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W237 2110458-2•BVwG W237 2110458-2
W237 2110458-2Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W237 2110458-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, Zl. 1026219101-14819387, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2016, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein.
2. Am 25.07.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. In dieser gab er an, der Minderheit der Ashraf anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und verfüge über keine Schulbildung. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, Anfang des Jahres 2014 über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist zu sein, wo er sich bis zum 15.07.2014 aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Italien gelangt und anschließend nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er gehöre einem Minderheitenclan an, der in Somalia verfolgt werde. Seine Eltern und drei jüngere Brüder seien im Mai 2013 von Islamisten getötet worden. Glücklicherweise habe er an diesem Tag im Nebenzimmer geschlafen und deshalb überlebt. In Somalia herrsche zudem seit 20 Jahren Bürgerkrieg und er habe keine Möglichkeit, dort ein normales Leben zu führen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, nach traditionellem Ritus verheiratet zu sein und zwei Töchter zu haben. Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau in der Wohnung seines Vaters gelebt, wo auch seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern gewohnt hätten. Die Schule habe er zwar nicht besucht, doch habe ihm sein Vater Lesen und Schreiben beigebracht. Sein Vater habe eine Autowerkstatt betrieben, wo der Beschwerdeführer Hilfsarbeiten verrichtet habe. Im Mai 2013 seien seine Eltern, zwei jüngere Brüder sowie die jüngste Schwester getötet worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seines Vaters die Werkstatt übernommen zu haben. Am 25.12.2013 seien drei Männer, zwei davon bewaffnet, zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Werkstatt zu schließen, ansonsten würde er - so wie seine Eltern und drei Geschwister - umgebracht werden. Sie hätten ihm eine Frist von drei Tagen gesetzt, er habe jedoch weiter gearbeitet. Nach drei Tagen, am 28.12.2013, seien vier bewaffnete Männer in die Werkstatt gekommen. Als er erkannt habe, dass es sich um Al Shabaab-Mitglieder handle, sei er über die hintere Wand geklettert; dabei hätten sie auf ihn geschossen. Er habe sich anschließend in einer Wohnung in der Nachbarschaft versteckt und sich entschlossen das Land zu verlassen.
Auf Nachfrage, erklärte er weiter, er habe auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme gehabt, weil sein Clan nicht nur von Al Shabaab ausgegrenzt werde, sondern von der somalischen Bevölkerung im Allgemeinen. Nach Vorhalt, dass laut den Länderfeststellungen die Ashraf in Somalia traditionell respektiert würden, entgegnete der Beschwerdeführer, Verfolgung und Verachtung persönlich erlebt zu haben, indem er von Passanten beschimpft worden sei. Er sei von Jugendlichen in seinem Bezirk beschimpft und ausgegrenzt worden. Befragt, woher diese Leute gewusst hätten, dass er ein Angehöriger der Ashraf sei, gab er an, dass in XXXX jeder jeden kenne. Nach Vorhalt, dass XXXX etwa XXXX Einwohner habe, erklärte der Beschwerdeführer, die Clans der Marehan und Ogaden hätten sich dort bekämpft. Es seien auch noch die Majerten und Hawiye dort ansässig; in Somalia sei es üblich, dass jeder Stamm den anderen Stamm kenne.
Befragt, wie seine Eltern und Geschwister getötet worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, eines Nachts seien vier bewaffnete Männer in die Wohnung eingebrochen und hätten sofort geschossen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in einem Zimmer an der anderen Ecke des Hauses gewesen. Er habe diese Männer durch ein Loch in seiner Tür gesehen, doch er habe sie nicht gekannt. Auf Nachfrage, ob es Vorankündigungen für die Ermordung gegeben habe, antwortete er, sein Vater sei im Februar 2013 von der Al Shabaab aufgefordert worden, ohne Bezahlung zu arbeiten. Dieser Aufforderung sei der Vater allerdings nicht nachgekommen und deshalb mit dem Tod bedroht worden. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Ende Dezember hätten sie ihn dann in der Werkstatt aufgesucht. Ob es sich dabei um dieselben Männer gehandelt habe, die seine Familie getötet habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen; er gehe aber davon aus, weil die Männer ihm gesagt hätten, bereits seine halbe Familie ausgelöscht zu haben.
Aufgefordert, die Wohnung seines Vaters zu beschreiben, fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze an, welche zum Akt genommen wurde. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Wohnung habe vier Zimmer. Er sei mit seiner Ehefrau und der Tochter in einem Zimmer gewesen. Zwei seiner Schwestern hätten sich ebenfalls in einem separaten Zimmer aufgehalten. Die vier Männer seien in das Zimmer seiner Eltern gegangen, wo auch seine zwei Brüder und die jüngste Schwester gewesen seien. Nachdem die Männer wahllos um sich geschossen hätten, seien sie wieder gegangen. Auf Nachfrage, warum er danach noch über sechs Monate in Somalia geblieben sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nichts machen können und für seine Familie sorgen müssen. Als er später selbst bedroht worden sei, habe er Somalia jedoch verlassen müssen.
Befragt, ob er die Werkstatt alleine geführt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, ein Freund habe ihm bei der Arbeit geholfen. Bis zu dem Vorfall am 25.12.2013 seien keine Anhänger der Al Shabaab in die Werkstatt gekommen und hätten ihn auch nicht aufgefordert, für sie zu arbeiten. Über Vorhalt, ob er es nicht ungewöhnlich finde, dass Mitglieder von Al Shabaab erst sechs Monate nach dem Tod seines Vaters auf ihn zugekommen seien, entgegnete er, im Juni 2013 sei Al Shabaab unter Beschuss der Regierungstruppen gestanden, weshalb er seine Ruhe gehabt habe.
