W135 2118607-1•BVwG W135 2118607-1
W135 2118607-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2118607-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 09.09.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und medizinische Befunde aus den Jahren 2009 bis 2015 vor.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.10.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.10.2015, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"...
Anamnese:
Zustand nach Diskusextraktion L5/S1 links 6/2012.
chronische LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung ins re Bein (allerdings im MRT kein Hinweis auf Nervenwurzelkompression)
Fingerpolyarthrosen (mäßig- bis mittelgradig), Rhizarthrosen links mehr als rechts.
Derzeitige Beschwerden:
siehe oben, Obstipationsneigung (manchmal hat sie mehrere Tage bis zu 1 Woche keinen Stuhl - Tramadolmedikation?)
in Bezug auf die LWS bestehen auch nächtliche Schmerzen im Liegen mit Schlafunterbrechungen. Außerdem ein Anlaufschmerz (z.B. nach dem Aufstehen) und ein Dauerschmerz. Fallweise erhält sie auch Infusionstherapie.
Über einen Tinnitus wird im Rahmen der Anamnese nicht berichtet (ein Befund von Dr. N. liegt nicht vor!!!!!!!)
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Deflamat, Tramadolor, fallweise Infusionen
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Tochter, Beruf: Druckereiangestellte
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Dokumente und Anamnese
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
schlank
Größe: 170,00 cm Gewicht: 53,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänderin, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 75-0-75. übrige WS: blande Narbe lumbal, mäßige Skoliose, Schulterhochstand rechts (+1cm), Becken gerade, Seitneigen links 1/3, rechts endlagig eingeschränkt, Rotation endlagig eingeschränkt, FBA 10cm, Pseudolasegue rechts ab 70°. OE frei beweglich, Druckschmerz linkes Daumensattelgelenk mit leichter knöcherner Prominenz UE frei beweglich, Fußpulse bds. gut tastbar, keine Ödeme. Hammerzehen II bis IV bds. Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar.
Status Psychicus:
allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Aufbrauchzeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates Unterer Rahmensatz, da bei mäßiger Funktionsminderung und mäßigen radiologischen Veränderungen anhaltende Schmerzen ohne Nervenwurzelreizzustand und ohne motorische Defizite bestehen.
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
einziges Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
..."
Mit angefochtenem Bescheid vom 21.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.10.2015, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom 20.10.2015 übermittelt.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bescheid nicht zufrieden sei, da sie immer Schmerzen in den Händen habe und sie dadurch in der Arbeit schon eingeschränkt sei.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten radiologischen Befund vom 14.02.2013 vor. Erstmals legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für HNO vom 23.11.2015, mit der Diagnose "Akut exacerbierter chronischer Tinnitus beidseits, chronisches Cervicalsyndrom", vor.
Die Beschwerde vom 25.11.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ein HNO-fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag. Im HNO-fachärztlichen Gutachten vom 05.04.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes festgehalten:
"Anamnese:
Angaben der Beschwerdeführerin: erstmals 2012 aufgetretenes Ohrgeräusch beidseits, zunächst intermittierend auftretend, bald dauerhaft, verstärkt bei subjektiven Stresssituationen sowie bei Aggravationen eines chronischen Cervicalsyndromes, in den letzten Jahren zunehmender Leidensdruck durch Einschlaf- wie Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit und allgemeines Erschöpfungsgefühl.
Erstmalige dokumentierte HNO fachärztliche Konsultation diesbezüglich im Jänner 2013, pharmakologische Behandlungsversuche blieben erfolglos, im November 2015 dann Überweisung zum Facharzt für Orthopädie bei Verdacht auf cervicogene/vertebrogene Komponente des Ohrgeräusches, in orthopädisch fachärztlicher Behandlung diesbezüglich seit März 2016, Einleitung einer physikalischen sowie Physiotherapie der Halswirbelsäule und des Schultergürtels.
Medikamente: bedarfsweise Schmerzmedikamente (Deflamat, Parkemed, Tramadol), keine Psychopharmaka, keine "Schlaftabletten";
keine subjektive Hörminderung, keine Gleichgewichtsstörungen derzeit
Im Akt vorliegende einschätzungsrelevante medizinische Befunde:
Abl.: 26,27: Befundbericht und Reintonaudiogramm des HNO Facharztes Dr. A. N., XXXX vom 23.11.2015
vorgelegte neue Befunde: Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Mag.Dr.M. N., XXXX XXXX vom 31.03.2016
Klinisch audiologischer HNO Befund vom 05.04.2016:
kommt frei gehend ohne Begleitung;
Ohren: beidseits Gehörgang weit, reizlos, Trommelfell anatomisch regulär ohne Entzündungs- oder Ergusszeichen;
Sprachbiid: keine Dyslalie,
offenes Sprachverstehen bei verdecktem Mundbild im Umgangssprachpegel; klinische Hörprüfung: Weber mittig, Rinne beidseits positiv; klinische Hörweite; beidseits größer 6 m, klinische Gleichgewichtsprüfung: Unterberger unauffällig
Hals: angedeutete kyphotische Fehlhaltung am thorakocervicalen Übergang, paravertebraler Muskelhartspann mit Übergang an den freien Trapeziusrand beidseits
Reintonaudiogramm vom 05.04.2016:
gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante Grundfrequenzen 0.5,1,2,4 kHz;
LL rechts: 15,10,15,10 dBHL; KL rechts: deckungsgleich;
LL links: 25,15,10,10 dBHL; KL links: deckungsgleich,
entsprechend einer Normalhörigkeit beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 4 % rechts und 7 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)
Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog:
HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium
1. ) Chronisches Ohrgeräusch beidseits
Position 12.02.02 20 % GdB
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich."
