W170 2013356-1•BVwG W170 2013356-1
W170 2013356-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Denkmalschutz, Veränderungsantrag
W170 2013356-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard GÖTSCHHOFER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.8.2014, Gz. BDA-50066/obj/2014/0007-allg, über einen Antrag nach § 5 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Dem Antrag der XXXX vom 24.4.2014 in der Fassung der am 12.7.2016 vorgelegten, der Entscheidung angeschlossenen und einen integralen Bestandteil des Spruches bildenden Pläne zur Errichtung einer Photovoltaikanlage am südöstlichen Dach des Marktgemeindeamtes in XXXX , XXXX , XXXX , KG 42164 Vorchdorf wird gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013, nicht stattgegeben, der Antrag abgewiesen und die Bewilligung nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Administrativ- und des nunmehr zu entscheidenden Gerichtsverfahrens ist ein auf das Marktgemeindeamt in XXXX , XXXX ,
XXXX , KG 42164 Vorchdorf (im Folgenden: Objekt) bezogener Veränderungsantrag, mit dem im Wesentlichen die Genehmigung der Montage einer Photovoltaikanlage auf dem südöstlichen Dach des Marktgemeindeamtes begehrt wurde.
Das Objekt stand zum Antragszeitpunkt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesdenkmalamtes und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im alleinigen Eigentum der XXXX (in Folgendem: Antragstellerin).
Das Objekt steht als Einzelobjekt gemäß der Verordnung des Bundesdenkmalamtes betreffend den politischen Bezirk Gmunden, Oberösterreich vom 19.10.2009, Gz. 52.290/23/2009, kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 28.10.2009, hinsichtlich des Außenbaus und hinsichtlich des historischen Durchgangs seit 1.11.2009 unter Denkmalschutz.
Mit Antrag vom 24.4.2014, dem bereits informelle Besprechungen zwischen den Parteien vorausgegangen waren, begehrte die Antragstellerin die Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage am südöstlichen Dach des Objekts und legte dem Antrag einen (nicht maßstabsgetreuen Plan) bei.
Im Administrativverfahren brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass sie die Photovoltaikanlage aus Energiespargründen und um Vorbildwirkung für die Bevölkerung zu generieren, errichten wolle und diese von öffentlichen und halböffentlichen Flächen nicht einzusehen und daher zu genehmigen wäre. Darüber hinaus habe das Bundesdenkmalamt im Jahr 2009 festgestellt, dass die westseitige Fassade die schützenswerte ist und die ostseitige Fassade für Erschließungsmaßnahmen herangezogen werden könne.
2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.8.2014, Gz. BDA-50066/obj/2014/0007-allg, wurde der unter 1. genannte Antrag abgewiesen.
Da die Photovoltaikanlage von einer öffentlichen Straße einsehbar sei, solche Anlagen auf Dächern, die eine besondere architektonische Wirkung hätten - um ein solches handle es sich beim Dach des Objekts -, denkmalfachlich nicht vertretbar seien, die Anlage nicht an ein bestimmtes Objekt gebunden sei und Photovoltaikanlagen gemäß den Standards der Denkmalpflege nur dann vertretbar seien, wenn sie sich in ihrer Größe eindeutig unterordnen würden - was hier nicht der Fall sei - sowie die Anlage keinerlei Korrespondenz zur Dachgestalt aufweisen würde, würde die Anlage einen störenden Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des Objekts darstellen und sei somit nicht denkmalverträglich. Daher sei der Antrag abzuweisen.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 23.7.2014 zugestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 23.9.2014, am 24.9.2014 beim Bundesdenkmalamt eingelangt, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid seitens der Antragstellerin Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde eine Befassung mit den Gründen, die für die Veränderung sprechen würden, und eine Abwägung dieser Gründe mit den Gründen, die gegen eine Veränderung sprechen würden, unterlassen habe.
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage stehe im Einklang mit dem von der oberösterreichischen Landesregierung beschlossenen Energiekonzept, durch die Photovoltaikanlage solle der Strombedarf des Marktgemeindeamtes abgedeckt werden.
