BVwG W141 2117432-1

W141 2117432-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2117432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2117432.1.00

Spruch

W141 2117432-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Verein XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.08.2015, Pass Nr. 6619877, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gem. § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2015 nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 13.02.2013 einen bis 30.06.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

1.1. Am 16.08.2013 wurde die eingetragene Befristung gestrichen und der Behindertenpass unbefristet ausgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 09.03.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen":

? Zustand nach operativer Sanierung eines Herzfehlerkomplexes - Herzfunktion laut übermittelten Befunden unauffällig, aber Verengung der Ersatzklappe, daher Belastungsdyspnoe.

? Allergisches Asthma bronchiale - weitgehend beschwerdefrei, Medikamente nur bei Bedarf

? Strabismus altermans - keine Doppelbilder

Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Im Bedarfsfall können kurze Pausen eingelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport sind möglich.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben vom 21.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage der Vertretungsvollmacht des Vereines XXXX und weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund der höhergradigen Rechtsherzinsuffizienz eine eingeschränkte Mobilität bestehe und somit der Beschwerdeführer auf einen PKW angewiesen sei. Er lege einen aktuellen Befund vor.

2.4. In der durch die belangte Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme wird von Dr. XXXX im Wesentlichen festgehalten, dass die Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Änderung am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bewirken würden.

In den beigebrachten Befunden des XXXX würden sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Herzfunktion finden. Es werde im Gegenteil, in der Anamnese des Befundes vom 17.04.2014 festgehalten, dass der Patient über eine normale Leistungsfähigkeit berichtet habe und vier Stockwerke leicht bewältigen könne. Im vorgelegten Befund

Dris. XXXX vom 21.04.2015 werde abschließend festgehalten, dass eingeschränkte Mobilität bestehe und daher die Eintragung des Zusatzvermerkes gerechtfertigt wäre, dieser aber keine Untersuchung enthalte, die Aufschluss über eine höhergradige Rechtsherzinsuffizienz ergeben würde.

3. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 06.08.2015 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.09.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im vorgelegten Befund Dr. XXXX befundet werde, dass eine höhergradige Rechtsherzinsuffizienz vorliege, wodurch die Mobilität eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer auf einen PKW angewiesen sei. Die Rechtsherzinsuffizienz sei somit hinreichend belegt und es werde beantragt, den Bescheid vom 06.08.2015 aufzuheben.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die subjektive Leistungsminderung sich nicht mit dem letzten vorliegenden kardialen Befund (kardiale Magnetresonanz vom 21.03.2014) decke, da letzterer bei normaler Links- und Rechtsventrikelfunktion keinen Nachweis einer höhergradigen funktionellen kardialen Beeinträchtigung ergeben habe. Das vorliegende Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation stelle keine höhergradige Leistungseinschränkung dar. Es sei somit davon auszugehen, dass eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit vorliege, um eine kurze Wegstrecke sowie wenige Stufen aus eigener Kraft zu bewältigen. Der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei als sicher zu erachten.

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 08.09.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2015 gemäß §§ 40, 41, 45 und 46 BBG abgewiesen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wird begründend ausgeführt, dass das neuerlich eingeholte Sachverständigengutachten ergeben habe, dass eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit vorliege, um eine kurze Wegstrecke sowie wenige Stufen aus eigener Kraft zu bewältigen und der Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als sicher zu erachten sei.

5. Mit E-Mail vom 12.11.2015 hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vorgebracht, dass der aktuelle Befund von Dr. XXXX vom 21.04.2015, der eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz belege, heranzuziehen sei. Es sei bei der Untersuchung angegeben worden, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken dem Beschwerdeführer zwar möglich, aber sehr beschwerlich sei. Dr. XXXX sei eine Allgemeinmedizinerin, keine Internistin und sei daher nicht in der Lage den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auch sei keine ausreichende Untersuchung durchgeführt worden. Gegenüber der Zeit, als vom Beschwerdeführer noch 4 Stockwerke hätten überwunden werden können, habe das Befinden sich verschlechtert. Da hochgradige Rechtsherzinsuffizienz und zusätzlich Asthma diagnostiziert worden sei, stehe dem Beschwerdeführer die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes in den Behindertenpass zu.

