G309 2124743-1•BVwG G309 2124743-1
G309 2124743-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf
G309 2124743-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX, Gz: XXXX3, vom 16.12.2013 wurde die seinerzeit zuständige Fremdenpolizeibehörde um Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens bezüglich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) ersucht.
1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, GZ.: XXXX, vom 21.11.2014, wurde der Antrag des BF vom XXXX2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG , mit der Begründung abgelehnt, dass gegen den BF der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.
2. Mit am XXXX2015 beim BFA eingelangtem Antragsformular beantragte der BF die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
3. Mit Schreiben vom 20.03.2015 brachte der BF durch seine RV eine Antragsbegründung zum obgenannten Antrag ein.
4. Am 13.04.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2015, wurde dem BF seitens des BFA über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Eingabe vom 30.04.2015 nahm der BF durch seine RV Stellung und brachte mit der Eingabe vom 01.06.2015 ergänzend Unterlagen in Vorlage.
6. Mit neuerlichem Schreiben vom 26.11.2015 wurde der BF erneut vom BFA über den aktuellen Ermittlungsstand in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Eine Stellungnahme langte bei der belangten Behörde nicht ein.
7. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.)
8. Mit Per Telefax am 11.04.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid zu beheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
9. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA einlangend mit 14.04.2016 dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ledig und frei von Obsorge Verpflichtungen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, die zu den Geschäftszahlen G309 2124748-1 und G309 2124751-1 protokollierten Beschwerden des Vaters, Herr XXXX, geb. XXXX, sowie der Mutter, Frau XXXX, geb. XXXX, des BF, beide StA: Serbien, gegen die deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG negativ beschiedenen, gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG aussprechenden sowie dessen Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärenden Bescheide des BFA, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Der BF hält sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, wo er am XXXX2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG stellte.
1.4. Ein vom BF am XXXX2013 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG aF, wurde seitens des Amtes der XXXX Landesregierung mittels in Rechtskraft erwachsenem Bescheid, Gz.: XXXX, vom 21.11.2014, abgewiesen.
1.5. Der BF verfügt über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.
1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor dessen gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet in Serbien.
1.7. Der BF ging im Zeitraum XXXX2016 bis XXXX2016 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen zu sein.
Gegenwärtig geht der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und ist nicht im Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes sondern lebt überwiegend von Zuwendungen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten.
1.8. Der BF verfügt im Bundesgebiet aufgrund des ebendortigen Aufenthaltes von Verwandten, über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden konnte.
1.9. Der BF weist eine langjährige Grundschulbildung im Herkunftsstaat auf, ist gesund und arbeitsfähig, ist der serbischen und deutschen Sprache mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.10. Darüber hinausgehende maßgebliche Anhaltspunkte welche für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zu den Sprachkenntnissen und zur Obsorgefreiheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Punkten II. 1.3, -1.6., und -1.7. sowie zur Arbeitsfähigkeit, zur finanziellen Selbsterhaltungsunfähigkeit und Unrechtmäßigkeit der kurzfristigen Erwerbstätigkeit des BF, beruhen ebenfalls auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Antragstellung des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sowie dessen negative Bescheidung beruhen auf einer im Akt aufliegenden Ausfertigung des obzitierten Bescheides des Amtes der XXXX Landesregierung und ergibt sich der fehlende Besitz eines Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels aus einem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Gz. XXXX, vom 28.01.2015.
Die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des BF vor dessen gegenständlichen Einreise in Serbien gelegen ist und er im Herkunftsstaat die Schule besucht hat, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser sich bisher durchgehend in Serbien aufgehalten und ebendort seine Grundschulbildung absolviert habe, und einzig zum Besuch seiner hier aufhältigen Verwandten, vorübergehend nach Österreich gereist sei.
Der Aufenthalt von Angehörigen des BF beruht auf den Angaben des BF, und ergibt sich die Feststellung, dass weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden konnte, auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Nichtvorbingen eines die Abhängigkeit begründen könnenden Sachverhaltes durch den BF. Selbst durch die finanziellen Zuwendungen seitens der Verwandten des BF vermag ein Abhängigkeitsverhältnis nicht begründet werden, zumal der BF aufgrund seiner Grundschulbildung und Arbeitsfähigkeit grundsätzlich in der Lage wäre seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten in Serbien bestreiten zu können und während seiner zurückliegenden Minderjährigkeit von seinen Eltern versorgt wurde.
Die darüber hinausgehende Unmöglichkeit berufliche und gesellschaftliche Integrationsmomente feststellen zu können, beruht auf dem Nichtvorbringen solcher seitens des BF.
2.2.2. Der Rechtsansicht des BF, wonach dem BFA ein Ermessen hinsichtlich des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung gegenständlich zukomme, sohin diese nicht verpflichtet gewesen sei eine solche gegen den BF auszusprechen, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr steht der Wortlaut des § 52 Abs. 3 FPG einer solchen Annahme entgegen. Lässt sich diesem nämlich aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers erkennen, dass das BFA im Falle der - gegenständlich erfolgten - Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG eine Rückkehrentscheidung - natürlich unter Beachtung des Art 8 EMRK - zu erlassen hat.
