G304 2120415-1•BVwG G304 2120415-1
G304 2120415-1Bundesverwaltungsgericht03.08.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
G304 2120415-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 15.01.2016, SVNr.:
XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 des BBG,
BGBl. Nr. 283/1990, idgF., zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 15.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Neufestsetzung der Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Unter einem wurden einige medizinische Befunde vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 26.05.2015 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung der dieser vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF.
Die angeforderten Unterlagen langten am 27.05.2015 bei der belangten Behörde ein.
3. Vorgelegt wurden in der Folge folgende Unterlagen:
4. Mit Schreiben vom 15.01.2016 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt. Der GdB wurde darin mit 50 v.H. angegeben.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.11.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem Sachverständigengutachten sei jedoch zu entnehmen, dass die Funktionseinschränkungen der rechten Hüfte und der LWS nur gering seien und sich auch keine motorischen Ausfälle zeigen würden. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seien bei deutlicher Funktionseinschränkung der rechten Schulter durch die freie Funktion der linken Schulter gewährleistet. Es sei ihm daher die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2016 und somit innerhalb offener Frist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde.
Begründend verwies der BF auf Unstimmigkeiten im Sachverständigengutachten und brachte erneut vor, dass die beim BF vorliegenden Leiden das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
6. Am 01.02.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 25.02.2016, Zl. G304 2120415-1/2Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung ersucht.
8. Dem sodann seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 03.03.2016 wird hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten:
"[...]
Im Vorgutachten werden geringe Einschränkungen der operierten rechten Hüfte und der Lendenwirbelsäule beschrieben. Es bestehen keine motorischen Ausfälle .Der Klient benötigt keine Gehhilfe. Das Ein- und Aussteigen bzw. der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei der deutlichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter durch die freie Funktion der linken Schulter gewährleistet.
Das Tragen eines Lendenstützmieders stellt keinen Grund dar nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können.
Eine Unzumutbarkeit kurze Wegstrecken zurückzulegen wird im fachärztlichen Gutachten nicht attestiert. Es wird ein schwankender Gang beschrieben, jedoch ist dieser nicht so weit beeinträchtigend, dass eine Gehhilfe benützt wird.
Der Klient gibt in seinem Beschwerdeschreiben an, nach kurzen Wegstrecken starke Schmerzen zu bekommen. Laut dem vorliegenden Gutachten wird jedoch keine Schmerzmedikation eingenommen und keine Gehhilfe benützt.
Soweit aktenmäßig beurteilbar, liegt auch aus der Sicht dieser Gutachterin keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor."
9. Mit Verfügung vom 10.03.2016, Zl. G304 2120415-1/4Z, zugestellt am 16.03.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
10. Mit Schreiben vom 21.03.2016 brachte der BF vor, dass er beim Gehen unter massiven Schmerzen leide. In weiterer Folge wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt.
11. In der Folge wurde für den 09.06.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige
XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):
"[...]
Der BF gibt über Befragen an:
BF: Seit meiner OP im letzten Jahr ist die Situation schlimmer geworden. Ich hatte zuerst einen Grad der Behinderung von 60 %, nun wurde es auf 50 % reduziert. Ich kann nur
50 - 60 m gehen. Ich wurde zuerst an der Schulter und dann an der
Hüfte operiert. Ich bin zwei Mal umgefallen. Einmal habe ich mein Handgelenk kaputt gemacht, das zweite Mal habe ich mir die Schulter verletzt.
Mein Enkel und mein Schwiegersohn haben mich heute zur Verhandlung gebracht.
SV: Wie weit können Sie die rechte Schulter bewegen und wie weit können Sie das Bein heben? Können Sie ein Stück gehen?
BF zeigt wie weit die Bewegungen möglich sind und geht zum Fenster.
Über Befragen des SV, gibt der BF an:
BF: Mein rechtes Bein wurde durch die OP kürzer.
SV: Durch die groborientierte Untersuchung, ergibt sich, dass die Schulter entsprechend der Vorgutachten mit 40 % einzuschätzen ist. Die Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes ist mittelgradig mit 30 % einzuschätzen, daher liegt die Pos. 02.05.09 (fixer RSW) vor.
SV: Spüren Sie das rechte Bein?
BF: Ja.
SV: Und die Wirbelsäule ist unverändert zum Vorgutachten einzuschätzen, somit ergäbe sich, dass die GS1 (Schulter) durch die GS2 (Hüfte) und GS3 (Wirbelsäule) um jeweils eine Stufe bei negativer Leidenserhöhung angehoben wird.
VR an SV: Warum steigern GS2 und GS3 nicht gemeinsam um eine Stufe, sondern jeweils gesondert?
SV: Es liegen zwei gesonderte Leiden vor, die separat zu einer eigenständigen Leidensbeinflussung zu GS1 führen. Es ergäbe sich somit ein GdB von 60 v. H.
Über Befragen des SV gibt der BF an:
Das Geradegehen ist nicht mehr möglich, ich schwanke beim Gehen.
SV: Die Schilderung des BF hinsichtlich der Gangunsicherheiten, selbst bei kurzen Strecken, deckt sich mit der Wahrnehmung des Gangbildes des BF in der heutigen Verhandlung und auch mit den vorliegenden Befunden. Es zeigt sich ein deutlich hinkender Gang, die Hüfte ist nach außen gedreht. Durch das dokumentierte Wirbelsäulenleiden besteht eine Funktionseinschränkung in der Kette. Durch die Leiden an der Wirbelsäule kommt es zu einer Innervationbeeinträchtigung des rechten Beines. Es können allenfalls kurze Wegstrecken von unter 300 m zurückgelegt werden. Des Weiteren ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, da auf Grund der bestehenden Leiden die Standfestigkeit des BF erheblich eingeschränkt ist.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001,
GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004,
GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die sachverständigen Ausführungen des XXXX in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie auf Grund der Aktenlage erstellten Gutachten Dris. Alexandra LASSNIG eingegangen
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Des Weiteren hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die Wegstrecke und die Gangsicherheit des BF aufgrund des Leidens an der Wirbelsäule das zu einer Innervationbeeinträchtigung des rechten Beines geführt habe erheblich eingeschränkt seien. Des Weiteren wurde plausibel aufgezeigt, dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei, da auf Grund der bestehenden Leiden die Standfestigkeit des BF erheblich eingeschränkt ist.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden medizinischen Befunden und Sachverständigengutachten.
Die gutachterliche Stellungnahme XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte gutachterliche Stellungnahme XXXX erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und berücksichtigt das auf Grundlage der Aktenlage erstellte Gutachten XXXX und ergänzt dieses auf Grund der Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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