5.1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Fachrichtung Innere Medizin beauftragt.

5.2. Unter Wiederholung aller bereits vorgebrachten Einwendungen wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2016 mitgeteilt, dass er die anberaumte persönliche Untersuchung durch Dr. XXXX am 01.03.2016 als nicht zielführend erachte, da diese keine Kardiologin, sondern nur Internistin sei und daher seinen Gesundheitszustand nicht korrekt prüfen könne. Auch sei die Wegstrecke zu dieser Ärztin unzumutbar, da die Entfernung 70 km betrage. Er fordere daher die Stornierung dieses Arzttermins; dies vor allem, da er bereits ausreichend relevante Kardiologiebefunde vorgelegt habe.

5.3. In weiterer Folge wurde zur Überprüfung der Einwendungen durch das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.04.2016, eingeholt.

5.4. Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.

5.5. Mit Schreiben, eingelangt am 30.05.2016, hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel unter auszugsweiser Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und des Gutachtens von Dr. XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei Dr. XXXX nicht um einen unabhängigen Sachverständigen handle, da dieser im Auftrag des Sozialministeriumservice tätig sei. Dahingegen sei das von ihm vorgelegte Gutachten Dr. XXXX von einem unabhängigen Arzt erstellt worden und daher zu berücksichtigen. Dr. XXXX habe im Rahmen seiner 30-minütigen Untersuchung weder eine Lungenfunktion noch eine näherführende Herzuntersuchung durchgeführt, sondern sein Urteil anhand der vorliegenden Befunde gefällt. Er benötige derzeit 2 Sultanolsprays in der Woche und es sei einige Male akute Atemnot aufgetreten und er habe dann Theospirex-Ampullen intravenös erhalten. Das Asthma bronchiale werde im Sommer durch Allergien verstärkt, was auch aus den Befunden hervorgehe. Die Vorerkrankung seines Herzens habe auch Auswirkungen auf das Asthma. Er sei derzeit nicht in der Lage, 200-300 m ohne fremde Hilfe zu absolvieren. Auch könne er diese nicht in 10 Minuten zurücklegen. Abgesehen von den Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, welche er nicht alleine bewältigen könne, sei ihm das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich, da diese sich in einer Entfernung von 1,1 km befinden würden. Er fühle sich auf Grund seiner Lebensweise und Gesundheitsschädigung diskriminiert und erwarte eine positive Erledigung seines Falles. Er sei der Überzeugung, dass bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen worden sei.

6. Durch das Bundesverwaltungsgericht wurde zur Überprüfung der Einwendungen eine mündliche Verhandlung für den 19.07.2016 anberaumt. Der Beschwerdeführer ersuchte unter Vorlage einer Buchungsbestätigung mit Schreiben vom 28.06.2016 um Verschiebung des Verhandlungstermins, da er sich an diesem Tag im Urlaub befinde.

7. Am 27.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zum vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige das dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegende Gutachten zu erörtern.

Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen Stellung, beantwortete die von Seiten des Beschwerdeführers und Seiten des Gerichtes gestellten Fragen und erörterte eingehend das beim Beschwerdeführer vorliegende Beschwerdebild.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass:

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Zu Ausmaß und Art der Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers:

Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Allgemeinzustand etwas reduziert. Ernährungszustand gut. 171 cm, 57 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist. Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen:

isokor, prompte Lichtreaktion, Strabismus divergens. Zunge: normal.

Zähne: eigene, gut. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, leise fortgeleitete Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: leicht asymmetrisch, elastisch, ausgedehnte mediane Narbe.

Narbe an der rechten Seite unter der Achsel. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, keine pathologischen Nebengeräusche, keine Atemnot bei der Bewegung im Raum sowie beim

Aus- und Anziehen und beim Sprechen. Herz: leise Herztöne, deutliches systolisches Geräusch über der Aortenklappe, leises systolisches Geräusch über der Mitralklappe.