Befragt, warum er nach der Bedrohung am 25.12.2013 nicht geflohen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gewusst, wohin er hätte fliehen sollen. Damals sei Al Shabaab auch schwach gewesen, weil die Mitglieder von Regierungssoldaten gesucht worden seien. Deswegen habe er die Bedrohung nicht ernst genommen. Erst als sie später auf ihn geschossen hätten, habe er gesehen, dass die Lage ernst sei. Auf Nachfrage, ob Al Shabaab aufgrund dieser Umstände nichts Wichtigeres zu tun gehabt hätte, als ihn zu bedrohen, antwortete er, sie hätten in der Stadt teilweise das Sagen gehabt. Der Kampf gegen die Gruppe sei im Gange, aber nicht abgeschlossen gewesen.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesehen, welche Waffen diese Männer bei sich gehabt hätten. Dass es sich um Männer der Al Shabaab gehandelt habe, wisse er, weil man sie an den verhüllten Gesichtern erkenne. Er sei von den Schüssen nicht getroffen worden und über die Wand geklettert. Zwei von den Männern seien ihm nachgelaufen, doch er habe sich rechtzeitig in der Wohnung von einem Freund des Vaters in Sicherheit bringen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29.06.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 30.06.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil der im Akt aufliegende Bescheid des Bundesamtes weder elektronisch genehmigt noch unterschrieben worden sei. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei daher noch offen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann mit - unterfertigtem - Bescheid vom 10.08.2015, zugestellt am 13.08.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 10.08.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft gewesen seien. So sei es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung seiner Familie weiterhin in derselben Wohnung gelebt und in der Werkstatt seines Vaters gearbeitet habe. Es sei auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer die dreitägige Frist nicht ernst genommen habe und nicht bereits früher geflohen sei. Darüber hinaus habe er sich hinsichtlich der Ermordung seiner Familie sowie der Machtverhältnisse in XXXX widersprochen. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Flucht nicht glaubhaft machen habe können, sei auch die Zugehörigkeit zu der von ihm behaupteten Volksgruppe anzuzweifeln. Die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Zuerkennung des Status des Asylberichtigten nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt nichts vorgebracht, das unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 24.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser hält er im Wesentlichen fest, er habe Somalia verlassen, weil er von Al Shabaab verfolgt werde. Er habe zwar auch Probleme (Diskriminierungen) aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, allerdings sei sein ausschlaggebender Fluchtgrund die Bedrohung durch Al Shabaab gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verweise er auf seine Angaben in der Einvernahme. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgung auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden; dies sei in Somalia der Fall.
7.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
7.2. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
7.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.07.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Nein, mir geht es gut.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja. Die Einvernahme vor dem BFA wurde mir rückübersetzt. Die Erstbefragung hingegen nicht.
R hält BF die Niederschrift der Erstbefragung vor und fragt ihn ob es sich um auf den darin befindlichen Seiten um seine Unterschrift handelt. Dies wird bejaht.
R: Warum haben Sie diese Niederschrift unterschrieben, wenn sie Ihnen nicht rückübersetzt wurde?
BF (nach näherer Erklärung durch D): Doch, mir wurde diese Niederschrift zusammengefasst rückübersetzt.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja. Den D vor dem BFA habe ich sehr gut verstanden, bei der Polizei wurde das Ganze sehr schnell gemacht.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein, es hat sich bei mir nichts geändert. Allerdings ist meiner Familie etwas passiert. In Somalia habe ich meine Gattin, meine beiden Töchter und meine beiden Schwester zurückgelassen. Meine jüngste Tochter ist verstorben.
R: Wie ist Ihre Tochter verstorben?
BF: Meine Familie ist in XXXX . Im Bezirk, in dem meine Familie wohnt, ist ein Konflikt ausgebrochen. Meine Familie wollte aus dem Bezirk flüchten. Bei einer Schießerei wurde meine Tochter tödlich getroffen. Von meiner Familie ist jeder in eine andere Richtung geflohen. Jetzt leben dort noch meine Frau, meine Tochter und eine Schwester. Die andere Schwester wurde noch nicht wieder gefunden.
R: Wann fand die Schießerei statt?
BF: Das genaue Datum weiß ich nicht. Es ist ca. neun Monate her. Meine Frau hat mich angerufen und mir vom Tod unserer Tochter berichtet. Meine Frau hat keine eigene Nummer, sie hat mich von einem Call-Shop erreicht.
R: Wie hieß Ihre jüngste Tochter?
BF: XXXX , sie ist im Juni 2014 geboren.
R: Wie heißt Ihre andere Tochter?
BF: XXXX , sie ist im Jahr 2012 geboren. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht.
R: Haben Sie Ihre Tochter XXXX jemals kennengelernt?
BF: Nein, meine Frau war schwanger, als ich geflohen bin.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Ashraf an.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich dem Sub-Clan XXXX angehöre. Der Sub-Clan unterteilt sich in XXXX , darunter XXXX und XXXX .
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Und zwar im Bezirk XXXX (auch XXXX ).
R: Haben Sie die Schule besucht?
BF: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert. Ich habe diesbezüglich ein Praktikum in einem Institut gemacht. Die Ausbildung hat von 2009 bis 2010 gedauert. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausbildung wie in einer Schule, man hat mir praktisch gezeigt, wie das geht.
R: Haben Sie diesen Beruf auch ausgeübt?
BF: Ja, ich habe als Automechaniker gearbeitet. Mein Vater war ebenso ein Automechaniker. Er hatte seine eigene Werkstatt, ich habe ihm dort geholfen.
R: Mit wem haben Sie zuletzt in XXXX zusammengelebt?
BF: Ich habe mit meiner Frau, den beiden Schwestern und meiner Tochter zusammengelebt.
R: Inwiefern haben Sie zu Ihrer Familie heute noch Kontakt?
BF: Wir telefonieren alle zwei Monate miteinander. Es hängt davon ab, wie meine Frau es sich leisten kann bzw. das Geld dafür hat. Meine Frau, meine Tochter und die Schwester leben nicht mehr in XXXX . Sie sind geflüchtet, nachdem das Leben dort schwieriger wurde.
R: Verstehe ich Sie richtig, dass Ihre Familie nach dem Tod Ihrer jüngsten Tochter aus XXXX weggezogen ist?
BF: Nein, sie sind zuerst zurückgezogen. Nach einigen Tagen sind sie allerdings geflüchtet. Meine Familie hat mit meiner Schwiegermutter zusammengelebt. Nachdem diese gestorben ist und auch meine Tochter verstorben war, ertrug es meine Frau nicht mehr dort zu leben.
R: Wer ist nun zuerst verstorben: Ihre Tochter oder Ihre Schwiegermutter?
BF: Zuerst ist die Schwiegermutter verstorben und kurz danach meine Tochter.
R: Wo leben Ihre Gattin, Tochter und Schwester jetzt?
BF: In XXXX . Sie haben aber ein schweres Leben dort.
Auf Nachfragen gebe ich an, dass XXXX in Puntland liegt.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Genau weiß ich es nicht. Es war ca. Anfang des Jahres 2014.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Es ist mir und meiner Familie dort sehr schlecht gegangen. Meine Familie wurde getötet. Wir haben in einem Haus gelebt, das aus zwei Zimmern besteht. Ich war im zweiten Zimmer, als meine Familie getötet wurde. Meine Tochter ist gestorben, bevor ich sie gesehen habe.
BF weint.
R: Ich muss Sie nochmals ersuchen, mir möglichst detailliert zu erzählen, was sich konkret zugetragen hat, auf dass Sie Somalia verlassen mussten.
