BVwG W154 2131047-1

W154 2131047-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 2131047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2131047.1.00

Spruch

W154 2131047-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016, IFA 1099472503 - 161023386, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 22.07.2016, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 18.12.2015 erstmals in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich dieser unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dem BF wurde in Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) nachweislich eine Verständigung zugestellt, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde dem BF eine Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme gab der BF nicht ab, desweiteren hat er es auch unterlassen, der Behörde eine Adresse, an welcher er Unterkunft zu nehmen beabsichtige, bekanntzugeben.

Am 07.03.2016 wurde der BF abermals einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde wiederum sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt. Er wurde festgenommen und in Folge zum ersten Mal in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1099472503/152021104/BMI-BFA, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist, gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF an die algerische Botschaft gestellt. Am 23.03.2016 wurde der BF einem Interview zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit durch die algerische Botschaft unterzogen. Am 01.05.2016 wurde der BF seitens des Bundesamtes zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland befragt, dabei brachte er explizit zum Ausdruck, dass er nicht nach Algerien zurückkehren möchte. Aufgrund nicht zeitgerechter Rückmeldung seitens der algerischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der BF am 02.06.2016 aus der Schubhaft entlassen.

Am 20.07.2016 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF seitens der algerischen Botschaft identifiziert werden konnte und dem BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

Am 22.07.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten abermals einer Kontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich erkannt. Der BF wurde in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und am selben Tag zur Sache einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Sie verstehen den Dolmetsch ausreichend.

A: Ja

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen

A: Ja

Mir wird vorgehalten, dass ich am 22.07.2016 um 13:19 Uhr in XXXX von Beamten des SPK 5 angehalten wurde. Es wurde festgestellt, dass ich mich nicht rechtmäßig aufhalte. Es erfolgte eine Festnahme nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG. In weiterer Folge wurde ich in das PAZ HG eingeliefert.

Es besteht gegen mich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ich wurde von 07.03.2016 bis zum 02.06.2016 in Schubhaft angehalten. Ich wurde an diesem Tag entlassen, da meine Identifizierung durch meine Vertretungsbehörde nicht erfolgt war. Nunmehr wurde am 21.07.2016 durch die algerische Botschaft mitgeteilt, dass für mich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. Es wurde daher mit 21.07.2016 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 2 BFA-VG erlassen. Ich befand mich unbekannten Aufenthaltes. Aufgrund der vorliegenden Zustimmung zur Ausstellung eines Ersatzdokumentes kann ich nun nach Algerien abgeschoben werden.

F: Wo wohnen Sie und wo schlafen Sie

A: Unterschiedlich immer bei verschiedenen Freunden.

F: Wie viel Geld besitzen Sie und wovon haben Sie seit 02.06.2016 Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert.

A: Ich besitze ca. Euro 3,- und habe illegal als Friseur gearbeitet. Ich bin von Beruf Friseur.

F: Haben Sie Familienangehörigen in Österreich

A: Nein, ich habe in Frankreich Verwandte.

F: Haben Sie persönliche Sachen an einer Adresse deponiert, welche Sie einholen müssen.

A: Nein

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten

A: Nein

F: Sind Sie damit einverstanden, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren der LPD Wien bezüglich Ihres illegalen Aufenthaltes verwendet wird.

A: Ja

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

Aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückehrentscheidung nach dem FPG und des Umstandes, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines HZ vorliegt, muss das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung gesichert werden.

Ich werde daher am heutigen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG in Schubhaft genommen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.

Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.

Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Aufgrund meines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass ich wiederum untertauchen werde, um mich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Es wird ein Flug gebucht werden und werde ich nach Algerien abgeschoben werden.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

F: Haben Sie alles verstanden.

A: Ich kann nicht nach Algerien zurück, da mich meine Familie in Frankreich erwartet."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 22.07.2016, um 19:11 Uhr, zugestellt.

Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Sie behaupten aus Algerien zu stammen. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht aufgrund der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates fest.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. ES wurde am 07.03.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen und haben Sie diesen Bescheid am gleichen Tag übernommen. Es wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde die Entscheidung mit 07.03.2016 durchsetzbar. Zwischenzeitlich wurde die Entscheidung auch rechtskräftig. Sie befanden sich vom 07.03.2016 bis zum 02.06.2016 in Schubhaft und mussten, aufgrund der fehlenden Ausstellung eines HZ aus der Haft entlassen werden. Mit 21.07.2016 wurde der Ausstellung eines HZ durch die algerische Botschaft zugestimmt. Es kann nunmehr ein Flug für die Abschiebung gebucht werden. Das Ziel der Schubhaft ist erreichbar. Sie selbst sind nicht bereit Ihren illegalen Aufenthalt zu beenden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben."

Und Des Weiteren:

"In Ihrem Fall liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Sie entzogen sich dem Verfahren, indem Sie untergetaucht sind. Ein erforderliches HZ wird ausgestellt und zur Sicherung der Abschiebung muss diese Entscheidung getroffen werden.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

Sie sind bereits mehrmals abgeschoben worden und trotzdem wieder illegal ins Bundesgebiet eingereist.

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1 und 9

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Sie sind nach Ihrer Entlassung am 02.06.2016 untergetaucht , um sich so dem Verfahren entziehen zu können. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Sie haben keine Barmittel. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.

Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich unbekannten Ortes auf. Sie wohnen an verschiedenen Örtlichkeiten und sind nicht bereit Ihren Unterkunftsort anzugeben. Ihre Angaben zeigen eindeutig, dass Sie Ihren wahren Unterkunftsort verschleiern wollen, um dadurch zu vermeiden, für die Behörde greifbar zu werden.

Es konnte nun die Zustimmung zur Ausstellung eines HZ erlangt werden und kann nun die Abschiebung durchgeführt werden.

Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie nicht bereit sind freiwillig nach Algerien zurückzukehren und ist daher damit zu rechnen, dass Sie jede Möglichkeit nützen werden, um wiederum unterzutauchen und dadurch die Abschiebung zu verhindern. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie bewusst die Mitwirkung an Ihrem asylrechtlichen Verfahren verweigerten, in dem Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten und dadurch erhofften, dass keine Entscheidung über Ihren Antrag getroffen werden kann.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren unterstandslos. Sie können keine Angaben zu ihren wahren Unterkunftsort geben. Sie verfügen nur über Euro 3,-. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Sie sind in Kenntnis, dass nun ein HZ ausgestellt werden wird. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie wissen nun, dass Sie mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen haben und haben daher kein Interesse sich diesem Verfahren zu stellen. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 80 FPG ist die Entscheidung zulässig, da die zu erwartende Anhaltung nicht über die höchstmögliche Dauer der Schubhaft hinausgehen wird.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. In Ihrem Fall haben Sie sich der drohenden Abschiebung entzogen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt zuletzt im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie sind wissentlich unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung dieser Verfahren musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Am 28.07.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, ein Gutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF einzuholen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prufung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde die Verfahrenskosten im angegebenen Ausmaß und ein Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

Die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls feststehe, ob und wann für den BF auch tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Der BF habe schon einmal wegen der fehlenden Ausstellung eines solchen aus der Haft entlassen werden müssen. Die Fortsetzung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt käme einer Inhaftierung "auf Vorrat" gleich. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde unzureichend mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF wurden in der Beschwerde keinerlei Ausführungen getätigt.

4. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.

5. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) ist nach eigenen unbewiesenen Angaben am

4. Oder 5.12.2015 in das Österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der Bf. wurde am 7.3.2016 in Wien XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.3.2016 wurde gegen den Bf. aufgrund seinen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung entlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung aberkannt.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, seinen Reisepaß in der Türkei nach Algerien geschickt zu haben. Der Bf. ist somit ohne ein gültiges Reisedokument in das Österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der Bf. wurde mit Bescheid vom 7.3.2016 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten und bei der BFA-Direktion die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.

Der Bf. wurde am 23.3.2016 der Delegation der Algerischen Botschaft vorgeführt und da eine weitere Überprüfung zur Feststellung der Identität noch ausständig war und bislang keine Rückmeldung seitens der algerischen Botschaft erfolgte, am 2.6.2016 aus der Schubhaft entlassen.

