BVwG W145 2001088-1

W145 2001088-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016

Regest

Kausalität, Sachverständigengutachten, Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2001088-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2001088.1.00

Spruch

W145 2001088-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1955, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices (vormals:) Bundesozialamtes, Landesstelle Wien, vom 02.05.2013, GZ XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 31.08.2012 beim (vormals:) Bundessozialamt, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges/einkommensabhängige Zusatzleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin und ihre Zwillingsschwester über zehn Jahre (1960 bis 1971) im XXXX Kinderheim XXXX untergebracht gewesen seien. Neben alltäglichen Grausamkeiten wie psychischer und physischer Demütigung und sozialer Ausgrenzung habe die Beschwerdeführerin und ihre Zwillingschwester auch schwere Arbeiten verrichten müssen. Die Berufswünsche der Beschwerdeführerin seien eine Ausbildung zur Fotografin oder ein Sprachstudium in Englisch und Italienisch gewesen. Der Weiterbildungs- bzw. Berufswunsch sei seitens des XXXX Kinderheimes XXXX ignoriert worden. Nach dem Abschluss des Polytechnischen Lehrganges im Schuljahr 1971 sei sie in ein Lehrlingsheim in XXXX gekommen und habe dort eine Lehrstelle in einem Schuhhaus zugewiesen bekommen. Sie sei in zwei Lehrstellen gesteckt worden und habe keine Mitsprache gehabt. In anderen Arbeitsstellen habe sie immer wieder Versagensängste, besonders große Angst habe sie vor ihren Vorgesetzten gehabt. Mit eigenen finanziellen Mitteln habe sie im Jahr 1980 und 1981 die Ausbildung zur Stenotypistin und Wirtschaftssekretärin mit gutem Erfolg abgeschlossen. Seit 2003 habe sie in XXXX /Deutschland gewohnt, sei verheiratet und habe kein eigenes Einkommen. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Krankheiten habe die Beschwerdeführerin nie mehr ganztägig arbeiten können. Zusätzlich zu den psychischen Krankheiten habe sie ein Mammakarzinom gehabt und leide an einer essentiellen Thrombozythämie, wodurch ihre Sehkraft im rechten Auge um ca. 50 % gemindert worden sei.

2. Im Rahmen des am 21.09.2012 gewährten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG nicht bewilligt werden könne, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

3. Im Rahmen einer Stellungnahme (10.10.2012) legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 02.05.2011, ein Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vom 06.12.2011 sowie ein ärztliches Attest vom 04.09.2012 vor und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verdienstentgang hätte. Sie sei heute jedenfalls arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit sei verbrechenskausal. Es sei zu ermitteln, was die Beschwerdeführerin heute verdienen würde, wenn es nicht zu der - während der Heimunterbringung erlittenen - physischen und psychischen Schädigung gekommen wäre. Es sei darüber hinaus auch noch die Beeinträchtigung ihrer Berufsausbildung zu berücksichtigen.

4. Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde von Frau Dr. XXXX vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern, ein psychiatrisches-versorgungsärztliches Gutachten nach dem VOG (Verbrechensopfergesetz) im Rahmen des Amtshilfeverfahrens für die belangte Behörde erstellt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013, GZ XXXX , wurde im Spruchpunkt I.) der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.08.2012 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen und im Spruchpunkt II.) die am 15.10.2012 beantragte Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetz (VOG) zwecks Aufarbeitung der durch die Misshandlungen während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX der XXXX von 1961 bis 1970, erlittenen psychischen Schädigung grundsätzlich bewilligt. Die Bewilligung erstreckt sich nur auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeiten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt bzw. Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Die Kosten werden außerdem höchstens bis zu der vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bewilligten Anzahl der Sitzungen und bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung übernommen bzw. ersetzt. Begründend wurde insbesondere zu Spruchpunkt I.) ausgeführt, dass ausdrücklich festgehalten wird, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt werden. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Stichtag: 01.09.2012) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen habe werden können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen psychischen und physischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigt hätten, dass sie heute nicht den Beruf ausübe, dem sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute (bzw. ab September 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleide. Dazu merkte die belangte Behörde an, dass es durchaus möglich sein könne, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z1 VOG spreche. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - seien von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

6. Gegen Spruchpunkt I.) des Bescheides vom 02.05.2013 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der in Deutschland seinen Kanzleisitz hat, mit Schriftsatz vom 24.05.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

7. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23.07.2013 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Rahmen der Beschwerde (vormals: Berufung) die gutachterliche Beurteilung pauschal in Zweifel gezogen worden sei, Beweismittel nicht vorgelegt worden seien. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass keine medizinischen Unterlagen vorliegen würden, welche das Berufungsvorbringen, insbesondere einen psychischen Leidensdruck bzw. ein behandeltes psychisches Leiden vor 2004 dokumentieren würden. Für die eventuelle Nachreichung von Unterlagen bzw. Ergänzungen des Vorbringens sei der 23.08.2013 vorgemerkt worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass falls - kausale - Berufsunfähigkeit festgestellt werden sollte, jedenfalls eine fiktive Pension anzurechnen wäre. Dass die Beschwerdeführerin keine Berufsunfähigkeitspension beantragt habe, gehe zu ihren Lasten. Sollte die Beschwerdeführerin doch einen diesbezüglichen Antrag einbringen, werde ersucht, die Bundesberufungskommission davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall würden die Ergebnisse des Pensionsverfahrens - insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten - in die Beurteilung nach dem VOG mit einbezogen.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er das Schreiben vom 23.07.2013 umgehend an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, aber keine Antwort erhalten habe. Zwischenzeitlich sei auch die digitale Verbindung abgerissen, weil die Beschwerdeführerin von Deutschland nach Österreich übersiedelt sei und offenbar auch eine neue E-Mail Anschrift habe. Er gehe jedoch davon aus, dass keine weiteren "medizinischen Unterlagen" vorliegen würden, die sein bisheriges Vorbringen ergänzen würden. Dabei merke er an, dass er die gutachterliche Beurteilung nicht einfach "pauschal in Zweifel gezogen", sondern konkrete Kritikpunkte genannt habe. Nicht ganz nachvollziehen könne er, warum so sehr darauf Wert gelegt werde, dass der "psychische Leidensdruck bzw. behandeltes psychisches Leiden vor 2004" dokumentiert werde. Aus den Akten ergäbe sich jedenfalls, dass die Berufsunfähigkeit im Jahr 2003 eingetreten sei, und dass es ab 2004 zu "rezidivierenden Panikattaken" gekommen sei.

