BVwG W145 2013890-1

W145 2013890-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016

Regest

Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung,<br/>Kausalität, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2013890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2013890.1.00

Spruch

W145 2013890-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1949, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.10.2014, OB: XXXX , betreffend Ablehnung 1.) des Antrages auf Anerkennung als Dienstbeschädigung gemäß §§ 1 und 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) und 2.) des Antrages auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.02.2014, eingelangt am 17.03.2014, (formal am 28.03.2014) einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Begründend gab er an, dass er im Sommer 1968 im Zuge des Präsenzdienstes beim Marschieren (ca. 40 km) Verletzungen an beiden Fußsohlen erlitten habe. Er sei deswegen damals im Heeresspital in ärztlicher Behandlung gewesen.

2. Am 02.05.2014 übermittelte das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, (in weiterer Folge belangte Behörde) den Akt an die Abteilung N5 des Versorgungsamtes in XXXX /Deutschland, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitig seinen Wohnsitz in Deutschland hat und ersuchte im Wege der Amtshilfe um Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Untersuchungsbefundes ohne Kausalitätsbeurteilung.

3. Am 14.07.2014 erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX , Chirurg/Gefäßchirurg. Im Zuge dieser Untersuchung wurde ein Gutachten (datiert mit 18.07.2014) erstellt, welches auszugsweise Folgendes enthält:

"(......)

A. Eingehende Vorgeschichte:

Aktenvorgeschichte:

Wehrdienst vom 1.4. bis zum 31.12.68 (Bl. 24, 33). Gemäß Gesundheitsbuch bzw. -kartei vom 4. - 8.11.68 stationär behandelt mit Lumbago (Bl. 29, 37). Vom 23.11. - 28.11.68 Behandlung wegen Kontusion des rechten Daumens (Bl. 29, 34, 35).

Eigene Angaben:

Im Sommer 1968 an einem Marsch von 40 km Länge mit schwerem Gepäck teilgenommen, auch durch Wasser gelaufen. Abends beim Ablegen der Schuhe Blasen unter beiden Fersen festgestellt. Erstbehandlung im Krankenhaus Klagenfurt, dann durch den Sanitätsdienst. Regelmäßige Verbandswechsel erfolgt und offene Schuhe getragen. Daher für 10 Tage nur zum Innendienst zugeteilt. Zur Durchführung von Fußbädern Granulat erhalten, das sich im Wasser lila färbte. Es wurde eine gelbe Salbe verwendet. Wegen der nach der Abheilung noch bestehenden Belastungsbeschwerden Marscherleichterung durch Gepäckreduzierung zugesprochen bekommen. Ohnehin wurde aber im Herbst 1968 deutlich weniger marschiert als zuvor. Durch das Tragen der harten und derben Stiefel immer wieder Entzündungen an den Rändern der Großzehennägel gehabt, Nägel deswegen in Betäubung entfernt. Nägel nie wieder richtig nachgewachsen.

Jetzige Beschwerden:

Beim Tragen von geschlossenen Schuhen immer wieder Auftreten von Schmerzen in beiden Füßen. Deswegen selbst eine Einlage mit einem Loch im Fersenbereich hergestellt. Periodisch immer wieder Aufgehen der alten Narben unter beiden Fersen. Deswegen vor Jahren im jetzigen XXXX Krankenhaus Berlin Wunden mit scharfem Löffel gereinigt worden. Sobald Spannung auf die Fußsohlen kommt, bildet sich unter den Fersen wieder ein neuer Riss. Die linke Ferse ist zuletzt im Frühjahr 2014 offen gewesen. Wenn die Wunde offen ist, kann ich auf der Seite nur auf dem Vorfußballen laufen. Die Behandlung besteht in Bädern, Salbenverbänden und weitgehender Entlastung des betroffenen Beines. Nach etwa drei Wochen heilt die Wunde dann ab. Das Ganze passiert ca. 3-4 x im Jahr, mal links, mal rechts. Die Füße sind nicht mehr belastbar wie früher. Sport wie Tennis oder Joggen sind nicht ausführbar. Selbst bei längerem Schwimmen reißt die Haut auf und blutet. Erstmals aufgetreten ist es 1969, ich habe das selbst behandelt. Im Laufe der Zeit sind die entstehenden Wunden immer größer geworden, und die Häufigkeit des Auftretens hat zugenommen. Wenn keine Wunde vorhanden ist, muss etwa alle 10-14 Tage eine verstärkt sich bildende Hornhaut an den Fersensohlen beiderseits abgetragen werden.

Sonstige Beschwerden bestehen nicht.

Therapie:

Amlodipin 5, Simvastatin 20.

B. Untersuchungsbefund vom 14.07.2014:

(.....)