BF: Meine Familie wurde getötet. Man hat mir gedroht. Ich wollte in meiner Werkstatt weiter arbeiten. Ich konnte durch meine Arbeit den Lebensunterhalt für mich und meine Familie verdienen. Die Männer sind einige Monate nach dem Tod meines Vaters gekommen, das war am 25.12.2013. Sie forderten mich auf, meine Werkstatt zu schließen. Das konnte ich nicht, weil wir davon gelebt haben. Ich wusste nicht, wie wir sonst hätten leben können. Drei Tage später kamen sie wieder zu mir. Es war am 28.12.2013. Die Männer sind gekommen, um mich zu töten. Sie haben mich aufgefordert, meine Werkstatt zu schließen. Ich habe die Männer beobachtet, als sie zu mir kommen wollten. Ich habe die Werkstatt verlassen. Aber sie haben mich gesehen, wie ich die Werkstatt verließ. Sie haben auf mich geschossen. Ich bin über eine Mauer gesprungen und dann davongelaufen. Anschließend bin zum Haus eines Freundes meines Vaters gegangen. Zwei Tage lang habe ich mich dort im Haus versteckt gehalten. Am 31.12.2013 habe ich die Stadt XXXX verlassen. Dann habe ich den Entschluss gefasst, Somalia zu verlassen. Das war Anfang 2014. Ich bin nach Äthiopien, dann weiter in den Sudan und durch die Sahara nach Libyen. In der Sahara habe ich mich drei Monate aufgehalten. Ich konnte die Reisekosten nicht bezahlen und hatte nur 200 Dollar. Es gab dort viele somalische Flüchtlinge, es waren ca. 200 oder noch mehr. Jeder hat bezahlt, was er konnte. Die gesamte Reise kostete mich in etwa 6.200 Dollar. Die 6000 Dollar wurden von den anderen Flüchtlingen in der Sahara für mich aufgebracht.
R: Wieso haben Ihnen die anderen somalischen Flüchtlinge so viel Geld gegeben? Die brauchten doch das Geld selbst.
BF: Jeder bekam dort Geld von seiner Familie geschickt. Meinem Schlepper wurden von den anderen Flüchtlingen jeweils 100 bis 200 Dollar für meine Weiterreise überwiesen. Mit Überweisung meine ich Geldtransfers nach Art von Western Union.
R: Woher hatten Sie die 200 Dollar?
BF: Die habe ich durch meine Arbeit gespart. Mit diesen 200 Dollar habe ich meine Reise bis in den Sudan finanziert.
R: Sie haben gesagt, dass Ihre Familie ein paar Monate vor Ihrer Ausreise umgebracht worden sei. Wen genau meinen Sie?
BF: Ich meine damit meine Eltern, meine beiden Brüder sowie eine Schwester. Die Brüder hießen XXXX und XXXX und die Schwester XXXX .
R: Wie alt waren Ihre Geschwister?
BF: XXXX war 11 Jahre alt, XXXX war 7 und XXXX 9 Jahre alt.
R: Haben Sie noch Geschwister, die am Leben sind?
BF: Ja, XXXX und XXXX , meine beiden Schwestern. XXXX ist 13 und XXXX 15 Jahre alt.
R: Sind sie heute so alt?
BF: Nein, sie waren 2014 so alt, als ich meinen Asylantrag stellte.
R: Haben Sie zu XXXX und XXXX Kontakt?
BF: XXXX lebt bei meiner Frau und XXXX ist jene Schwester, die vermisst wird.
R: Schildern Sie mir jetzt bitte, wie und wann konkret Ihre Eltern, die Brüder und die Schwester ums Leben kamen?
BF: Das war im Mai 2013. Wir waren alle zu Hause und haben geschlafen. Es war Mitternacht. Es waren ca. vier Männer, die gekommen sind. Ich habe die Schüsse gehört, ich war im Nebenzimmer und bin durch das Fenster geflüchtet.
R: Waren Ihre Eltern und die beiden Brüder sowie die Schwester alle in einem, demselben Zimmer?
BF: Ja, es wurde auf alle geschossen.
R: Sind Sie durch die Schüsse aufgewacht?
BF: Ja, durch die Schüsse und ihre Schreie.
R: Haben Sie noch in das Schlafzimmer Ihrer Eltern gesehen oder sind Sie sofort geflüchtet?
BF: Ich bin zuerst durch das Fenster gesprungen und habe mich dann in einem Stall versteckt. Nachdem die Männer gegangen waren, bin ich in das Haus zurückgekehrt. Auch die Nachbarn sind aus ihren Häusern gekommen um zu sehen, was passiert war. Ich habe meine Familie dann tot vorgefunden und wir haben sie anschließend beerdigt.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir sie gleich am nächsten Vormittag beerdigt haben. Ich bin im Haus geblieben und habe sie nicht beerdigt. Dies haben die Nachbarn erledigt.
R: Haben Sie alleine im Zimmer geschlafen oder war jemand bei Ihnen?
BF: Meine Frau und meine Tochter haben bei mir geschlafen. XXXX und XXXX haben in einem anderen Zimmer geschlafen. Das Haus besteht aus vier Zimmern.
R: Können Sie mir eine Skizze anfertigen, wie das Haus von der Zimmeraufteilung her ausgesehen hat?
Der BF fertigt eine Skizze an, diese wird als Anhang A zur Niederschrift genommen.
R: Woher wissen Sie, dass es vier Männer waren? Sie sind ja sofort geflüchtet. Haben Sie sie gesehen?
BF: Ich war noch im Stall und habe gesehen, als die Männer gegangen sind.
R: Haben Sie das Gesicht eines der Männer erkennen können?
BF: Nein. Die Männer, die zu mir gekommen sind, waren die gleichen, die meinen Vater bedroht haben. Diese Männer haben mir auch gesagt, dass sie meinen Vater getötet hätten.
R hält Skizze des BF auf AS 69 dem BF vor und spricht ihn darauf an, dass auf dieser das Zimmer der beiden Schwestern XXXX und XXXX zwischen seinem und jenem der Eltern gelegen ist. Auf der nunmehr in der Verhandlung angefertigten Skizze befindet sich das Zimmer der Eltern hingegen zwischen seinem und jenem der beiden Schwestern.
BF: Es ging mir bei der Einvernahme nicht gut. Es geht mir einfach schlecht, wenn ich mich an diesen Vorfall erinnere. Ich habe die Zimmeranordnung verwechselt.
R: Haben Sie die Werkstatt Ihres Vaters nach diesem Vorfall übernommen?
BF: Ja, ich habe dort gearbeitet.
R: Wussten Sie, warum die vier Männer Ihren Vater, Ihre Mutter und die drei Geschwister umgebracht haben?
BF: Ich habe die Männer damals gesehen, als sie in unsere Werkstatt kamen und meinem Vater gedroht haben. Das waren Al Shabaab-Männer. Sie haben ihn aufgefordert, ihre Autos gratis zu reparieren.
R: Wie viel Zeit vor der Ermordung Ihres Vaters war das, als die Männer gekommen sind?