RR 120/80, Frequenz 80/Minute, rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecken weich. Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal. An den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Muskelkraft gut, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Gangbild normal.

Art der Funktionseinschränkungen:

? Komplexes kardiales Vitium mit Zustand nach mehreren operativen Eingriffen

? Asthma bronchiale

? Berichtete Allergien gegen Pollen, Tierhaare, Hausstaubmilben und Gräser

? Strabismus divergens

1.2.2. Zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen im Bereiche der unteren Gliedmaßen keine erheblichen Einschränkungen vor. Eine Beinverkürzung von mehr als 8 cm ist nicht gegeben. Die Funktionen im Bereiche der oberen Gliedmaßen sind erhalten. Eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund

10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist möglich und zumutbar. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Auch die Haltefunktion der oberen Extremitäten ist gut gegeben.

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit infolge einer kardiopulmonalen Funktionseinschränkung vor. Eine isolierte hochgradige Rechtsherzinsuffizienz liegt nicht vor. Gleichfalls ist eine arterielle Verschlusskrankheit ab Stadium IIb nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option nicht gegeben.

Es liegt keine chronisch obstruktive Lungenerkrankung vor, für welche eine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich wäre. Es muss kein Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren anlagebedingten Erkrankung des Immunsystems, noch an einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit und auch nicht an einer fortgeschrittenen Infektionskrankheit mit dauerhaft hochgradigem Immundefizit.

Weder ist eine erhebliche Einschränkung psychisch-neurologischer, noch intellektueller Fähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Klaustrophobie, Soziophobie oder an phobischen Angststörungen. Eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten ist nicht belegt und es finden sich auch keine Hinweise auf eine solche. Es liegen auch keine kognitiven Einschränkungen vor, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Ein schweres cerebrales Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Eine Begleitperson ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 06.07.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. XXXX - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.04.2016 - und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterungen Dris. XXXX auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten Dris. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 19.04.2016, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dr. XXXX vorgebrachten Erläuterungen sowie auf die im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln.

Dr. XXXX hat sich eingehend mit dem Beschwerdevorbringen und den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und hält dazu fest, dass hinsichtlich der Herzerkrankung im Langzeitverlauf darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in Kontrolle der auf ähnlich gelagerte medizinische Fälle spezialisierten Ambulanz für angeborene Herzfehler im Jugend- und Erwachsenenalter der XXXX steht.

So wird im Befund der XXXX von 17.04.2014 die kardiale Krankengeschichte zusammengefasst und sind die Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Dabei wurden sowohl die Linksventrikelfunktion als auch die Rechtsventrikelfunktion als normal bezeichnet, und wurden eine allfällige medikamentöse kardiologische Therapie oder ein weiterer Eingriff von der Klinik nicht als notwendig bezeichnet. Der Befund beschreibt einen normal großen linken Ventrikel mit normaler Linksventrikelfunktion und einen normal großen rechten Ventrikel mit normaler Rechtsventrikelfunktion, einer Auswurffraktion von 62% und eine nur geringe paradoxe Bewegung des Ventrikelseptums. Wodurch die Angabe einer höhergradigen Rechtsherzinsuffizienz im Befund Dris. XXXX vom 21.04.2015 begründet ist, kann somit aus den weiteren vorliegenden Befunden (EKG und Untersuchung der peripheren arteriellen Gefäße) nicht abgeleitet werden. Auch finden sich im dortigen Status keine Hinweise auf das Vorliegen einer höhergradigen

Rechtsherzinsuffizienz, so wird im Status ausgeführt: Cor. Rhyth.

HA, reine HAT, keine Geräusche. RR 138/92 mmHg.Pulmo:

Vesikuläratmen. Plethysmographie: 4 Kanal Pulsoszillographie. Im Seitenvergleich OE re. leicht verringerte Oszillation.

