W132 2118038-1•BVwG W132 2118038-1
W132 2118038-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016
Erhöhung, Gesundheitsschädigung, Pflegezulage,<br/>Sachverständigengutachten
W132 2118038-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 18 und § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 18.12.1961 hat das Landesinvalidenamt Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) - basierend auf der Gliedertaxe, nämlich einem dem Verlust beider Unterarme gleichzuachtenden Zustand - von Amts wegen die Pflegzulage des Beschwerdeführers auf Stufe III erhöht.
2. Der Beschwerdeführer hat am 08.07.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Hausbesuches am 08.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine maßgebende Verschlechterung der für die begehrte Zulage relevanten Gesundheitsschädigungen festgestellt worden ist.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 18 und § 52 Abs. 2 KOVG 1957 den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes nicht durch alters- und anlagebedingte Leiden entstanden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer hochgradigen chronisch venösen Insuffizienz beidseits, einer hochgradigen Coxarthrose beidseits, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einer ausgeprägten deformierenden Varusgonarthrose rechts und links, einer Claudicatio spinalis mit Peroneusparese rechts und Neuropathiesyndrom mit deutlich rechtsseitiger Betonung. Die körperliche Beweglichkeit des Beschwerdeführers werde dadurch wesentlich eingeschränkt, sodass er nur mehr mit dem Rollstuhl mobil sei. Diese beim Beschwerdeführer nunmehr zusätzlich vorliegenden akausalen Leiden, würden im Wesentlichen im gleichen Ausmaß Hilflosigkeit bedingen, wie die Dienstbeschädigung und das Kriegsleiden potenzieren, sodass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, den Rollstuhl selbständig fortzubewegen. Der Beschwerdeführer leide an zwei Gebrechen, von den jedes für sich Hilflosigkeit verursache, weshalb Pflege in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
3.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.08.10.2015 gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von zwei Gebrechen, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht gemäß § 18 Abs. 2 KOVG 1957 nur maßgebend ist, wenn beide Leiden infolge der Dienstbeschädigung bestehen.
3.2. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers hat dazu ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass die gutachterlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe Essen könne, nicht den Tatsachen entsprächen, da diesem als Folge der Kriegsverletzungen beide Unterarme hätten amputiert werden müssen. Es sei sehr wohl außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich. Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen und bei sämtlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf die Hilfe seiner Gattin angewiesen, weshalb Hilflosigkeit vorliege.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.03.2016 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Die bevollmächtigte Vertretung hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass sämtliche Einwendungen auf ausdrücklichem Wunsch des Beschwerdeführers voll inhaltlich und mit Nachdruck aufrechterhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen:
Normaler Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand. Zeitlich, örtlich und zur Person gut orientiert. Stimmung und Antrieb gering reduziert, situativ angepasstes Verhalten.
Kopf / Hals: wie Dienstbeschädigung; Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, altersgemäßes Hörvermögen, ausreichender Visus links, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig, Thorax:
inspektorisch unauffällig. Lunge: gering abgeschwächte AG, gering hypersonorer Klopfschall, geringes Emphysem. Keine Stauungszeichen, keine Dyspnoe. RR: 130/85. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Kompensiert.
Abdomen: über TN, normale Organgrenzen, 2x-ige Nykturie, palpatorisch unauffällig. Achsenorgan: normal strukturiert, Narbe lumbal, mäßig eingeschränktes Bückvermögen. Extremitäten: wie Dienstbeschädigung, Unterarmprothese wird links getragen; Coxarthrosen Gonarthrosen beiderseits, Narbe am rechten medialen Kniegelenk, Peronaeusparese rechts - Peronaeusschiene im Schuh eingebaut, trägt beidseits kurze Stützstrümpfe.
Als Dienstbeschädigung sind folgende Leiden anerkannt:
Folgende Leiden stellen keine Dienstbeschädigung dar:
1.2. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen betreffend den erforderlichen Aufwand für Pflege und Wartung:
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.
Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer bedarf für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen:
Der Beschwerdeführer kann mit seiner Prothese entsprechend vorbereitete und vorgesetzte Mahlzeiten ohne fremde Hilfe zu sich nehmen.
Der Beschwerdeführer kann sich allein aus dem Sitzen und Liegen erheben.
Der objektivierte Leidenszustand ist in funktioneller Hinsicht weder dem Verlust beider unteren Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand noch der Exartikulation beider Oberarme gleichzuhalten.