Füße:

Geringe X-Stellung des Rückfußes zur Unterschenkelachse beiderseits. Fußrückenrelief auf beiden Seiten gut sichtbar. Längsgewölbe der Füße erhalten, Quergewölbe etwas abgeflacht. Mäßige Prominenz des Kleinzehengrundgelenkes beiderseits zum äußeren Fußrand hin. Zehenachsen regelrecht bis auf den 2. Zeh rechts, der die Nachbarzehen etwas überragt. Zehenspiel frei. ; Ausgeprägte Wachstumsstörungen mit teilweisem Fehlen aller Zehennägel. An beiden Großzehen vom basalen Nagelwall auf etwa 2 mm Breite in das Nagelbett hineinreichende narbige Hautveränderungen. Füße und Zehen warm. Alle Pulse kräftig tastbar. Sohlenhaut zum Teil etwas gerötet und deutlich schuppend. An der linken Fersensohle etwa 30 x 10 mm große quergestellte etwas unter das Hautniveau eingezogene derbe Narbe mit ca. reiskorngroßer Borkenbildung im peripheren Anteil. Narbe deutlich berührungsempfindlich. An der rechten Fersensohle in Längsrichtung verlaufende etwa 35 x 10 mm große, im zentralen Anteil etwas schmalere derbe, leicht unter das Hautniveau eingezogene Narbe. Narbenbereich etwas druckempfindlich. Beiderseits keine lokalen oder fortgeleiteten Entzündungszeichen. Keine Weichteilschwellung.

Gangbild und Stand:

Tragen von Konfektionsschuhen mit selbstgefertigten Einlagen mit lochförmiger Aussparung im Narbenbereich an beiden Fersen. Gang mit Schuhwerk gleichschrittig und flott. Vollständiges Abrollen beider Füße. Barfußgang deutlich kurzschrittiger und vorsichtig erscheinend. Einbeinstand rechts wie links sicher. Hüpfen auf jeweils einem Bein nicht ausführbar. Zehenstand, Fersenstand und differenzierte Gangarten problemlos. Fußinnen- und Fußaußenkantenstand regelhaft. Tiefer Hockstand vollständig erreichbar und ohne Ausführung von Hilfsbewegungen wieder verlassbar.

C. Bezeichnung der Gesundheitsstörungen:

a): Schädigungsfolgen:

Zum Aufbruch neigende Narben an beiden Fersensohlen. GdS 20.

b): Nichtschädigungsfolgen:

1. Vielgelenkverschleiß der Finger beider Hände. GdB 0.

2. Krampfadern am linken Unterschenkel. GdB 0.

Grad der Schädigung: 20

GdB durch Nichtschädigungsfolgen: 0

Ingesamt GdB: 20

(.....)"

4. Am 07.08.2014 veranlasste die belangte Behörde über den ärztlichen Dienst eine Kausalitätsbeurteilung dahingehend, ob die geltend gemachte Schädigung mit den seinerzeit glaubhaft erlittenen Schädigungen während seines Militärdienstes im ursächlichen Zusammenhang steht.

5. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, erstellte am 21.08.2014 ein Sachverständigengutachten nach dem HVG. Darin stellte er fest, dass die ersten medizinischen Unterlagen über Hautschäden an den Fußsohlen erst ab 2013 vorlägen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Dienstbeschädigung und dem Wehrdienst könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit hergestellt werden. Es lägen weder medizinische Unterlagen aus der damaligen Zeit vor, noch könne ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angegebenen Zeitpunkt der Schädigung und der scheinbar ersten Behandlung hergestellt werden.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2014 wurde im Spruchpunkt 1.) der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der "schmerzhaften Hyperkeratosen beider Fersen" als Dienstbeschädigung gemäß §§ 1 und 2 des HVG abgelehnt. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung der beiden Anträge damit, dass die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 21.08.2014 und 18.07.2014 ergeben hätten, dass eine als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung nicht bestehe.

7. Am 31.10.2014 langte bei der belangten Behörde die im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei. Es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die im Befundbericht festgestellte Gesundheitsschädigung auf das geschilderte Ereignis im Sommer 1968 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer wäre auch bereit an Eides statt zu versichern, dass er die geschilderte Gesundheitsschädigung im Sommer 1968 erlitten habe. Es sei unklar, welche medizinischen Unterlagen aus dieser Zeit noch vorhanden seien.

8. Mit Schreiben vom 03.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.

10. Mit Schreiben vom 11.02.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX mit einer Ergänzung dahingehenden zu beauftragen, dass von diesem nachvollziehbar dargetan wird, wieso er in seinem Gutachten vom 21.08.2014 keinen Grad der Behinderung und keine Kausalität feststellt.

