BVwG W132 2122577-1

W132 2122577-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016

Regest

Antragsfristen, Antragszeitraum, Fristablauf, Schmerzensgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2122577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2122577.1.00

Spruch

W132 2122577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage der Strafunterlagen und seiner diesbezüglichen Krankengeschichte einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und begründend ausgeführt, dass er, ein deutscher Staatsbürger, am 18.07.2013 in einem Lokal in XXXX von Herrn N. schwer verletzt worden sei, nachdem er in seiner Funktion als Kellner diesen aufgefordert habe aufgrund ungebührlichen Benehmens das Lokal zu verlassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG nach Ablauf der in § 10 VOG normierten Antragsfrist gestellt worden ist.

3. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers unter Vorlage der Strafunterlagen und der diesbezüglichen Krankengeschichte fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Wiedergabe des gegen Herrn N. geführten Strafverfahrens wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2013 schwer verletzt worden sei und die Folgen in Form von Schmerzen im Bereich des Rippenbogens rechts bzw. bei Anstrengung und beim Einatmen weiter andauern würden. Die Zurückweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem VOG sei zu Unrecht erfolgt, weil es sich bei der in § 10 Abs. 1 VOG normierten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handle. Eine Regelung, wann Ansprüche nach dem VOG verjähren, sei im Gesetz nicht getroffen. Es solle allerdings die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung finden. Aufgrund § 10 VOG sei die Leistung bei Antragstellung außerhalb der Zweijahresfrist mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates in der Höhe lt. § 6a VOG zu erbringen. Unter Zitierung der Judikatur zu § 1325 ABGB betreffend Schmerzengeld, wird begehrt, die nach dem VOG gewährte Pauschalentschädigung von € 4.000,00 somit antragsgemäß mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen. Unter Wiedergabe einschlägigen Schrifttums wird ausgeführt, dass eine Schmerzengeldbemessung aufgrund einer Gesamtschau sämtlicher für das zukünftige Leben belastender Umstände zu erfolgen habe. Eine Bemessung allein nach Tagessätzen sei unzulässig. Das Schmerzengeld sei mit einem Globalbetrag festzusetzen. Dieser solle den Verletzten für alle körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, die in Folge der Verletzung eingetreten sind und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch zu erwarten sind, entschädigen. Anhand dieser Grundsätze sei lediglich der Schluss vertretbar, dass die gesamte geltend gemachte Pauschalentschädigung von € 4.000,00 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erbringen sei, da eine Aufgliederung in Monate bzw. Kosten pro Monat - wie dies etwa bei Anfall von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen, Pflege, Kostenersatz und dgl. möglich wäre - bezüglich des Schmerzengeldes nicht vertretbar sei. Durch die nach wie vor bestehenden verbrechenskausalen Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers sei eine Pauschalentschädigung von € 4.000,00 jedenfalls angemessen. Anhand der Erläuterungen 2137 der Beilagen XXIV.

GP-Regierungsvortage zu BGBl I, Nr. 59/2013 lasse sich zur Änderung des § 10 Abs. 1 VOG lediglich entnehmen, dass eine Vereinheitlichung der Antragsfristen erfolgen sollte, bei Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist allerdings weiterhin eine Entschädigung ab dem auf den Antrag folgenden Monat erfolge. Warum lediglich für Leistungen der psychotherapeutischen Krankenbehandlung keine Befristung gelte, sei im Rahmen dieser Erläuterung nicht dargelegt. Insbesondere nicht, warum § 6a VOG im letzten Satz d. § 10 Abs. 1 nicht mehr angeführt ist. In Anbetracht des Pauschalcharakters (Globalentschädigung) des Schmerzengeldes, sei die Änderung in § 10 Abs. 1 VOG jedenfalls nicht nachvollziehbar und führe letztlich auch zu keinem anderen Ergebnis, da die Pauschalentschädigung somit ab dem auf den Antrag folgenden Monat zu erfolgen habe. Der Entfall von § 6a im Rahmen des letzten Satzes in § 10 Abs. 1 VOG sei augenscheinlich ein Redaktionsversehen und somit als planwidrige Lücke anzusehen, sodass der Entfall der Antragsfrist auch auf Ansprüche gemäß § 6a VOG anzuwenden sei. Inwieweit bei einer pauschalen Einmalzahlung eines konkret fixierten Betrages zwischen einer rückwirkenden Zahlung und einer Zahlung nach Antragstellung differenziert werden könne, sei jedenfalls nicht ersichtlich. Demnach stehe dem Beschwerdeführer antragsgemäß eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 4.000,00 zu. Eine Antragstellung innerhalb einer Zweijahresfrist sei jedenfalls unbillig, solange eine unmittelbare Inanspruchnahme des Täters selbst nicht ausgeschlossen sei. Gemäß § 58 Abs. 3 StGB würden Zeiten, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann bzw. Zeiten der Anordnung der Fahndung nicht in der Verjährungsfrist eingerechnet. Eine derartige Regelung fehle allerdings im VOG. Einem Opfer könne es allerdings nicht zugemutet werden, weitere Verfahrenskosten auf sich zu nehmen, solange eine (zumeist kostengünstigere) Geltendmachung im Rahmen eines Strafverfahrens, nicht ausgeschlossen sei. Gegenständlich sei nach Herrn N. gefahndet worden, wobei die Kenntniserlangung über seinen Aufenthalt jederzeit zu erwarten gewesen sei, da es diverse Hinweise auf seinen Aufenthalt in Deutschland gegeben habe. Auch auf die Begehung der Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit hätten sich für den Beschwerdeführer keinerlei Hinweise ergeben, weil ihm Herr N. als regelmäßiger Gast bekannt gewesen sei, und sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Zurechnungsunfähigkeit gezeigt hätten. Auch für die Behörde ergäbe sich jedenfalls ein unnötiger Verfahrensaufwand und somit auch Kostenaufwand für den Staat, sollte tatsächlich ein Verfahren abzuführen sein, obwohl Ansprüche gegen den Täter wahrscheinlich noch erlangt werden können. Auch aus diesem Grund sei jedenfalls angezeigt, dass eine Hemmung analog § 58 StGB auch im VOG zur Anwendung gelange. Vom Zeitpunkt der Flucht von Herrn N. am 18.07.2013 bis zur Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses am 27.08.2015, zugestellt am 28.08.2015, bzw. Verkündung des Urteils am 06.10.2015 sei die Frist des § 10 VOG somit gehemmt gewesen. Durch Geltendmachung der Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld bereits mit 06.10.2015 sei die zweijährige Frist somit jedenfalls gewahrt worden.