9. Mit E-Mail vom 20.09.2013 teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Bundesberufungskommission mit, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich der kritischen Beweissituation, auf die mit Schreiben vom 23.07.2013 hingewiesen worden sei und er ihr zwischenzeitig erneut zugestellt habe, nicht bewusst sei. Er habe die Beschwerdeführerin deshalb nochmals eindringlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen und um eine ausführliche Stellungnahme und Vorlage etwaiger weiterer medizinsicher Unterlagen gebeten, um aufgrund dieser Informationen eine Berufungsbegründung womöglich zu vervollständigen. Unter einem wurde um eine weitere Fristerstreckung bis zum 14.10.2013 ersucht.

10. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14.10.2013 wurde vorgebracht, dass er von der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen erhalten habe. Ergänzende brachte der Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerdeführerin nach den ihm vorliegenden Informationen zwischenzeitig eine Berufsunfähigkeitspension beantragt habe.

11. Mit Schreiben vom 23.12.2013 legte die Bundesberufungskommission die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Mit Schreiben vom 13.01.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Verfahren bezüglich einer Berufsunfähigkeitspension nicht zu Ende geführt wurde.

13. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.

14. Mit Schreiben vom 11.02.2016 an die Pensionsversicherungsanstalt ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um schriftliche Mitteilung, wie der Verfahrensstand des Berufsunfähigkeitspensionsverfahrens der Beschwerdeführerin sei sowie um Übermittlung des (rechtskräftigen) Bescheides und aller seitens der Pensionsversicherungsanstalt im Zuge des Verfahrens eingeholten (medizinischen) Gutachten.

15. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 14.04.2016 teilte diese mit, dass von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt wurde.

16. Mit Schreiben vom 14.06.2016 sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an deren Rechtsvertreter übermittelte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs die von amtswegen eingeholte Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 14.04.2016 und rief das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 23.07.2013 in Erinnerung und merkte eine letztmalige Frist für die eventuelle Nachreichung von Unterlagen bzw. Ergänzung des Beschwerdevorbingens vor.

17. Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er auf seine schriftlichen Darlegungen gegenüber der Behörde und im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren Bezug nehme. Soweit zur Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt noch etwas auszuführen sei, werde dies innerhalb der gesetzten Frist geschehen.

18. Mit E-Mail-Eingabe vom 06.07.2016 und identer vom 07.07.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit 01.06.2016 eine monatliche Pension von € 578,57 der Pensionsversicherungsanstalt beziehe, die Landesstelle Tirol derzeit zuständig sei, weil sie von Wien nach Mils gezogen sei, ihr bis dato bevollmächtigter Vertreter sie in dieser Sache nicht mehr vertrete und ein Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nicht gestellt worden sei.

19. Auf Anfrage gab die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2016 eine Alterspension beziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 31.08.2012 beim (vormals:) Bundessozialamt eingelangt.

Die am XXXX .1955 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin war gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester zwischen 1960 und 1971 im Kinderheim XXXX der XXXX untergebracht und erlitt dort durch eine - mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte - rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung.

Das psychiatrisches-versorgungsärztliches Gutachten nach dem VOG (Verbrechensopfergesetz) im Rahmen des Amtshilfeverfahrens für die belangte Behörde von Frau Dr. XXXX vom Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern, erstattete Gutachten lautet wie folgt:

"Entsprechend Zuleitung des Bundessozialamtes Wien vom 26.11.2012 wird die Durchführung einer neurologischen und psychologischen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens mit Beantwortung der nachstehenden Fragen ersucht:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei der AW vor?

2. Welche der bestehenden Gesundheitsstörungen sind akausal?

3. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes (1961 bis 1970 in Tirol) zurückzuführen?

4. Falls das Verbrechen nicht alleine die Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das/die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat.

5. Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

6. Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden

a) eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist

b) einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf

c) eine Berufsunfähigkeit der AW bewirkt (Frau XXXX gibt an seit 2003 arbeitsunfähig zu sein - Aktenblatt 41)?

Das vorliegende Gutachten stützt sich in der Beurteilung auf eine psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin vom 09.01.2013 in den Räumen des Versorgungsamtes.

I. AKTENLAGE:

Am 31.08.2012 stellte Frau XXXX Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz

(VOG).

Zur Schilderung des Tathergangs wird auf beigefügten Bericht verwiesen.

In diesem Bericht schildert die Antragstellerin Schläge durch Nonnen des Heimes, Einsperren im dunklen Keller, Zwangsarbeit (Küchendienst, Wäsche im Laugenwasser schrubben und im Sommer Garten- und Feldarbeit), psychische Misshandlungen und sexistische Demütigungen.

In einem Attest der Allgemeinärztin Frau Dr. XXXX vom 04.09.2012 werden folgende Diagnosen angegeben: Essentielle Thrombozythämie (seit 1998), arterieller Hypertonus (seit 2000), Migräne (seit 2000), Sigmadivertikulose (seit 2000), Mammakarzinom rechts (Erstdiagnose 2004), Astvenenthrombose rechtes Auge (Erstdiagnose 2008), Beinvenenthrombose (2008), reaktive Depression mit rezidivierenden Pänikattacken (ca. seit 2004).

