BVwG W132 2015959-1

W132 2015959-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016

Regest

Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2015959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2015959.1.00

Spruch

W132 2015959-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom XXXX , betreffend die Ablehnung des Anspruches auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 25.03.2014 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt und angegeben, dass er am 15.10.2013 während der Ableistung des Grundwehrdienstes am Schießplatz beim Scharfschießen trotz Verwendung des Gehörschutzes ein Knalltrauma mit Tinnitus beider Ohren erlitten habe.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zum Präsenzdienst sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- Ohrenkrankheiten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.07.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung erlitten hat und die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 16.10.2013 bis 25.10.2013 in Höhe von 30 vH und ab 26.10.2013 in Höhe von 05 vH bewertet wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. als Dienstbeschädigung anerkannt:

Tinnitus beidseits nach Knalltrauma kausaler Anteil 1 / 1

Tinnitus beidseits nach Knalltrauma kausaler Anteil 1 / 1

Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab 26.10.2013 in Höhe von 05 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt wird.

2. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - der Tinnitus nicht besser geworden sei, sondern schlechter und daher die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente auf Dauer vorliegen würden. Dies könne auch dem Befundbericht Dris. XXXX , Fachärztin für HNO-Krankheiten, vom 12.11.2013 entnommen werden, in welchem ausgeführt werde, dass eine unbedingte Lärmvermeidung empfohlen werde. Auch sei die medizinische Behandlung nicht den Erfordernissen des Beschwerdeführers angepasst gewesen und er sei trotz der Empfehlung der Lärmvermeidung regelmäßig dem Lärm startender Eurofighter ausgesetzt gewesen. Unter Zitierung von Wikipedia-Einträgen zu Tinnitus wird weiters vorgebracht, dass der Tinnitus des Beschwerdeführers als chronisch zu behandeln sei, da seit über einem Jahr keine wesentliche Besserung eingetreten sei. Das Knalltrauma und der Tinnitus seien dermaßen belastend gewesen, dass beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert - wie es bei Tinnitus vorkommen könne - entstanden seien, welche nicht beurteilt worden seien und wegen welcher sich der Beschwerdeführer nun in fachärztliche psychiatrische Behandlung begeben müsse. Auf den Befund Dris. XXXX vom 28.11.2013 werde verwiesen. Auch sei dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und die beantragte Rente zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens eischließlich der Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen.

2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von OA Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 11.06.2015 bzw. 11.08.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 26.10.2013 in Höhe von 05 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Anwaltspflicht besteht und ein Kostenersatzanspruch gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Anmerkung des Sachverständigen Dr. XXXX vom 19.06.2015, dass er die gestellten Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beantworten könne, nicht nachvollziehbar sei, und dass er daher beantrage einen anderen Sachverständigen als Gutachter zu bestellen. Auch sei die dem Sachverständigen vorliegende Frageliste dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Sachverständige gehe nicht auf die Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX ein, welche durch einen Befund vom 09.03.2015 belegt sei. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen nach welchen Untersuchungsmethoden der Beschwerdeführer begutachtet wurde und sei die Begutachtung zu kurz gewesen um daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können. Auch stehe das Ergebnis im Widerspruch zum Zustand des Beschwerdeführers, da bei den Besprechungen in der Rechtsanwaltskanzlei offenbar geworden sei, dass der durch das Knalltrauma ausgelöste Tinnitus erkennbare psychische Belastungsfaktoren und dadurch ausgelöste Probleme im Beruf mit sich bringe. Zum Gutachten Dris. XXXX werde festgehalten, dass die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen und die Zuordnung der Erkrankungen zur Richtsatzverordnung nicht nachvollziehbar seien. Auch seien die angewendeten Richtsätze nicht ausreichend medizinisch aktuell. Die Verordnung vom 09.06.2015 über die Richtsätze zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes StF BGBl. Nr. 151/1965, stamme aus 1965, sei somit 50 Jahre alt und könne daher den Stand der wissenschaftlichen Erfahrungen von derzeit nicht repräsentieren.

2. 3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von den bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX und Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit 11.12.2015 bzw. 21.01.2016 datierte medizinischen Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

2.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis des erweiterten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Mit gleichem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 HVG iVm der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen ist und die Heranziehung einer anderen Einschätzungsgrundlage rechtswidrig wäre. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Anmerkung Dris. XXXX , auf Teilfragen nicht einzugehen, sich auf fachfremde Fragen beziehe, welche durch Dr. XXXX zu beantworten waren sowie dass für die Beurteilung der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Art und Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen maßgebend ist, wobei die Sachverständigen zu diesen Fragen ausführlich Stellung genommen hätten.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisherigen Einwendungen hinsichtlich des Gutachtens Dris. XXXX aufrechterhalten würden, da die aufgeworfenen Fragen nicht ausreichend beantwortetet seien. Es sei nach wie vor nicht dargelegt, nach welchem Stand der Medizin untersucht und getestet worden sei, da die angeführten ICD 10 keine Untersuchungsmethode sondern nur ein unvollkommenes, länderweise verschiedenes Klassifizierungssystem darstellen würde. Auch das Gutachten Dris. XXXX sei nicht klar und es seien die angewendeten Richtsätze nicht ausreichend medizinisch aktuell.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor.