Auch habe die Behörde nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt; es sei nicht festgestellt worden, dass der hinter dem Objekt befindliche Parkplatz nicht zugänglich sei und die Anlage nur auf einer Wegstrecke von 50 m aus einer Fahrtrichtung einer Straße sichtbar sei. Die Behörde übersehe, dass die Module weder vom Ortskern noch von den Ortseinfahrten her sichtbar wären und dass somit das Gesamtensemble des XXXX Ortskerns unberührt bleibe. Auch nehme die Photovoltaikanlage lediglich ein Viertel der Dachfläche ein und werde die schwarze Anlage der schwarzen Dacheindeckung weitgehend angeglichen. Schließlich habe die Behörde 2009 der Errichtung von Dachbodenbelichtungen zugestimmt, die ebenfalls das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt hätten.
4. Am 22.10.2014 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 16.3.2015 - nach entsprechender Abnahme - der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, dieses dem Parteiengehör unterzogen und am 28.6.2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.7.2016 ein maßstabgetreuer Plan der geplanten Photovoltaikanlage vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1.1. Das Marktgemeindeamt in XXXX , XXXX , KG 42164 Vorchdorf stand zum Antragszeitpunkt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesdenkmalamtes und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im alleinigen Eigentum der XXXX und gemäß der Verordnung des Bundesdenkmalamtes betreffend den poltischen Bezirk Gmunden, Oberösterreich vom 19.10.2009, Gz. 52.290/23/2009, kundgemacht in der Wiener Zeitung vom 28.10.2009, als Einzelobjekt hinsichtlich des Außenbaus und hinsichtlich des historischen Durchgangs seit 1.11.2009 unter Denkmalschutz.
Das Objekt wurde 1981/82 neu eingedeckt.
1.2. Die XXXX hat mit Antrag vom 24.4.2014, ergänzt durch maßstabsgetreue Pläne vom 12.7.2016 die Errichtung einer Photovoltaikanlage bestehend aus zwei Kollektorenbanken in der Breite von je 14,383 m, gesamt etwa 28,946 m am südöstlichen Dach des Objekts beantragt.
1.3. Durch die Errichtung bzw. die Verwendung der beantragten Photovoltaikanlage könnte während der Betriebszeiten des Marktgemeindeamtes im Wesentlichen Strom im Umfang des Stromverbrauchs des Marktgemeindeamtes gewonnen werden, sodass dieses nur noch ausnahmsweise auf die Zulieferung von Strom angewiesen wäre.
Die XXXX hat im Zentrum von XXXX keine andere Möglichkeit mehr, eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude der Marktgemeinde XXXX zu installieren, mit Ausnahme des denkmalgeschützten Schlosses XXXX .
Durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Photovoltaikanlage könnte die XXXX ihre Vorreiter- und Vorbildrolle in Energiefragen stärken.
Durch die Bewilligung des Antrags würde die XXXX eine nicht unerhebliche, wiederkehrende Kostenersparnis erreichen; die Nichtbewilligung des Antrags würde einer dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objektes nicht entgegenstehen.
1.4. Es handelt sich beim Objekt um ein freistehendes und repräsentatives Gebäude, an dessen Südwestecke sich der Fischerturm als ein aus denkmalfachlicher Sicht bedeutender Teil des Objekts befindet.
Das Objekt ist Teil des historischen Ortskerns von XXXX , ihm kommt auch bezüglich der Beziehung und Lage zum historischen Ortskern Bedeutung zu.
Durch die Anbringung der beantragten Anlage würde das äußere Erscheinungsbild im Sinne der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung des Denkmals erheblich beeinträchtigt werden, weil die Anlage aus einer großflächigen, glatten, technoiden Oberfläche besteht während die Dachdeckung des Objekts als die kleinteilige mit der Umgebung zusammengehörende Deckung ausgeführt ist. Diese Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes wäre aber im normalen Tagesgeschehen nur vom nichtöffentlichen Platz hinter dem Objekt sowie zum Teil von der XXXX , die im normalen Tagesgeschehen nur vom Fahrzeugverkehr genutzt wird, zu sehen.
Durch die Anbringung der beantragten Anlage würde den Bestand (Substanz) des Objekts nur im sehr geringen Ausmaß beeinträchtigen, soweit diese fachgerecht montiert werden würde.
Die künstlerische Wirkung, die dem Objekt insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden Fischerturm zukommt, würde durch die Anbringung der in der optischen Wirkung großflächigen, aus technoiden Oberfläche bestehenden Anlage erheblich beeinträchtigt werden.