Weiter heißt es, dass die Patientin massiv unter immer wiederkehrenden Panikattacken bei reaktiver Depression leide (...). Die schwere psychische Erkrankung werde durch Migräneattacken und Magendarmbeschwerden getriggert (...). Die Krebserkrankung im Jahr 2004 habe zu einem weiteren schweren Einschnitt im Leben der Patientin geführt. Die Stabilisierung der Psyche habe sich über mehrere Monate hingezogen.

In einem klinisch-psychologischen Kurzbericht von Frau Dr. XXXX vom 02.05.2011 (zur Vorlage bei der Opferschutzanwaltschaft Wien) wird als Diagnose eine Angst- und depressive Störung angegeben. Diese habe sich als Reaktion auf eine psychosoziale Überforderungssituation herausgebildet (...). Bei der Entstehung und Aufrechterhalten der Störung müsse unter lebensgeschichtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt werden, dass die Patientin unter massiv bedrohlichen Sozialisationsbedingungen aufgewachsen sei. Von der sehr jungen und überforderten Mutter und dem desinteressierten Vater abgelehnt, habe sie im Rahmen ihres 10- jährigen Heimaufenthaltes fortwährende Demütigungen, Übergriffe und Misshandlungen erleiden müssen und habe in keinster Weise Schutz erfahren (...).

II. ANAMNESE:

Familienanamnese:

Ihre Mutter sei 68 Jahre alt und sei psychisch belastet. Sie habe selbst ein schweres Leben gehabt dadurch, als sie mit 18 Jahren mit Zwillingen schwanger geworden sei und die Geburt der Kinder unehelich erfolgt sei. Die Mutter sei von ihren Eltern geschlagen worden und sei von ihrem Vater zu anderen Leuten geschickt worden. Wegen der Geburt der unehelichen Kinder habe die Mutter das Erbrecht verloren. Ihr Vater sei 1972 bei einem Unfall mit einem Lkw in seiner Funktion als Oberstleutnant bei der Militärakademie des Bundesheeres XXXX ums Leben gekommen.

Ihre Zwillingsschwester leide an schweren Depressionen und Angstzuständen und sei bereits einige Male stationär psychiatrisch behandelt worden.

Frühkindliche Entwicklung:

Sie sei in XXXX /Oberinntal geboren worden. Sie sei als Zangengeburt zur Welt gekommen und sei 10 Minuten vor ihrer eineiigen Zwillingsschwester geboren worden.

Die statomotorische Entwicklung sei normal verlaufen. Sie habe regulär das Laufen und Sprechen gelernt. Soweit erinnerlich habe sie nicht verlängert eingenässt.

Sie sei bald nach ihrer Geburt zusammen mit ihrer Zwillingsschwester in ein privates Säuglingsheim gekommen. Ihre Mutter habe ihren ganzen Lohn nach deren Aussage abführen müssen um den Heimaufenthalt zu bezahlen.

Sie und ihre Schwester seien ca. 6 Monate im Säuglingsheim gewesen und seien dann zu Verwandten väterlicherseits, Landwirte, gekommen. Im weiteren seien sie und ihre Zwillingsschwester bei Verwandten "herumgeschoben" worden. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie und ihre Zwillingsschwester eine Lungenentzündung gehabt hätten, weil es auf dem landwirtschaftlichen Hof, wo sie gelebt hätten, so kalt gewesen sei. Außerdem sei sie "spindeldürr" gewesen. Sie selbst habe an die Zeit vor dem Heimaufenthalt (vor dem 5. Lebensjahr) kaum Erinnerungen.

Somatische Anamnese:

Essentielle Thrombozythämie (seit 1998),

arterieller Hypertoftus (seit 2000),

Migräne (seit 2000),

Sigmadivertikulos (seit 2000),

Mammakarzinom rechts 2004, damals operative Entfernung des Tumors und anschließende Bestrahlungsbehandlung. Es habe sich um einen invasiven Tumor gehandelt. Eine Chemotherapie sei nicht durchgeführt worden. Anschließend engmaschige ärztliche Betreuung. Lymphknoten seien nicht befallen gewesen. Astvenenthrombose rechtes Auge (2008),

Beinvenenthrombose (2008).

Medikamente:

Omep, HCT, Tavot expedit bei Bedarf (Angstzustände), Novalgin, Formigran (gegen Migräne), Cipralex 10 mg (gegen Depressionen), Plavix (Blutverdünnung), Xagrid, Nifedipin Tropfen.

Nikotin:

Wird negiert.

Alkohol:

Wird negiert.

Soziale Anamnese:

Ihre Mutter stamme von einem Bauernhof und habe ein schweres Leben gehabt. Sie sei von ihren Eltern geschlagen worden. Sie und ihre Zwillingsschwester seien im 18. Lebensjahr ihrer Mutter zur Welt gekommen. Ihr Vater sei Oberstleutnant bei der Militärakademie des Bundesheeres XXXX gewesen. Er habe sich nicht um sie und ihre Zwillingsschwester gekümmert. Er habe lediglich den vom Jugendamt geforderten Unterhalt gezahlt. Der Vater habe später geheiratet, habe jedoch mit seiner Frau keine Kinder bekommen können. Die Mutter habe später nochmals zwei Kinder geboren, die sie nicht habe erziehen können. Die Halbgeschwister seien in einem SOS-Kinderdorf aufgewachsen. Eine Halbschwester sei an einem Lungenkarzinom verstorben.

Sie und ihre Zwillingsschwester seien ab dem 5. Lebensjahr in ein von XXXX geführtem Kinderheim in XXXX /Österreich gekommen. Im Heim seien "total verwahrloste" Kinder gewesen. Sie könne sich noch daran erinnern wie immer wieder Busse mit solchen Kindern gekommen seien.

Ihre Mutter sei sehr arm gewesen. Sie habe in Hotels als Stubenmädchen gearbeitet Ihre Mutter sei immer wieder zu Besuch gekommen und habe versucht Kontakt mit ihr und ihrer Zwillingsschwester zu halten.

