BVwG W232 2131378-1

W232 2131378-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

Gesamter Gesetzestext

BVwG W232 2131378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2131378.1.00

Spruch

W232 2131378-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1091600204, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die Eurodac-Abfrage ergab keinen Treffer.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, von Bagdad nach Istanbul geflogen und mittels Schlauchboot auf einer ihm unbekannten griechischen Insel angekommen zu sein. Er sei über Athen nach Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen. In Slowenien habe er einen Zettel bekommen, wahrscheinlich eine Aufenthaltsgenehmigung, welche verloren gegangen sei. Als Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche und er Angst habe von IS-Kämpfern getötet zu werden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Sloweniens angenommen werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.11.2015 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei und eine Aufnahme nicht akzeptiert werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

Am 24.06.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung, wobei der Beschwerdeführer zu Beginn Arztbriefe vorlag und dazu angabe, einige Zeit Probleme mit der Sehkraft gehabt zu haben und teilweise blind gewesen zu sein. Der Neurologe habe einen Tumor in seinem Gehirn entdeckt. Es gehe ihm schlecht. Die Behandlung beginne am 04.07.2016. Am linken Auge sehe er nichts und am rechten Aufe nur erschwert, er habe auch Augenschmerzen. Der Beschwerdeführer wurde über den Eintritt der Zuständigkeit von Kroatien zur Prüfung seines Asylantrages in Kenntnis gesetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass in Kürze seine medizinische Behandlung wegen des Tumors beginne und er seine Behandlung nicht aufschieben könne. Aus dem vorgelegten Befund geht der hochgradige Verdacht auf Vorliegen eines Hypophysenadenoms hervor.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 07.07.2016 basierend auf einer reinen Befundbewertung ohne Patientenkontakt geht hervor, dass der Gesichtsfeldausfall sehr gut zur Diagnose eines Hypophysenadenoms (gutartiger Tumor im Bereich des Türkensattels auf der Schädelbasis) passe. Es bestehe eine beidseitige Einschränkung des Gesichtsfeldes stirnseitig. Ein MRT sei für 04.07.2016 veranlasst worden, wobei dieser Befund vermutlich den Verdacht bestätigen werde. Sofern eine OP geplant sei, müsse diese an einer Abteilung für Neurochirurgie mit hoher Kompetenz durchgeführt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Gesichtsfeldausfall des Beschwerdeführers zur Diagnose eines Hypophysenadenoms passe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielswiese in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen ergebe.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollumfänglich anzufechten und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteienvorbringen ignoriert habe, wenn es ausführt, dass sich kein Hinweis auf anstehende und dringende ärztliche Behandlungen ergeben habe. So habe der Beschwerdeführer über eine bald beginnende und nicht aufschiebbare Behandlung seines Tumors vorgebracht. Bei andauernder Nichtbehandlung oder deutlich verspäteten Behandlungsbeginn (dieser sei derzeit in Form einer Operation für den 31.07.2016 vorgesehen) bestehe unter anderem das Risiko, dass er die Sehkraft verliere.

Am 29.07.2016 langte ein Arztbrief ein, aus dem eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers voraussichtlich am 31.07.2016 geplant sei. Die MRT Untersuchung brachte das Ergebnis:

"Hypophysenmakroadenom mit zystisch degenerativen Anteilen wie beschrieben. Verlagerung und Kompression des Nervus opticus."

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 AsylG 2005:

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

..."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, da die Behörde die vorgelegten ärztlichen Befunde in ihrer Entscheidung nicht ordentlich gewürdigt hat, was schon die im angefochtenen Bescheid enthaltene Formulierung, dass sich kein Hinweis auf anstehende und dringliche Behandlungen, erkennen lässt. Wie zu Recht in der Beschwerde ausgeführt, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Behandlung nicht aufgeschoben werden könne. Auch aus der Befundbeurteilung vom 07.07.2016 geht die Möglichkeit einer bevorstehenden Operation hervor.

Angesichts des Erfordernisses einer anstehenden Operation und stationären Behandlung des Beschwerdeführers liegt es auf der Hand, dass nur durch sachverständige Feststellungen dessen Gesundheitszustand als möglicher Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Kroatien ausgeschlossen werden könnte. Die gutachterliche Befundbewertung vom 07.07.2016 reicht für diese Beurteilung nicht aus.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen und auch zu prüfen haben, ob allenfalls eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 17 Abs. 1 BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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