Es wird nicht bestritten, dass sich der gegenständliche Vorfall am 18.07.2013 ereignet hat und der verfahrensgegenständliche Antrag am 07.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde Herr N. gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei ausgesprochen wurde, dass dieser am 18.07.2013 in XXXX unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, den Beschwerdeführer dadurch, dass er ihm einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, ihn mit einem Arm im Bereich des Halses umklammerte und sich anschließend mit seinem gesamten Körper auf ihn fallen ließ, vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Beschwerdeführers, nämlich Brüche der 3. bis 8. Rippe rechts zur Folge hatte. Herr N. hat hiedurch eine Tat begangen, die ihm - wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen - als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 3.Fall StGB zuzurechnen wäre.

Der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 07.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

(§ 1 Abs. 2 VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

4. medizinische Rehabilitation

5. berufliche Rehabilitation

6. soziale Rehabilitation

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

(§ 2 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht. (§ 6a Abs. 2 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)

Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)

Dem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden.

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, ist festzuhalten, dass mit dem VOG die Möglichkeit der Vorleistung durch den Bund geschaffen werden sollte, indem der Bund die vorläufigen Pflichten des Schädigers übernimmt. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem VOG verursacht Antragstellern auch keine Kosten. Es besteht weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz Anwaltspflicht und sind die Antragstellung und Beschwerdeerhebung jeweils gebührenfrei.

Wie im Beschwerdevorbringen zugestanden, sieht das VOG keine Hemmung der Antragsfristen vor. Die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des StGB oder des ABGB ist nicht zulässig, weil das VOG eine gesonderte abschließende Regelung des Leistungsfristregimes ohne einen Verweis auf andere Bestimmungen trifft. Das Beschwerdevorbringen, dass eine Aufgliederung in Monate bzw. Kosten pro Monat - wie dies etwa bei Anfall von Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen, Pflege und dgl. möglich wäre - bezüglich des Schmerzengeldes nicht vertretbar sei, ist nicht nachvollziehbar, weil die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im VOG nicht als laufende Leistung konzipiert ist.

Durch die unmissverständliche Formulierung des § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1 VOG) zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist, sind alle Leistungen - außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen. Die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2013 enthalten keinen Anhaltspunkt, vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Vielmehr kann von der jeweilige Leistungsart auf den Zweck der Regelung geschlossen werden. Krisenintervention ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen bis maximal 10 Sitzungen zu leisten und Bestattungskosten sowie Schmerzengeld stellen eine einmalige Abgeltung dar. Es handelt sich bei diesen Leistungen nach § 2 Z 2a, Z 8 und Z 10 VOG daher nicht um gegebenenfalls laufende Leistungen, weshalb im Fall der Zulässigkeit der Gewährung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG sinnentleert wäre. Auch spricht der Umstand, dass der § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG neu formuliert wurde, gegen die Annahme eines Redaktionsfehlers bzw. einer planwidrigen Lücke dieser Bestimmung, weil - hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auch für Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beibehalten wollen - er die Formulierung unangetastet gelassen und unverändert übernommen hätte.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist.

So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist.

Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen.

Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 07.10.2015 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den in der Beschwerde verzeichneten Kosten wird angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anwaltspflicht besteht und ein Kostenersatzanspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 normierten Frist gestellt hat. Da die Fristüberschreitung unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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