den unbestrittenen Länderberichten zur Situation in Afghanistan ersichtlich, dass Personen weiblichen Geschlechts allein aufgrund dieser Tatsache ebenfalls keiner asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan unterliegen. Eine entsprechende Annahme lässt sich im Übrigen auch den der Stellungnahme vom 12.11.2015 beigeschlossenen Berichten nicht entnehmen und findet zudem auch keine Deckung in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Die allgemeine (Sicherheits)Lage in der Herkunftsregion hat ohnehin schon zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt.
Eine staatliche Verfolgung wurde von der Erstbeschwerdeführerin wiederholt explizit verneint. Im gesamten Vorbringen finden sich keine einschlägigen Hinweise. Das Vorbringen ihres Ehemannes/Vaters wurde bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt. Es war daher - auch wenn sich die Beschwerdeführer/innen pauschal darauf berufen (ohne konkrete inhaltliche Angaben machen zu können) - nicht der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Insbesondere gab es auch keine Veranlassung dieses neuerlich inhaltlich zu beurteilen.
Wie unter Punkt II.2.7. ausführlich dargelegt kann eine asylrelevante Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin auch nicht aus einer Lebensführung oder einer Einstellung abgeleitet werden, die einen substanziellen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten und Normen des Herkunftsstaates darstellen würde. Dies konnte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch eine Befragung der Erstbeschwerdeführerin und ihres als Zeugen befragten Mannes zweifelsfrei festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist nach wie vor weder in ihrer Muttersprache noch in Deutsch alphabetisiert, hat praktisch keine sozialen Kontakte außerhalb ihrer Volksgruppe (zumal sie sich mit anderen Personen auch nicht substanziell verständigen könnte) und lebt als Hausfrau und Mutter ein Rollenbild, dass sie auch in Afghanistan ausübte und weiterhin ausüben könnte. Vorgebrachte Probleme in Afghanistan beschränkten sich auf das Verhältnis zu ihrem Vater, wobei sich diese weitgehend als entweder zur Gänze nicht glaubhaft oder aber zumindest in hohem Maße übertrieben erwiesen. Überdies bedarf sie laufend der Hilfe und Unterstützung ihres Ehemannes für alltägliche Verrichtungen und Rechtsgeschäfte und begann sie im Herbst 2014 ihren Einstieg in die deutsche Sprache damit, die Schreibübungen ihrer unmündigen Kinder "nachzumachen".
Darüber hinaus stellen sich die von ihr geäußerten Wünsche betreffend die (zukünftige) Bildung ihrer Töchter und die (freie) Wahl des Ehemannes ebenfalls nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan dar, da zumindest grundlegende Bildung für Mädchen/Frauen keineswegs verboten sondern durchaus verbreitet ist und seitens des afghanischen Staates auch ausdrücklich unterstützt wird. Dass der Zweitbeschwerdeführerin selbst in den 1990er-Jahren die Möglichkeit grundlegender Bildung ausschließlich von ihrer eigenen Familie, keinesfalls aber vom afghanischen Staat oder den allgemeinen gesellschaftlichen Normen, vorenthalten worden ist sei in diesem Zusammenhang ergänzend angemerkt. Es gibt auch keinen Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe - als sich ihr Mann noch in Afghanistan aufhielt und sie nach eigenen Angaben "glücklich" war und von ihm "gut behandelt" wurde - besondere Bestrebungen gezeigt hätte, Bildung zu erlangen. Ihrem Ehemann wäre auch möglich gewesen, ihr dies zumindest in Grundzügen zu ermöglichen; eine Ablehnung von Bildung für Frauen konnte bei ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht erkannt werden.
Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch nach rund eineinhalb Jahren des Aufenthalts in Österreich bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kleidung trug, die ebenfalls nicht auf einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen des Herkunftsstaates hindeutete (sondern die sie selbst in ähnlicher Form in Afghanistan getragen hatte).
Auch hinsichtlich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin kann eine gegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK - und insbesondere aufgrund einer (zukünftigen) Werthaltung, die mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans in einem Ausmaß unvereinbar wäre, dass sie eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde - nicht festgestellt werden. Dies insbesondere, weil es sich um Minderjährige im zweifelsfrei anpassungsfähigen Alter (von 12 Jahren bzw. 8 Monaten) handelt, denen eine Wiedereingliederung in das oder ein Aufwachsen im afghanischen Normensystem zumindest unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar wäre (wobei die in Afghanistan aufgewachsene Drittbeschwerdeführerin nach dem Vorbild ihrer Mutter auch freiwillig Kopftuch trägt und in der Verhandlung ausdrücklich erklärte, es falle ihr schwer, sich das Kopftuch "abzugewöhnen" obwohl ihr Vater ihr die Entscheidung freistelle). Siehe dazu auch Punkt II.2.7. und II.2.8. im Detail.