Sie sei im Heim in eine normale Volksschule eingeschult worden. Es habe sich um eine Schule gehandelt in der Kinder mehrerer Jahrgangsstufen in einem Klassenzimmer gewesen seien. Sie sei in der

1. Klasse für 6 Monate zurückgestellt worden mit der Begründung, dass sie nicht so eng mit ihrer Schwester zusammenhängen soll. Sie habe sich mit ihrer Zwillingsschwester immer gut verstanden und man habe sich gegenseitig Halt gegeben.

Sie habe 8 Klassen Hauptschule besucht und dann einen einjährigen polytechnischen Lehrgang. Sie hat sich in der Schule nicht schwer getan. Allerdings seien Noten von den Lehrerinnen (Nonnen) je nach Sympathie verteilt worden.

Ca. einmal pro Jahr sei ihr Vater zu Besuch in das Heim gekommen. Die Nonnen hätten Respekt vor ihrem Vater (Oberstleutnant) gehabt. Ihr Vater sei in Tirol sehr bekannt gewesen. Wenn der Vater gekommen sei, seien sie und ihre Zwillingsschwester "herausgeputzt" worden und hätten ein Lied singen müssen. Nonnen hätten dem Vater erzählt was sie während des Jahres alles schlimmes angestellt hätten. Deshalb habe sie Angst vor ihrem Vater gehabt.

Der Vater habe mit seiner Ehefrau keine Kinder bekommen können. Sie und ihre Zwillingsschwester seien zeitweise von den Nonnen dahingehend manipuliert worden, dass sie zum Vater und zur Stiefmutter gehen sollten. Es sei in sie "hineingeredet" worden beim Vater zu leben. Die Mutter sei damit nicht einverstanden gewesen, weshalb es nicht zu einem Wechsel in den Haushalt des Vaters gekommen sei.

Mit 15 1/2 Jahren sei sie mit der Schule fertig gewesen. Sie sei dann von den Nonnen in Unsicherheit entlassen worden. Zusammen mit ihrer Schwester sei sie in ein Lehrlingsheim in XXXX gekommen. Sie habe nicht den von ihr erwünschten Beruf (Fotografin) erlernen dürfen. Sie hätte sich gerne künstlerisch betätigt und habe sich für Fotografie interessiert. Von Nonnen sei ihr gesagt worden sie wäre eine "dumme Nuss" und werde maximal ein Leben als Hausfrau und Mutter führen. Sie habe eine Lehre als Verkäuferin absolvieren müssen und habe in einem Schuhgeschäft und einem Wäschegeschäft gearbeitet. Ihre Schwester habe im selben Lehrlingsheim gelebt und habe eine Ausbildung zur Drogistin absolviert. Ihre Schwester hätte eigentlich gerne klassische Gitarre gelernt. Sie seien vom Jugendamt und auch von ansonsten niemanden in ihren beruflichen Wünschen unterstützt worden.

Sie und ihre Zwillingsschwester hätten die Lehre nicht fertig gemacht auf Grund von Desinteresse. Sie habe auch innerlich rebelliert, weil sie das Gefühl gehabt habe, nicht selbstbestimmt handeln zu können. Sie sei dann für 2 Jahre in die Schweiz gegangen um als Au-pair-Mädchen zu arbeiten und um Französisch zu lernen. Anschließend sei sie "hippiemäßig" unterwegs gewesen. Sie habe verschiedene Jobs durchgeführt. Dann habe sie eine Ausbildung als Stenotypistin/Wirtschaftssekretärin absolviert und die Ausbildung ca. 1982 beendet. Später habe sie als Angestellte in Büros verschiedener Firmen gearbeitet. Sie habe die Arbeitsstellen sehr oft gewechselt, weil die Arbeiten ihr bald langweilig geworden seien und sie nicht mehr interessiert hätten. Sie sei wohl auch unterfordert gewesen. Eine Zeitlang sei sie als außerordentliche Hörerin an der Universität für Französisch und Englisch eingeschrieben gewesen. Sie habe sogar ein Stipendium bekommen um in Perugia/Italienisch lernen zu können.

Sie habe 10 Jahre lang einen Lebensgefährten gehabt, der in XXXX gelebt habe. Sie sei in dieser Zeit zwischen XXXX und XXXX hin und her gependelt. Der Lebensgefährte habe ein Fotostudio gehabt und sie habe in dem Fotostudio mitgearbeitet. Der Lebensgefährte sei verstorben.

Zuletzt habe sie bis vor 4 Jahren als Verwaltungsangestellte im XXXX gearbeitet. Sie habe die Arbeit wegen ihrer psychischen Beschwerden, Kopfschmerzenattacken und Thrombose am rechten Auge aufgegeben. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie lebe jetzt vom Gehalt ihres Ehemannes.

Sie sei seit 10 Jahren verheiratet. Ihr Ehemann sei promovierter Chemiker und in der Wissenschaft tätig. Er verdiene gut. Sie lebe vom Gehalt ihres Mannes. Sie habe keine Kinder. Sie habe bewusst keine Kinder bekommen wegen ihrer eigenen schlimmen Vergangenheit in der Kindheit. Die Kinderlosigkeit sei für sie kein Problem.

Sie habe mit Männern immer Glück gehabt, diese hätten ihr in ihrem Leben geholfen.

Ihre Zwillingsschwester sei geschieden, habe 2 Kinder und lebe in XXXX .

Sie wohne zusammen mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung. Sie werde im Mai 2013 nach Wien ziehen, da ihre Ehemann, jetzt 65 Jahre alt, dann in Pension sei.

Sie habe weder in Österreich noch in Deutschland den Schwerbehindertenausweis beantragt. Sie hat einmal "Vorpension" in Österreich beantragen wollen. Sie habe dann jedoch den hohen Aufwand gescheut.

Sie habe einige soziale Kontakte. Sie verrichte alle Arbeiten im Haushalt selbst.