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF nur deshalb keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könne, da sein Aufenthaltsverfahren sich über ein langen Zeitraum hingezogen habe, ist zu entgegnen, dass der BF im Wissen um die nach Ablauf der ihm als sichtvermerksbefreiter Fremder zugestanden habenden 90 Tage eingetretene Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und dem damit einhergehenden Verbotes einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, ins Bundesgebiet eingereist ist, anstelle sich im Vorfeld um die Legalisierung seiner Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet, bei bis dahin aufrechter finanzieller Versorgung in Serbien, gekümmert zu haben. Darüber hinaus wäre es dem BF, selbst bei einer schneller von statten gegangenen Erledigung seiner Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, aufgrund der vom Amt der XXXX Landesregierung in ihrem Bescheid, und - wie in weiterer Folge noch aufgezeigt wird - vom erkennenden Gericht mit gegenständlichem Erkenntnis dargelegten Nichterfüllung der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich notwendigen Voraussetzungen seitens des BF, nicht möglich gewesen einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demzufolge kann in den Verfahrensdauern kein Erwerbshindernis in Bezug auf den BF erkannt werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber in einem verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, weist der BF gegenwärtig keinen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AslyG geforderten fünf Jahre andauernden - durchgehenden - Aufenthalt im Bundesgebiet auf.
Zumal der BF nicht einmal die Grundvoraussetzung zur Erteilung des besagten Aufenthaltstitels aufgrund seines nur 4 Jahre und 3 Monate betragenden durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet erfüllt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Voraussetzungen des Vorliegens zur Erteilung des gewünschten Aufenthaltstitels - ohne nähere Prüfung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - als nicht gegeben erachtet hat.
3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Angesichts des Umstandes, dass der BF die ihm gesetzlich zuerkannte Frist seiner sichtvermerksbefreiten Einreiseerlaubnis von 90 Tagen seit Ende Mai 2012 bei weitem überschritten hat, er darüber hinaus über keinen Aufenthalts- und/oder Einreisetitel verfügt, und weder sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. § 44b Abs. 3 NAG aF) noch iSd. § 56 AsylG (vgl. 58 Abs. 13 AsylG idgF) ein Bleibe- oder Aufenthaltsrecht BF vermittelt, ist dessen gegenwärtiger Aufenthalt als zur Gänze unrechtmäßig anzusehen.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Wie festgestellt wurde, verfügt der BF abgesehen von seinen, ebenfalls eine Rückkehrentscheidung aufweisenden Eltern, zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch konnte kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen festgestellt werden. Demzufolge verfügt der BF gegenständlich einzig über ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK, welches jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits im Zeitpunkt seiner Einreise um die Unsicherheit und um die, in weiterer Folge, aufgrund seines dauerhaften Verbleibes im Bundesgebiet, bewirkte Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes, sowie der damit in Verbindung stehenden allfälligen Unmöglichkeit diese in Österreich eingegangenen und/oder intensivierten Beziehungen im Bundesgebiet weiterführen zu können, gewusst hatte, eine Relativierung hinzunehmen hat. Dies hat auch in Bezug auf die allenfalls durch Zeitlauf vermittelten Integrationsmomente des BF zu gelten.
Angesichts des Erfahrens seiner Sozialisation in Serbien und dessen bisher überwiegenden Aufenthaltes ebendort, kann in der in Österreich zugebrachten - kurzen - Zeit von knapp mehr als 4 Jahren, kein Abbruch jeglicher Bezüge des BF zu seinem Herkunftsstaat erkannt werden.
Darüber hinaus konnten, insbesondere angesichts der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich erkannt werden. Vielmehr ist der BF nicht in der Lage sich selbst zu erhalten, vermochte keinerlei soziale Engagements vorzuweisen und zeichnet sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet als ein beinahe permanenter Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung aus.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Rückkehr des BF nach Serbien muss keinesfalls den Abbruch seiner Beziehungen im Bundesgebiet bedeuten, zumal es diesem auch weiterhin mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel (Telefon, Internet und Post) sowie, aufgrund serbischen Staatsangehörigen zukommender sichtvermerksbefreiter Einreisemöglichkeiten, - wie vor dessen Einreise ins Bundegebiet auch - durch gegenseitige Besuchsvornahmen, möglich wäre diese hinreichend zu pflegen.
Darüber hinaus erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung und Wohnsitzname in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art. 8 EMRK verletzend auszuweisen (vgl. VfGH 08.10.2003, Zl. G119/03). Mangels Vorliegens eines derartigen Sachverhaltes, erweist sich, angesichts des Umstandes, dass auch gegen die Eltern des BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und diese gemeinsam nach Serbien, wo sie zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, zurückkehren können, eine Verletzung des Art. 8 in Bezug auf diese als nicht gegeben.
Letztlich unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig - gewesen - wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF, dessen Grundschulbildung in Serbien, dessen herkunftsstaatlichen Sprachkenntnisse, sowie seiner Sozialisation im Herkunftsstaat, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.
Sohin war die Beschwerde, mangels von Amts wegen fassbarer und von der BF nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 abs. 3 FPG, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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