W200 2123416-1•BVwG W200 2123416-1
W200 2123416-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016
Geldleistung, Pflege, Tod, Voraussetzungen
W200 2123416-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 04.02.2016, Zl. 511-015768-004, gemäß § 48 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 48 Abs. 2 KOVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Landesinvalidenamt für Salzburg hat mit Bescheid vom 23.02.1950 eine chronische Entzündung des linken Kniegelenkes nach Kniegelenksbruch als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG anerkannt und gewährte dem Vater des Beschwerdeführers gemäß §§ 1, 4, 7 KOVG eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 von 100.
Mit Bescheid vom 30.03.1992 wurde dem Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß §§ 7, 11, 52 KOVG eine Beschädigtenrente entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von 100 zuerkannt.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr. Der Vater des Beschwerdeführers ist am 09.11.2015 verstorben.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr besteht. Begründet wurde auf § 48 Abs. 2 KOVG verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er als pflegender Angehörigkeit in einer engen Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt und diesen seit 2008 gepflegt hätte. Es sei die häusliche Gemeinschaft erfüllt, die die Voraussetzung für das Sterbevierteljahr sei. Seiner Ansicht nach könne der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Ehefrau, Waisenrentenberechtigten, Kindern und pflegenden Angehörigen machen, da diese genauso in einer häuslichen Gemeinschaft wie eine Frau oder die waisenrentenberechtigten Kinder lebten.
Er schilderte die von ihm geleisteten Pflegehandlungen, verwies auf die Pflegegeldstufe Vier, beschrieb, dass er 24 Stunden/Tag zur Verfügung standen sei. Diese Art von Betreuung zeige eine sehr enge häusliche Gemeinschaft. Diese sei durch den Salzburger Kriegsverband durch Gewährung eines höheren Heizkostenzuschuss anerkannt worden.
Selbst wenn der Gesetzgeber in seiner Rechtsvorschrift nach dem KOVG die Gruppe der pflegenden Angehörigen nicht berücksichtigt hätte, seien diese der Ehefrau und den waisenrentenberechtigten Kindern gleichgestellt. Des Weiteren müsse der Gesetzgeber berücksichtigen, dass pflegende Angehörige kein Einkommen hätten. Dazu kämen noch die hohen finanziellen Belastungen (Begräbniskosten, laufenden Kosten des Verstorbenen).
Es sei nicht definiert, warum der Ehefrau und waisenberechtigten Kindern, solange sie im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Sterbevierteljahr zugesprochen wäre. Weiters sei zu berücksichten, dass es nur mehr eine sehr kleine Personengruppe von pflegenden Angehörigen gebe, die einen ehemaligen Beschädigten im häuslichen Umfeld pflegen könnten.
Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für das Sterbevierteljahr erfüllt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 23.02.1950 des Landesinvalidenamtes Salzburg als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG eine chronische Entzündung des linken Kniegelenkes nach Kniegelenksbruch anerkannt und diesem eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 von 100 zuerkannt, die mit Bescheid vom 30.03.1992 auf 40 von 100 erhöht wurde.
Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 09.11.2015.
Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf Gewährung der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr, der mit Bescheid vom 04.02.2016 des Sozialministeriumservice gemäß § 48 Abs. 2 KOVG abgewiesen wurde.
Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu A)
§ 48 Abs. 1 KOVG besagt:
Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegezulage (§ 18) und Blindenzulage (§ 19). Die Gebührnkuisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.
Gemäß § 48 Abs. 2 KOBV sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, bezugsberechtigt. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Wenn auch die Handlungen des pflegenden volljährigen Sohnes beispiellos anerkennenswert sind und diesem dafür die höchste Wertschätzung entgegenzubringen ist, so ist vom Gesetzgeber im § 48 Abs. 2 KOVG dennoch die beantragte Forderung nicht vorgesehen.
Die Systematik des Gesetzgebers zielt grundsätzlich hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf die Ehegatten und waisenrentenberechtigten Kinder ab. Dies geht ebenso aus § 47 Abs. 4 KOVG hervor, der als Bezugsberechtigte für das Sterbegeld nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder vorsieht, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt geklärt und es handelt sich ausschließlich um eine Rechtsfrage.
Deshalb konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da der Gesetzeswortlaut keinerlei andere Interpretation zulässt.
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