Hinsichtlich der Probleme mit dem Vater/Großvater der Beschwerdeführer/innen konnte eine asylrelevante Intensität der behaupteten Vorfälle - soweit sie überhaupt glaubhaft waren - nicht festgestellt werden. Insbesondere wurde auch der Drittbeschwerdeführerin nicht grundlegende Bildung vorenthalten, sondern konnte sie vielmehr zumindest vorübergehend die Schule besuchen. Damit liegt jedoch keine Verfolgungshandlung sondern allenfalls eine Diskriminierung vor. Nochmals ist ausdrücklich festzuhalten, dass viele der vorgebrachten Probleme (die freilich keine asylrelevante Intensität erreichten) alleine darauf zurückzuführen sind, dass der Ehemann/Vater der Beschwerdeführer/innen während seines gesamten Asylverfahrens stets falsche Angaben zu seiner Familiensituation gemacht hat, diese auch erst 2012 - drei Jahre nach Gewährung von subsidiärem Schutz - gegenüber den österreichischen Behörden richtig stellte und somit den Nachzug seiner Familie aus Afghanistan über einen Zeitraum von rund vier Jahren geradezu aktiv verhinderte.
Sofern die Beschwerdeführer/innen Afghanistan (auch) aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben sollten, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer/innen aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Abschließend sei auch auf den restriktiven Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention hinsichtlich der Definition einer asylrelevanten Verfolgung hingewiesen. Nicht zuletzt angesichts der Entwicklungen des vergangenen Jahres erscheint es auch rechtspolitisch erforderlich - selbstverständlich nur unter Berücksichtigung der von den Höchstgerichten bereits etablierten Rechtsprechung - bei der Gewährung von Asyl eng an den Gesetzeswortlaut zu koppeln. Nochmals sei hier betont, dass die Gewährung von Asyl vom Bestehen einer konkreten individuellen Verfolgungsgefahr abhängig ist; jene von subsidiärem Schutz jedoch lediglich eines (allgemeinen) konkreten Risikos für die durch Art. 2 und 3 der EMRK geschützten Güter bedarf.
4. Zum zeitlichen Abstand der Entscheidung in den gegenständlichen Verfahren zu der erfolgten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin unter Bezug auf ihr anpassungsfähiges Alter keinen entscheidungsrelevanten Unterschied machen kann, ob diese sich mit knapp zwölf Jahren rund eineinhalb Jahre in Österreich aufhält oder dies mit zwölfeinhalb Jahren etwas mehr als zwei Jahre tut. Auch ein zwischenzeitliches Ablegen des Kopftuches - wovon angesichts ihrer Angaben in der Beschwerdeverhandlung aber nicht ausgegangen werden kann - würde in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen. Inhaltsgleiches gilt für die Viertbeschwerdeführerin, die ein wenige Monate altes Kleinkind ist.
Auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin kann ausgeschlossen werden, dass sich diese seit der Beschwerdeverhandlung in einer Weise von ihrer damals dargelegten Einstellung abgewandt habe, dass ihr aufgrund dessen nunmehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dies insbesondere angesichts der zuvor während eines rund eineinhalb Jahre dauernden Aufenthalts nicht erfolgten Abwendung von einer Lebensführung und Einstellung, die zumindest keine substanzielle Unvereinbarkeit mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan aufweist. Die Erstbeschwerdeführerin war Hausfrau und Mutter, konzentrierte ihre sozialen Kontakte auf die afghanische Gemeinde in Österreich und trug auch bei der Beschwerdeverhandlung Kleidung, die sich nicht wesentlich von jener unterschied, die sie in Afghanistan jahrelang getragen hatte (auch zu einer Zeit, die sie als "glücklich" beschrieb). Selbst wenn sie - entgegen jeder Wahrscheinlichkeit - seit einigen Monaten kein Kopftuch mehr tragen sollte, ist nicht einzusehen, wieso ihr das erneute Tragen eines Kleidungsstückes, das sie über mehr als 20 Jahre (und auch freiwillig in Österreich) problemlos getragen hatte, plötzlich unzumutbar sein sollte. Angesichts der nur minimalen Steigerung der Selbständigkeit sowie der geringen Veränderung der Lebensführung der Zweitbeschwerdeführerin in den rund eineinhalb Jahren zwischen Antragstellung und Beschwerdeverhandlung, kann - in Verbindung mit dem Bildungsniveau der Beschwerdeführerin - auch ausgeschlossen werden, dass sich diese binnen weniger Monate nach der Verhandlung derart dramatisch verändert hätte, dass darin (nunmehr) ein substanzieller und nachhaltiger Bruch mit den gesellschaftlichen Werten des Herkunftsstaates liegen sollte.