Maßgebend für die Beurteilung im Bescheid vom 18.12.1961, dass die Pflegezulage in der Höhe der Stufe III gebührt, war die Heranziehung der Gliedertaxe, nämlich der dem Verlust beider Unterarme gleichzuachtende Zustand. Es ist im Vergleich dazu, keine für die Pflegebedürftigkeit, an der die anerkannten Dienstbeschädigungen wesentlich beteiligt sind, maßgebende Verschlechterung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten.
Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegenden rechtlichen Beurteilung (siehe Ausführungen unter Punkt II.3.A.1.).
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachten schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Lebensführung des Beschwerdeführers eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Internistischer Befund Dr. XXXX vom 07.01.2015 - inzipiente pAVK, chronisch venöse Insuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz I, St. p. TIA, Bandscheibenoperation L4/5 im Jahr 2004, Amaurose rechts, St.
p. Cataraktoperation links, N. prostatae unter Hormontherapie
EKG: SR/ÜLT. 23.05.-15.06.2015 Spitalsaufenthalt im XXXX wegen: Z. n. Sturz mit Hüftprellung am 21.5.2015 (Erstversorgung im WSP).
Weitere Diagnosen: Knieschmerzen beidseits, Nykturie, Pollakisurie, degenerative WS-Veränderungen, Claudicatio spinalis mit Peronaeusparese rechts, Nephrolithiasis beidseits, Coxarthrose bds., Varusgonarthrose, arterielle Hypertonie, St. p. Prostata CA, Hyperlipidproteinämie, Z. n. Kriegsverletzung - Unterarmamputation bds.
Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dr. XXXX führt dazu überzeugend aus, dass die akausalen Diagnosen im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden sind, jedoch eine wirklich hochgradige chronisch venöse Insuffizienz und wirklich hochgradige Cox- und Gonarthrosen beiderseits nicht vorliegen sowie dass der Beschwerdeführer nicht an zwei kausalen Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht und bis dato immer sowie derzeit noch immer, mit seiner Prothese entsprechend vorbereitete und vorgesetzte Mahlzeiten selbst essen kann. Plausibel ist die sachverständige Beurteilung, dass außergewöhnliche Wartung und Pflege nicht erforderlich sind und dauerndes Krankenlager nicht vorliegt.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine maßgebende Verschlechterung der für die begehrte Zulage relevanten Gesundheitsschädigungen festgestellt worden ist, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. (§ 18 Abs. 1 KOVG 1957)
Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten. Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist. (§ 18 Abs. 2 KOVG 1957)
Gemäß § 18 Abs. 3 KOVG 1957 sind die nachstehend angeführten Verluste und Teilverluste von Gliedmaßen wie folgt eingestuft:
Stufe
1. Verlust von drei Gliedmaßen, darunter Exartikulation beider Oberarme V
2. Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand
IV
3. Exartikulation beider Oberarme IV
4. Verlust beider Oberarme oder beider Unterarme oder beider Hände
III
5. Exartikulation beider Oberschenkel III
6. Verlust beider Oberschenkel II
7. Verlust eines Oberarmes und eines Oberschenkels II
8. Verlust beider Unterschenkel I
9. Verlust eines Unterschenkels und eines Oberschenkels I
10. Verlust eines Oberarmes und eines Unterschenkels I
11. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Oberschenkels I
12. Verlust eines Unterarmes (einer Hand) und eines Unterschenkels I
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt die Pflegezulage in gleicher Höhe.
Einer Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder Oberschenkelstumpfes oder ein extremer Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels gleichzuhalten.
Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise).
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).
Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens.
Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches.
Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.
Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können. (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032)
Die für eine höhere Pflegezulage (Stufe IV) erforderlichen Kriterien der außergewöhnlichen Pflege und Wartung, die nach Art, Ausmaß und Aufwand jene bei dauernder Bettlägerigkeit übersteigen, liegen nicht vor. Der objektivierte Leidenszustand ist in funktioneller Hinsicht auch weder dem Verlust beider unterer Gliedmaßen und eines Armes oder einer Hand noch der Exartikulation beider Oberarme gleichzuhalten.
Da im Vergleich zum Zustand, welcher maßgebend für die mit dem Bescheid vom 18.012.1961 getroffene Entscheidung war, nämlich der dem Verlust beider Unterarme gleichzuachtende Zustand lt. Gliedertaxe, keine für die Pflegebedürftigkeit, an der die anerkannten Dienstbeschädigungen wesentlich beteiligt sind, maßgebende Verschlechterung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von zwei Gebrechen, von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht gemäß § 18 Abs. 2 KOVG 1957 nur maßgebend ist, wenn beide Leiden infolge der Dienstbeschädigung bestehen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Pflegezulage sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 KOVG 1957 stützen.
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