W128 2115114-1•BVwG W128 2115114-1
W128 2115114-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016
Feststellungsbescheid, Insolvenzverfahren, Klaglosstellung,<br/>Privatschule, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
W128 2115114-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX als bestellte Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Vereins XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24.08.2015, Zl. 100.314/0021-kanz1/2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Schulführung der Privatschule des Vereins XXXX - über den mit Beschluss des HG Wien vom 13.08.2015, Zl. 3S104/15m das Konkursverfahren eröffnet wurde - und schloss die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde dagegen aus. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass den Schülern Gefahr für ihre Gesundheit drohe und keine Gewähr für ärztliche Hilfe im Unglücksfall angenommen werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweisführung und -würdigung sowie auf fehlende Tatsachenfeststellung.
3. Am 29.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
4. Am 30.05.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass mit (dem beigeschlossenen) Bescheid vom 19.04.2016, Zl. 100.314/003-kanz1/2016, zugestellt am 20.04.2016, gemäß § 8 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz (PrivSchG) iVm § 56 AVG festgestellt worden sei, dass das Recht zur Führung der Privatschule XXXX , erloschen sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
6. Diese äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
2.3. Gegenständlich käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da damit das Recht zur Schulführung nachträglich, für den bis zum rechtskräftigen Erlöschen des Rechts zur Schulführung verstrichenen Zeitraum, nicht wiederhergestellt werden kann. Auch auf eine neuerliche Anzeige gem. § 7 PrivSchG hätte das Verfahren keine Auswirkungen.
2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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