BVwG I403 2117112-1

I403 2117112-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2117112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2117112.1.00

Spruch

I403 2117112-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 05.10.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 23.01.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 23.01.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes. Sie legte einen Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.01.2015 vor, in welcher diese erklärt, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand der Angst und Depression leide, ein Zustand nach Suizidalität und schwerer depressiver Episode. Die Störung sei zum jetzigen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, sodass mit Februar wiederrum Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Die Medikation mit Deanxit und Insidon solle weiterhin eingenommen werden.

Das Sozialministeriumservice, XXXX, gab ein Sachverständigengutachten bei einer Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie in Auftrag. Diese begutachtete die Beschwerdeführerin am 10.08.2015 persönlich. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 19.08.2015 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung PTSD leichten Grades vorliege, welche unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 30% zu bewerten sei. Dies wurde damit begründet, dass seit Oktober 2014 kein stationärer Aufenthalt mehr stattgefunden habe, dass sich die Beschwerdeführerin in Psychotherapie und psychiatrischer Begleitung befinde und soziale Integration noch gegeben sei. Die schwere depressive Episode sei mittlerweile remittiert. Unter "derzeitige Beschwerden" ist im Gutachten vermerkt: "Körperliche Beschwerden habe sie nicht. Sie schlafe derzeit gut und sei derzeit auch mit der Stimmung zufrieden. Sie bemerke keine jahreszeitlichen Schwankungen, jedoch ein ausgeprägtes Morgenpessimum. Die Phasendauer beträgt drei Monate. 2009 sei es zur ersten Überforderungssituation gekommen, sie sei alleine im Büro gewesen, wollte dringend auf Urlaub gehen, das sei ihr dann insgesamt zu viel geworden, sie habe dann das Beschäftigungsausmaß reduziert, sie habe Angst, dass sie nichts mehr schaffe, ansonsten keine speziellen Ängste oder Phobien. Sie habe Selbstmordgedanken gehabt, jedoch keine Selbstmordversuche unternommen. Sie haben einen eintägigen stationären Aufenthalt 10/2014 hinter sich und habe die erste Reha 2012 in Lans absolviert, für heuer sei keine weitere Reha geplant." Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht gegeben.

In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 05.10.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, und der Grad der Behinderung mit 30% festgestellt. Das Sachverständigengutachten, welches im Übrigen nicht zum Parteiengehör versandt worden war, wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erhoben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.10.2015 Beschwerde und erklärte, dass das Sachverständigengutachten eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des 10.08.2015 abbilde. Sie leide sehr wohl unter jahreszeitlichen Schwankungen, die negativen Phasen seien insbesondere im Herbst und Winter sehr stark ausgeprägt. Aufgrund ihres momentanen Krankheitsbildes habe die medikamentöse Tagesdosis wieder auf das Doppelte erhöht werden müssen. Ebenso habe sie ihre wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der im letzten Winter bestehenden Depressionen wieder auf 80 % reduziert, um längere Erholungsphasen zu haben. Aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung sei ihr bereits zum zweiten Mal für sechs Wochen eine Reha im Sonnenpark in Lans genehmigt worden. Beigelegt war eine arbeitsmedizinische Stellungnahme, erstellt von einer Fachärztin für Arbeits- und Betriebsmedizin des Landeskrankenhauses XXXX vom 15.10.2015, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Berufsalltag durch ihre psychische Erkrankung erheblich eingeschränkt sei. Ansonsten wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis auf 80 % reduziert habe, dass es in der Vergangenheit zu gehäuften Krankenständen gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung stehe, dass sie eine psychiatrische Dauermedikation einnehme und dass ihr ein zweiter Rehabilitationsaufenthalt genehmigt worden sei.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der vorsitzenden Richterin neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge ein Aktengutachten bei einem Sachverständigen, einem Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, in Auftrag und ersuchte um Berücksichtigung des neuen Vorbringens, insbesondere der Stellungnahme der betriebsärztlichen Betreuung der Tiroler Kliniken und des Umstandes, dass neuerlich eine Rehabilitation bewilligt worden war.