1.5. Im Jahr 2009 ist es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der XXXX und dem Bundesdenkmalamt gekommen, in der die Vertreterinnen des Bundesdenkmalamtes die Genehmigung von weiteren Fenstern am verfahrensgegenständlichen Dach in Aussicht gestellt haben; zu einer diesbezüglichen bescheidmäßigen Bewilligung ist es nicht gekommen.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Akt und wurde diesen - trotz ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung - nicht widersprochen.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Vorbringen der XXXX , dem hinsichtlich der zu gewinnenden Energie die in der Verhandlung erörterte Stellungnahme vom 2.4.2015, die auf Berechnungen des bei der Klima- und Energiemodellregion Traunstein angestellten XXXX basiert, zu Grunde liegt und die nachvollziehbar ist.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der XXXX im Ortszentrum von XXXX mit Ausnahme des Schlosses XXXX keine weiteren nutzbaren Gebäude zur Verfügung stehen, ist auf die glaubhafte und vom Bundesamt nicht bestrittene Ausführung des Bürgermeisters der XXXX zu verweisen; dass die XXXX durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Photovoltaikanlage ihre Vorreiter- und Vorbildrolle in Energiefragen stärken könnte, ergibt sich ebenso aus dessen diesbezüglich glaubhaftem Vorbringen.
Dass die XXXX durch die Anbringung der Photovoltaikanlage eine wiederkehrende, nicht unerhebliche Kostenersparnis erreichen würde, ergibt sich aus den oben erwähnten Berechnungen. Dass die Nichtbewilligung des Antrags einer dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objektes nicht entgegenstehen würde, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht einmal behauptet hat, das Gebäude, in dem sich das Marktgemeindeamt befindet, verfallen lassen zu müssen. Auch im Falle der Nichtbewilligung würde das Gebäude weiterhin seine Funktion wahrnehmen und wahrnehmen können und daher von der XXXX erhalten werden.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. bauen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Sachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.
Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren XXXX als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt, dieser wurde vom Bundesverwaltungsgericht ursprünglich beigezogen; allerdings hat dieser sich im Laufe des Verfahrens auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der diesen Amtssachverständigen ablehnenden Vertreter der XXXX für befangen erklärt. Daher kam aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes nicht in Frage, da dieser oder diese mit den gleichen Einwänden bzw. der gleichen abwehrenden Haltung der Antragstellerin und deren Vertretern zu tun gehabt hätte und somit die Erstellung eines unbefangenen Gutachtens erheblich erschwert gewesen wäre.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich beim nunmehr beigezogenen Sachverständigen um einen einem Amtssachverständigen gleichwertigen Sachverständigen, da dieser ständiges Mitglied des Denkmalbeirates ist und jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden kann. Da der Gesetzgeber hinsichtlich der ständigen Mitglieder des Denkmalbeirates von beiziehen und nicht von heranziehen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 AVG) spricht, ist von einer Gleichwertigkeit eines solchen Mitglieds des Denkmalbeirates mit einem Amtssachverständigen auszugehen und daher seine Beiziehung - Befangenheitsgründe wurden keine vorgebracht - zulässig.
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils optisch nachvollziehbar.
Die Antragstellerin ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte weder im Adminstrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Wenn die Antragstellerin in der Stellungnahme vom 18.4.2016 ausführt, dass das Gutachten wegen der Auswahl von illustrierenden Fotos einseitig sei, so kann dem nicht gefolgt werden, da damit weder die Unschlüssigkeit noch die Unvollständigkeit des Gutachtens dargetan wird. Auch ist auf die Antworten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, nach denen dem Dach als Teil des (aus denkmalfachlicher, nicht rechtlicher Sicht) Ensembles des Ortskerns XXXX - aus rechtlicher Sicht also durch die Beziehung und Lage des Objekts zu den anderen Objekten des XXXX Ortskerns - gezeigt werden sollte und hier dem anderen Dach des Objekts größere Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der vom Sachverständigen nach der Stellungnahme nicht bedachten optisch störenden Aufhellung des Eternits, die durch die Photovoltaikanlage überdeckt werden würde, ist auf die Antwort des Sachverständigen zu verweisen, nachdem die von der Anbringung der Anlage potentiell betroffene Dachseite kein von der anderen Dachseite unterschiedliches Erscheinungsbild aufweisen würde. Richtig ist, dass der Sachverständige einen falschen Grundbuchsauszug dem Gutachten beigefügt hat; er konnte diesen Fehler aber in der Verhandlung aufklären und nachvollziehbar dartun, dass das richtige Gebäude begutachtet und lediglich irrtümlich ein falscher Grundbuchsauszug im Gutachten wiedergegeben wurde. Die anderen Einwände der Antragstellerin beziehen sich auf die Richtigkeit des Gutachtens, nicht aber auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit. Soll die Richtigkeit eines Gutachtens widerlegt werden, bedürfte es aber eines Gegengutachtens; ein solches wurde nicht vorgelegt.