Dr. XXXX hält anschaulich fest, dass die Erhebung der Krankengeschichte und die klinische Untersuchung keinen Hinweis darauf ergeben haben, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich seit der Befunderhebung des XXXX vom 17.04.2014 anhaltend gravierend verschlechtert hat.

Dem vom Beschwerdeführer mehrfach genannten Befund Dris. XXXX vom 21.04.2015 kann somit keine höhere Beweiskraft zugemessen werden als den weiteren vorliegenden medizinischen Beweismitteln, welche den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers über längere Zeiträume dokumentieren, da dieser lediglich anführt, dass eingeschränkte Mobilität bestehe und daher die Eintragung des Zusatzvermerkes gerechtfertigt wäre, aber keine Untersuchungsdaten enthält, die Aufschluss über das Vorliegen einer höhergradigen Rechtsherzinsuffizienz ergeben würden.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachten Leidens "Asthma bronchiale" führt Dr. XXXX glaubhaft aus, dass zwar im Rahmen der Erhebung der Anamnese besonders auf das Asthma hingewiesen wurde, dass aber der pulmonale Auskultationsbefund normal ist und eine umfassende medikamentöse Behandlung eines allfällig höhergradigen Asthma bronchiale nicht stattfindet. So wird therapeutisch lediglich Sultanol bei Bedarf empfohlen.

Dr. XXXX beschreibt anschaulich, dass der Beschwerdeführer zwar an Asthma bronchiale leidet, dies aber in geringer Ausprägung. Er hält fest, dass zwar mit Phasen verschlechterter Lungenfunktion durch das Asthma bronchiale im Zusammenhang mit den Allergien gerechnet werden muss und dadurch auch Atemnot höheren Ausmaßes begründet werden kann, dieses Leiden aber durch verbesserte und konsequente Behandlung wenn schon nicht geheilt, so doch wesentlich gelindert werden kann. Dieses Leiden ist somit nicht geeignet, die Zuerkennung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu begründen.

Im Gutachten wird somit zusammenfassend nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch die vorliegenden Leiden in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, dass aber keine, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden, erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - im gegenständlichen Fall eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung im Ausmaß einer höhergradigen Rechtsherzinsuffizienz - vorliegt.

Auch wird schlüssig dargestellt, dass sich weder aus der persönlichen Untersuchung noch aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ein Hinweis darauf ergibt, dass die Lungenfunktion derart reduziert wäre, dass die erforderliche Gehstrecke nicht zurückgelegt werden könnte, oder auf Grund derer eine Langzeitsauerstofftherapie oder ein Gerät mit Flüssigsauerstoff erforderlich wäre.

Es wird vom Sachverständigen anschaulich dargelegt, dass relevante Funktionsstörungen im Bereiche der Gliedmaßen nicht gegeben sind und der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, eine Gehstrecke von zumindest 200-300 m und von 10 Minuten selbständig zurückzulegen, wobei die Funktionen derart intakt sind, dass dem Beschwerdeführer das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, als auch das Verlassen eines solchen, durchaus zumutbar ist. Einschränkungen der Extremitäten wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar aus, dass dem vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom 21.04.2015 kein Hinweis auf eine Herzinsuffizienz zu entnehmen ist und im Befund auch explizit keine Herzgeräusche festgestellt werden.

Zum Gutachten Dris XXXX beschreibt die Sachverständige anschaulich, dass die wesentlichen Organe, die im Zusammenhang mit einer Herzinsuffizienz stehen, untersucht wurden und im Status auch festgehalten wird, dass die Halsvenen nicht gestaut sind, leise fortgeleitete Gefäßgeräusche und vesikuläres Atemgeräusch (Lunge) vorliegen, keine Atemnot besteht und keine Ödeme an den unteren Extremitäten vorliegen. Sie erläutert anschaulich, dass die wesentlichen Symptome der Rechtsherzinsuffizienz gestaute Halsvenen, Beinödeme, Atemnot, weiters Funktionsstörung innerer Organe wie z.B. eine Lebervergrößerung, sind und führt aus, dass der Status des Gutachtens Dr. XXXX alle Bereiche umfasst, welche für die Feststellung einer Rechtsherzinsuffizienz relevant sind, wohingegen dem Befund Dr. XXXX kein ausführlicher Status zu entnehmen ist, der auf die relevanten Organsysteme eingeht.

