W118 2120368-1•BVwG W118 2120368-1
W118 2120368-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Ohrenmarke, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rückforderung, verspätete Meldung, Zahlungsansprüche
W118 2120368-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399241, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 27.03.2013 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Datum vom 23.10.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Reihe von Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Darüber hinaus wurden diverse Beanstandungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121399241, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 16.675,22 gewährt. Dabei wurden 50,69 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 52,30 ha, davon 18,16 ha Almfutterfläche, eine beihilfefähige Fläche von 52,24 ha, ein Minimum von Fläche/Zahlungsansprüche von 50,69 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 50,69 ha zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen ermittelte Abweichung von 0,02 ha zeitigte keine Auswirkungen. Allerdings wurde laut Bescheid der EUR 5.000,00 übersteigende Auszahlungsbetrag im Rahmen der Modulation um 10 % sowie im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 2,453658 % gekürzt. Der verbleibende Betrag wurde darüber hinaus aufgrund eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") um 3 % gekürzt. Diesbezüglich wurde auf die Ausführungen auf dem dem Bescheid beiliegenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.03.2014) - Marktordnungsdirektzahlungen gemäß VO 73/2009" verwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Konkret treffe dies auf das Feldstück (FS) 36, das ein Ausmaß von 0,06 ha aufwies, zu.
Als Basis für die weitere Berechnung könne darüber hinaus maximal jene Fläche herangezogen werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche.
Im angeführten Anhang zur Cross Compliance wird auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2013 verwiesen, in deren Rahmen Verstöße beim Rechtsakt Tierkennzeichnung festgestellt worden seien.
Hinsichtlich der Modulation wird auf Art. 10a VO (EG) 73/2009 verwiesen. Hinsichtlich der Haushaltsdisziplin wird auf Art. 11 VO (EG) 73/2009 sowie auf die VOen (EU) 635/2013 sowie (EU) 1181/2013 verwiesen.
4. Mit Schreiben vom 13.05.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin sei im Bescheid nicht schlüssig erklärt, weshalb er davon ausgehe, dass die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei.
Im Hinblick auf die Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance führt der BF aus, dass der Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich nicht richtig beurteilt wurde. Konkret sei der Beleg zum Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX nicht fehlerhaft gewesen. Das Kalb sei am 15.02.2014 verendet und sei von der TKV aufgrund des damals kühlen Wetters erst am 18.02.2014 abgeholt worden. Auf dem Beleg befinde sich das Abholdatum. Sowohl die Eintragung als auch das Belegdatum seien richtig.
Die Kälber mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX und AT XXXX seien in den Sammelcontainer der Gemeinde entsorgt worden. Da dies am Wochenende erfolgt sei, hätten keine Belege ausgestellt werden können.
Die beanstandete fehlende Zwillingsohrmarke AT XXXX sei bereits nachbestellt gewesen, die fehlende Zwillingsohrmarke AT XXXX müsse erst knapp vor der Vor-Ort-Kontrolle verloren gegangen sein. Am Vortag sei dies noch nicht der Fall gewesen.
Vor diesem Hintergrund erscheine die vorgenommene Kürzung nicht gerechtfertigt.
5. Mit Datum vom 29.01.2016 legte die AMA die Verfahrensakten vor.
6. Mit Schreiben vom 28.07.2016 erläuterte die AMA die vorgenommenen Kürzungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 27.03.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 52,30 ha. Das FS 36 hatte eine Fläche von 0,06 ha. Dem BF standen für das Antragsjahr 2013 50,69 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 23.10.2013 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen Abweichungen hinsichtlich der beantragten Flächen sowie im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt wurden. Tatsächlich handelte es sich unter Berücksichtigung der Messtoleranz bei einer Fläche im Ausmaß von 0,02 ha nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. Bei sieben Tieren fehlte eine Zwillingsohrmarke. Bei einem Tier fehlte die Verendungsmeldung. Bei einer Mehrzahl der Tiere (30) erfolgte die Rinderdatenbank-Meldung außerhalb der vorgesehenen Frist von sieben Tagen.
Bereits mit Datum vom 26.03.2014 wurden dem BF für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.110,16 gewährt; davon entfiel ein Betrag in Höhe von EUR 784,80 auf EU-Mittel. (Davon wurden EUR 22,64 auf Basis einer Cross Compliance-Kürzung in Abzug gebracht.) Im Rahmen der Prämiengewährung erfolgte weder eine Kürzung im Rahmen der Modulation noch im Rahmen der Haushaltsdisziplin.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen des BF betreffend die Abweichungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung geht in die Leere. Beim Kalb mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX wurde nicht ein fehlerhafter Beleg, sondern die fehlende Verendungsmeldung beanstandet. Demgegenüber wurden die Rinder mit den Ohrmarken-Nrn. AT XXXX und AT XXXX laut Prüfbericht gar nicht beanstandet. Der BF dürfte sich diesbezüglich auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 beziehen. Deshalb waren die unbestrittenen Angaben im Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle am 23.10.2013 der Beurteilung zugrunde zu legen. Die Feststellungen zu den Rinderdatenbank-Meldungen beruhen darüber hinaus auf den Angaben des BF selbst.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
Gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 werden alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die EUR 5.000,00 überschreiten, um 10 % gekürzt (Modulation).