BF: Sie sind zweimal zu ihm gekommen und haben ihn bedroht.
R: Wann war das?
BF: Ich habe es vergessen.
R: Sie sind sich sicher, dass die Männer von Al Shabaab zweimal vor der Ermordung Ihres Vaters bei ihm waren?
BF: Ja, ich habe meinem Vater in seiner Werkstatt geholfen. Ich habe dort bereits gearbeitet, seit ich klein war.
Vorhalt: Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Ihr Vater nur einmal vor seiner Ermordung aufgefordert wurde, für die Al Shabaab zu arbeiten und zwar im Februar 2013. Jetzt sagen Sie zwei Mal.
BF: Ich war bei der Einvernahme psychisch durcheinander. Vor dem Vorfall, von dem ich vor dem BFA berichtete, gab es einen anderen. Beim ersten Mal brachten sie ein Auto zur Reparatur in die Werkstatt. Mein Vater hat es repariert, die Al Shabaab Leute wollten aber nicht bezahlen. Nach einem Streit sind sie gegangen. Bei einem zweiten Mal brachten sie wieder ihr Auto. Dieses Mal verweigerte mein Vater die Reparatur.
R: Können Sie mir sagen, wie viel Zeit zwischen dem zweiten Besuch und der Ermordung Ihres Vaters verstrichen ist?
BF: Beim dritten Mal töteten sie ihn. Wieviel Zeit zwischen dem zweiten Vorfall und der Ermordung meines Vaters bzw. meiner Familie verstrich, kann ich nicht sagen.
R: Können Sie dies nicht ungefähr eingrenzen: Waren es wenige Tage oder mehrere Wochen?
BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern.
R: Sind nach der Ermordung Ihres Vaters die Al Shabaab Leute zu Ihnen gekommen und haben verlangt, dass Sie ein Auto für sie reparieren?
BF: Nein, sie sind nur zu mir gekommen und haben mich aufgefordert, die Werkstatt zu schließen.
R: War das am 25.12.2013 das erste Mal, dass Sie aufgefordert worden, die Werkstatt zu schließen?
BF: Ja.
R: Ist es richtig, dass Sie sieben Monate lang nichts von der Al Shabaab gehört haben?
BF: Es gab Konflikte, sie wurden aus der Stadt vertrieben und die Regierung hat die Stadt erobert. Die Al Shabaab Leute sind später erst wieder zurückgekommen. Während der Monate zwischen Mai 2013 und 25.12.2013 habe ich die Al Shabaab nicht gesehen. Die Al Shabaab war mit der Rückeroberung von XXXX beschäftigt.
R: Hat die Al Shabaab XXXX zurückerobert?
BF: Ja - und dann sind sie zu mir gekommen.
R: Die Al Shabaab-Leute sind am 25.12.2013 zu Ihnen gekommen. Wie viele Männer waren das?
BF: Es waren drei Männer.
R: Waren diese bewaffnet?
BF: Ja, zwei waren bewaffnet.
R: Warum haben die Männer von Al Shabaab Sie aufgefordert, die Werkstatt zu schließen?
BF: Ich wusste nicht, dass sie die Männer waren, die meine Familie getötet haben. Sie sagten zu mir, sie würden mich genau wie meine Familie töten, wenn ich nicht schließe.
R: Was hat die Al Shabaab davon, wenn Sie die Werkstatt schließen?
BF: Sie wollten nicht, dass ich dort arbeite. Sie haben uns als ihre Gegner gesehen, weil mein Vater ihnen ja die Dienstleistungen verweigert hatte. Wenn man gegen ihre Befehle verstößt, wird man ermordet.
R: Wie lange waren die Männer am 25.12.2013 bei Ihnen?
BF: Die Männer waren nur kurz da, nicht mehr als 10 Minuten. Sie sind am Nachmittag erschienen und kurz nach der Aufforderung wieder gegangen. Der letzte Vorfall war am 28.12.2013, es war ein Donnerstag.
R: Heißt das, der 25.12.2013 war ein Montag?
BF: Daran kann ich mich nicht genau erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass der zweite Vorfall am 28.12.2013 war, und dass das ein Donnerstag war. An diesem Tag musste ich flüchten.
R: Wieso wissen Sie so genau, dass der 28.12.2013 ein Donnerstag war?
BF: Weil der nächste Tag ein Freitag und damit ein Ruhetag war. Da hatten wir für gewöhnlich mehr Arbeit, weil die Leute frei haben und ihre Autos bringen.
R: Der 28.12.2013 war aber ein Samstag. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich dachte, es war ein Donnerstag. In der Werkstatt habe ich keinen Kalender gehabt, ich dachte, es sei so gewesen.
R: Ich habe Sie ja gefragt, warum Sie so sicher sind, dass es ein Donnerstag war. Darauf meinten Sie, dass Sie das wüssten, weil am nächsten Tag der Ruhetag Freitag gewesen sei. Sind Sie nun sicher, dass es ein Donnerstag war, oder sind Sie sicher, dass es der 28.12.2013 war?
BF: Es war sicher der 28.12.2013, weil ich mit einem Kunden ausgemacht hatte, dass ich das Geld für eine Reparatur von ihm hole. Am Vormittag bin ich noch zu diesem Kunden gegangen und am Nachmittag sind die Männer gekommen. Deshalb kann ich mich an den 28.12. so genau erinnern.
R: Haben Sie von der Bedrohung am 25.12.2013 jemanden erzählt? Vielleicht Ihrer Frau?
BF: Die Mitarbeiter und Freunde in meiner Werkstatt wussten davon.
R: Waren am 25.12.2013, als die Männer von Al Shabaab zu Ihnen kamen, noch andere Leute anwesend oder waren Sie alleine in der Werkstatt?
BF: Meine Freunde waren da. Sie sind auch meine Mitarbeiter.
R: Wie viele Männer kamen da?
BF: Es waren zwei Mitarbeiter.
R: Waren das Ihre Angestellten?
BF: Ja, sie haben mit mir gearbeitet und wir haben den Verdienst jeden Tag geteilt.
R: Wann sind die Männer von Al Shabaab am 28.12.2013 gekommen? Können Sie eine Zeitangabe machen?
BF: Es war um 17.00 Uhr.
R: Wie viele Männer sind gekommen?
BF: Ich habe drei Männer gesehen, glaube aber, dass es noch einen vierten gab.
R: Haben Sie mit diesen Männern noch gesprochen oder sind Sie sofort davon gelaufen?
BF: Nein, ich habe nicht mehr mit ihnen gesprochen. Als ich gesehen habe, dass sie kamen, habe ich die Werkstatt sofort verlassen. Sie haben in meine Richtung geschossen. Ich bin über eine Mauer gesprungen und davongerannt.
R: Wurden Sie durch die Schüsse getroffen?
BF: Nein.