Das Gutachten und die Antworten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind daher den Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der denkmalfachlichen Beurteilung der geplanten Veränderungen - somit den unter 1.4. gemachten Feststellungen - zu Grunde zu legen und ergeben sich somit die obigen Feststellungen.
2.4. Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus der Aktenlage; das Vorliegen eines diesbezüglichen Genehmigungsbescheides wurde nicht einmal von der Antragstellerin behauptet.
Zu A)
1. Gemäß § 4 Abs. 1 ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.
Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein hinsichtlich des Außenbaus und des historischen Durchgangs unter Denkmalschutz stehendes Einzeldenkmal, für dessen Bedeutung aber insbesondere die Beziehung zum historischen Ortskern von XXXX und somit dessen Lage von Bedeutung sind.
2. Gemäß § 5. Abs. 1 1. Satz 2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.
Bei den beantragten Veränderungen handelt es sich um keine Maßnahme bei Gefahr im Verzug, diese sind daher genehmigungspflichtig und potentiell genehmigungsfähig.
Gemäß § 5. Abs. 1 2. und 3. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.
Die Antragstellerin hat spätestens mit der Antragsergänzung vom 12.7.2016 einen vollständigen und bearbeitungsfähigen Antrag gestellt; die Antragstellerin ist auch Eigentümerin des Objekts und hat somit ein rechtliches Interesse, dass über diesen Antrag - der insbesondere auch der Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin als Eigentümerin dient - abgesprochen wird. Der Antrag ist daher zulässig und ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden.
3. Gemäß § 5. Abs. 1 4. bis 6. Satz DMSG hat das Bundesdenkmalamt - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesdenkmalamt weder ein hinreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat, da es insbesondere keinen Sachverständigen zur Bewertung der Veränderungen aus denkmalfachlicher Sicht beigezogen hat, und auch keine nachvollziehbare Begründung im Bescheid geliefert hat, da es sich mit den Gründen, die für die Veränderung im Sinne des Antrags sprechen in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Da allerdings einerseits hinsichtlich der Denkmalverträglichkeit von Photovoltaikanlagen eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorzufinden war und andererseits eine größere Anzahl von entsprechenden Verfahren beim Bundesdenkmalamt anhängig ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht entschlossen, die mangelnden Ermittlungen nachzuholen und selbst in der Sache zu entscheiden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Ermittlungsverfahren und vor allem in der mündlichen Verhandlung der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben, sich zu ihren Interessen zu äußern.
Dabei hat die Antragstellerin einerseits nachgewiesen, dass durch die Genehmigung (bzw. die nachfolgende Errichtung und Verwendung) der beantragten Photovoltaikanlage während der Betriebszeiten des Marktgemeindeamtes im Wesentlichen Strom im Umfang des Stromverbrauchs des Marktgemeindeamtes gewonnen werden könnte, sodass dieses nur noch ausnahmsweise auf die Zulieferung von Strom angewiesen wäre und wodurch eine nicht unerhebliche, wiederkehrende Kostenersparnis erreichen werden könnte. Andererseits könnte durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Photovoltaikanlage die Antragstellerin ihre Vorreiter- und Vorbildrolle in Energiefragen stärken.
Weiters hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass sie im Zentrum von XXXX keine andere Möglichkeit mehr hat, eine Photovoltaikanlage auf einem ihrer Gebäude zu installieren, mit Ausnahme des denkmalgeschützten Schlosses XXXX .
