W129 2129933-1•BVwG W129 2129933-1
W129 2129933-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, schulpsychologisches Gutachten,<br/>sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogisches Gutachten
W129 2129933-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX, vertreten durch die Kindeseltern XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.06.2016, Zl. SPF-BN-1091/4-2016, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 19.01.2016 beantragten die Eltern der mj. Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mittels Formblatt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt Schülerin - Repetentin - der 4.Schulstufe der Volksschule XXXX).
2. Auf einem weiteren Formblatt (ausgefüllt am 12.02.2016) hielt die Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin fest, dass eine Änderung des Lehrplanangebotes für die Fächer Sachunterricht, Deutsch/Lesen/Schreiben und Mathematik wünschenswert sei; unter anderem könne die Beschwerdeführerin könne dem Unterricht aufgrund mangelnder Sprachkenntnis nur bedingt folgen. Die Beschwerdeführerin erhalte wöchentlichen Förderunterricht, unter anderem auch einen Deutschkurs für Kinder mit nicht-deutscher Muttersprache.
3. Mit sonderpädagogischem Gutachten der SOL XXXX vom 30.04.2016 wurde (sinngemäß und zusammengefasst) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein sehr schlechtes Deutsch spreche und selten von sich aus erzähle. Die Beschwerdeführerin pflege kaum soziale Kontakte zu ihren Mitschülern und suche Anschluss bei türkischen Kindern aus anderen Klassen. Im Unterricht erbringe die Beschwerdeführerin nur unterdurchschnittliche Leistungen, lasse sich leicht ablenken und schweife gerne in Träumereien ab. Sie zeige geringe Bereitschaft zur Mitarbeit und verstehe kaum Arbeitsanweisungen. Trotz Ausschöpfung aller schulischen Fördermaßnahmen sei ein eigenständiges Arbeiten nicht möglich. Die Schülerin leide unter Schlafstörungen und Schulangst. Die schulischen Proben (im Detail geht das Gutachten auf Mathematik, Deutsch/Lesen, Sachunterricht und auf den graphischen Bereich ein) hätten eindeutig ergeben, dass die Schülerin mit dem Lehrstoff der
4. Volksschulstufe trotz Ausschöpfung aller schulischen Fördermaßnahmen in allen Bereichen enorm überfordert sei. Da aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsrückstandes, der geringen Aufmerksamkeitsspanne und der Konzentrationsschwäche, die sich auf den gesamten Unterricht auswirken würden, nicht möglich sei, werde der Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule in allen Unterrichtsgegenständen empfohlen. Die Umsetzung des Lehrplanes erscheine in einer Kleingruppe der Allgemeinen Sonderschule am sinnvollsten, um der Schülerin durch verminderte Anforderungen sowie besonderer Zuwendung durch die Lehrerinnen ein angemessenes Basiswissen zu vermitteln. Durch bessere schulische Leistungen könne auch ihr Selbstvertrauen gestärkt werden. Durch diese Entlastung würden auch die so dringend notwendigen Erfolgserlebnisse eintreten, was auch für ihr seelisches Gleichgewicht von Vorteil wäre-
4. Mit Gutachten der Schulpsychologin XXXX vom 13.05.2016 wurde (zusammenfassend) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die 4. Klasse der Volksschule XXXX wiederhole. Die erhobenen Befunde würden auf eine insgesamt unterdurchschnittliche kognitive Begabungslage des Mädchens hinweisen. Eine Überprüfung der Leseleistung und Schulleistungsproben in Deutsch und Mathematik würden zeigen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin weit unter dem Durchschnitt liegen würden. Aus schulpsychologischer Sicht werde die Gewährung des sonderpädagogischen Förderbedarfs empfohlen.
5. Am 19.05.2016 fand bei der belangten Behörde ein mit einer Akteneinsicht verbundener Beratungstermin statt, an welchem die (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Eltern der Beschwerdeführerin mit einem Dolmetscher teilnahmen. Die Gutachten wurden den Eltern übersetzt und mit ihnen besprochen; die Eltern erklärten sich mit der Lehrplanänderung (Lehrplan Allgemeine Sonderschule in allen Gegenständen) einverstanden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer "Lernbehinderung" sonderpädagogischen Förderbedarf habe und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 30.04.2016 und dem schulpsychologischen Gutachten feststehe, dass bei der Beschwerdeführerin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.06.2016 zugestellt.
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht am 28.06.2016 erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:
Das sonderpädagogische Gutachten unterfüttere Argumente einer Lernbehinderung mit kulturellen Erklärungsversuchen; Kontakte zu türkischen Mitschülern seien von der Gutachterin in Frage gestellt und das Verhalten der Beschwerdeführerin entwertet worden. Man habe seitens der Schule nicht alle grundschulspezifischen Fördermaßnahmen ergriffen. Die Argumentation, dass das Kind nicht ausreichend Deutsch spreche, sei kein Kriterium für einen sonderpädagogischen Förderbedarf.
5. Am 08.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
2.3. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 9 [S 497] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Die belangte Behörde stützt sich - ohne jegliche weitere inhaltliche Auseinandersetzung - auf das sonderpädagogische Gutachten vom 30.04.2016 und das schulpsychologische Gutachten vom 13.05.2016.
Der bloße Verweis auf diese Gutachten stellt keine ordentliche Auseinandersetzung mit deren Ergebnissen dar und kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335). Davon abgesehen wird in beiden Gutachten die ausschlaggebende, oben dargelegte Frage nicht ausdrücklich beantwortet.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 11.05.2015, Zl. W128 2008793-1 ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das SchPflG selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 und der gleich lautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist.
2.5. Zwar ergeben sich aus den eingeholten Gutachten und aus der Aktenlage mehrere Anhaltspunkte für das Bestehen einer "Behinderung" iSd § 8 Abs 1 SchPflG - insbesondere in Richtung einer Entwicklungsstörung im Sinne des Codes F81, einer Angststörung im Sinne des Codes F41 oder einer leichten Intelligenzminderung im Sinne des Codes F70 der von der WHO herausgegebenen International Classification of Diseases (ICD-10) - doch fehlen in den jeweiligen Befunden die entsprechenden Schlussfolgerungen sowie die ausdrückliche Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Grund der Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht.
2.6. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 31.03.2011, Zl. 2009/10/0141, ausgeführt, dass es zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen erforderlich ist, die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung ausreicht, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
2.7. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da - im Unterschied zur belangten Behörde - dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Amtssachverständigen beigegeben sind. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.8. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde festzustellen, ob bei dem Kind eine physische oder psychische Behinderung vorliegt und ob es aufgrund dieser Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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