W171 2114222-1•BVwG W171 2114222-1
W171 2114222-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Verfahrenshilfe
W171 2114222-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm § 52 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Khalkh an, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2014 zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er seine Heimat schon 2008 mit seiner Mutter verlassen habe. Sie hätten in einem Dorf in der Nähe von XXXX bei einem alten Mann gelebt. Dieser habe auch ihre Reise mit dem Zug nach XXXX organisiert. Von dort seien sie mit einem Auto nach XXXX transportiert worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2008 habe vor dem Parteigebäude der mongolischen Revolutionären Volkspartei eine Demonstration stattgefunden. Im Zuge der folgenden Massenverhaftungen sei auch er verhaftet worden, es sei ihm aber die Flucht nach China gelungen. In China sei er in einem Zug mit einem Paket angehalten worden, in dem sich verbotene Medikamente befunden hätten. In der Menschenmenge am Bahnhof habe er die Flucht ergriffen und mit seiner Mutter fünf Tage später das Land verlassen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2014 gab der Beschwerdeführer zu, bei seiner Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen, um sich operieren zu lassen. Er leide an einer Verengung der Blutgefäße, wodurch seine Lunge sehr viel Blut gesammelt und er Blut gehustet habe. In der Mongolei habe es nur eine zweijährige "Garantie" für die Operation gegeben, und sie hätte 18 000 000 Tugrik (etwa 8 000 - 9 000 €) gekostet. In Österreich gebe es eine lebenslange "Garantie". Er sei hier am 13.06.2014 operiert worden. Er nehme seither drei Tabletten am Tag.
Die Kosten für die Reise von 15 000 000 Tugrik habe er teilwiese durch Diebstahl von seinem Vorgesetzten, einem Kupferhändler, aufgebracht. Er habe Angst bei seiner Rückkehr deshalb ins Gefängnis zu kommen.
Er sei mit dem Flugzeug nach Österreich gereist und habe auf Anweisung der Schlepper bei der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die bessere medizinische Versorgung, nicht asylrelevant sei. Die in der Erstbefragung geschilderten Ereignisse seien vom Beschwerdeführer selbst widerrufen worden, darüber hinaus seien sie, da sie nicht in der Mongolei, sondern in China stattgefunden hätten, auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über Schulausbildung und habe Berufserfahrung. Seine Familie lebe noch immer in der Mongolei, er sei somit wirtschaftlich genügend abgesichert und werde im Falle einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Es sei ihm zumutbar, wie auch schon vor der Ausreise, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und Medikamente zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen ärztlichen Befundbericht vorgelegt, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass er keine ärztliche Behandlung oder Medikamente benötige. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland trotz seiner Herzprobleme als Hilfsarbeiter gearbeitet, daher sei ihm dies auch weiterhin zuzumuten.
Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen (bzw. subsidiären) Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
1.3. Gegen den Bescheid vom 24.08.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der spezifischen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und den Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei auseinanderzusetzen. Weiters wurden mehrere Länderberichte zur Mongolei zitiert, denen zufolge das Gesundheitssystem unzureichend und insbesondere die Versorgung mit Medikamenten mangelhaft sei. Die Behörde habe es unterlassen, genaue Recherchen im Hinblick auf die Verfügbarkeit der lebensnotwendigen Medikamente in der Mongolei anzustellen. Der Beschwerdeführer müsse dauerhaft lebensnotwendige Medikamente einnehmen und in medizinischer Behandlung stehen, sei daher weder gesund noch arbeitsfähig, wie von der Behörde behauptet.
Da die lebensnotwendige Einsetzung einer Herzklappe in dieser Form in der Mongolei nicht möglich gewesen sei, würden durch eine eventuelle Abschiebung das durch Art. 2 EMRK gewährleistete Recht auf Leben und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK verletzt. Dem Beschwerdeführer sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit knapp eineinhalb Jahren legal im Bundesgebiet aufhältig und strafrechtlich unbescholten sei, bemüht sei Deutsch zu lernen und sich in Österreich zu integrieren.
Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt. Das Asylverfahren falle in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta, daher bestehe ein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC. Die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des laufenden Gesetzesprüfungsbeschlusses des VfGH nicht mit Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig. Der Beschwerdeführer war zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Auch seien für diese Vertretung keine qualitativen Mindeststandards festgelegt. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei aufgrund der rechtlichen Komplexität der Materie nicht in der Lage verfahrensrechtliche Anträge zu stellen oder eine für ihn günstige Rechtsansicht vorzubringen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation nicht die Möglichkeit, sich rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Der Beschwerde waren ein Unterstützungsschreiben und medizinische Befunde beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der Volksgruppe der Khalkh an und war im Herkunftsstaat in XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und hat hier keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Er ist ledig und kinderlos.
Er reiste nach Österreich, um sich einer Herzoperation zu unterziehen, welche am 17.06.2014 durchgeführt wurde. Er muss seither mehrere Medikamente einnehmen.
1.2. Die belangte Behörde ist der Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen und den zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesamtes können keine abschließenden Aussagen zu einer ausreichenden Krankenversorgung im Herkunftsstaat, sowie zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen werden.
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben bei der Einvernahme am 30.09.2014. Die Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers, der erfolgten Operation und der notwendigen Medikamente ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden.
2. 2 Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem angefochtenen Bescheid.
Zu Spruchteil A):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
3.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Im gegenständlichen Fall liegen hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes näher erörterte Mangelhaftigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob bezüglich des Beschwerdeführers eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
3.4. Im Rahmen der Einvernahme am 30.09.2014 berichtete der Beschwerdeführer, nach Österreich gekommen zu sein um sich einer lebensnotwendigen Operation zu unterziehen. Entsprechende ärztliche Befunde finden sich im Verwaltungsakt. Im Bescheid wurde lediglich festgestellt, der Beschwerdeführer sei "grundsätzlich gesund" und es sei ihm weiterhin zumutbar, wie auch vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner gesundheitlichen Prognose und den notwendigen Medikamenten finden sich im Bescheid nicht. Die Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht in diesen Punkten nicht nachgekommen. Auch fehlt eine Begründung, weshalb die Behörde im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei.
3.5. Die Behörde hat sich nur oberflächlich mit den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. So wird im Länderbericht festgehalten, dass auch Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten zu zahlen haben. Daher wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig gewesen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Zugang zu den notwendigen Nachuntersuchungen haben wird. Weiters wurde nicht ermittelt, ob die lebensnotwendigen Medikamente im Herkunftsstaat erhältlich und erschwinglich sind.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich sein werden. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:
"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Im vorliegenden Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen eine kostenlose Rechtsberatung, welche offensichtlich auch die Beschwerde verfasst hat, zur Seite gestellt. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043-7 davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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