W150 2130509-1•BVwG W150 2130509-1
W150 2130509-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W150 2130509-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX , geb. XXXX 1990, StA. Syrien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, in Bezug auf den am XXXX 06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, in der Folge: Belangte Behörde), gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 07.2016, hg. eingelangt am XXXX 08.2016, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG betreffend Frau XXXX bezüglich ihres am XXXX 06.2015 gestellten Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Die Beschwerde war am XXXX 02.2016 beim BFA eingebracht worden.
Mit Schreiben vom 18.07.2016, das dem gegenständlichen Vorlageschreiben beilag, hatte Frau XXXX , vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, in der gegenständlichen Angelegenheit der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie ihre Säumnisbeschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A (Einstellung):
Mit Schreiben vom XXXX 07.2016 verzichtete die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht und zog die Beschwerde zurück. Dieses Schreiben langte zeitglich mit dem Vorlageantrag durch die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH GZ 2013/07/0106).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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