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt von 16.10.2013 bis 25.10.2013 30 vH und ab 26.10.2013 05 vH, gerundet 10 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

HNO: Ohren: MB und GHG reizfrei. Nase: geringe Dev. Septi

Nasenrachen: frei Mundrachen: bland, Larynx: soweit einsehbar bland.

Tonschwellenaudiometrie: Anstieg der Hörschwelle von 20 dB bei 250 Hz auf 10-15 dB

Psychiatrisch: Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung indifferent, vom Affekt her schwingungsfähig, der Antrieb unauffällig, der Ductus formal und inhaltlich kohärent. Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig. Die höheren Gedächtnisleistungen laufen ungestört ab, keine produktiv-psychotische Symptomatik erhebbar. Keine Flashbacks, keine Albträume, gelegentlich auftretende Schlafstörungen, keine Suizidgedanken. Es liegt keine manifeste psychische Störung vor.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

von 16.10.2013 bis 25.10.2013

01

Knalltrauma beidseits mit Hörminderung im Hochtonbereich und Tinnitus Oberer Rahmensatzwert entspricht der Notwendigkeit der stationären Aufnahme und Infusionstherapie.

gZ 643 Tab S4/Z1

30 vH

1/1

30 vH

Ab 26.10.2013

01

Chronischer Tinnitus beidseits nach Knalltrauma Mittlerer Rahmensatzwert entspricht dem Ausmaß der Beschwerden (Intensitätszunahme bei Stress und nach Lärmbelastung; keine medikamentöse Therapie erforderlich).

gZ 640

10 vH gerundet

1/1

10 vH gerundet

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine manifeste psychische Störung in einschätzungswürdigem Ausmaß vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. Rainer fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Befund Dris. XXXX vom 16.10.2013: Tonaudiometrie: rechts im Tieftonbereich IOS bis 10 dB, im HT-Bereich bis 15 dB, links IOS im TT-Bereich bis 10 dB, Diagnose: Knalltrauma beidseits, Tinnitus beidseits, Rhinitis.

Ärztliche Meldung vom 18.10.2013: Beim Scharfschießen unter Verwendung der Gehörschutzpfropfen Hörminderung

Befund Dris. XXXX vom 24.10.2013: Tinnitus nahezu weg, Audio:

beidseits annähernd Normakusis, Kontrolle in 4 Wo.

Sanitätszentrum Süd, neurolog./psychiatrischer FB vom 24.10.2013:

Diagnose: Knalltrauma in Remission, Visusstörung zur Abklärung, MR-Schädel durchgeführt

Befund Dris. XXXX vom 12.11.2013: Z.n. stationärer Infusionstherapie, v.S. des Tinnitus etwas gebessert, jedoch während der Infusionstherapie Beeinträchtigung bemerkt, nach wie vor Tinnitus beidseits, rechts stärker als links wahrgenommen, besonders bei Lärmbelastung Diagnose: Tinnitus beidseits (re li),

Tonschwellenaudiometrie: unauff. Verlauf der Hörschwelle im HT-Bereich beidseits.

Sanitätszentrum Süd vom 21.11.2013: Z.n. Knalltrauma, anhaltender Tinnitus fragl. Somatisierungsneigung

Befund Dris. XXXX vom 14.01.2014: Tinnitus gebessert, jedoch in Ruhe nachweisbar Tonaudiometrie ohne Befund

Dr. XXXX nimmt zu den Beweismitteln dahin nachvollziehbar Stellung, dass sich aus den Befunden Dris. XXXX keine Hinweise auf das Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Störung ergeben und sich die von Dr. XXXX im Befund vom 09.03.2015 beschriebene leichte Depression gebessert hat und ein Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Belastung wahrscheinlich erscheint.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Dr. XXXX hält unwidersprochen anamnestisch fest, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach wie vor ein Pfeifen im Bereich beider Ohren den ganzen Tag über vernehmen zu können, was ihn teilweise stark belaste, er habe damalig nach dem Knalltrauma eine Schlafstörung erlitten, diese habe sich jedoch wieder gebessert und sei es in den Folgemonaten zu keinen regelmäßigen psychiatrischen Betreuungskontakten gekommen. Dennoch sei er im März d. J. bei einem Nervenfacharzt vorstellig geworden, die verordnete Medikation habe er jedoch nicht eingenommen. Er habe keine Albträume oder Flashbacks bezüglich des Knalltraumas, sei recht aktiv, betreibe regelmäßig Sport, der aktuelle Job sei recht anstrengend und oftmalig auch belastend, er könne sozialen Kontakten regelmäßig nachgehen. Der psychiatrische Sachverständige erörtert fachärztlich überzeugend, dass sich aktuell keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten, die eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 rechtfertigen würden, zeigen und sich aus den Facharztbefunden von Dr. XXXX keine Hinweise auf das Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Störung ergeben, sowie dass sich kein Persistieren der Schlafstörung zeigte und eine weiterführende, kontinuierliche nerven- fachärztliche Behandlung demnach auch nicht notwendig wurde, weshalb derzeit keine manifeste psychische Störung vorliegt.