Dr. XXXX hält nachvollziehbar fest, dass die alleinige Behauptung einer höhergradigen Rechts-Herz-Insuffizienz mit eingeschränkter Mobilität kein ausreichender Beweis für deren Vorliegen ist, und hält hinsichtlich des Herzleidens abschließend fest, dass sich weder im Untersuchungsbefund von Dr. XXXX vom 21.04.2015, noch im MRT vom 21.03.2014, noch im klinischen Befund von Dr. XXXX vom 21.04.2016 ein Hinweis auf eine Rechtsherzinsuffizienz findet, sondern im MRT vom 21.03.2014 eine normale Rechts-Herz-Ventrikelfunktion und Links-Ventrikelfunktion beschrieben wird.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass beim Beschwerdeführer Atemnot bestehe und diese ein Hinweis für eine Rechtsherzinsuffizienz sei, erläutert die Sachverständige anschaulich, dass Atemnot viele Ursachen haben kann und im Fall des Beschwerdeführers zwei Erkrankungen vorliegen würden, welche mit Atemnot einhergehen können. Dies seien die bestehende Herzerkrankung und allergisches Asthma bronchiale. Sie führt weiters aus, dass beide Leiden Atemnot verursachen, sich eventuell negativ beeinflussen können und es im fortgeschrittenen Stadium des Asthma-bronchiale eine negative Auswirkung auf eine Herzerkrankung gebe, was aber in der jetzigen Situation noch nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer mit Sultanol einer Bedarfsmedikation behandelt wird, welche im Bedarfsfall die Lungenbläschen erweitert. Eine Dauerbehandlung von Asthma-bronchiale erfolgt aber durch Cortison-Präparate. Hätte der Beschwerdeführer eine schwere Atembeeinträchtigung, würde er eine Cortison-Dauermedikation erhalten und wäre alle drei Monate eine Überprüfung der Lungenfunktion erforderlich. Aktuelle Lungenfunktionstestungen liegen nicht vor.

Abschließend hält die Sachverständige schlüssig fest, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Änderung an der Einschätzung von Dr. XXXX ergeben, da keine medizinischen Fakten hervorgekommen sind, die eine Änderung begründen können.

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die mündlichen Erläuterungen Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die Erläuterungen

Dris. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die mündlichen Erläuterungen Dris. XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt, keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer oder ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionsein-schränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009,

Zl. 2007/11/0080).

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Bei der persönlichen Untersuchung konnte durch den begutachtenden Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, objektiviert werden, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken bewältigen kann und Niveauunterschiede überwunden werden können. Weiters besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten, um sich anzuhalten.

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor und es liegt auch keine chronische obstruktive Lungenerkrankung vor, für welche eine Langzeitsauerstoff-therapie oder die Benützung von Flüssigsauerstoffgeräten erforderlich wäre.

Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden; es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Beurteilung seiner Leiden durch einen Facharzt der Inneren Medizin nicht ausreichend ist, wird dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörde verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die mündliche Erläuterung Dris. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtung Innere Medizin sachwidrig erfolgt ist. Die Begutachtung erfolgte nicht zu dem Zweck der Behandlung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidens, sondern zur Erhebung der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, ist das Vorbringen betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, Dr. XXXX sei im Auftrag des Sozialministeriumservice tätig geworden und sei somit nicht als unabhängiger Sachverständiger zu betrachten, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016,

Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach sogar die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, der gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde ist, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist.

Auch stellt die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar. (vgl. E 13. April 2000, 99/07/0155; E 15. November 2001, 2001/07/0146).

Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Sachverständiger der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0230).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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