Im zusammenfassenden aktenmäßig erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2016 wird Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung vorgenommen:
"Derzeitige Beschwerden und Anamnese:
Im Rahmen der Erstuntersuchung am 14.10.2015 gab Fr. B. an, dass sie unter Obstipationsneigung leide (sie habe mehrere Tage - bis zu einer Woche keinen Stuhl - mögliche Tramadolmedikationsnebenwirkung?). In Bezug auf die LWS bestehen nächtliche Schmerzen im Liegen mit Schlafunterbrechungen (sie erwähnte nicht, dass sie auch Schlafstörungen wegen eines Ohrgeräusches hätte). Sie gab auch einen Anlaufschmerz (z.B. nach dem Aufstehen) und einen Dauerschmerz der LWS an. Fallweise erhalte sie auch Infusionstherapie.
Zustand nach Bandscheibenextraktion L5/S1 links 6/2012.
Fingerpolyarthrosen (mäßig- bis mittelgradig)
Rhizarthrosen links mehr als rechts.
Medikation: Deflamat, Tramadolor, fallweise Infusionen
Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
MRT der LWS 17.8.2015 (Abl. 7):
L4/5: minimales medianes Diskusbulging mit einem zarten Anulus fibrosus Riss, ebendort ohne Konsequenz auf NW oder Neuroforamina.
L5/S1: Zustand nach Diskusoperation. Minimales medianes Diskusbulging ohne Konsequenz auf NW oder Neuroforamina, Kein Hinweis auf epidurale oder periradikuläre Narbenbildung, Kein Hinweis auf Reprolaps.
Nun liegt auch ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten (Dr. A. N.) vom 22.2.2016 vor:
Es ergibt einen GdB von 20% wegen Tinnitus. Normales Hörvermögen beidseits.
Im Bereich der HWS finden sich radiologisch nur diskrete degenerative Veränderungen (Abl. 9).
RÖ beide Hände vom 31.8.2015: mäßige Rhizarthrose links, im Übrigen knöchern altersentsprechender Befund.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Aufbrauchzeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates Unterer Rahmensatz, da bei mäßiggradiger Funktionsminderung und mäßigen radiologischen Veränderungen anhaltende Schmerzen ohne Nervenwurzelreizung und ohne motorische Defizite bestehen.
30
2
Chronisches Ohrgeräusch beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert.
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Aufgrund der angegebenen vegetativen Symptomatik (in erster Linie Schlafstörung) ist zwar eine negative Auswirkung durch Leiden 2 vorhanden. Allerdings wurde eine Schlafstörung bereits durch die Schmerzen ausgehend von der LWS in Leiden 1 berücksichtigt, sodass hier keine maßgebliche zusätzliche Beeinträchtigung gegeben ist.
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu anerkannt wird Leiden 2.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt-GdB wird dadurch nicht verändert (siehe Begründung weiter oben)."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.06.2016, nachweislich zugestellt am 17.06.2016, zur Kenntnis und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.
Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
1. Aufbrauchszeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates
2. Chronisches Ohrgeräusch beidseits
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde und im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten medizinischen Sachverständigengutachten.
Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde von einem Arzt für Allgemeinmedizin persönlich begutachtet; die dabei festgestellte Gesundheitsschädigung "Aufbrauchszeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates" wurde der Positionsnummer 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Der herangezogene untere Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. wurde nachvollziehbar damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin bei lediglich mäßiger Funktionsminderung und mäßigen radiologischen Veränderungen anhaltende Schmerzen ohne Nervenwurzelreizzustand und ohne motorische Defizite bestehen.
Die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde erfolgte ordnungsgemäße Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.
Auf Grund des erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Befundberichtes eines Facharztes für HNO vom 23.11.2015, in welchem die Diagnose "Akut exacerbierter chronischer Tinnitus beidseits, chronisches Cervicalsyndrom" angeführt ist, gab das Bundesverwaltungsgericht auch ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag. Der HNO-Sachverständige nahm eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin vor, erstellte einen umfassenden Untersuchungsbefund und stellte die Gesundheitsschädigung "Chronisches Ohrgeräusch beidseits" fest, welche er der Positionsnummer 12.02.02 (Ohrgeräusche [Tinnitus] leichten bis mittleren Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuordnete. Der Grad der Behinderung wurde mit 20 v.H. (eine Stufe über dem unteren Rahmensatz) eingeschätzt, da nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen angegeben und dokumentiert sind. Auch diese sachverständige Einschätzung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.
Im zusammenfassenden aktenmäßigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.10.2015 (dieses ist oben vollständig wiedergegeben) wurde die Diagnosenliste um das HNO-Leiden ergänzt und der Gesamtgrad der Behinderung unverändert zur Feststellung der belangten Behörde mit 30 v.H. eingeschätzt. Dies mit der schlüssigen Begründung, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird. Der Sachverständige hält dazu konkreter fest, dass auf Grund der angegebenen vegetativen Symptomatik (in erster Linie Schlafstörung) zwar eine negative Auswirkung durch Leiden 2 vorhanden sei, allerdings eine Schlafstörung bereits durch die Schmerzen ausgehend von der Lendenwirbelsäule in Leiden 1 berücksichtigt werde, sodass hier keine maßgebliche zusätzliche Beeinträchtigung gegeben sei.
Insgesamt wurde der Gesamtgrad der Behinderung auch durch das neu aufgenommene Leiden 2 - Chronisches Ohrgeräusch beidseits - nicht verändert.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
...
02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls,
geringe Krankheitsaktivität
...
12 Ohren und Gleichgewichtsorgane
12.02. 02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 - 40 %
10 %: Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen
20%: Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen
30 - 40 %:
Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches
Sachverständigengutachten erforderlich"
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte HNO-Sachverständigengutachten sowie das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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