R: Wissen Sie noch, wie viele Schüsse auf Sie abgegeben wurden?
BF: Ich glaube, es waren drei Schüsse. Als ich die beiden ersten Schüsse gehört hatte, bin ich - bevor der dritte Schuss fiel - über die Mauer gesprungen.
R: Sind Ihnen die Männer nachgelaufen?
BF: Ja, sie haben mich verfolgt. Sie sind ebenfalls über die Mauer gesprungen. Ich war aber schneller, bin durch zwei kleine Gassen bzw. Wege gelaufen und dann haben die Männer mich nicht mehr gesehen.
R: Wissen Sie, ob Ihren beiden Arbeitskollegen etwas angetan wurde?
BF: Ich bin nicht mehr zu meiner Werkstatt und auch nicht nach Hause zurückgekehrt. Ich weiß nicht, ob ihnen etwas passiert ist.
R: Bertreffend die beiden Arbeitskollegen: Wie lange kannten Sie sie schon? Waren Sie befreundet?
BF: Ich kannte sie schon einige Zeit, wenngleich weniger als zwei Jahre. Die beiden hatten früher in einer anderen Werkstatt gearbeitet. Nach dem Tod meines Vaters wurden sie meine Mitarbeiter.
R: Haben Sie Ihre Frau, Ihre Tochter und sonstige Familienmitglieder noch einmal gesehen, bevor Sie ausgereist sind?
BF: Nein, ich habe sie nicht mehr gesehen.
R: Sie haben ja wieder Kontakt zu Ihrer Familie. Haben Sie sich nicht erkundigt, was aus Ihren Arbeitskollegen wurde?
BF: Auch sie wissen nicht, was aus den beiden Kollegen wurde.
R: Wissen Sie, was aus Ihrer Werkstatt geworden ist?
BF: Ich weiß nicht, was aus der Werkstatt wurde. Auch meine Familie weiß es nicht.
R: Konnte Ihre Familie nicht in Erfahrung bringen, was aus der Werkstatt geworden ist? So riesig ist XXXX ja nicht und Ihre Familie war danach noch dort aufhältig.
BF: XXXX ist nicht klein, es ist groß. Meine Werkstatt lag nicht in der Nähe unseres Wohnortes, eher weiter entfernt. Alle waren auf der Flucht und hatten Angst.
R: Können Sie mir eine Skizze Ihrer Werkstatt anfertigen?
Der BF fertigt eine Skizze seiner Werkstatt an, welche als Anlage B zum Akt genommen wird. Er erklärt den Ablauf des Vorfalls am 28.12.2013. Er habe sich beim Büro des Werkstattgeländes aufgehalten (in der Skizze mit einem x gekennzeichnet) und die Männer gesehen, als sie beim Haupteingang hereingekommen seien. Als er sie gesehen habe, sei er in den hinteren Bereich des Werkstattgeländes gegangen und dort dann über die Mauer gesprungen, während die Männer auf ihn geschossen hätten (in der Skizze mit einem Pfeil und einem verdeckten Strich gekennzeichnet).
R: Sie haben angeben, Sie hätten die Verfolger abschütteln können. Wo haben Sie sich dann zwei Tage versteckt gehalten?
BF: Das war in einem Haus eines Freundes meines Vaters.
R: Hatten Sie nicht Angst davor, dass die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause kommt und Ihrer Frau und Ihrem Kind etwas antut?
BF: Meine Frau hat mir erzählt, die Al Shabaab Leute seien zu mir nach Hause gekommen, nachdem ich geflüchtet war. Das war am späten Nachmittag. Das hat mir meine Frau erst vor kurzem erzählt, nachdem ich Kontakt mit ihr aufgenommen hatte.
R: Was haben die Al Shabaab-Leute bei diesem "Besuch" bei Ihrer Frau gemacht?
BF: Sie haben sie verbal angegriffen und gefragt, wo ich sei. An dem Tag, an dem ich geflohen bin, kamen sie zu ihr. Und nochmals an einem anderen Tag. Meine Frau sagte, sie wüsste selbst nicht, wo ich stecke.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass der Tag, an dem ich vor der Al Shabaab geflohen bin, der 28.12.2013 war. Ich habe am 31.12.2013 XXXX verlassen. Noch am 28.12. erschienen die Al Shabaab-Leute bei meiner Frau. Meine Frau erzählte mir, dass sie nach acht oder neun Tagen erneut zu ihr gekommen seien.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat, nach XXXX , konkret erwarten?
BF: Ich hatte dort ein Leben und eine Arbeit. Ein Teil meiner Familie wurde getötet. Wo meine Schwester ist, weiß ich nicht. Meine Tochter ist gestorben. Sie können sich vorstellen, wie es mir geht.
R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen noch suchen?
BF: Die Al Shabaab verzeiht niemanden, sie töten wahllos Menschen. Die Al Shabaab versteckt sich im Volk, man kann sie nicht erkennen. Sie verüben Anschläge aus dem Geheimen heraus.
R: Dem EASO-Report über die Sicherheitssituation in Somalia von Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die AMISOM zusammen mit lokalen Milizen XXXX XXXX kontrollieren. Es bindet sich dort eine größere Garnison der AMISOM (vgl. XXXX sowie das dem BF mit der Ladung übermittelte Länderinformationsblatt). Was sagen Sie zu dieser Situation in Hinblick auf Ihr Verfolgungsvorbringen?
BF: Das stimmt. Die Al Shabaab ist nicht mehr so präsent wie früher. Sie waren fast wie eine Regierung. Allerdings sind sie heute noch in Gruppen unterwegs und töten, wen sie wollen. Sie verüben sogar Anschläge gegen die Regierung und die AMISOM. Erst vor kurzem gab es wieder einen Anschlag auf AMISOM-Truppen, wobei 70 Personen getötet wurden.
R: Sie gaben an, den Ashraf anzugehören. Haben Sie jemals aus diesem Umstand heraus Diskriminierungen, Benachteiligen oder Übergriffe erlebt?
BF: Die Ashraf sind eine Minderheit in Somalia. Man nennt uns "Others". Das ist eine Bezeichnung für die Minderheitenstämme in Somalia. Es gibt Diskriminierungen.
R: Haben Sie selbst je eine Diskriminierung erlebt?
BF: Ja, die Jugendlichen, mit denen ich Fußball gespielt habe, haben mir immer gesagt, dass ich minderwertig sei. Alle anderen Jugendlichen haben mich geschlagen und waren gegen mich.
R gibt dem RB die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
RB: keine Fragen.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Ich gebe keine Stellungnahme ab.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren
Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten:
Zusammenstellung: Die Minderheit der Ashraf und ihre aktuelle Situation als Volksgruppe (s. Anhang).
R: Seit wann haben Sie mit Ihrer Frau wieder telefonischen Kontakt?