Gemäß Art. 11 VO (EG) 73/2009 wird, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Art. 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Art. 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Art. 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Art. 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird (Haushaltsdisziplin).
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission, ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13, werden die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d VO (EG) 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und EUR 2.000,00 übersteigen, um 2,453658 % gekürzt.
Gemäß Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25. April 2013, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 1, werden die Kürzungen aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung für das Kalenderjahr 2013 auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Art. 4 VO (EG) 1760/2000 lautet auszugsweise:
(1) Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. [...]. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. [...].
(2) Die Ohrmarke wird innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist nach der Geburt des Tieres angebracht, in jedem Fall jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt.
[...]."
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:
"Kennzeichnung
§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung "AT", einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten. Darüber hinaus können sie eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten.
[...].
(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
[...].
(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dies zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen.
(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden."
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Verstöße
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
[...].
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
[...]."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
b) Rechtliche Würdigung:
Die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor. Diese Beihilfen unterliegen allerdings komplexen Kürzungsregelungen, die unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht werden sollen.
Die Kürzungen der Direktzahlungen gemäß der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien uä.; vgl. Art. 2 lit. d iVm Anhang I leg.cit.) im Rahmen der "Modulation" soll(t)en dazu dienen, Mittel für die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen, wobei die Kürzungen mit Zunehmen des Auszahlungsvolumens steigen. Die ersten EUR 5.000,00 werden gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 nicht gekürzt. Der übersteigende Teil wird im Antragsjahr 2013 um 10 % gekürzt.
Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Hier wurde gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1181/2013 ein Freibetrag von EUR 2.000,00 festgesetzt. Der Kürzungssatz wurde für das Antragsjahr 2013 mit 2,453658 % festgelegt.
Die Kürzungen im Rahmen der Cross Compliance sollen dazu dienen, die Antragsteller zur Einhaltung primär umweltbezogener Mindest-Standards bei der Bewirtschaftung ihrer Betriebe anzuhalten.
Die Kürzungen bei Flächenabweichungen sollen die Antragsteller dazu anhalten, richtige Flächenangaben zu machen.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die im Rahmen der Modulation und der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibeträge in Höhe von EUR 5.000,00 sowie EUR 2.000,00 im Betrag von jeweils EUR 754,80 bereits im Rahmen der Gewährung der Rinderprämien für das Antragsjahr 2013 verbraucht wurden.
Sowohl die Abzüge im Rahmen der Modulation als auch jene im Rahmen der Haushaltsdisziplin sind gemäß Art. 1 VO (EU) 635/2013 vom Gesamtbetrag der im Rahmen der jeweiligen Beihilferegelung zu gewährenden Prämien in Abzug zu bringen. Dem BF wurden im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie EUR 19.116,58 gewährt. Da vom Freibetrag in Höhe von EUR 5.000,00 im Rahmen der Modulation bereits EUR 754,80 konsumiert wurden, verblieb ein zu kürzender Betrag in Höhe von EUR 14.871,38 (EUR 5.000,00 abzgl. EUR 754,80 = EUR 4.245,52; EUR 19.116,58 abzgl. EUR 4.245,20 = EUR 14.871,38). Dieser Betrag war im Rahmen der Modulation um 10 %, das sind EUR 1.487,14 zu kürzen.
Im Rahmen der Haushaltsdisziplin waren auf den Freibetrag in Höhe von EUR 2.000,00 ebenfalls EUR 754,80 in Anschlag zu bringen. Daraus ergab sich ein zu kürzender Betrag in Höhe von EUR 17.871,38. Dieser Betrag war um 2,453658 % zu kürzen. Daraus ergab sich eine Kürzung im Ausmaß von EUR 438,50.
Die Berechnung durch die AMA erweist sich aus den angeführten Gründen als nachvollziehbar und entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA darüber hinaus eine Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) vorgenommen. Konkret wurden Abweichungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt, die einen Teil der Cross Compliance bilden; vgl. Art. 4 iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009.
Konkret wurde festgestellt, dass bei 30 Tieren die Rinderdatenbank-Meldung außerhalb der vorgesehenen Frist von sieben Tagen erfolgte. Außerdem fehlte bei einem Rind die Verendungsmeldung. Somit lagen Cross Compliance-relevante Verstöße gemäß Art. 4 und Art. 7 VO (EG) 1760/2000 iVm § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 vor.
Seitens der AMA wurde gemäß Art. 47 VO (EG) 1122/2009 das Ausmaß des Verstoßes mit 1, die Schwere mit 5 und die Dauer mit 1 bewertet. In Summe wurde ein Kürzungsprozentsatz von 3 % vergeben. Gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 handelt es sich dabei um den Regelkürzungssatz bei Verstößen gegen die Cross Compliance. Da immerhin bei 30 von 105 geprüften Rindern (teils erhebliche) Überschreitungen der Meldefrist vorlagen, erscheint die Verhängung des Regelkürzungssatzes bereits aus diesem Grund mehr als gerechtfertigt. (Die fehlenden Zwillings-Ohrmarken fielen nach den Angaben der AMA im Übrigen nicht ins Gewicht.)
Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung hat sich im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt, da Flächenabweichungen nur dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche, die die Gewährung der Betriebsprämie von vornherein begrenzen (Minimum Fläche/ZA), unterschreitet; vgl. Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so klar, dass von einer Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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