In diesem Zusammenhang ist abschließend anzumerken, dass im Sinne der Verfahrensökonomie auch die Geburt der Viertbeschwerdeführerin und der Abschluss von deren erstinstanzlichem Verfahren abgewartet worden ist. In dieser Zeit haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer/innen keinerlei Informationen bezüglich etwaiger weiterer Integrationsschritte übermittelt. Bemerkenswert ist dabei auch, dass der Antrag der Viertbeschwerdeführerin vom Vater als gesetzlichem Vertreter eingebracht worden ist (Vollständige Begründung: "Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde mir subsidiärer Schutz eingeräumt. Es möge daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuerkannt werden."), dessen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht jedoch von der noch im Beschwerdeverfahren anhängigen Mutter (Erstbeschwerdeführerin). Auch in der von der rechtsfreundlichen Vertreterin eingebrachten Beschwerde - gegen die nicht erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten - wird dazu nur lapidar ausgeführt: "Die minderjährige (...) ist in Österreich geboren und hat keine eigenen Asylgründe, sie stützt sich auf die Gründe ihrer Eltern im Asylverfahren.". Etwaige relevante Informationen über zumindest bis April 2016 hinzugetretene Fakten wären somit von der Rechtsanwältin dem Verwaltungsgericht bewusst verschwiegen worden.
5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin hier der Fall.
Ihre Geburt erfolgte keine drei Monate nach der Beschwerdeverhandlung ihrer Mutter und ihrer Geschwister (Erst- bis Drittbeschwerdeführer/innen), der kurz danach eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz enthielt keinerlei individuelles Vorbringen. Ein solches wurde auch auf schriftliche Aufforderung des Bundesamtes nicht nachgereicht und findet sich ebenso wenig in der Beschwerde vom 04.04.2016, die von der rechtsfreundlichen Vertreterin verfasst worden ist. Zwar hat die Rechtsanwältin eine mündliche Beschwerdeverhandlung ausdrücklich beantragt, jedoch nicht einmal versuchsweise Gründe vorgebracht, warum eine solche für einen Säugling erforderlich sein sollte. Die Floskel "Weiteres Vorbringen wird ausdrücklich vorbehalten" entbindet die Vertreterin nicht von der Erfordernis, Anträge hinreichend zu begründen. Auch ein "Aufsparen" von Beschwerdegründen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen wurde auch in den vergangenen vier Monaten seit Beschwerdeeinbringung kein "weiteres Vorbringen" nachgereicht.
Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
6. Die Beschwerdeverhandlung am 15.10.2015 erfolgte in Abwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin und ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters. Dazu ist festzuhalten, dass die Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 21.09.2015 im elektronischen Rechtsverkehr bei der rechtsfreundlichen Vertreterin hinterlegt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, es sei der Rechtsanwältin "nicht möglich gewesen, bei der heutigen Verhandlung zu erscheinen", sie habe allerdings kein Problem mit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der bevollmächtigten Vertreterin. Aufgrund dieser Tatsache und des Faktums, dass die Rechtsanwältin ihre Verhinderung dem Verwaltungsgericht nicht bekanntgegeben und auch nicht um eine Verschiebung des Termins ersucht hatte, bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf den Rechtsschutz kein Problem einer Verhandlung in Abwesenheit der bevollmächtigten Vertreterin. Umso mehr, als sich diese (als Rechtsanwältin) auch ihrerseits hätte vertreten lassen können. Zudem wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerdeführer/innen angesichts der absehbaren Verhinderung an deren amtlich beigegebenen Rechtsberater zu verweisen, was jedoch offenkundig nicht erfolgt ist. Umgekehrt wäre es als massive Überspannung des Rechtsschutzgedankens anzusehen, würde man bei Beschwerdeführer/innen, die bereits durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Verfahren vertreten werden, zusätzlich auf einer Anwesenheit des Rechtsberaters in der Verhandlung bestehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die rechtsfreundliche Vertreterin nach der Verhandlung eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan übermittelte und dabei weder die Durchführung der Verhandlung in ihrer Abwesenheit rügte noch inhaltliche Ausführungen zum Verhandlungsprotokoll machte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ergab sich im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführer/innen keine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft machen konnten. Darüber hinaus ist - ganz allgemein - unstrittig, dass auch im Fall von Personen(gruppen) mit erhöhter Vulnerabilität oder einem verstärkten Verfolgungsrisiko letztlich die Beurteilung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung einer begründeten Beurteilung im Einzelfall bedarf. Zudem kann auch aus Fällen, in denen - bei ähnlichen Voraussetzungen - vergleichsweise pauschal der Status eines/r Asylberechtigten zuerkannt worden ist, nicht abgeleitet werden, dass dies hinkünftig bei allen ähnlich gelagerten Fällen geradezu zwingend ebenfalls erfolgen müsste. Umso weniger, wenn eine ausführliche Einzelfallprüfung in Verbindung mit dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (und des § 3 AsylG) ein anderslautendes Ergebnis zeitigt. Wenn Entscheidungen im Einzelfall aus eben diesem Grund voneinander abweichen, ist das für sich genommen kein Indiz für eine neue Rechtsprechungslinie, zu der etwa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlen könnte. Vielmehr ist eben dies zwingendes Ergebnis des durch höchstgerichtliche Judikatur abgesicherten Prinzips der Einzelfallprüfung.
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