11. Mit ergänzendem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 15.03.2016 teilte dieser mit, dass er nach genauem Studium des Gutachtens von Dr. XXXX vom 18.07.2014 keine Stellungnahme zur Kausalität der Gesundheitsstörung feststellen könne. Auf Seite 6 im Gutachten wird unter der Bezeichnung "Schädigungsfolgen" festgehalten: zum Aufbruch neigende Narben an beiden Fersensohlen, GdS 20. Einerseits sei die Bezeichnung "GdS" nicht bekannt, weil in Österreich nicht geläufig, andererseits nicht die Beurteilungsgrundlage, nach welcher der GdS von 20 eingeschätzt worden sei. Aus seiner gutachterlichen Sicht sei das Gutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2014 hinsichtlich Kausalitätsbeurteilung nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Wie schon im Gutachten vom 21.08.2014 angeführt, lägen keinerlei medizinische Unterlagen vor, die den kausalen Zusammenhang zwischen einer schädigenden Ursache während des Grundwehrdienstes 1968 und der heute vorliegenden Narben an den Fußsohlen auch nur vage andeuten würden. Eine Kausalbeurteilung, welche lediglich auf Angaben eines Untersuchten beruhe, wobei das angeblich schädigende Ereignis mehr als 45 Jahre zurückliege, sei mehr als fragwürdig, und gutachterlich nicht zu vertreten.

12. Mit Schreiben vom 10.06.2016 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreters des Beschwerdeführers das ergänzende Gutachten von Dr. XXXX vom 15.03.2016. Von der Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel vorzulegen wurde bis dato keine Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und leistete vom 01.04.1968 bis 31.12.1968 seinen ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab.

Bei einer am 14.07.2014 durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurden "zum Aufbruch neigende Narben an beiden Fersensohlen" festgestellt.

In den Akten des Bundesheeres liegen keine Unterlagen über Haut- oder Fußschäden bzw. deren ärztlichen Behandlung für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum vor.

Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist mit Wahrscheinlichkeit nicht auf das vorgebrachte schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse (Marsch über 40 km im Sommer 1969) ursächlich zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Die Feststellung zur Ableistung des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem HVG basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "zum Aufbruch neigende Narben an beiden Fersensohlen" basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2014. Dieses chirurgische/gefäßchirurgische Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in sämtliche medizinische Beweismittel sowie Befunde erstellt. Der Untersuchungsbefund vom 14.07.2014 ergab auch eine ausgeprägte Wachstumsstörung mit teilweisem Fehlen aller Zehennägel sowie an beiden Großzehen vom basalen Nagelwall auf etwa 2 mm Breite in das Nagelbett hineinreichende narbige Hautveränderungen. Eine Stellungnahme zur Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsstörung wurde im Gutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2014 nicht gemacht.

Die Feststellungen zur Kausalität ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 21.08.2014 samt Ergänzung vom 15.03.2016 und sind für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar. Medizinische Unterlagen, welche eine Behandlung des Beschwerdeführers im Sommer 1968 wegen der behaupteten Gesundheitsschädigungen belegen, konnten weder im Verwaltungsverfahren erhoben werden, noch konnten solche vom Beschwerdeführer bis dato vorgelegt werden. Die scheinbar erste (dokumentierte) Behandlung des Beschwerdeführers zum angegebenen Leiden erfolgte im Jahr 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Ausführungen im Gutachten von Dr. XXXX vom 21.08.2014 und 15.03.2016. Einerseits liegen keinerlei Unterlagen aus diesem Zeitraum zu der behaupteten Gesundheitsschädigung vor, andererseits konnte auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem angeführten Zeitpunkt der Schädigung und der scheinbar ersten medizinischen Behandlung des Leidens hergestellt werden. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten von Dr. XXXX vom 21.08.2014 samt Ergänzung vom 15.03.2016 als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es legt daher dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idF BGBl. I Nr. 57/2015, lauten:

Versorgungsberechtigte Personen

§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

1. bei der Meldung oder Stellung,

2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,

5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.

(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist:

1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,

2. auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,

3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder

auf dem Heimweg,

4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,

5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der

militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,

6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,

7. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,

8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,

9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen

Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat

a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,

b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,

10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,

11. im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,

12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,

13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,

14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,

15. auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.

(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.

(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:

1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder

2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder

3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder

4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.

(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.

(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.

(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Gegenstand der Versorgung

§ 4. (1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

1. Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung;

c) berufliche und soziale Maßnahmen.

2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

(2) ...

(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt (vgl. VwGH vom 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250).

Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, wurden im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.07.2014 zwar zum Aufbruch neigende Narben an beiden Fersensohlen befundet, im weiteren Gutachten von Dr. XXXX vom 21.08.2014 samt Ergänzung vom 15.03.2016 wird jedoch festgestellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Dienstbeschädigung und dem Wehrdienst im Jahr 1968 nicht hergestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist - wie erwähnt - den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend seien.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem von ihm vorgebrachten schädigenden Ereignis eines 40-km-Marsches im Rahmen der Ableistung des Präsenzdienstes im Sommer 1968 und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen, zumal keine Bezug habenden medizinischen Unterlagen erhoben bzw. beigebracht werden konnten.

Die vorliegende Gesundheitsschädigung ist daher nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das vorgebrachte schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse iSd § 2 Abs. 1 HVG ursächlich zurückzuführen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstbeschädigung liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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