BF: Vor ca. fünf Monaten, als sie nach XXXX kam.
R: Verstehe ich das richtig: Davor hatten Sie keine Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Doch, aber selten. Nur alle vier oder fünf Monate. Insgesamt vielleicht vier oder fünf Mal.
R: Warum hat Ihnen Ihre Frau erst jetzt erzählt, dass die Al Shabaab am 28.12.2013 und dann nochmals 9 Tage später zu ihr gekommen sei? Das ist doch sehr wichtig und Sie haben dies vor dem BFA nicht angegeben.
BF: Als ich in Italien war, telefonierte ich einmal mit ihr. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ich einvernommen wurde, hatte mir meine Frau davon noch nichts erzählt.
R: Warum hat Ihre Frau Ihnen nichts davon - bzw. erst vor einigen Monaten - erzählt?
BF: Wir hatten früher nicht so viel Kontakt, weil sie sich schlicht die Anrufkosten für längere Gespräche nicht leisten konnte. Eine Minute kostet einen Dollar, was meine Frau bezahlen musste, weil ich sie nicht anrufen konnte. Sie hatte ja keine eigene Nummer.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein.
Weitere Beweisanträge: keine
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat.
BF: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 23.07.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Ashraf an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Anfang 2014 reiste er aus Somalia über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Nach mehreren Monaten gelangte er mit einem Schlauboot nach Italien. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wuchs in der südsomalischen Ortschaft XXXX auf. Er verfügt über keine Schulbildung und arbeitete in der KfZ-Werkstatt seines Vaters. In XXXX ehelichte der Beschwerdeführer auch seine Frau, mit der er eine im Jahr 2012 geborene Tochter hat. Eine weitere Tochter wurde im Juni 2014 nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia geboren, verstarb aber vor ca. neun Monaten bei einem Schusswechsel im Zuge von Kampfhandlungen im Raum XXXX . Die Ehefrau und eine Schwester des Beschwerdeführers sowie seine (überlebende) Tochter leben derzeit XXXX im Norden Somalias.
Der Beschwerdeführer wohnte bis Mai 2013 mit seiner Frau und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (drei Schwestern und zwei jüngere Brüder). Eines Nachts drangen vier bewaffnete und maskierte Mitglieder der Terrormiliz Al Shabaab in das Haus der Familie ein und erschossen die zu diesem Zeitpunkt alle in einem Zimmer aufhältigen Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder sowie die jüngste Schwester. Der Beschwerdeführer führt die Ermordung seines Vaters (sowie der im Tatzeitpunkt unmittelbar bei ihm gewesenen Familienmitglieder) darauf zurück, dass dieser sich einige Tage zuvor geweigert hatte, Reparaturen an einem von Al Shabaab-Leuten zu ihm in die Werkstatt gebrachten Fahrzeug vorzunehmen.
Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf war der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend vereinzelten Diskriminierungshandlungen seitens Angehöriger von Mehrheitsclans ausgesetzt; so wurde er beispielsweise von anderen Kindern verprügelt oder beim Fußballspielen beleidigt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen betreffend ein Schussattentat auf ihn im Dezember 2013 konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in XXXX eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Religionsfreiheit
Religiöse Gruppen
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).
Quellen:
Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).
Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).
Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).
Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Die Ashraf
Herkunft und Namensgebung
Die Bezeichnung Ashraf ist nur eine der Varianten der Umschrift des arabischen Begriffes. In der Literatur sind auch die Titulierungen Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians zu finden. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung des Namens Ashraf soll dieser auch für diese Analyse beibehalten werden.
Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status. Um diesen zu vermitteln, wird dem normalen Namen der Titel ‚Sharif' (Männer) bzw. ‚Sharifa' (Frauen) beigefügt, ergänzt durch die Namen des Vaters und manchmal des Großvaters, welchen ebenfalls nochmals ‚Sharif' beigefügt wird. Da die Mehrzahl von ‚Sharif' eben ‚Ashraf' ist, ergibt sich daraus auch der Name der Gruppe. Sharif ist hierbei eher mit einem priesterlichen Titel, als mit einem Namen zu vergleichen. Im Arabischen heißt es soviel wie ‚nobel' oder ‚respektiert'. Dieser Titel wird dem Namen situationsbezogen (an unterschiedlicher Stelle) hinzugefügt, oftmals unterlassen die Ashraf dies heute. Da Sharif kein Personenname ist, wird er nicht notwendigerweise in Dokumente eingetragen.
Wie schon der Herkunftsmythos besagt, ist ein Merkmal der Ashraf die immer wieder betonte Abstammung von der arabischen Halbinsel und die damit verbundene hellere Hautfarbe, welche ihnen auch den Namen ‚Gibil Cad' (hellhäutig) eintrug. Dies trifft jedoch nicht auf alle Angehörigen zu, da zum Beispiel die Ashraf des Sub-Subclans Ashraf Sarman wie überhaupt nahezu alle Angehörigen des Subclans der Ashraf Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somali, während hingegen die Ashraf in den Küstenstädten eine deutlich hellere Farbe aufweisen.
Die Ashraf in der somalischen Gesellschaft
Gemäß Schätzungen stellen die Ashraf ca. 0,5 Prozent der somalischen Bevölkerung. Allerdings gab es seit Jahrzehnten keine Volkszählung und auch die Daten der Erfassungen unter dem Regime von Siad Barre sind nicht generell vertrauenswürdig.
Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali). Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme.
Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande.
Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten ab:
"The Ashraf are a religious clan but they are not supporters of armed Islamic fundamentalist groups such as Al-Ittihad; on the contrary, they fear Al-Ittihad."
Dementsprechend sind die Ashraf nicht als Islamisten im Sinne wahhabitischer Jihadis einzustufen. Dies führt auch zu Spannungen mit neueren fundamentalistischen Gruppierungen, wie weiter unten angeführt.
Sicherheitslage für Ashraf
Während des Bürgerkrieges wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert. Allerdings dürften zum Beispiel auch die Ashraf Sarman betroffen gewesen sein, zumal deren Schutzclan der Rahanweyn in den ersten Kriegsjahren ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig. Einerseits werden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äußerlichen Merkmale von den Somali-Clans als Fremde, als ‚Araber' angesehen. Andererseits wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen ‚Heimatterritoriums' stellte für manche ebenfalls ein Problem dar.
Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder. Im Jahr 2007 berichtete Amnesty International über Interviews mit geflohenen Minderheitenangehörigen:
"Most of them asserted that they had been specifically targeted for persecution by the different (...) clan-based armed or militia groups, solely on the basis of being minorities and not members of a clan."
Noch im Jahr 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über ein Abschiebungsurteil der Niederlande bezüglich eines Ashraf:
"The Court considered that the treatment to which the applicant claimed he had been subjected prior to his leaving Somalia could be classified as inhuman within the meaning of Article 3 and that vulnerability to those kinds of human rights abuses of members of minorities like the Ashraf has been well-documented. [...]