Der Bf. wurde am 22.07.2016 in Wien 6., Mollardgasse von Beamten des SPK 5 neuerlich angehalten. Aufgrund der bestehenden Rückkehrentscheidung hält sich der Bf. weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten positiven Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde und der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen. Er wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Es erfolgte nach einer Anzeige gem. § 120 FPG die Einlieferung in das PAZ HG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.7.2016 wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft ausgesprochen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bfs. wurde er zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Übergabe am 22.7.2016 um 19:11h ordnungsgemäß zugestellt.

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte u.a. gem. § 76 Abs. 3:- - Gegen den Bf. besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Trotzdem kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Es war lag daher ein Sicherungsbedarf vor und es war somit mittels Schubbescheid vorzugehen. Die Verhängung der Schubhaft wurde als verhältnismäßig befunden.

Einer in der Beschwerde behaupteten Unverhältnismäßigkeit und vorgehaltenen Rechts-widrigkeit der Schubhaft wird somit entgegengetreten, als die Erreichung des Zweckes nicht durch die bloße Auflage einer periodischen Meldeverpflichtung nicht verfahrensgesichert erscheint, zumal der Bf. keine Angaben über seinen Aufenthalt macht.

Der Bf. ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keine Familien-angehörige in Österreich und geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht bekannt, auf welche Art und Weise der Bf. seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren wiederum zu entziehen suchen wird. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflicht erscheint mangels einer Wohnadresse und eines zu erwartenden weiteren unsteten Aufenthaltes des Bfs. als nicht verfahrenssichernd.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Bf. hat niederschriftlich angegeben, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.

Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des weiteren Untertauchens vorliegt.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Algerien zählt seit 18.2.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten.

Es gilt, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016).

Der Bf. wurde am 21.7.2016 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt.

Es wurde ein Flug nach Algier für den 10.8.2016 in Begleitung von drei Sicherheitsbeamten gebucht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF wurde erstmals am 18.12.2015 im Zuge einer Polizeikontrolle kontrolliert. Dabei wurde der illegale Aufenthalt des BF erkannt. In Folge wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eingeleitet. Der BF tauchte unter und entzog sich dem Abschluss des Verfahrens.

Am 07.03.2016 wurde der BF abermals einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er wurde festgenommen und in Folge zum ersten Mal in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016, Zahl: 1099472503/152021104/BMI-BFA, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist, gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Am 23.03.2016 wurde der BF einem Interview zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit durch die algerische Botschaft unterzogen.

Am 01.05.2016 wurde der BF seitens des Bundesamtes zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland befragt, dabei brachte er explizit zum Ausdruck, dass er nicht nach Algerien zurückkehren möchte.

Aufgrund nicht zeitgerechter Rückmeldung seitens der algerischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der BF am 02.06.2016 aus der Schubhaft entlassen.

Am 20.07.2016 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF seitens der algerischen Botschaft identifiziert werden konnte und dem BF nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde.

Der BF machte bislang von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch.

Der BF befindet sich seit 22.07.2016, 19.11 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.

Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich und für den 10.08.2016 (Flugbuchung) festgesetzt.

Der BF war außer einem eintägigen Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt am 10.06.2016 und seiner Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von 07.03.2016 bis 02.06.2016 in Österreich nie polizeilich gemeldet.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Da auch die Beschwerde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei begründende Ausführungen enthielt, konnte von der Einholung des beantragten Gesundheitsgutachtens abgesehen werden.

Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates und eines absehbaren Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 28.07.2016 sowie aus dem Akteninhalt.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der Absicht des BF, aus Österreich trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht freiwillig ausreisen zu wollen, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seines mehrfachen Untertauchens von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Algerien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Trotzdem verblieb der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versuchte er - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Algerien zu entgehen.

Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft - konnte oder wollte eine solche im Verfahren auch nicht nennen - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Algerien entziehen könnte.

Zwischenzeitlich konnte für den BF ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft erlangt werden. Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme auf die für 10.08.2016 festgelegte Abschiebung des BF nach Algerien auf dem Luftweg verwiesen.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch mehrmaliges Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

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