Dr. XXXX gibt als Beschwerdeangaben an, dass der Tinnitus nach wie vor permanent wahrnehmbar sei, es bei Stress bzw. nach Lärmbelastung zu einer Intensitätszunahme des Tinnitus kämme, der Beschwerdeführer zu Beginn auch Probleme beim Einschlafen gehabt hätte und jetzt keine Schlafstörungen mehr vorhanden seien, sowie dass das Wortverständnis bei Umgebungslärm subjektiv vermindert sei.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 05 vH vorliegt, zu entkräften.

Der psychiatrische Sachverständige erläutert unter Hinweis auf seine forensisch-psychiatrische Qualifikation schlüssig und nachvollziehbar, dass mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche, ausreichend lange psychiatrische Exploration in Form eines diagnostisch-klinisches Interviews nach den gängigen europäischen ICD10-Kriterien geführt worden ist, welches keine wesentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Diagnosestellung einer psychiatrischen Erkrankung zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen würden, ergeben hat, weshalb aus psychiatrischer Sicht die Einholung eines psychologischen Testverfahrens als nicht notwendig und auch nicht zweckmäßig erachtet worden ist.

Dr. XXXX begründet die getroffene Einschätzung nachvollziehbar und überzeugend dahin, dass die Position 643 der Richtsatzverordnung als gleichzuachtender Zustand gewählt worden ist, um der Notwendigkeit einer Infusionstherapie gerecht zu werden und die Einschätzung des beidseitigen Ohrgeräusches mit subjektiven Beschwerden zu ermöglichen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Einwendungen betreffend die ICD10-Klassifikation sind nicht geeignet fundierte Bedenken an den fachärztlich-sachverständigen Erläuterungen hervorzurufen. Die beispielhafte Aufzählung von Krankheitsklassen gibt keinen Aufschluss darüber, ob das psychiatrische Sachverständigengutachten nicht lege artis erstellt worden ist.

Fachärztliche Beweismittel, welche nicht mit der gutachterlichen Beurteilung korrelieren, wurden nicht vorgelegt.

Zum Beurteilungskalkül und zur Anwendung der Richtsatzverordnung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(§ 21 Abs. 1 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

(§ 21 Abs. 2 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

(§ 23 Abs. 1 HVG)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Zum Einwand der beruflichen Belastung ist anzuführen, dass § 22 HVG, wonach zu prüfen war, ob die nach § 21 HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 aufgehoben ist, weshalb die Auswirkungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu prüfen waren.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Richtsatzverordnung befinde sich nicht auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und könne daher nicht zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden herangezogen werden, geht ins Leere, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 Abs. 2 HVG iVm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen ist. Die Anwendung der Einschätzungsverordnung wäre demnach rechtswidrig.

Da die Richtsatzposition 643, in Form einer Tabelle ausgewiesen ist, erfolgt die Beurteilung des Leidens je nach Ausmaß, zugeordnet der entsprechenden Zeile und Spalte dieser Tabelle, mit entsprechender Begründung der Wahl dieser Position in der Tabelle, was im Gutachten Dris. XXXX fachärztlich überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt wurde. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht zielführend.

Weder der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 11.06.2015 und 11.08.2015 erhobene klinische Befund noch die vorgelegten bzw. eingeholten Beweismittel enthalten Anhaltspunkte, dass über drei Monate nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses hinaus noch eine einschätzungswürdige Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH vorliegt.

Da ab 26.10.2013 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von fünf vH, gerundet zehn vH, festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bezüglich des Kostenersatzbegehrens in der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:

In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, den Ersatz der Verfahrenskosten der belangten Behörde aufzuerlegen. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Beschädigtenversorgung weder nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG und AVG noch nach den Bestimmungen des HVG ein Verfahrenskostenersatzanspruch für den Beschwerdeführer gesetzlich vorgesehen ist, erfolgte eine entsprechende Rechtsbelehrung im Rahmen des Parteiengehörs.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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