I403 2131279-1•BVwG I403 2131279-1
I403 2131279-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I403 2131279-1/3E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. am XXXX (alias XXXX), StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 1107033203, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Tunesien, wurde unter dem Namen A. S. am 14.07.2015 in Untersuchungshaft genommen, da ihm vorgeworfen wurde, mit einem Fahrzeug mit italienischem Kennzeichen die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von Fremden aus Syrien durch Österreich gegen Entgelt durchgeführt zu haben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1 und 3 Ziffer 1, 2 und 3 FPG; § 114 Abs. 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ein Strafteil von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.12.2015 wurde nach Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt der Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.06.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab bekannt, dass er ein Aufenthaltsrecht für Italien habe. Er würde sich seit dem 11.07.2015 in Österreich befinden, vorher sei er noch nie dagewesen. In Italien sei er bereits einmal verurteilt worden. In Tunesien würden noch seine Eltern, Geschwister und seine zwei Töchter leben. Er selbst sei geschieden. Er wolle nicht in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er nach Italien abgeschoben werde, sofern er dort tatsächlich ein Aufenthaltsrecht habe. Ansonsten würde er in sein Heimatland Tunesien abgeschoben werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 30.06.2016 von Seiten des Bundesministeriums für Inneres informiert, dass unter dem Namen A. S. tatsächlich ein Aufenthaltstitel für Italien vorliege. Ein Foto der in Italien unter dem Namen A.S. registrierten Person wurde übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Italien und Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde mit Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer A. S. heiße und in Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 11.07.2016 in der Justizanstalt übergeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 13.07.2016 von Seiten der LPD Niederösterreich, PI St. Pölten informiert, dass die italienischen Behörden bekannt gegeben haben würden, dass es sich bei dem in Haft sitzenden Beschwerdeführer tatsächlich um A. H. handeln würde. A. S. sei ein Asylwerber mit aufrechtem Aufenthaltstitel in Italien, dem sein Fahrzeug und vermutlich auch der Führerschein gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich fälschlich als dieser ausgegeben. Dies wurde anhand der dem Beschwerdeführer abgenommenen Fingerabdrücke festgestellt.
Am 25.07.2016 wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde vor allem kritisiert, dass die belangte Behörde angegeben habe, dass sich in weiterer Folge zeigen werde, ob das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum oder nur für das österreichische Staatsgebiet verhängt werden wird. Nachdem aber davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines unbefristeten Aufenthaltsrechtes in Italien dort auch ein Privatleben führe, hätte dies insbesondere in der Beurteilung über die Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde habe sich zudem auf Länderfeststellungen gestützt, die dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt übermittelt worden seien. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung würde die belangte Behörde angeben, dass eine sofortige Außerlandesbringung unbedingt notwendig sei. Diesbezüglich sei aber anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer noch für geraume Zeit in Strafhaft befinden würde und daher eine sofortige Ausreise nicht notwendig erscheine. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben,
in eventu, die Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen,
in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen,
die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2016 übermittelt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Stellungnahme angemerkt, dass die neuen Erkenntnisse über den Beschwerdeführer erst nach Ausfolgung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot eingetroffen worden seien. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei eine neue Prüfung der Sachlage notwendig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall liegt dem angefochtenen Bescheid ein falscher Sachverhalt zugrunde. Die belangte Behörde war von einer falschen Identität des Beschwerdeführers ausgegangen und hatte dem Bescheid daher auch fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge.
Wie sich erst nach Erlassung des Bescheides und Erhebung der Beschwerde ergeben hat, hat sich der Beschwerdeführer aber einer falschen Identität bedient. Wenn dies natürlich auch in erster Linie dem kriminellen Verhalten des Beschwerdeführers zu verdanken ist, wäre es der belangten Behörde zum Beispiel durch einen Abgleich des von der Polizei am 30.06.2016 übermittelten Foto des tatsächliche A.S. mit dem Beschwerdeführer bzw. durch eine frühere Kontaktaufnahme mit den italienischen Behörden möglich gewesen festzustellen, dass die angegebene Identität nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht als geklärt anzusehen und wurde der angefochtene Bescheid auf Basis von falschen Angaben erlassen. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst in einer Stellungnahme ausgeführt wurde, ist eine neue Prüfung der Sachlage notwendig.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Unterlassung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers bzw. einem (etwaigen) Privat- und Familienleben in Österreich bzw. der Europäischen Union auseinanderzusetzen haben.
Weiters wurde beantragt festzustellen, die belangte Behörde in den Kostenersatz zu verfällen. Dafür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es wird auch nicht ausgeführt, welche Kosten konkret gemeint sind.
Soweit die Eingabegebühr angesprochen sein sollte, bleibt Folgendes festzustellen: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen. Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Gegenständlich wurde allerdings eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Grundlage der Entscheidung war daher der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und handelt es sich dabei um ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht um eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs.1 FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war die Vorschreibung einer Gebühr rechtmäßig.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV €
30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Vorschreibung der Eingabegebühr rechtswidrig wäre bzw. der belangten Behörde ein Kostenersatz aufzutragen wäre.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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