Mit psychiatrischem Gutachten vom 16.06.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit schwergradigen depressiven Episoden leide, die mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist. Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht; es langte in der Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit schwergradigen depressiven Episoden. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag bzw. dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit noch im Arbeitsleben steht.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vom 16.06.2016, welches schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

Konkret stellte der Amtssachverständige fest: "Die Befund- und Aktenlage spricht dafür, dass bei Fr. K. eine wiederkehrende depressive Störung, auch mit schwergradigen depressiven Episoden in der Vergangenheit, vorliegt; es liegt eine erhebliche Einschränkung der psychischen Belastbarkeit sowohl am Arbeitsplatz als auch in psychosozialer Hinsicht vor, aus diesem Grunde hat die Obengenannte bereits 2012 eine psychiatrische Rehabilitation absolviert und ein neuerlicher Aufenthalt für eine sechswöchige psychiatrische Rehabilitation ist im Herbst 2015, als die Beschwerde eingebracht wurde, auch schon wieder bewilligt gewesen. Es liegt also nicht bloß eine neurotische Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer sogenannten Belastungsstörung, sondern eine wiederkehrende depressive Störung mit im Längsschnitt deutlicher und trotz Therapie nicht remittierter Belastungsintoleranz gegenüber psychosozialen und beruflichen Anstrengungen

und Herausforderungen vor, die- wiederum nach der Einschätzungsverordnung - einer unter

der Positionsnummer 03.06.02 zusammengefassten "depressiven Störung mittleren Grades"

entspricht; hierfür spricht die Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit in beruflicher Hinsicht und die sozialen Kontakte nur schwer aufrechterhalten können, dass eine ständige ärztliche Behandlung notwendig ist, und dass auch keine vollständige Remission der psychisch bedingten Einschränkungen trotz adäquater Therapie erreicht werden konnte. Zwar ist im Rahmen dieser Positionsnummer der untere Rahmensatz anzuwenden; dieser entspricht jedoch einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, so dass nach dieser Erkenntnis aus psychiatrischer Sicht eine höhere Einschätzung anzusetzen wäre und Fr. K. in diesem Falle auch dem Kreis der Begünstigten, weil in ihrer Lebensführung deutlich behinderten Personen, angehören würde."

Dieses Gutachten steht im Widerspruch zu dem Vorgutachten vom 19.08.2015, in dem von einer Sachverständigen, die ebenfalls aus dem Bereich der Psychiatrie kam, festgestellt worden war, dass bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung PTSD leichten Grades vorliege. Allerdings spricht einiges dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass es sich bei der damaligen Untersuchung um eine Momentaufnahme gehandelt habe, die insbesondere auch nicht die schweren depressiven Schübe in der kalten Jahreszeit berücksichtigen würde, von Relevanz ist. Insbesondere war die Vorgutachterin davon ausgegangen, dass kein weiterer Rehabilitationsaufenthalt notwendig war, während zum Beschwerdezeitpunkt bereits ein weiterer Aufenthalt genehmigt worden war.

Es kann daher der aus Sicht des erkennenden Senats schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellung des Gutachtens vom 16.06.2016 gefolgt werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt. Insbesondere ist auch die Zuordnung zu Positionsnummer 03.06.02 ("Depressive Störung mittleren Grades") und zum Rahmensatz von 50% nachvollziehbar; bei dem Rahmenzusatz von 50% wird ausgeführt, dass Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte nur schwer aufrechtzuerhalten sind. Dies steht in Einklang mit dem vorgelegten betriebsärztlichen Befund. Bei dem höheren Rahmensatz von 70% wäre die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Ein derart schweres Krankheitsbild scheint bei der Beschwerdeführerin nicht vorzuliegen.

Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression mittleren Grades leidet, die mit einer Behinderung von 50% zu bewerten ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit in einem integrativen Betrieb nicht zuzumuten wäre, liegen nicht vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Der Sachverhalt - im Sinne der im Sachverständigengutachten getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen - ist unstrittig und steht fest; es ist daher keine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

In Übereinstimmung mit dem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 16.06.2016, dem von den Verfahrensparteien nicht widersprochen wurde, wird festgestellt, dass ein Grad der Behinderung von

40 vH vorliegt. Hinweise auf Ausschließungsgründe liegen nicht vor. Es sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG werden die Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der Behörde wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Letzteres ist gegenständlich nicht der Fall, liegen die Funktionseinschränkungen teilweise doch seit Geburt vor. Der Antrag ist am 23.01.2015 eingelangt, daher ist die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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