Angaben zur Gewalttat (psychische und körperliche Misshandlungen während eines Aufenthalts im Kinderheim XXXX von 1961 bis 1970):

Sie sei über Jahre hinweg immer wieder von verschiedenen Nonnen geschlagen worden. Die Nonnen hätten vor allem ins Gesicht geschlagen. Später habe sie, wenn sie wegen etwas ermahnt worden sei, immer die Hände in Abwehrhaltung gehabt. Schläge durch Nonnen seien bei geringsten Regelübertretungen erfolgt, z.B. wenn sie in der Schule nicht aufgepasst habe oder geschwätzt habe.

Sie sei auch mit der Rute oder dem Zeigestock geschlagen worden. Sie habe oft rot/blaue Striemen gehabt.

Sie sei von einer Schwester sehr oft in einen dunklen Kohlenkeller ohne Wasser und Brot gesperrt worden. Sie sei über Stunden bis zu ganzen Tagen in den Kohlenkeller gesperrt worden. Zwischendurch sei die Schwester hereingekommen, habe ihr die Unterhose heruntergerissen und habe sie mit voller Kraft auf den nackten Po geschlagen. Sie habe massive Angst in dem Kohlenkeller gehabt und habe gebetet, dass Gott sie sterben lassen solle.

Vor einer Schwester habe sie sich immer wieder nackt ausziehen müssen. Die Schwester habe ihr die Beine beim Baden total auseinandergerissen und habe ihre Geschlechtsteile angeschaut.

Sie sei von den Nonnen immer wieder gedemütigt worden. Es sei ihr gesagt worden sie habe kein Recht zu existieren, sie sei unehelich geboren, ihre Mutter sei eine "Hure". Ihre Mutter sei immer schlecht gemacht worden, auch vor anderen Kindern. Sie sei zu schweren Arbeiten herangezogen worden. Sie habe Schlafsäle putzen müssen und Böden schrubben müssen. Sie habe Wäsche im Laugenwasser schrubben müssen. Sie sei vor allem in den Sommermonaten zu den Arbeiten herangezogen worden. Im Winter habe sie weniger arbeiten müssen.

Sie und ihre Zwillingsschwester seien nie aus dem Heim herausgekommen. Niemand habe jemals auf sie gewartet.

Sie habe sich als Kind geschämt. Sie habe immer Angst gehabt bestraft zu werden oder Fehler zu machen. Sie habe sich nichts wert gefühlt und habe das Gefühl der eigenen Ohnmacht gehabt.

Das einzige was ihr geholfen habe sei gewesen, dass sie ihre Zwillingsschwester gehabt habe. Allerdings sei die Beziehung mit ihrer Zwillingsschwester bedroht gewesen, weil man ihr immer wieder gedroht habe, dass sie von ihrer Zwillingsschwester getrennt werde.

Sie und ihre Zwillingsschwester hätten Anzeige erstattet. Bei der Opferschutzstelle Wien sei ein Gremium gebildet worden. Auch andere frühere Heimkinder hätten sich gemeldet und hätten Anzeige erstattet. Sie seien von der Opferschutzstelle nicht gut behandelt worden, sie seien wegen des Verfahrens immer wieder vertröstet worden. Sie habe schließlich finanzielle Hilfe in Höhe von 25.000 €

und Psychotherapie im Ausmaß von 80 Stunden bekommen. Sie habe 100.000 € finanzielle Hilfe gefordert plus 400 € monatlich ab Rentenalter.

Sie sei froh, dass die Vorkommnisse an die Öffentlichkeit gekommen seien. Sie wolle aufzeigen was passiert sei. Sie sei mit dem ORF in Verbindung.

Gesundheitliche Beschwerden seit der Gewalttat:

Ab der Jugendzeit seien immer wieder depressive Phasen aufgetreten. Ab dem 18. Lebensjahr hätten Ängste zugenommen. Insbesondere hätten Ängste in Dunkelheit zugenommen. Sie habe Angst in der Arbeit gehabt, Angst vor Vorgesetzten, Angst Fehler zu machen. Sie habe die Ängste immer wieder weggeschoben. Die Ängste hätten sich jedoch ab ca. dem 18. Lebensjahr bis hin zu Panikattacken gesteigert.

Ab dem 25. Lebensjahr (1980) sei sie in Psychotherapie gewesen. In der Psychotherapie habe sie über ihre Kindheit und ihre Ängste gesprochen sowie darüber was sie in ihrem Leben ändern könne.

Es seien zunehmende körperliche Beschwerden mit Magenbeschwerden, Muskelverspannungen, Herzbeschwerden, Krämpfe im Brustbereich und Schwindelgefühle aufgetreten. Sie sei wegen Herzbeschwerden öfter in Kliniken gewesen. Ärzte hätten festgestellt, dass die körperlichen Beschwerden psychosomatischer Natur seien.

1998, als die Thrombozythämie festgestellt worden sei und nachdem ein Arzt gesagt habe, dass sie wohl kein langes Leben haben werde, hätten die Ängste nochmals zugenommen.

Zu einer schweren psychischen Krise sei es gekommen als 2004 das Mammakarzinom rechts festgestellt worden sei und sie deshalb behandelt worden sei. Auch die Astvenenthrombose am rechten Auge im Jahre 2008 habe sie sehr belastet.

Sie befinde sich seit 2 Jahren in ambulanter Psychotherapie bei Frau Dr. XXXX . Bisher habe sie ca. 40 Stunden Psychotherapie absolviert.

Zuvor sei sie kurzzeitig bei dem Psychologen Herrn XXXX in Psychotherapie gewesen. Weil sie mit dem Psychotherapeuten nicht zurechtgekommen sei, sei sie zu Frau Dr. XXXX gegangen.

Sie befinde sich in Behandlung bei der Allgemeinärztin Frau Dr. XXXX

.