The Court took issue with the national authorities' assessment that the treatment to which the applicant fell victim was meted out arbitrarily. It appeared from the applicant's account that he and his family were targeted because they belonged to a minority and for that reason it was known that they had no means of protection. The Court considered, on the basis of the applicant's account and the information about the situation in the "relatively unsafe" areas of Somalia in so far as members of the Ashraf minority were concerned, that his being exposed to treatment in breach of Article 3 upon his return was foreseeable rather than a mere possibility."
Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar.
Dass die Ashraf aufgrund ihrer Vergangenheit den traditionellen Islam weiterhin propagieren könnten, würde gerade in von Extremisten besetzten Gebieten negative Folgen nach sich ziehen. Vor allem die islamistischen Rebellen der al Shabaab setzen ihre Sicht des Islam auch mit Gewalt durch. Im Zuge dessen wurden auch traditionelle Sufi-Heiligtümer (vor allem Gräber von Heiligen) geschändet. Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten nicht anerkannt.
Al Shabaab kontrolliert derzeit die meisten weiter oben als Hauptsiedlungsgebiete der Ashraf genannten Städte und Regionen. Die genannten Bezirke Mogadischus (Xamar Weyne und Shangaani) bilden eine Ausnahme. Andererseits gibt es Berichte, wonach Angehörige von Minderheiten eher al Shabaab unterstützen würden:
"The Islamist groups, including al-Shabaab, (...) represent something positive to people who belong to a minority, since clan affiliation is not a criterion for social status and protection. Moreover, the strict law enforcement in areas controlled by the Islamists prevents the crime that for years has affected these groups in particular. Consequently, in regions such as the Lower Shabelle, we note that the minorities support al-Shabaab."
Wie sehr die Ashraf zu diesen al Shabaab-Sympathisanten gezählt werden können, bleibt zu bezweifeln. Einerseits sind sie eine in der Vergangenheit eher hoch angesehene Gruppe, andererseits haben sie aufgrund ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der al Shbaab passenden Hintergrund. Daher gelten sie bei den Radikalislamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden offenbar auch gezielt ins Visier genommen.
Insgesamt kann attestiert werden, dass Informationen, welche älter als ein Jahr sind, nur noch einen geringen Wert haben. Die Häufigkeit von Übergriffen von Clanmilizen (v.a. Hawiye, Abgaal) auf Minderheiten in nunmehr von al Shabaab besetzten Gebieten ist nicht zu überprüfen, es liegen kaum Berichte vor. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf.
Während in älteren Berichten und auch im Urteil des EGMR den Ashraf ein hohes Risiko der Verfolgung zugerechnet wurde, gibt es heute durchaus positivere Entwicklungen. Zum Beispiel ist der Sprecher des Übergangsparlaments, Sheikh Sharif Hassan Aden, ein Ashraf. Gleichzeitig sind die Ashraf gemäß glaubwürdigen Informationen jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Plausibel klingt folgende, immer noch gültige Zusammenfassung:
"Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'-Clans konfrontiert sind, leiden."
Conclusio
Es gibt keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf. Lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl selbst, als auch die Mehrheits-Clans sie als andersartig werten, kann festgehalten werden. Hingegen kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person.
Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen sind, ist die Bedrohungslage als erhöht einzustufen. Für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befinden, kann dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen.
Zusammenfassend kann also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden können, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft maßgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend sind.
Quellen:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dee1cec2.html, eingesehen am 1.9.2011
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1259238050_somalia-161109.pdf, eingesehen am 14.12.2009; S. 165
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dee1cec2.html, eingesehen am 1.9.2011; siehe auch: Danish Immigration Service (9.2000), S. 40
nd_Online_Info/Presseinfos/2007/20070111-018-GH-NL.asp; eingesehen am 17.12.2009;
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).
Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).
Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).
Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).
Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).
IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).
UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).
Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).
5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel.
Auch scheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vereinzelt sozial benachteiligt und diskriminiert wurde. Im somalischen Gesellschaftsgefüge spielt die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan bzw. einer Ethnie für die soziale Stellung einer Person eine gewichtige Rolle, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei als Kind bzw. Jugendlicher aufgrund seiner Clanzugehörigkeit beim Fußballspielen manchmal von anderen Jugendlichen beschimpft oder geschlagen worden, glaubwürdig ist.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
2.1.2. Soweit die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise aus Somalia ins Treffen geführten Umstände nur teilweise festgestellt werden konnten, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm betreffend die Ermordung seiner Familienmitglieder Glaubwürdigkeit zukommt, dies aber hinsichtlich des behaupteten Schussattentats auf ihn im Dezember 2013 nicht der Fall ist:
2.1.2.3.1. Hinsichtlich der Ermordung des Vaters, der Mutter sowie dreier jüngerer Geschwister im Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Vor dem Hintergrund der Sicherheitssituation in XXXX im fraglichen Zeitraum und der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorgeschichte (sein Vater hatte sich geweigert, in seiner Werkstatt Autos der Al Shabaab unentgeltlich zu reparieren) erscheint dieses Attentat zudem nicht unplausibel. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Schilderung dieser Vorfälle in der mündlichen Verhandlung ließ für den erkennenden Richter nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen frei erfunden. Dass die Anordnung der Zimmer auf der in der Verhandlung angefertigten Skizze des Beschwerdeführers über die Wohnräumlichkeiten seiner Familie geringfügig von jener Skizze abweicht, die er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anfertigte, fällt dagegen in einer Gesamtbetrachtung nicht überwiegend zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht.
Aus den genannten Erwägungen konnten auch seine Angaben in der Verhandlung zum Tod seiner jüngsten Tochter festgestellt werden, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich war, warum der Beschwerdeführer dieses - für die Beurteilung seines auf die Gewährung von Asyl gerichteten Antrags auf internationalen Schutz nicht maßgebliche (vgl. Pkt. II.3.2.) - Vorbringen erfinden sollte.