Somit sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch das gegenständliche Verfahren das Interesse bzw. Recht der Antragstellerin an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentumsrechts als auch das wirtschaftliche Interesse, das offenbar an der Errichtung der Photovoltaikanlage besteht, berührt. Das Interesse bzw. Recht der Antragstellerin an der ungehinderten Ausübung ihres Eigentumsrechts ist in jedem Denkmalverfahren berührt; das Veränderungsverfahren dient insbesondere dazu, die durch die Unterschutzstellung berührten Eigentumseingriffe aufzufangen und einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals abzuwägen (VwGH 04.10.2012, Gz.2010/09/0079; VfGH VfSlg 9189/1981 und 11019/1986). Das Recht auf ungehinderte Ausübung des Eigentums ist - auch auf Grund seiner verfassungsgesetzlichen Verankerung - als schwerwiegend zu betrachten, aber - will man das DMSG nicht ad absurdum führen - kann nicht jede Veränderung im Hinblick auf die ungehinderte Ausübung des Eigentumsrechts per se zu genehmigen sein.
Weiters hat die Antragstellerin auch ein schwerwiegendes wirtschaftliches Interesse vorgebracht, das in der Erzeugung von Strom zur - mehr oder weniger - autarken Versorgung des Marktgemeindeamtes besteht und auf Grund der zu erwartenden Ersparnis ein durchaus schwerwiegendes wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin darstellt.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Vorbildfunktion in Energiefragen ist zwar kein privates Interesse der Antragstellerin, jedoch kann diese in einem Veränderungsverfahren neben deren privaten auch öffentliche Interessen geltend machen (VwGH 23.5.2002, 2001/09/0204). Schon aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 (in Folge: BVG Nachhaltigkeit), ergibt sich, dass Naturschutz und nachhaltige Produktion von Energie eine Staatszielbestimmung sind, die in der Auslegung des einfachen Rechts - etwa auch hier im Veränderungsverfahren nach § 5 DMSG - zu berücksichtigen ist. Daher besteht an der Verwendung von Photovoltaikanlagen zur umweltschonenden Gewinnung von Energie ein berechtigtes öffentliches Interesse, ebenso wie an der Vorbildfunktion der Antragstellerin in diesem Bereich; aus diesem Grund ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob sich dieses öffentliche Interesse vom von der Antragstellerin ins Treffen geführten Beschluss der oberösterreichischen Landesregierung ergibt. Wie sich schon aus der Stellung des BVG Nachhaltigkeit im Verfassungsrang ergibt, ist dieses Interesse ein schwerwiegendes.
5. Diesen für die Genehmigung der beantragten Veränderung sprechenden privaten und öffentlichen Interessen stehen folgende Interessen des Denkmalschutzes entgegen:
Einleitend ist hinsichtlich der Interessen des Denkmalschutzes darauf hinzuweisen, dass es sich beim Objekt um ein freistehendes und repräsentatives Gebäude handelt, an dessen Südwestecke sich der Fischerturm als ein aus denkmalfachlicher Sicht bedeutender Teil des Objekts befindet und das Teil des historischen Ortskerns von XXXX ist, ihm somit auch bezüglich der Beziehung und Lage (siehe § 1 Abs. 1 vorletzter Satz DMSG) zum historischen Ortskern Bedeutung zukommt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass durch die Anbringung der beantragten Anlage den Bestand (Substanz) des Objekts nur im sehr geringen Ausmaß beeinträchtigen werden würde, soweit diese fachgerecht montiert werden würde, sodass die Beeinträchtigung des Bestandes bzw. der Substanz in der nachfolgenden Abwägung außer Bedacht bleiben kann.
Hinsichtlich der Frage, ob die Sichtbarkeit der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds entscheidungsrelevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich ist, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vor, wenn diese "im normalen Tagesgeschehen" nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist. Es kommt also nicht auf die Sichtbarkeit "im normalen Tagesgeschehen", sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes an.
Wie festgestellt wurde, würde das äußere Erscheinungsbild im Sinne der überlieferten (gewachsenen) Erscheinung des Denkmals durch die Anbringung der beantragten Anlage erheblich beeinträchtigt werden, weil die Anlage aus einer großflächigen, glatten, technoiden Oberfläche besteht während die Dachdeckung des Objekts als die kleinteilige mit der Umgebung optisch zusammengehörende Deckung ausgeführt ist. Diese Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ist als sehr schwerwiegend zu beurteilen, weil nicht nur das Erscheinungsbild des Denkmals, sondern auch das des historischen Ortskerns von XXXX betroffen wäre; die Zugehörigkeit des Denkmals zu diesem Ortskern ist für die Bedeutung des Denkmals - auch wenn es nicht zu einer Ensemble-Unterschutzstellung gekommen ist - hinsichtlich der Beziehung des Objekts zu anderen Objekten und seine Lage aus denkmalschutzrechtlicher Sicht von wesentlicher Bedeutung.