Aktuelle Beschwerden:

Seit ca. 2 bis 3 Jahren sei ihr das Ausmaß der körperlichen und psychischen Misshandlungen, die sie im Heim erlitten habe, bewusst. Sie werde auch immer wieder aufgewühlt dadurch weil sie über die Gewalttaten reden müsse.

Es träten immer wieder schwere depressive Phasen mit Antriebsmangel auf. Sie gehe dann tagelang nicht außer Haus. Sie verbringe die Zeit im Bett oder sitze am PC.

Es bestünden weiterhin multiple Ängste, insbesondere Ängste in Dunkelheit, Gefühl etwas falsch zu machen, bestraft zu werden.

Sie grüble viel. Sie sei ja ein ungewolltes Kind, was sie immer zu spüren bekommen habe.

Die letzte schwere depressive Phase sei um die Jahreswende 2012/2013 aufgetreten. Es hätten Sinnlosigkeitsgedanken bestanden.

Depressive Phase dauerten ca. 14 Tage.

Bei Panikattacken habe sie starke Angstgefühle, Schweißausbrüche, Krämpfe im Brustbereich und häufig massiven Bluthochdruck. Es sei bereits zu Blutdruckentgleisungen von Werten bis zu 200 gekommen.

Sie habe Überordnungsgefühle, Ohnmachtsgefühle und fühle sich allem schutzlos ausgeliefert.

Bei Bluthochdruck, wetterabhängig oder auch unabhängig von äußeren Bedingungen träten starke Kopfschmerzattacken auf. Es komme pro Monat zwei- bis dreimal zu Kopfschmerzattacken. Die Kopfschmerzen seien an verschiedenen Stellen im Kopf lokalisiert und dauerten 4 bis 5 Tage, manchmal bis zu einer Woche. In dieser Zeit sei sie dann kaum in der Lage mit den Dingen des Alltagslebens zurecht zu kommen.

Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Zeitweise träten Alpträume auf, wobei sie von der "Gewalt in XXXX " träume.

Sie sei nervös und innerlich unruhig.

III. UNTERSUCHUNGSBEFUNDE:

Neurologischer Befund:

Die Antragstellerin möchte keine körperlich-neurologische Untersuchung vornehmen lassen. Sie gibt an, sie wolle sich nur von behandelnden Ärzten körperlich untersuchen lassen.

Psychopathologischer Befund:

Die Antragstellerin kommt pünktlich und alleine zum Untersuchungstermin. Die jetzt 57-jährige schlanke Frau wirkt altersentsprechend und sie ist durchschnittlich gepflegt. Im Kontaktverhalten ist sie freundlich, zugewandt und kooperativ (mit Ausnahme der Ablehnung einer körperlich-neurologischen Untersuchung).

Die Antragstellerin berichtet differenziert bei guter intellektueller Ausstattung. Bei Angaben zu den psychischen und physischen Misshandlungen in der Kindheit wirkt die Antragstellerin psychisch deutlich tangiert, ängstlich und leicht agitiert. Zum Teil besteht eine leichte Vorwurfshaltung, z.B. dass sie den bevorzugten Beruf (Fotografin) nicht habe erlernen dürfen.

Die Stimmungslage ist subdepressiv, gedrückt, ängstlich getönt. Affektiv wirkt die Antragstellerin verhalten, eingeschränkt schwingungsfähig.

Affektlabilität besteht nicht.

Der formale Denkablauf ist flüssig und geordnet. Es bestehen keine inhaltlichen Denkstörungen in Sinne eines Wahns. Im Denken und Erleben ist die Antragstellerin darauf fokussiert, in der Opferrolle zu sein.

Die Psychomotorik ist normal lebhaft. Der Antrieb erscheint leichtgradig reduziert. Es bestehen keine Störungen der Konzentrationsfähigkeit, des Kurz- und Langzeitgedächtnisses.

Die Intelligenz dürfte im Durchschnittsbereich liegen.

Suizidalität liegt nicht vor.

IV. BEURTEILUNG:

Die Antragstellerin wurde als ältestes eines Zwillingspaares in Österreich geboren. Die Geburt erfolgte per Zangengeburt.

Familienanamnestisch sind keine Belastungen hinsichtlich neuropsychiatrischer Erkrankungen bekannt. Die Mutter ist jedoch auf deren eigener belastender Biographie psychisch instabil. Auch bei der eineiigen Zwillingsschwester bestehen sehr wahrscheinlich auf Grund erlittener psychischer und physischer Misshandlungen während des Heimaufenthaltes psychische Probleme mit Ängsten und Depressionen, die noch stärker ausgeprägt seien sollen als bei der Antragstellerin selbst.

Die Schwester hat nach Angaben der Antragstellerin ebenfalls in Österreich Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt.

Die Sozialisationsbedingen unter denen die Antragstellerin aufwuchs zeigten erhebliche Belastungen. Die Mutter war bei der Geburt erst 18 Jahre alt, hatte keinen Beruf und war überfordert. Auf Grund unehelicher Geburt der Kinder war die Mutter geächtet. Die materiellen Verhältnisse der Mutter waren bescheiden. Der Vater hatte an den Kindern kein Interesse. Die Antragstellerin und ihre Schwester kamen bald nach der Geburt in ein Säuglingsheim und danach zu verschiedenen Verwandten. Durch die schwerwiegenden Umstände in den frühen Lebensjahren wurde die Grundlage für eine vulnerable Persönlichkeit gelegt.

Ab dem 5. Lebensjahr kam die Antragstellerin zusammen mit ihrer Zwillingsschwester in ein von Nonnen geführtes Heim, wo sie nahezu 10 Jahre lang psychischen und physischen Misshandlungen ausgesetzt war. Die Misshandlungen wirkten sich prägend auf die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin aus.

Die Antragstellerin und ihre Zwillingsschwester wurden von dem Heimpersonal (Nonnen) geschlagen und auf andere Arten körperlich misshandelt. Zum Beispiel wurde ihr brühend heißes Wasser auf den Rücken geschüttet und es erfolgte danach keine ärztliche Behandlung. Die Antragstellerin wurde auch psychisch terrorisiert und sehr wahrscheinlich sexistisch motiviert gedemütigt.