2.1.2.3.2. Diese Beurteilung kann für die Vorfälle im Dezember 2013 (Aufforderung durch Al Shabaab-Mitglieder an den Beschwerdeführer, die Werkstatt zu schließen; Schüsse auf den Beschwerdeführer drei Tage später) nicht getroffen werden:
Zwar ist dem Beschwerdeführer auch hier zuzugestehen, dass er das in Rede stehende Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht weitestgehend gleichlautend erstattete. In zeitlicher Hinsicht verstrickte er sich jedoch in einen auffallenden Widerspruch: So gab er an, dass am 25.12.2013 drei Männer der Al Shabaab bei ihm erschienen seien und von ihm die Schließung der Werkstatt innerhalb von drei Tagen verlangt hätten. Drei Tage später - "am 28.12.2013 an einem Donnerstag um 17:00 Uhr" - seien vier bewaffnete Männer vor der Werkstatt aufgetaucht, die auf den Beschwerdeführer geschossen hätten, als er die Flucht ergriffen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung sprach er von sich aus davon, dass der Wochentag ein Donnerstag gewesen sei. Dies lässt sich mit dem angegebenen Datum hingegen nicht in Einklang bringen, war der 28.12.2013 doch tatsächlich ein Samstag. Darauf angesprochen, meinte der Beschwerdeführer bloß lapidar, er habe in seiner Werkstatt keinen Kalender gehabt; er habe sich bloß gedacht, "es sei so gewesen". Diese Antwort passt jedoch nicht zu der Sicherheit, mit welcher der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Vorhalt vom Donnerstag als fraglichen Wochentag gesprochen hatte; auf entsprechende Frage meinte er sogar, genau zu wissen, dass es sich um einen Donnerstag gehandelt habe, weil der nächste Tag mit dem Freitag ein Ruhetag gewesen sei, an dem die Kunden für gewöhnlich ihre Autos verstärkt zur Reparatur brächten. Dass der Beschwerdeführer nach dem Datumsvorhalt meinte, er sei sich (mit näherer Begründung) hingegen sicher, der Vorfall habe sich am 28.12.2013 zugetragen, vermag vor diesem Hintergrund nicht mehr zu überzeugen.
Während diese Unstimmigkeit allein noch vernachlässigbar erscheinen mag, sind vor allem die sich aufdrängenden Unplausibilitäten ausschlaggebend für die negative Würdigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle im Dezember 2013. Erstens teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung der belangten Behörde, wonach es völlig unschlüssig wirkt, dass der Beschwerdeführer das ihm angeblich am 25.12.2013 gestellte Ultimatum der Al Shabaab-Männer nicht ernst genommen haben will - insbesondere, nachdem diese sich als jene Männer vorgestellt hätten, die bereits seine Eltern und Geschwister bloß sechs Monate zuvor umgebracht hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Frau nichts von der Bedrohungslage erzählt habe. In diesem Zusammenhang ist es weiters nicht lebensnah, dass der Beschwerdeführer nach dem Schussattentat auf ihn am 28.12.2013 keinen Kontakt mit seiner Frau suchte, um ihr von seiner sofortigen Flucht nach Europa - trotz der behaupteten Widrigkeiten - zumindest zu erzählen. Vollends lebensfremd wirkte schließlich das offenkundige Desinteresse des Beschwerdeführers betreffend das Schicksal sowohl seiner Arbeitskollegen als auch seiner Werkstatt:
So wusste er weder, ob es den bei dem Attentat angeblich anwesenden Arbeitskollegen gut gehe, noch, was aus seiner Werkstatt wurde. In seinem diesbezüglich knappen Aussageverhalten machte der Beschwerdeführer auch nicht den Eindruck, er hätte seine nach wie vor in Somalia lebende Frau tatsächlich nach seinen Arbeitskollegen bzw. seiner Werkstatt gefragt. Dies erscheint aber geradezu lebensfremd, nähme man an, dass sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich zugetragen hätten.
Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle im Dezember 2013 in seiner polizeilichen Erstbefragung am 25.07.2014 gar nicht erwähnte. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 hat sich die Erstbefragung zwar nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert - die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Auch im vorliegenden Fall wird nicht verkannt, dass sich die polizeiliche Erstbefragung des Beschwerdeführers am 25.07.2014 nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese deshalb nur verknappt angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer das Schussattentat auf ihn im Dezember 2013 - und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund - aber gar nicht nannte, die Ermordung seiner Familie sowie allgemeine Bürgerkriegszustände (mit dem Zusatz "Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.") hingegen schon, ist nicht erklärlich, wollte man seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit unterstellen.
Insgesamt drängt sich für den erkennenden Richter somit der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer den ins Treffen geführten eigentlichen Ausreisegrund - nämlich das Ultimatum durch die Al Shabaab-Männer und das nachfolgende Schussattentat auf ihn - ergänzend zum Vorbringen betreffend die Ermordung seiner Familie im Mai 2013 bloß erfand.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Soweit in der vorliegenden Entscheidung spezifische (ergänzend zu den aktuellen allgemeinen) Feststellungen zu Herkunft und Hintergrund der Minderheit der Ashraf in Somalia getroffen werden, fußen diese auf einer Analyse der Staatendokumentation vom 05.09.2011, die das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorhielt und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 24.08.2015 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten eigentlichen Ausreisegrund, nämlich dem Schussattentat auf ihn in seiner Werkstatt im Dezember 2013 keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Vorbringen betreffend die Ermordung seiner Familie im Mai 2013 konnte zwar der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden, doch lässt sich aus diesem Vorfall keine den Beschwerdeführer selbst betreffende maßgebliche Verfolgungsgefahr ableiten, weil die Täter - Mitglieder der Al Shabaab - damit bereits den Vater des Beschwerdeführers als ihr erklärtes Ziel wegen der Verweigerung einer Dienstleistung in den Tagen zuvor trafen. Auch hinsichtlich des Todes seiner jüngeren Tochter vor neun Monaten ist kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im entscheidungswesentlichen Punkt kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend infolge dessen einzelnen Diskriminierungshandlungen seitens Personen anderer Clanzugehörigkeit unterlag, doch erreichten diese (Beschimpfungen und Prügeleien bei Fußballspielen) jedenfalls keine asylrelevante Eingriffsintensität; außerdem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer derlei Übergriffe nicht ansatzweise näher konkretisierte und sie auch nicht als letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise aus Somalia ins Treffen führte. Schließlich lässt sich aus den zitierten Länderberichten keine durchgehende, sämtliche Angehörige der Minderheitengruppe der Ashraf betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Ashraf hervorginge, dass diese bereits von asylrelevanter Intensität wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers auch unter der Annahme, dass seinen Angaben entsprechend der Besuch der Al Shabaab-Männer und das Schussattentat drei Tage später im Dezember 2013 stattgefunden hätten, der Erfolg zu versagen wäre: Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hätten die Männer den Beschwerdeführer am 25.12.2013 nur zum Schließen seiner KFZ-Werkstatt aufgefordert. Mit dem Übergriff drei Tage später und der sofortigen Flucht des Beschwerdeführers hätten die Täter ihr Ziel - zumindest soweit es ihre Forderung an den Beschwerdeführer beträfe - erreicht, weil er nach eigenen Angaben nicht mehr zurückgekehrt sei und mit der Werkstatt in weiterer Folge nichts mehr zu tun gehabt habe. Warum der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen überhaupt noch im Visier der Al Shabaab stehen sollte, ist nicht ersichtlich und konnte er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht darlegen. Insofern ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers keine ihn betreffende maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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