Selbiges gilt für die künstlerische Wirkung, die dem Objekt insbesondere im Zusammenhang mit dem bestehenden Fischerturm zukommt; diese würde durch die Anbringung einer großflächigen, aus einer technoiden Oberfläche bestehenden Anlage im Gegensatz zu kleinteiligen Dachdeckung erheblich beeinträchtigt werden.
6. Bei der nun zu erfolgenden Abwägung der Interessen, die für und die gegen die beantragte Veränderung sprechen, hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus im Blick, dass das Dach, auf dem die beantragte Anlage montiert werden soll, in den frühen 1980er Jahren neu gedeckt worden ist; nach der Rechtsprechung sind jedoch spätere Veränderungen für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74) und ist es für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).
Den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an der Genehmigung der Veränderung stehen schwerwiegende Interessen des Denkmalschutzes entgegen, die im Endeffekt gerade noch das Übergewicht haben. Dies aus folgenden Gründen:
Grundsätzlich sieht das Bundesverwaltungsgericht in einer abstrakten Betrachtung eine Gleichwertigkeit der dargestellten Interessen, für und gegen die Genehmigung einer Photovoltaikanlage, die im Wesentlichen bei solchen Anlagen immer bestehen werden:
Auf der einen Seite bestehen das Interesse der freien Ausübung des Rechts des Eigentums und der wirtschaftlichen Nutzung des denkmalgeschützten sowie das öffentliche Interesse an der nachhaltigen Energiegewinnung. Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass die Anbringung einer Photovoltaikanlage bei einem kleinteilig strukturierten Dach in einer abstrakten Betrachtung einen schwerwiegenden Eingriff in die künstlerische Wirkung und die überlieferte (gewachsene) Erscheinung darstellt. Abermals ist zu wiederholen, dass es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant ist, ob die beantragten Veränderungen von öffentlichen, halböffentlichen oder privaten Flächen wahrnehmbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die für und gegen die Anbringung einer Photovoltaikanlage sprechenden Interessen in einer abstrakten Betrachtung durchaus als gleichwertig, es wird daher im Einzelfall zu beurteilen sein, welcher Seite das Übergewicht zuzusprechen ist.
Im vorliegenden Fall wird das Gewicht der für eine Veränderung sprechenden Gründe dadurch gemindert, dass die Antragstellerin als Gebietskörperschaft durchaus in der Lage sein wird, das Gebäude auch bei Nichtgenehmigung des Antrages zu erhalten (siehe § 5 Abs. 1 5. Satz DMSG). Weiters werden die Interessen, die gegen eine Veränderung sprechen, im vorliegenden Fall als gewichtiger als bei der abstrakten Betrachtung zu bewerten sein, weil durch die Veränderung des Objekts nicht nur dessen äußeres Erscheinungsbild beeinträchtigt sondern die Veränderung auch Wirkung auf den historischen Ortskern von XXXX hat und somit die Beeinträchtigung einerseits unmittelbar auf die Bedeutung des Objektes durchschlägt aber andererseits auch auf die sich aus der Beziehung und Lage (siehe § 1 Abs. 1 vorletzter Satz DMSG) zum historischen Ortskern beziehende Bedeutung. Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht relevant, dass es sich beim Objekt um ein freistehendes und repräsentatives Gebäude handelt, jedoch, dass die Anlage am südöstlichen Dach angebracht werden soll, obwohl sich an dessen Südwestecke der Fischerturm als ein aus denkmalfachlicher Sicht bedeutender Teil des Objekts befindet.
Daher überwiegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade noch die Interessen an der unveränderten Erhaltung des Objekts gegenüber den Interessen an der Veränderung. Es ist daher dem verfahrensgegenständlichen Antrag nicht stattzugeben, der Antrag abzuweisen, die Bewilligung nicht zu erteilt und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes auch dann vorliegt, wenn diese "im normalen Tagesgeschehen" nur von einem nichtöffentlichen Platz bzw. vom öffentlichen Grund nur mit erheblichen Schwierigkeiten wahrzunehmen ist, und es nicht auf die Sichtbarkeit "im normalen Tagesgeschehen" sondern nur auf die sachverständige Beurteilung der Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ankommt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zumindest im Regime des § 5 DMSG) fehlt.
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