Durch die fast 10-jährigen Misshandlungserlebnisse und fehlendem Schutz konnte die Antragstellerin kein stabiles Selbstwertgefühl aufbauen und es entwickelte sich eine vulnerable Persönlichkeit. Die Mutter war hilflos. Der Vater hatte kein echtes Interesse an seinen Kindern. Die Antragstellerin hatte im Heim keine Vertrauensperson. Eine Ressource für die Antragstellerin war die enge Verbindung mit ihrer Zwillingsschwester. Diese Verbindung war jedoch bedroht durch Androhung die Kinder zu trennen.

Trotz der schwerwiegenden Belastungen in der Kindheit traten keine manifesten frühkindlichen Neurotizismen auf.

Nach Beendigung der Hauptschule konnte die Antragstellerin nicht den von ihr bevorzugten Beruf (Fotografin) erlernen. Hierunter litt sie.

Dies steht nicht in Zusammenhang mit den erlittenen Misshandlungen und stellt keine

anspruchsbegründende Straftat dar.

Die Antragstellerin absolvierte letztendlich eine Ausbildung zur Stenotypistin/Wirtschaftssekretärin und arbeitete in Büros verschiedener Firmen. Zuletzt arbeitete sie bis vor 4 Jahren als Verwaltungsangestellte im XXXX . Sie gab die Arbeit wegen psychischer und körperlicher Beschwerden auf.

Die Antragstellerin ist seit 10 Jahren in stabiler Ehe verheiratet. Sie ist bewusst kinderlos geblieben. Sie bezieht kein eigenes Einkommen.

Bei der Antragstellerin bestehen eine Reihe somatischer Erkrankungen. Hervorzuheben sind essentielle Thrombozythämie 1998, Migräne seit 2000 und insbesondere Mammakarzinom rechts 2004 mit damaliger Operation und Bestrahlungsbehandlung. Nach der Karzinomerkrankung trat eine schwere psychische Krise auf.

Bei der jetzigen Untersuchung gab die Antragstellerin an, dass bereits in der Jugendzeit depressive Phasen aufgetreten seien, was bei der belasteten Biographie nachvollziehbar ist. Die Antragstellerin gab an, dass ab dem 18. Lebensjahr Ängste zugenommen hätten, insbesondere Ängste in Dunkelheit und Versagensängste und es sei auch zum Auftreten von Panikattacken gekommen. Ab dem 25. Lebensjahr (1980) erfolgte nach eigenen Angaben eine Psychotherapie.

In der Folgezeit traten vielfältige körperliche Beschwerden auf, die zum Teil psychosomatisch überlagert waren.

Ab dem Jahre 2003 begab sich die Antragstellerin in Behandlung bei der Allgemeinärztin Frau Dr. XXXX , die eine reaktive Depression mit rezidivierenden Panikattacken (seit ca. 2004) feststellte und eine Behandlung mit dem Antidepressivum Cipralex und dem Beruhigungsmittel Tavor verordnete.

Seit 2 Jahren befindet sich die Antragstellerin in ambulanter Psychotherapie bei Frau Dr. XXXX , die eine Angst- und depressive Störung diagnostizierte. Diese Diagnose kann auf Grund der Krankheitsentwicklung und der bei der jetzigen Begutachtung erhobenen Befunde bestätigt werden.

Die Angst- und depressive Störung wurde entsprechend Befundbericht von Frau Dr. XXXX vom 02.05.2011 hervorgerufen durch eine psychosoziale Überforderungssituation. Genannt werden psychische Belastung durch körperliche Erkrankungen, eingeschränkte Fähigkeiten, Konflikte und Belastungen bewältigen zu können. In den Aktenunterlagen ist auch die Rede von einer massiven Destabilisierung der Lebenssituation nach einem Wohnortwechsel 2003 und der Aufgabe der Berufstätigkeit (ebenfalls 2003).

Die Gewalt- und Misshandlungserlebnisse wurden von der Opferschutzanwaltschaft Österreich für glaubwürdig erachtet.

Wie oben ausgeführt, bestehen auch konkurrierende Faktoren, die zur Entwicklung einer Angst- und depressiven Störung gemischt, beigetragen haben.

Die Gewalt- und Misshandlungserfahrungen in der Kindheit waren jedoch auf Grund der Dauer von nahezu 10 Jahren (1961 bis 1970) und bei damals fehlendem emotionalen Rückhalt für die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin prägend und haben als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Spätere psychosoziale Belastungen wie Nichterlernenkönnen des bevorzugten Berufs (Fotografin), psychische Belastung nach Wohnortwechsel und Aufgabe der Berufstätigkeit 2003, somatische Erkrankungen, insbesondere psychische Belastung durch das Mammakarzinom 2004, führten zu Nachschäden und einer weiteren psychischen Destabilisierung und förderten die Entwicklung der depressiven Verstimmung und der Ängste. Auf Grund der psychosozialen Belastungen kam es zu einer Verschlimmerung der Angst- und depressiven Störung gemischt. Die psychischen Gesundheitsstörungen können nicht in ihrer Gänze kausal auf die Gewalt- und Misshandlungserlebnisse in der Kindheit zurückgeführt werden.

Da nach dem rekonstruierbaren Krankheitsverlauf bereits im jungen Erwachsenenalter und vor Auftreten der oben genannten psychosozialen Belastungsfaktoren Ängste und depressive Verstimmungen auftraten, wird empfohlen, bestehende Angst- und depressive Störung gemischt im Sinne der Entstehung anzuerkennen. Es wird ein GdB von 30 vorgeschlagen.

