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I403 2130992-1•BVwG I403 2130992-1
I403 2130992-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2016
Aufenthaltsverbot, ersatzlose Behebung, rechtliche Verhinderung,<br/>Zeitablauf
I403 2130992-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 319458907-14851868, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2000 unter Angabe des Namens XXXX illegal ins Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 25.04.2003 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund zweier rechtskräftiger Verurteilungen erlassen.
2. 2004 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des im Spruch angeführten Namens einen Asylantrag.
3. Am 23.07.2004 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige und stellte am 17.09.2004 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger". Der Titel wurde dem Beschwerdeführer 2005 erteilt und in Folge zwei Mal verlängert.
4. Mit Urteil des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 600,00 Euro verurteilt.
5. Im Jahr 2009 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Verlängerung und legte diesem Antrag eine Haftbestätigung aus Italien vor, aus der hervorging, dass er von November 2006 bis Juli 2009 wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Strafhaft war.
6. Mit Bescheid vom 31.05.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen.
7. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 10.10.2012 wurde die Berufung gegen das Aufenthaltsverbot abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren befristet wird.
8. Mit Bescheid vom 06.06.2013 wurde das gegen den Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben.
9. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 12.06.2013 wurde festgestellt, dass ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer besteht. Er wurde auf freiem Fuß angezeigt.
10. Bei dem Versuch, einen Festnahmeauftrag anlässlich der Durchsetzung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbotes zu vollziehen, wurde an der Meldeadresse lediglich die Ehegattin angetroffen. Diese teilte mit, dass der Beschwerdeführer Mitte Juni 2013 das Bundesgebiet verlassen habe und derzeit in Spanien aufhältig sei. Belege darüber wurden jedoch keine vorgewiesen.
10. Am 10.02.2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbot entsprochen habe und aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Aufgrund seiner Ausreise habe seine Ehegattin Privatkonkurs anmelden müssen. Sie sei auf seine Hilfe angewiesen. Er könne sie aufgrund seines geringen Verdienstes in Spanien nicht unterstützen. Es seien bereits vier Jahre seit seiner Entlassung aus dem italienischen Gefängnis vergangen und gehe keine Gefahr von ihm aus. Außerdem seien auf ihn die Bestimmungen über begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden.
11. Am 08.08.2014 langte bei der belangten Behörde ein ergänzendes Schreiben ein, in dem die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr derzeitiges Beschäftigungsverhältnis offenlegte und angab, dass der Beschwerdeführer ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hätte, sofern er einen gültigen Aufenthaltstitel erhalten würde.
12. Am 24.11.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne rechtsfreundliche Vertretung zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Er habe in Spanien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Er habe sich ein Jahr in Spanien aufgehalten. Er habe einen Deutschkurs auf B1 Niveau besucht und auch schon beim WIFI eine Prüfung abgelegt. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen, und es wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem die Gelegenheit eingeräumt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen und wurde ihm aufgetragen der belangten Behörde ein Flug-/Busticket vorzulegen.
13. Mit Bescheid vom 31.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei und er sich wohlverhalten habe, jedoch habe er die bestehende Ausreiseentscheidung missachtet und habe dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht einhalten wolle. Er sei trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich zurückgekehrt. Dieses Verhalten könne nicht als positiver Gesinnungswandel gewertet werden. Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 und Tarif A Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung aufgetragen, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
14. Mit Schreiben vom 09.06.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde angeführt, dass das Aufenthaltsverbot bereits am 14.11.2015 außer Kraft getreten sei. Darüber hinaus habe die Behörde ein früheres Aufenthaltsverbot, nämlich jenes vom 25.04.2003, mit Bescheid vom 06.06.2013 aufgehoben. Aus dieser Aufhebung folge, dass die Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Damit sei aber evident, dass auch die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 10.10.2012 weggefallen seien. Die Entscheidung sei auch unverständlich, da seine Ehegattin und er seit 2004 verheiratet seien und diese lange Ehedauer schon zu einer derart hohen Verfestigung seines Aufenthaltes führen würde, dass Art 8 EMRK eine Aufhebung gebieten würde. Abschließend wird noch angeführt, dass die Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Eine solche könne nur vorgeschrieben werden, wenn der Bescheid wesentlich in seinem Privatinteresse gelegen sei. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und jedenfalls auch feststellen, dass die Gebühr von EUR 6,50 zu Unrecht angerechnet wird.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.05.2012 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Wien vom 10.10.2012 wurde das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre verkürzt. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs am 14.11.2012 in Rechtskraft und war ab diesem Tag auch durchsetzbar.
Die Feststellungen sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen und auch unstrittig. So führt dazu auch die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf S. 2 an: "Aufgrund dieser beiden Verurteilungen wurde von der damals zuständigen Behörde, der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro, gegen Sie ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung zeitgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Berufungsbescheid des ehemaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10.10.2012 wurde Ihre Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren befristet wird. Gegenständliches Aufenthaltsverbot erwuchs am 14.11.2012 in Rechtskraft und war ab diesem Tag durchsetzbar."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gegen den Beschwerdeführer war ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches sich auf §§65b iVm Abs. 2 FPG stützte.
Zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes war § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 in Geltung. Der damalige Abs. 4 zweiter Satz des § 67 FPG lautete:
"Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Diese Bestimmung findet sich unverändert in der nunmehr geltenden Rechtsordnung.
Wie von der belangten Behörde auch festgestellt wurde, war das Aufenthaltsverbot am 14.11.2012 durchsetzbar und begann mit diesem Tag die 3-jährige Frist zu laufen.
Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 25 dritter Satz FPG legt fest, dass Aufenthaltsverbote, welche vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
Damit steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot am 14.11.2015 abgelaufen ist. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren über den Aufhebungsantrag vom 10.02.2014 gar nicht mehr abgesprochen hätte, ist daher zuzustimmen.
Die belangte Behörde scheint dagegen davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot noch bis zum 21.11.2016 gültig sei, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Spanien am 21.11.2013 nachgewiesen sei. Dies teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in einer Einvernahme am 24.11.2015 mit. Von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag informiert, dass man - unter Hinweis auf § 125 Abs. 25 FPG - der Rechtsansicht sei, dass das Aufenthaltsverbot bereits außer Kraft sei. Dies wurde von der belangten Behörde aber vollkommen ignoriert; anstelle sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Aufenthaltsverbot überhaupt noch besteht, wurde im angefochtenen Bescheid nur die Thematik des § 69 Abs. 2 FPG behandelt, dh die Frage, ob die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind.
Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher hätte nicht erlassen werden dürfen, da der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zum Entscheidungszeitpunkt hinfällig geworden war, da das Aufenthaltsverbot bereits abgelaufen war. Ohne eine nähere Prüfung vornehmen zu müssen, ob § 78 AVG hier überhaupt anwendbar wäre, muss festgestellt werden, dass eine Vorschreibung jedenfalls nicht rechtmäßig war, da die vorgenommene Amtshandlung, der abweisende Bescheid, gar nicht mehr rechtmäßig war.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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