Beantwortung der vom Bundessozialamt der Landesstelle Wien gestellten Fragen:

1. Bei der Antragstellerin liegt als Gesundheitsschädigung eine Angst- und depressive Störung, gemischt, vor.

2. Das gesamte Ausmaß der Angst- und depressiven Störung, gemischt, kann nicht auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes zurückgeführt werden. Es kann nur ein Teil dieser Gesundheitsstörung auf die Missbrauchserlebnisse zurückgeführt werden.

3. Siehe Ziffer 2 !

Es kann nur ein Teil der festgestellten Angst- und depressiven Störung, gemischt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes (1961 bis 1970 in Tirol) zurückgeführt werden.

4. Die Verbrechen haben als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen.

5. Entfällt.

6.

a) Das verbrechenskausale Leiden ist eine angemessene Folge des Verbrechens.

b) Das verbrechenskausale Leiden bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung.

c) Welche Gründe genau zur Aufgabe der letzten beruflichen Tätigkeit (Verwaltungsangestellte im XXXX ) führten, konnte jetzt nicht exakt eruiert werden. Die Antragstellerin gab an, seit 4 Jahren nicht mehr zu arbeiten. In den Aktenunterlagen ist festgehalten, dass die Antragstellerin seit 2003 arbeitsunfähig sei. Im Jahre 2003 erfolgte auch ein Umzug nach XXXX und die Antragstellerin arbeitete danach nicht mehr.

Die Frage, ob auf Grund des verbrechenskausalen Leidens Berufsunfähigkeit bei Frau XXXX vorliegt, kann auf Grund der vorliegenden Informationen nicht mit der ausreichenden Sicherheit beantwortet werden."

Es konnte nicht festgestellt werden, dass das gesamte Ausmaß der Angst- und depressiven Störung, gemischt, auf die Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Jahren 1960 bis 1971 zurückführbar sind und den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin maßgeblich beeinträchtigt haben. Weiters konnte keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Es kann daher das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Seit 01.06.2016 ist sie Bezieherin einer Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags basiert auf dem Akteninhalt.

Das im Rahmen der Amtshilfe für die belangte Behörde eingeholte psychiatrische-versorgungsärztliche Gutachten von Dr. XXXX weist keine Widersprüche auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Es legt daher dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde darin auf die Art der Leiden, deren Ausmaß, Kausalität und Auswirkungen ausführlich eingegangen. Die getroffenen Feststellungen, dass nur ein Teil der festgestellten Angst- und depressiven Störung, gemischt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die behaupteten Missbrauchserlebnisse während des Heimaufenthaltes (1961 bis 1970 in Tirol) zurückgeführt werden können und das verbrechenskausale Leiden eine angemessene Folge des Verbrechens ist und einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf, basieren auf der persönlichen Untersuchung, dem umfangreichen Aktenstudium und erhobenen klinischen Befunden. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen. Für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist auch die Beantwortung der Frage, ob auf Grund des verbrechenskausalen Leidens Berufsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, dahingehend, dass auf Grund der vorliegenden Informationen dies nicht mit der ausreichenden Sicherheit beantwortet werden kann.

Der Beschwerdeführerin wurde sowohl von der belangten Behörde, der Bundesberufungskommission als vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit geboten, das nachvollziehbar begründete Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, zu entkräften. So wurden seitens der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens weder medizinische Unterlagen vorgelegt, die beispielsweise einen psychischen Leidensdruck bzw. ein behandeltes psychisches Leiden vor 2004 dokumentieren oder eine Psychotherapie ab den 25. Lebensjahr der Beschwerdeführerin bestätigen, noch weitere ärztliche Befunde, Berichte oder Atteste beigebracht. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Die Beschwerdeführerin zeigt daher weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde, vorgelegte Unterlagen noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, inwieweit sich ihr fiktiver Berufsverlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Stichtag: 01.09.2012) ohne die während der Heimunterbringung erlittenen psychischen und physischen Schädigungen anders gestaltet hätte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache aber - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Zu Lasten der Beschwerdeführerin muss auch der Umstand ausgelegt werden, dass diese - wie von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin bestätigt - keinen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften im Verbrechensopfergesetz (VOG) lauten auszugsweise:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) ...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) bis (8) ...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

2. - 10. ...

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

(2) - (4) ...

Im gegenständlichen Fall begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Verdienstentganges. Es ist einzig die Frage strittig, ob die zu einem Teil auf die Missbrauchserlebnisse zurückzuführenden Gesundheitsstörung iS einer Angst- und depressiven Störung, gemischt, mit Wahrscheinlichkeit iSd VOG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt haben, welche einen Verdienstentgang ab 01.09.2012 zur Folge hätte.

Da der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG am 31.08.2012 im (nunmehr:) Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt ist, würden die Leistungen frühestens ab 01.09.2012 gebühren (vgl. § 10 Abs. 1 VOG).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. ua VwGH 01.12.1988, Zl. 88/09/0135).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG (§ 1 Abs. 1) muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen psychischen und physischen Schäden den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigt haben, dass die Beschwerdeführerin heute (sprich ab September 2012) nicht den Beruf ausüben kann, dem sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleidet. Es könne durchaus möglich sein, dass sich der Berufsverlauf der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen in den daraus resultierenden psychischen und physischen Beeinträchtigung anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG reicht jedoch nicht aus. Dafür ist nämlich die erhebliche Wahrscheinlichkeit gefordert. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für das gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG spricht. Wie bereits oben ausgeführt, sind den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte, inwieweit sich der fiktive Berufsverlauf der Beschwerdeführerin ohne die während der Heimunterbringung erlittenen psychischen und physischen Schädigungen anders gestaltet hätte nicht zu entnehmen. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat - ab 01.09.2012) im fiktiven schadensfreien Verlauf konnte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht dabei unterstützt worden ist, ihren Wunschberuf zu erlernen, stellt keine anspruchsbegründende Straftat dar. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Folge die Ausbildung als Stenotypistin/Wirtschaftssekretärin absolviert, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die gewünschte Ausbildung hätte nachmachen können.

Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war - aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang - entbehrlich.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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